B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2259/2010
U r t e i l v o m 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (…).
E-2259/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Ostprovinz), reiste
gemäss eigenen Angaben Ende September 2008 per Bus und Zug nach
Colombo, gelangte anschliessend auf dem Luftweg über Dubai nach Rom
und fuhr mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2008
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2008 und der Anhö-
rung vom 19. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor,
er habe seit (…) als (…)aufseher im (…)unternehmen seines Onkels ge-
arbeitet. Dieses habe Aufträge sowohl für die sri-lankische Armee (SLA),
als auch für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die Karuna-
Gruppe (seit 2007 als politische Partei bekannt unter dem Namen Tamil
Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) ausgeführt. Am 11. August 2008 hätten
vier bewaffnete Mitglieder der Karuna-Gruppe versucht, das neben der
Werkstatt liegende Haus seines Onkels zu überfallen, was er (Beschwer-
deführer) durch Schreien und Herbeirufen von diversen Personen habe
verhindern können. Die Einbrecher hätten ihn mit einem Gewehr ge-
schlagen und nach ihm getreten und seien dann gegangen. Drei Tage
später, am 14. August 2008, sei er auf dem Nachhauseweg durch drei
Mitglieder der Karuna-Gruppe festgenommen worden. Sie hätten ihn in
ihr Hauptcamp gebracht, während sechs Tagen nackt in einem Zimmer
gefangen gehalten und ständig geschlagen. Weiter hätten sie ihn miss-
handelt, indem sie seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und ihn
(daran) aufgehängt hätten. Die durch die Schläge wunden Stellen seines
Körpers sowie seine Genitalien seien durch seine Peiniger mit "Sitha Ie-
pa" eingerieben worden, wodurch sein ganzer Körper gebrannt habe.
Auch habe er während der gesamten Dauer seiner Gefangenschaft nichts
zu essen bekommen. Aufgrund guter Kontakte zur Polizei habe ihn seine
Familie am 20. August 2008 freibekommen. Er sei durch einen Polizisten
des Polizeipostens C._______ aus dem Zimmer geholt worden. Dabei
habe ein Mitglied der Karuna-Gruppe ihm gesagt, er komme (zwar) raus,
aber es werde später mit ihm abgerechnet. Er sei nach Hause gegangen,
habe seine Verletzungen medikamentös behandelt und nach drei Tagen
die Arbeit wieder aufgenommen. Einige Tage nach der Freilassung habe
er über das Festnetz mehrere Anrufe erhalten, in denen Aktivisten der Ka-
runa-Gruppe ihn aufgefordert hätten, im Camp vorbeizukommen. Nach-
dem er dies nicht getan habe, seien am 4. September 2008 drei Mitglie-
der der Karuna-Gruppe in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause ge-
E-2259/2010
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kommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Ausserdem hätten
sie seiner Familie mitgeteilt, er müsse unbedingt zum C._______-Camp
von Karuna kommen. Ferner hätten sie ihm einen Brief hinterlassen, in
welchem ihm unterstellt worden sei, er arbeite für die LTTE und müsse
mit diesen Hilfeleistungen sofort aufhören. Des Weiteren sei er darin auf-
gefordert worden, unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) zu erscheinen,
ansonsten sein Leben ihn Gefahr sei. Tatsächlich hätten er beziehungs-
weise sein Onkel die LTTE (gezwungenermassen) finanziell unterstützt
und der Bewegung manchmal anlässlich eines Feiertages zwei Traktore
ausgeliehen. Am Tag nach dem Erhalt des Briefes sei er (Beschwerdefüh-
rer) zum Hauptposten der Polizei in C._______ gegangen, habe das
Schreiben vorgezeigt und den dortigen Leiter, den "officer in charge"
(OIC) um Erlaubnis gebeten, sich an einem anderen Ort innerhalb des
Gebiets niederlassen zu dürfen. Dies sei ihm am 6. September 2008 be-
willigt worden, woraufhin er sich durchgehend bei seiner Grossmutter
versteckt und mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert habe.
Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner Flucht erneut zu
Hause gesucht worden sei.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei mit "To
whom it may concern" betitelte Schreiben (des Grama Sever [Dorfvorste-
hers] von B._______ sowie der Polizeistation C._______) und Ausdrucke
zweier Internetartikel in tamilischer Sprache zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 4. März 2010 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung an, wobei es deren Vollzug als unzumutbar erachtete und zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 6. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung beziehungsweise eventualiter die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Asylakten – ins-
besondere in die vorinstanzlichen Akten A9 (eingereichte Beweismittel)
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Seite 4
und A11 (interne Begründung der vorläufigen Aufnahme) – sowie um An-
setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag betreffend Einsicht in die eingereichten Beweismittel gut und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung an.
Gleichzeitig forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
E.
Am 30. April 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde-
schrift und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zugleich ersuchte er das Bun-
desverwaltungsgericht um Anordnung einer Botschaftsabklärung zur Ab-
klärung der Echtheit der eingereichten "To whom it may concern"-
Schreiben sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer ausführlichen
Länderrecherche.
F.
Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Mai 2010 gut und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorin-
stanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese führte mit Schrei-
ben vom 18. Mai 2010 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Be-
schwerde beantragt werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte der Beschwerdeführer Ausfüh-
rungen zu seiner aktuellen Gefährdung in Sri Lanka und reichte sechs
weitere Beweismittel (Internetartikel beziehungsweise Berichte von Men-
schenrechtsorganisationen zur Lage in Sri Lanka) zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe im Rahmen der An-
hörung schwere Verfahrensfehler begangen und den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese formellen Rügen
sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
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Seite 6
Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
3.1
3.1.1 Im Zusammenhang mit der Rüge, wonach das BFM anlässlich der
Anhörung schwere Verfahrensfehler begangen habe, weist der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen auf verschiedene Ungereimtheiten hin,
welche insgesamt dazu geführt hätten, dass die Anhörung gegen das
Prinzip eines fairen Verfahrens verstossen habe. So dürfe gemäss inter-
nen Weisungen des BFM die Nettobefragungszeit einer Anhörung inklusi-
ve Rückübersetzung vier Stunden nicht übersteigen, damit zum einen ei-
ne Konzentration auf rechtserhebliche Punkte erfolge und zum anderen
die auftretende Ermüdung des Gesuchstellers nicht zu Fehlleistungen
führe. Im vorliegenden Fall habe die Nettobefragungszeit rund siebenein-
halb Stunden betragen. Diese übermässige Dauer habe ausserdem dazu
geführt, dass sowohl die Hilfswerkvertretung (HWV) als auch der Proto-
kollführer die Anhörung noch vor Abschluss der Rückübersetzung verlas-
sen hätten. Zudem habe es technische Probleme beim Ausdrucken der
definitiven Version des Anhörungsprotokolls (nach der Rückübersetzung
sowie der Anbringung von Korrekturen) gegeben, da der Befrager das
System selbst zu bedienen versucht habe. Wie fehlerhaft die vorgenom-
mene Korrektur nach der Rückübersetzung des Protokolls gewesen sei,
zeige sich beispielsweise darin, dass die (vom Beschwerdeführer) zu
Frage 66 ("Haben Sie in Sri Lanka gearbeitet?") gemachte Anmerkung
"Mein letzter Arbeitstag war der 4.9.2008" ohne jeden Sinn sei, da Frage
und Antwort nicht zusammenpassen würden. Hingegen habe es sich bei
Frage 69 ("Wann war ihr letzter Arbeitstag?") um eine Frage nach dem
letzten Arbeitstag gehandelt. Er habe ausserdem mehr als die protokol-
lierten Korrekturen angebracht, dem Befrager sei es indes nicht möglich
gewesen, diese Änderungen vorzunehmen. Die Einwilligungserklärung
am Schluss der Anhörung (vgl. sogleich E. 3.1.2) sei relativ unsinnig, da
er sie gerade ohne Anwesenheit der HWV abgegeben habe und aufgrund
mangelnder Kenntnisse des Schweizerischen Rechtssystems nicht in der
Lage gewesen sei, die Bedeutung einer solchen Erklärung abzuschätzen.
Auch habe er nicht wissen können, ob eine Weigerung, diesen Zusatz zu
unterschreiben, negative Konsequenzen bezüglich der Behandlung sei-
nes Gesuchs zur Folge gehabt hätte, zumal er explizit auf die Folgen ei-
ner Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei.
Im Ergebnis sei das Anhörungsprotokoll als nichtig zu bezeichnen und
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Seite 7
aus den Akten zu weisen. Dementsprechend sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer ordnungsgemässen
zweiten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.1.2 In allgemeiner Hinsicht ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom
19. Juni 2009 (vgl. die vorinstanzliche Akte A8/28) zunächst, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein einer HWV während rund
eines Arbeitstages befragte, wobei keine Pausen festgehalten wurden.
Auf Seite 3 des Protokolls fällt ein mehrere Zeilen langer Abstand zwi-
schen Frage 7 und Frage 8 auf. Dem angehefteten Bericht der HWV ist
unter anderem zu entnehmen, dass das Protokoll viele Tipp- und einige
Schreibfehler enthalte und dass es bei einer Korrektur auf den Seiten 12
bis 15 Verschiebungen in der Fragenummerierung gegeben habe. Zudem
fügte die HWV an, sie habe die Anhörung um 15.55 bei der Rücküberset-
zung der Frage 245 verlassen, da diese ursprünglich nur auf einen hal-
ben Tag angesetzt worden sei. Schliesslich verfasste die befragende Per-
son nach der Anhörung eine Aktennotiz mit folgendem Inhalt:
Heute fand die Bundesanhörung statt. Bei der Rückübersetzung be-
merkte [die] HWV e ine Verschiebung der Nummerierung der Fragen,
mitten in der Rückübersetzung. Das Protokoll sprang bei Frage 4 auf
Frage 7 – ohne dass ein Inhalt hinzugefügt oder weggelassen worden
wäre. Der Fehler lag darin, dass bei Frage 4 die nächsten Fragen und
Antworten vom Computer als Antworten aufgefasst wurden. Die Kor-
rektur dieses Fehlers erfolgte zu spät und bereits nach dem Ausdruck
und der Rückübersetzung der ersten rund 15 Seiten. Nach Rückspra-
che mit meinem Coach versuchte ich vergebens, den Fehler zu behe-
ben, so entschied ich, die Rückübersetzung fortführen zu lassen, das
ganze Protokoll am Schluss neu auszudrucken und den GS [Ge-
suchsteller] alle Seiten aufs Mal unterschreiben zu lassen. Dies nach-
dem der volle Inhalt der Anhörung INHALTSGLEICH [Grossbuchsta-
ben im Original] rückübersetzt wurde, und mit Einverständnis des GS.
Diese Erklärung wurde durch den Befrager, den Dolmetscher und den
Beschwerdeführer unterzeichnet.
3.1.3 Zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers nimmt das Bun-
desverwaltungsgericht wie folgt Stellung:
Gemäss dem Anhörungsprotokoll dauerte die Befragung – inklusive
Rückübersetzung – von 9.05 bis 16.25 Uhr. Ein Unterbruch durch Pausen
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Seite 8
ist nicht ersichtlich und wird durch das BFM vernehmlassend auch nicht
geltend gemacht. Es ist angesichts der weit über die Mittagszeit hinaus-
gehenden Dauer der Befragung indes davon auszugehen, dass es sich
bei der Nichtprotokollierung von Pausen um ein Versehen handelt. Unab-
hängig davon ergeben sich aus dem Inhalt des Protokolls und dem Be-
richt der HWV keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fort-
schreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat an
der Befragung mitzuwirken. Im Übrigen ist alleine aufgrund der Dauer der
vorliegenden Anhörung keine Verfahrensverletzung ersichtlich (vgl. das
Urteil E-1434/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012
E. 5.2), zumal dem Gericht eine interne Weisung des BFM, wonach die
Anhörungsdauer inklusive Rückübersetzung vier Stunden nicht über-
schreiten dürfe, nicht bekannt ist. Die diesbezügliche Ausführung des Be-
schwerdeführers stützt sich vermutlich auf vom BFM erhobene "Quali-
tätskriterien" betreffend die Anhörung (abrufbar unter
Migration Asyl/Schutz vor Verfolgung
Asylverfahren weitere Themen), welchen indes kein Weisungscharak-
ter zukommt. Im Übrigen entspricht ein "Qualitätskriterium", wonach die
Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern solle, nicht der Praxis.
Bestimmungen zur Anhörung zu den Asylgründen finden sich in den
Art. 29 und 30 AsylG sowie den Art. 23a bis 26 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). So sieht Art. 29 Abs. 3 AsylG vor,
dass über die Anhörung ein Protokoll geführt wird, welches von den Be-
teiligten, mit Ausnahme der HWV, unterzeichnet wird. Hingegen ist nicht
zwingend vorgeschrieben, dass neben der befragenden eine zusätzliche
protokollführende Person einzusetzen ist, womit grundsätzlich unerheb-
lich ist, dass der Protokollführer die Anhörung im vorliegenden Verfahren
vorzeitig verlassen hat. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall mit
der HWV. Die Anhörung entfaltet auch dann volle Rechtswirkung, wenn
die HWV der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet (Art. 30 Abs. 3
AsylG) oder nicht rechtzeitig erscheint; diesfalls kann mit der Befragung
ohne deren Anwesenheit begonnen werden (Art. 25 Abs. 2 AsylV 1). In
EMARK 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) zudem festgestellt, dass eine (durch den Ge-
suchsteller nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV bei der Anhörung
nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge
habe. Stattdessen müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Um-
stände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel
von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d S. 111
f.). Aus dem Dargelegten lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten,
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Seite 9
dass die Anhörung trotz der vorzeitigen Verabschiedung der HWV volle
Rechtswirkung entfaltet. Die HWV wohnte der gesamten Befragung bei
und verliess diese erst im späteren Verlauf der Rückübersetzung. Damit
wurde der Sinn und Zweck der HWV – die Stärkung des Vertrauens des
Gesuchstellers in die Objektivität der Anhörung und die Erhöhung der Le-
gitimität des Verfahrens – vorliegend gewahrt. Ein grober Verfahrens-
mangel ist somit nicht ersichtlich.
Die durch den Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung angebrach-
ten Korrekturen zu den Fragen 38 und 66 betreffen offensichtlich die Fra-
gen 41 und 69. Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2009 ergibt sich, dass
der HWV bei der Rückübersetzung der ersten circa 15 Seiten eine Ver-
schiebung der Fragenummerierung im ursprünglichen Protokoll auffiel,
wonach auf Frage 4 direkt Frage 7 folgte, weil gewisse Fragen und Ant-
worten (fälschlicherweise) als Antworten (auf Frage 4) erfasst worden
seien. Der genannte Fehler wurde durch den Befrager behoben, wobei
die Nummerierung der bereits vorher – das heisst vor der Anmerkung der
HWV – durch den Beschwerdeführer gemachten Korrekturen auf Seite 26
des Protokolls offensichtlich versehentlich nicht angepasst wurden. Trotz-
dem ist klar nachvollziehbar, auf welche Fragen sich die Korrekturen be-
ziehen, so dass auch hier kein bedeutsamer Verfahrensmangel besteht.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zusätzliche Korrek-
turen angebracht, welche der Befrager nicht ins Protokoll habe aufneh-
men können, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehaup-
tung handelt. Einerseits unterschrieben sowohl er wie auch der – bis zum
Ende der Rückübersetzung anwesende – Dolmetscher und der Befrager
das Protokoll, wobei die Unterschriften direkt unter die Anmerkungen be-
ziehungsweise Korrekturen des Dolmetschers und des Beschwerdefüh-
rers gesetzt wurden. Fehlende Korrekturen müssten den Beteiligten somit
bei der finalen Unterschrift aufgefallen sein. Zum anderen wird weder in
der Beschwerdeschrift noch in den ergänzenden Eingaben ausgeführt,
welche zusätzlichen Korrekturen der Beschwerdeführer bei der Anhörung
angebracht habe. Somit bestehen keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer neben den protokollierten weitere Anmerkungen machte.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
die Unterzeichnung der Aktennotiz des Befragers ein Rechtsnachteil er-
wachsen sein könnte. Die Unterzeichnung aller Seiten auf einmal nach
nochmaligem Ausdruck des vollständigen, inhaltsgleich übersetzten Pro-
tokolls (nach der Rückübersetzung und der Anbringung von Korrekturen)
stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
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Seite 10
Bei den aus dem Anhörungsprotokoll sowie der Erklärung des Befragers
ersichtlichen Mängeln der Anhörung (Vorzeitiges Verlassen der Anhörung
durch die HWV und den Protokollführer; geringe technische Schwierigkei-
ten) handelt es sich somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht um grobe Verfahrensfehler. Die festgestellten Ungereimtheiten
erscheinen – vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der korrekten
Sachverhaltsfeststellung – nicht als so gravierend, dass das Anhörungs-
protokoll nicht verwertet werden könnte. Mithin wurden das Prinzip des
fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) durch die Anhörung im vorliegen-
den Fall nicht verletzt.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Das Anhö-
rungsprotokoll vom 19. Juni 2009 enthalte über (mehrere) Seiten nicht
rechtserhebliche Inhalte, während zentrale Fragestellungen betreffend
seine aktuelle Gefährdung nach der Veränderung der Sicherheitslage mit
dem Kriegsende Mitte Mai 2009 nicht thematisiert worden seien. Im Zeit-
punkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2008 hätten die
LTTE noch weite Gebiete im Norden Sri Lankas kontrolliert und dort eine
quasi-staatliche Macht ausgeübt. Danach und bis Mai 2009 habe die SLA
die besetzten Gebiete in schneller Folge erobert und militärisch besiegt,
wobei sie sich auch auf (Hilfe durch) paramilitärische Organisationen wie
die Karuna-Gruppe habe stützen können. Nach Kriegsende habe in Sri
Lanka ein "Screening-Prozess" eingesetzt, um sämtliche Aktivisten und
Unterstützer der LTTE lückenlos zu erfassen und einer Bestrafung zuzu-
führen, wobei sich die Behörden auch auf Informationen der mit ihnen
verbundenen Organisationen wie der Karuna-Gruppe stützen würden. Er
(Beschwerdeführer) sei den sri-lankischen Behörden von der Karuna-
Gruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verdächtiger
gemeldet worden und wäre somit im Falle einer Rückkehr in seinem Hei-
matstaat asylrelevant gefährdet. Dieser Sachverhalt sei jedoch überhaupt
nicht abgeklärt worden. Des Weiteren sei anlässlich der Anhörung keine
Zeit geblieben, ihn (Beschwerdeführer) mit tatsächlichen oder vermeintli-
chen Widersprüchen in seinen Aussagen zu konfrontieren, was im Rah-
men des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre.
3.2.2 Zweck der Anhörung ist es, die Asylgründe des Beschwerdeführers
zu ermitteln (Art. 29 i.V.m. Art. 3 AsylG). Die Würdigung dieser Vorbringen
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Seite 11
durch das BFM erfolgt indes erst im Asylentscheid, wobei Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatland in der Zeit zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu be-
rücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. m.w.H.). Eine unrich-
tige oder unvollständige Erstellung des Sachverhalts ist im Übrigen nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur
Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in
einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A1/10 S. 5;
A8/28 S. 9), bevor ihm Rückfragen zu diesen gestellt wurden. Fragen da-
nach, ob es neben den Dargelegten weitere Gründe gegen eine Rück-
kehr in den Heimatstaat gebe, verneinte er (vgl. A1/10 S. 6 und A8/28
F330 f. S. 25 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft offenkundig
nicht die Erhebung, sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz, mithin die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung.
Diesbezüglich ist auf E. 6.4 nachfolgend zu verweisen.
3.2.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, sein Anspruch auf
rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass das BFM ihn nicht
mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert habe. Asylge-
suchsteller sind mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu kon-
frontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen
eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen
Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Tatsächlich hat das
BFM den Beschwerdeführer nicht mit den in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegten Widersprüchen konfrontiert. Im Rahmen der Aktenein-
sicht konnte er jedoch in die Befragungsprotokolle Einsicht nehmen und
im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den ihm angelasteten Wider-
sprüchen Stellung nehmen, was er denn auch getan hat (vgl. die Be-
schwerdeschrift S. 8 und die Eingabe vom 16. März 2011 S. 2 ff.). Der
Sachverhalt erweist sich damit insgesamt als hinreichend erstellt.
3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es
liegen keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vor. Damit ist der
Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach er durch das Bundes-
verwaltungsgericht ausführlich zu seinen Asylgründen zu befragen sei,
abzuweisen.
E-2259/2010
Seite 12
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zur Begründung
insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Sei-
ne Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens
der Karuna-Gruppe würden Widersprüche und Ungereimtheiten aufwei-
sen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person aus-
gesagt, er sei nach seiner sechstägigen Haft vom 14. bis 20. August 2008
am 4. Oktober 2008 wieder von der Karuna-Gruppe (zu Hause) gesucht
worden; bei der Anhörung habe er den Vorfall (Hausdurchsuchung) indes
auf den 4. September 2008 datiert. Des Weiteren habe er bei der Erstbe-
fragung angegeben, nach jenem Vorfall einen Drohanruf seiner Verfolger
bekommen zu haben, den diese aus einem Büro getätigt hätten, während
er bei der Anhörung mehrere Drohanrufe genannt und gesagt habe, er
habe die Nummern der Anrufer auf dem Display nicht gesehen. Somit sei
nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss habe
kommen können, dass es sich um Anrufe aus einem Büro gehandelt ha-
be. Bei der Anhörung habe er ferner zu Protokoll gegeben, dass ihn nach
seiner Freilassung vom 14. August 2008 Mitglieder der Karuna-Gruppe
ein weiteres Mal zu Hause aufgesucht und dabei einen Brief hinterlassen
hätten, worin ihm vorgeworfen worden sei, für die LTTE zu arbeiten. Ei-
nen solchen Zusammenhang zur LTTE habe er bei der Befragung zur
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Person nicht erwähnt. Hinzu komme, dass sich seine Behauptung, er ha-
be am 11. August 2008 in der Werkstatt eine Plünderung durch Mitglieder
der Karuna-Gruppe verhindern können, nicht mit seiner Aussage an an-
derer Stelle der Anhörung vereinbaren lasse, wonach sein letzter Ar-
beitstag am 4. August 2008 gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei
auch nicht nachvollziehbar, wieso er angegeben habe, drei Tage nach
seiner Freilassung die Arbeit wieder aufgenommen zu haben. Schliesslich
hätten die Telefonanrufe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
bei den Befragungen nach seiner Haft, das heisst nach dem 20. August
2008, angefangen. Im eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvor-
stehers vom 6. August 2008 werde aber bereits von den Drohanrufen ge-
sprochen. Zudem werde darin von mehreren Drohbriefen mehrerer be-
waffneter Gruppen gesprochen, die der Beschwerdeführer erhalten haben
soll. Er habe indes bei den Einvernahmen nur einen Brief erwähnt und
Übergriffe lediglich durch die Karuna-Gruppe geltend gemacht. Dieselbe
Ungereimtheit trete auch im Schreiben der Polizeistation C._______ auf.
Im Übrigen führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungs-
weise der Logik des Handelns widersprechen. Falls er während der an-
geblichen Haft tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise von Mitglie-
dern der Karuna-Gruppe misshandelt worden wäre, sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie er in der Lage gewesen sein sollte, die Arbeit (nach drei Ta-
gen) wieder aufzunehmen. Für die Wiederaufnahme der Arbeit habe auch
kein unausweichlicher Zwang bestanden, da er angegeben habe, für sei-
nen Onkel gearbeitet zu haben.
Schliesslich beurteilt die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel als un-
tauglich und führt aus, neben dem den Aussagen des Beschwerdeführers
widersprechenden Inhalt würden diverse Ungereimtheiten auffallen. Das
Schreiben der Polizeistation C._______ weise weder einen Briefkopf
noch einen behördlichen Stempel auf. Zudem sei es nicht datiert und die
Papier- und Druckqualität entspreche nicht der behördlicher Dokumente.
Derselbe Vorhalt sei bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers Grama
Sever anzubringen. Zudem sei der zweite Abschnitt beider Schreiben völ-
lig identisch abgefasst. Der Beschwerdeführer setze sich aufgrund dieser
Ungereimtheiten dem Verdacht aus, dass es sich um in Auftrag gegebene
Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein Beweiswert zukomme. Auch
aus den eingereichten Internetartikeln könne er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, da er in jenen nicht namentlich erwähnt werde.
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Zusammenfassend schliesst das BFM, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, so
dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Diesbezüglich sei der
Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Übergriffe der Karuna-Gruppe
aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka ohnehin nicht mehr asylrele-
vant seien.
5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
entgegen, das BFM stütze sich in seiner Begründung massgeblich dar-
auf, dass in den Befragungen bezüglich der Monate August, September
und Oktober 2008 Differenzen auftreten würden. Dabei übersehe es,
dass die Umsetzung der Monatsnamen gerade in der tamilischen Spra-
che den entsprechenden Übersetzern vielfach Probleme bereite und es
sich bei den angeblichen Widersprüchen wohl um Missverständnisse
zwischen ihm (Beschwerdeführer) und dem Dolmetscher handle. Wie er
bereits in der Anhörung wiederholt bekräftigt habe, seien der Überfall und
die Entführung durch die Karuna-Gruppe im August 2008, die telefoni-
schen Bedrohungen am 4. September 2008 und seine Flucht Ende Sep-
tember 2008 erfolgt. Das BFM habe fälschlicherweise festgestellt, er ha-
be bei der Befragung zur Person ausgesagt, nach dem Erscheinen der
Karuna-Gruppe bei ihm zu Hause einen Drohanruf erhalten zu haben;
dies stimme in keiner Art und Weise mit seinen Ausführungen überein.
Den angeblichen, für seine Verfolgungsgeschichte völlig unwesentlichen
Widerspruch, ob die Karuna-Gruppe aus einem Büro angerufen habe
oder nicht, habe er bereits bei der Anhörung aufgelöst. Des Weiteren sei
im Protokoll der Anhörung an keiner Stelle die Rede von einem Display
oder davon, dass er die Nummer darauf nicht gesehen habe. Vielmehr
habe er ausgeführt, er habe kein Telefon, bei dem man die Nummer sehe.
Ebenfalls fragwürdig seien die Erwägungen des BFM zum Punkt, ob er
bereits anlässlich der summarischen Befragung im EVZ erwähnt habe,
dass im Schreiben der Karuna-Gruppe etwas über seine Arbeit für die
LTTE gestanden habe. In jenem Protokoll sei festgehalten, dass aus Ka-
pazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu den Gesuchsgründen
verzichtet werde. Ihm dürfe aus diesem organisatorischen Mangel des
BFM kein Nachteil erwachsen. Er habe den Brief bei der Befragung zur
Person erwähnt und sich auf die Schilderung des wesentlichen Sachver-
halts beschränkt; dabei habe er entgegen der erneut fehlerhaften Erwä-
gung des BFM Verbindungen zu den LTTE im Rahmen seiner beruflichen
Tätigkeit erwähnt. Die erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien
tatsächlich schwer gewesen. Sie hätten aber die Wiederaufnahme der
Arbeit nach drei Tagen nicht per se ausgeschlossen. Ebensowenig be-
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Seite 15
deute ein Verwandtschaftsverhältnis automatisch, dass er nicht zur Arbeit
hätte erscheinen müssen. Er habe von sich aus möglichst schnell zur
Normalität zurückkehren wollen, um die traumatischen Ereignisse in den
Hintergrund rücken zu lassen. Ausserdem habe er eine wichtige, nicht
ohne weiteres zu ersetzende Schlüsselposition innerhalb des Geschäfts
seines Onkels inne gehabt. Insgesamt ergebe sich, dass die Mehrheit der
in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten und Wider-
sprüche fehlerhaft seien.
Überdies würden seine Aussagen anlässlich der Anhörung viele Real-
kennzeichen aufweisen. So sei im Protokoll vermerkt und von der HWV in
deren Bericht explizit angeführt worden, dass er in Situationen, in wel-
chen es um die erlittenen Misshandlungen während der Haft bei der Ka-
runa-Gruppe im August 2008 gegangen sei, zu weinen begonnen habe.
Seine Ausführungen seien zudem differenziert und würden immer wieder
Einschübe über Gedanken und Hintergründe enthalten. Die Argumentati-
on der Vorinstanz beziehe sich vorwiegend auf klargestellte Datumsun-
genauigkeiten respektive Verwechslungen und Missverständnisse; die
grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge dadurch nicht
in Frage gestellt zu werden. Es stehe fest, dass er im geltend gemachten
Rahmen Opfer von Übergriffen durch die Karuna-Gruppe geworden sei.
Dass diese Vorfälle unter Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri
Lanka zwingend zu einer Registrierung (vgl. E. 3.2.1 oben) und einer ge-
zielten asylrelevanten Verfolgung sowie der Gefahr der Verbringung in ein
Sicherheitslager auf unbestimmte Zeit oder zu einer gezielten Racheakti-
on durch die Karuna-Gruppe führen werden, liege auf der Hand.
Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestäti-
gungsschreiben des Dorfvorstehers und der Polizeistation C._______
führt der Beschwerdeführer ferner aus, er sei, als er die Klage über die
Drohanrufe habe vorbringen wollen, zunächst zur Polizeistation gegan-
gen. Dort habe man ihm erklärt, er müsse zuerst eine entsprechende
Meldung beim Dorfvorsteher machen und eine Wohnsitzbestätigung er-
hältlich machen. Beim Gemeindevorsteher habe er die entsprechende
Bestätigung erhalten, welche in der Folge durch den Polizeiposten gleich-
lautend abgeschrieben worden sei. Dies erkläre, weshalb sich der Inhalt
beider Schreiben decke. Zudem falle bei genauer Betrachtung des
Schreibens des Dorfvorstehers auf, dass die Datumsangabe "6.9.2006"
(recte: 2008) laute und mit seinen (Beschwerdeführer) Angaben überein-
stimme. Dennoch werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht,
die schweizerische Botschaft (in Colombo) mit der Abklärung zu beauf-
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tragen, ob der im Dokument namentlich genannte Dorfvorsteher die Er-
klärung tatsächlich ausgestellt habe. Aus diesem ergebe sich die geltend
gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe, was zwangsläufig zu der
bereits erwähnten Registrierung durch die srilankische Regierung geführt
habe, weshalb sich eine entsprechende Abklärung rechtfertige.
Zu seiner aktuellen Gefährdungslage bringt der Beschwerdeführer
schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2011 im Wesentlichen vor, im Os-
ten Sri Lankas habe die Gewalt seit Mitte 2008 bis Anfang 2009 zuge-
nommen, wofür die paramalitärische TMVP die Hauptursache sei. Kämp-
fe innerhalb der TMVP zwischen den Fraktionen von Karuna Ammann
(Alias-Name von Vinayagamoorthy Muralitharan) und seinem Gegenspie-
ler "Pillaiyan" (Alias-Name von Sivanesathurai Chandrakanthan) hätten
massgeblich zur Verschärfung der dortigen Sicherheitslage beigetragen.
Ein Überfall, wie der durch ihn geltend gemachte (auf das Geschäft sei-
nes Onkels), sei im angegeben Zeitraum typisch für das Vorgehen der
TMVP gewesen. Von der International Crisis Group (ICG) befragte Ge-
schäftsmänner hätten übereinstimmend ausgesagt, dass diese Übergriffe
und missbräuchlichen Beschlagnahmungen durch die TMVP sich in ei-
nem Klima der Straffreiheit abspielen würden. Personen, welche sich der
Gruppierung in den Weg stellen oder die Behörden einschalten würden,
würden mit dem Tod bestraft. Es erstaune deshalb nicht, dass er einige
Tage nach dem Überfall von der TMVP inhaftiert und mehrere Tage miss-
handelt worden sei. Das Einschalten der Polizei durch seine Familie habe
bedeutet, dass er sich erneut und wiederholt gegen die TMVP gestellt
habe, was unweigerlich zu einer Registrierung bei der TMVP und zu wei-
teren Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Seine Ausführungen müss-
ten vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Osten Sri
Lankas im geltend gemachten Zeitraum als insgesamt glaubhaft betrach-
tet werden. Mit Blick auf die dokumentierten politischen Ermordungen,
Verschleppungen, Angriffe auf Polizei- und Militärposten, Raubüberfälle
auf Privathaushalte und Geschäfte sowie andere kriminelle Tätigkeiten
der TMVP und das Klima der weitgehenden Straflosigkeit habe er davon
ausgehen müssen, dass er aus den vorgebrachten Gründen in Sri Lanka
an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Es sei typisch für das Vorgehen
der TMVP und wesentlich für seine (Beschwerdeführer) heutige Verfol-
gungssituation, dass er im Schreiben der TMVP der Unterstützung der
LTTE beschuldigt worden sei; die sri-lankische Regierung habe die TMVP
in den Jahren 2008 und 2009 im Osten des Landes bewusst nach übrig
gebliebenen LTTE-Verbänden und Mitgliedern fahnden lassen. Durch
diese Beschuldigung habe die TMVP ihre Übergriffe gegen ihn gegenüber
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den Behörden rechtfertigen können. Die entsprechende Registrierung
stehe diesen heute zur Verfügung und begründe vor dem Hintergrund des
Screening-Prozesses eine asylrelevante landesweite Verfolgung. Seine
Rückkehr würde somit zu einer sofortigen Inhaftierung führen.
6.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaub-
haft beurteilte beziehungsweise diesen zu Recht die Asylrelevanz ab-
sprach.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des
BFM erscheinen teilweise als berechtigt. So ist hinsichtlich der durch die
Vorinstanz angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen,
dass bezüglich der einmaligen Angabe des 4. Oktober 2008 als Datum für
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Seite 18
die Hausdurchsuchung von einem Versehen des Beschwerdeführers
auszugehen ist. Zudem gab dieser entgegen der Darlegung des BFM bei
der Befragung zur Person nicht an, er habe einen beziehungsweise meh-
rere Drohanrufe nach der Hausdurchsuchung erhalten, sondern datierte
die Anrufe auf die Zeit vor der Hausdurchsuchung (vgl. A1/10 S. 5). Des
Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass er bei
den Befragungen kein Telefondisplay erwähnte, sondern vorbrachte, man
sehe bei seinem Telefon keine Nummern (vgl. A8/28 F210 S. 17).
6.3 Im Wesentlichen argumentierte das BFM indes zutreffend, dass die
Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, weshalb dessen Einschätzung
im Ergebnis zu stützen ist.
So vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er im Gegen-
satz zur Befragung zur Person, bei der er lediglich einen Drohanruf er-
wähnte, bei der Anhörung von "häufig[en]" beziehungsweise "etwa vier"
Anrufen (vgl. A8/28 F93 S. 8 und F208 S. 17) gesprochen und über diese
berichtet hat. Auch trifft zu, dass er bei der Befragung zur Person keinen
Zusammenhang des Briefinhalts mit angeblichen Tätigkeiten für die LTTE
erwähnte. Stattdessen führte er lediglich aus, in dem Brief habe gestan-
den, er müsse unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) erscheinen, ansons-
ten sein Leben in Gefahr sei. Obgleich im Protokoll der Erstbefragung
vermerkt wurde, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung
der Asylgründe verzichtet werde, erhielt der Beschwerdeführer Gelegen-
heit, seine Vorbringen in einer freien Erzählung darzulegen, wovon er
Gebrauch machte. Auch wurden ihm einige Fragen zur allfälligen Rück-
kehr nach Sri Lanka gestellt. Dass er bei der Erstbefragung zwar eine be-
rufliche Verbindung sowohl mit den LTTE als auch der Karuna-Gruppe
und der SLA erwähnte, jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen einer
ihm vorgeworfenen unterstützenden Tätigkeit für die LTTE und der vorge-
brachten Verfolgung durch die Karuna-Gruppe herstellte, kann somit nicht
mit einer lediglich oberflächlichen Erstbefragung erklärt werden. Vielmehr
erscheint jener erst bei der Anhörung vorgebrachte Zusammenhang als
nachgeschoben.
Im Übrigen sind die Ausführungen des BFM hinsichtlich der mangelnden
Logik der beschwerdeführerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der
Arbeitsaufnahme lediglich drei Tage nach der Entlassung aus der Haft zu
stützen. Diese rasche Wiederaufnahme der Arbeit erweist sich zwar nicht
als per se ausgeschlossen, erscheint jedoch angesichts der vorgebrach-
ten massiven Misshandlung mit wohl schwerwiegenden Folgen, – welche
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der Beschwerdeführer nur medikamentös behandelt haben will – als
überwiegend unwahrscheinlich.
Betreffend die eingereichten Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass
sich die Datierung des Schreibens des Dorfvorstehers als unklar erweist
beziehungsweise Interpretationsspielraum lässt. Deshalb kann der Argu-
mentation des BFM – wonach das Schreiben vom 6. August 2008 datiere
und dort bereits von Drohanrufen gesprochen werde, obgleich diese ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers erst nach der Haftentlassung
vom 20. August 2008 erfolgt seien – nicht gefolgt werden. Hingegen trifft
zu, dass beide eingereichten Schreiben mehrere Drohbriefe von mehre-
ren bewaffneten Gruppen erwähnen, weder Briefkopf noch behördliche
Stempel und – abgesehen von einer handschriftlichen Ergänzung des
Schreibens des Dorfvorstehers – exakt denselben Wortlaut aufweisen.
Mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist
somit davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumen-
ten um Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen handelt, zumal die Fest-
stellung, der Beschwerdeführer sei das einzige männliche Mitglied seiner
Familie und müsse sich um vier Schwestern kümmern, nicht mit den An-
gaben anlässlich der Befragung zur Person übereinstimmt, wonach sein
Vater noch lebe und sich eine seiner vier Schwestern seit dem Jahr 2000
in der Schweiz aufhalte (vgl. A1/10 S. 3). Eine Botschaftsabklärung recht-
fertigt sich daher nicht; der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers
ist abzuweisen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers überwiegend unglaubhaft sind.
6.4 Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführeri-
schen Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer als mutmasslicher Unterstützer der LTTE registriert und infolgedessen
durch die sri-lankischen Behörden in möglicherweise asylrelevanter Wei-
se gefährdet ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezügli-
chen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den Beschwerdebeilagen,
da jene am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen
des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgewiesen hat.
E-2259/2010
Seite 20
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.2 Nachdem das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar erachtete und im angefochtenen Entscheid dessen vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-6),
erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung
vom 5. Mai 2010 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2259/2010
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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