B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2258/2017
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben Ende
des Jahres 2013. Am 9. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 17. November 2015 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Februar 2017 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte er vor, im Jahr 2009 als Komö-
diant an einer mehrmonatigen Talentshow eines privaten Fernsehsenders
teilgenommen und den zweiten Platz belegt zu haben. Danach habe er
versucht mit seinem Talent eine Arbeit zu finden, sei jedoch aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara überall abgelehnt worden. Er sei ein
Opfer von ethnischen Konflikten und Diskriminierungen geworden.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 – eröffnet am 16. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung nicht zu entziehen und ihm zu erlauben, den Entscheid in
der Schweiz abzuwarten.
Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Teile der vorinstanzlichen
Akten, verschiedene Berichte und Artikel (RadioFreeEurope, BBC, CBS
News, , NZZ, […], Freier Schweizer, Human Rights Watch,
International Crisis Group, , UNAMA, EASO,
UNHCR) sowie eine Fürsorgebestätigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer führt vorab aus, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG habe die Anhörung zu
den Asylgründen innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zu-
weisung in den Kanton zu erfolgen. In seinem Fall habe die Befragung je-
doch erst 457 Tage nach dem Zuweisungsentscheid stattgefunden. Zudem
habe ihn die Befragungsart verwirrt. Er und der Befrager hätten an ver-
schiedenen Stellen aneinander vorbei geredet. Ausserdem sei er ungenü-
gend über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden.
Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Bei Art. 29 Abs. 1 Bst. b
AsylG handelt es sich um eine blosse, bei Überschreitung nicht mit verfah-
rensrechtlichen Sanktionen verbundene Ordnungsfrist (vgl. Urteil des
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BVGer D-4503/2015 vom 2. September 2015 E. 4.4). Dem Beschwerde-
führer sind daraus keinerlei Rechtsnachteile entstanden. Weiter geht aus
dem Protokoll der Anhörung weder hervor, dass der Beschwerdeführer
nicht ordnungsgemäss über seine Rechte und Pflichte aufgeklärt wurde,
noch dass die Anhörung sonst wie mangelhaft durchgeführt worden wäre
(vgl. dazu auch das Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung, welches
auf keinerlei Probleme aufmerksam macht). So wurde der Beschwerdefüh-
rer zu Beginn der Befragung über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt
(vgl. SEM-Akten, A15/14 S. 2). Gleiches wurde bereits anlässlich der BzP
getan und der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich dieser Befragung,
das entsprechende Merkblatt erhalten zu haben (vgl. SEM-Akten, A6/11
S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gemäss
Bundesverwaltungsgericht seien die Anforderungen für die Annahme einer
Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Bei den Schwie-
rigkeiten des Beschwerdeführers eine Arbeit zu finden, handle es sich nicht
um eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG. Die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Nachteile würden in der Bürgerkriegssituation und den all-
gemeinen sozialen Lebensbedingungen begründet liegen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe sich durch die
Teilnahme an der TV-Show exponiert und sei deshalb gefährdet. Dies be-
treffe vor allem seine Freiheit, sich offen zu äussern. Ausserdem sei er
durch Gruppierungen wie den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder die
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Taliban bedroht. Da er sich durch sein Comedyprogramm unbeliebt ge-
macht habe, sei mit Verfolgung zu rechnen. Durch die Feststellung, dass
Hazara keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, verkenne die Vor-
instanz die aktuelle Situation.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant ausgefallen sind.
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Anhörung vor, er habe weder
mit den Behörden noch mit Organisationen oder Drittpersonen je konkrete
Schwierigkeiten gehabt (SEM-Akten, A15/14 F63 ff.). Nach seinem Auftritt
in der Fernsehsendung hat er noch vier Jahre in Afghanistan gelebt, ohne
dass er von konkreten Problemen berichten könnte. Dass er als Komödiant
keine Arbeit finden konnte, ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, den
allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan geschuldet und deshalb
nicht asylrelevant.
5.3.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die grundsätzliche Verfol-
gung der Hazara in Afghanistan respektive seine Zugehörigkeit zu dieser
Volksgruppe vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat. So sind
die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme
einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE
2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.
5.3.3 Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie
den IS oder die Taliban gefährdet ist, substantiiert er nicht weiter. Eine
diesbezügliche asylrelevante Verfolgung ist auch nicht ersichtlich.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil
BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das
Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die
humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allen-
falls in den Grossstädten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afgha-
nistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen,
dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Lan-
desteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe,
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und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hin-
weg (vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, Zei-
tungsartikel und Quellenangaben) und der auch in Kabul schwierigen Situ-
ation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen
Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein
müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul be-
jahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
rers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder
Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul un-
weigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE 2011/7
E. 9.9). An dieser Rechtsprechung ist, auch unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Af-
ghanistan und Kabul, nach wie vor festzuhalten (vgl. dazu in jüngerer
Rechtsprechung: Urteile des BVGer D-6069/2016 vom 20. Februar 2017
E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und E-7814/2016 vom
25. Januar 2017 E. 8.3).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen jun-
gen alleinstehenden Mann ohne gesundheitliche Probleme, der vor seiner
Ausreise in Kabul gelebt hat. Er verfügt dort über ein soziales und familiä-
res Netz. Verschiedene Verwandte, bei denen er auch vor seiner Ausreise
gewohnt hat, leben in der Stadt. Da er in Kabul zur Schule gegangen ist,
erscheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von sei-
nen Familienangehörigen auch noch über ausserfamiliäre Beziehungen
verfügt, auf welche er sich insbesondere bei der Arbeitssuche stützen
kann. Zudem geht aus den Befragungen hervor, dass er über Arbeitserfah-
rung als (…) verfügt. Damit liegen im vorliegenden Fall begünstigende Um-
stände im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung vor, und es ist nach
dem Gesagten nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Voll-
zug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begeh-
ren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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