B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2259/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias
B._______, geboren am (…)
Irak,
amtlich verbeiständet durch MLaw Anja Freienstein,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (…).
E-2259/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in C._______ ‒
reiste am 10. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch.
Am 22. Januar 2016 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ
statt. Eine erste Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 21. Dezember 2016 wurde ab-
gebrochen, weil der Beschwerdeführer geschlechtsspezifische Verfolgung
geltend machte. Am 15. Februar 2017 wurde eine erneute Anhörung mit
einem reinen Männerteam durchführt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe seit 2013 eine Beziehung zu einer jungen Frau
aus seinem Dorf unterhalten. Seine Freundin sei jedoch durch ihre Familie
im Rahmen der Schlichtung eines Streits mit einer verfeindeten Familie im
Jahr (…) zwangsweise mit einem anderen Mann verheiratet worden. Nach
einem Monat sei sie aber wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt und sie
hätten ihre Beziehung heimlich weitergeführt. Sie hätten sich öfters auf
dem Markt oder zu Hause getroffen. Als die Familie seiner Freundin hier-
von erfahren habe, habe sie ihn bedroht. Am (…) 2015 habe ihn ein Onkel
seiner Freundin namens E._______, welcher ein einflussreicher Parlamen-
tarier der Yekiti-Partei sei, ihn zu einem Treffen zu sich bestellt. Im Hause
von E._______ sei er durch diesen sowie einen weiteren Onkel und den
Bruder seiner Freundin geschlagen und aufgefordert worden, die Bezie-
hung zu ihr zu beenden. Sie hätten ihn dann ausgezogen sowie gefesselt,
und der Bruder seiner Freundin habe ihn vergewaltigt. E._______ habe
eine Videoaufnahme der Vergewaltigung gemacht. Anschliessend hätten
sie ihn wieder gehen lassen. Da er sich trotz der gegen ihn aus-gesproche-
nen Drohungen wieder mit seiner Freundin getroffen habe, habe ihm
E._______ am (…) 2015 telefonisch mit dem Tod sowie der Veröffentli-
chung der Videoaufnahme gedroht. Daraufhin habe er sich auf Anraten sei-
nes Vaters sowie eines Cousins seines Vaters zur Ausreise entschlossen.
Sein Vater wisse nichts von der Videoaufnahme der Vergewaltigung. Er
befürchte, dass dieser ihn andernfalls umbringen würde, um die Familien-
ehre wiederherzustellen. Nach seiner Ausreise habe es seinen Brand im
Haus seiner Freundin gegeben. Deren Familie habe ihn beschuldigt, je-
manden mit der Brandstiftung beauftragt zu haben.
E-2259/2017
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 (eröffnet am 23. März 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. April 2017 an das SEM sowie an das Bundesverwal-
tungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Be-
schwerdefrist unter Verweis auf eine kurzfristig notwendig gewordene Ver-
schiebung eines Beratungstermins bei einer Rechtsberatungsstelle sowie
deren Überlastung.
E.
Mit Schreiben vom 11. April 2017 wies der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine
gesetzliche – und damit nicht erstreckbare – Frist handle.
F.
Mit Schreiben vom 15. April 2017 legte der Beschwerdeführer dar, dass es
ihm bisher unverschuldeterweise nicht gelungen sei, eine Beschwerde ein-
zureichen und ersuchte sinngemäss unter Verweis auf Art. 24 Abs. 1
VwVG um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. April 2017 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und
beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Feststellung
des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter
Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Formular Zentrumsausschluss
mit Hausverbot der Heilsarmee Flüchtlingshilfe F._______ vom (…) 2017,
zwei Fotos seiner beschädigten Jacke sowie einen Kurzbericht der Hilfs-
werksvertretung (HWV) vom 20. Februar 2017 zu den Akten.
E-2259/2017
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG werde nicht eingetreten, da die Beschwerdeein-
gabe vom 24. April 2017 fristgerecht erfolgt sei. Ferner hiess er die Gesu-
che um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss als amtliche
Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 3. Mai 2017 eingeräumten Recht zur Replik
Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollum-
fänglich fest. Zudem reichte er eine Einladung zu einem Konsultations-
termin des Spitals G._______ (Psychiatrischer Dienst) vom 15. Mai 2017
zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht des Psychiatrischen Diensts, Spital G._______ vom 7. August
2017 nach und ersuchte um dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung
der Beschwerdevorbringen.
L.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 wurde ein weiterer Arztbericht vom 11. Juni
2018 ins Recht gelegt.
E-2259/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfü-
gung des SEM, mit der das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewie-
sen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet
wurde.
3.2 Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2017 liess der Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks kor-
rekter Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz
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Seite 6
zurückzuweisen. Im Rechtsmittel wurden hingegen keine Anträge auf Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylgewährung, auf Nichtanord-
nung der Wegweisung oder auf Feststellung der Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme) gestellt. Auch in der Begründung des von einer qualifizierten Asyl-
juristin verfassten Rechtsmittels wurde – explizit oder sinngemäss – nichts
vorgetragen, das unter dem Asyl- oder dem Wegweisungs(vollzugs)punkt
inhaltlich zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkte
sich vielmehr formal und inhaltlich darauf, Mängel des erstinstanzlichen
Verfahrens zu rügen (fehlerhafte Sachverhaltserhebung infolge Verletzung
der Abklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs); die Richtigkeit
der materiellen Argumentation des SEM liess er nicht bestreiten.
3.3 Bei dieser Aktenlage hielt der Instruktionsrichter in seiner Zwischenver-
fügung vom 27. April 2017 fest, dass "in der Beschwerdeeingabe aus-
schliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt wird und demnach
im Falle einer Abweisung dieses Rechtsbegehrens keine inhaltliche Über-
prüfung der angefochtenen Verfügung des SEM durch das Gericht erfolgen
würde" (vgl. Zwischenverfügung S. 2). In seinen drei späteren Eingaben
wurde diese Feststellung des Gerichts mit keinem Wort thematisiert.
3.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten auf die
Frage der Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens beschränkt.
4.
4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand-
punkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine
Ausführungen zur geltend gemachten Vergewaltigung seien allgemein we-
nig detailliert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung, sich ausführli-
cher zu äussern, seien seine Aussagen allgemein und unsubstanziiert ge-
blieben und würden nicht dein Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln.
Auch seine Schilderungen des angeblichen Drohanrufs des Onkels seiner
Freundin sowie seiner Treffen mit dieser im Zeitraum von 2014 bis (…)
2015 seien unpräzise ausgefallen. Ebenso habe der Beschwerdeführer
sich nicht genauer zu den Treffen mit seine Freundin nach deren Zwangs-
verheiratung zu äussern vermocht. Seine diesbezüglichen Angaben seien
im länderspezifischen Kontext gänzlich oberflächlich und allgemein ausge-
fallen. Im Weitern erscheine es wenig glaubhaft, dass er seine Freundin
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jeweils alleine auf dem Markt oder in ihrem Elternhaus habe aufsuchen und
treffen können, ohne den Verdacht ihrer Angehörigen zu erregen. Ein sol-
ches Verhalten hätte unter den geschilderten Umständen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit direkt Verfolgungsmassnahmen gegen ihn zur
Folge gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer seinen Familienangehörigen die Gründe für seine Ausreise nicht mit-
geteilt habe, da bei einem tatsächlich bestehenden Risiko eines Ehren-
mordes der gesamte Familienverband von Verfolgungsmassnahmen be-
troffen sein könnte. Entsprechend sei es auch nicht glaubhaft, dass nach
seiner Ausreise der Onkel seiner Freundin keine weiteren Verfolgungs-
massnahmen gegen seine im Heimatstaat verbliebenen Angehörigen
eingeleitet habe. Schliesslich sei die angedrohte Veröffentlichung der
Videoaufnahme der Vergewaltigung des Beschwerdeführers als absurd zu
bezeichnen, da auch die Täter als solche in der Aufnahme erkennbar ge-
wesen wären. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden im nord-
irakischen Länderkontext wirklichkeitsfremd erscheinen. Im Übrigen sei die
einheimische kurdische Bevölkerung in den vier Provinzen des KRG nicht
generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
(SR 142.20) betroffen, und es würden auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
sprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde
vor, gemäss dem "Handbuch Asyl und Wegweisung" des SEM sei bei den
Befragungen eine offene und vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, da-
mit die Gesuchstellenden ihre Fluchtgründe angstfrei vorbringen könnten.
Im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung empfehle das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), dass den An-
tragsstellenden gestattet werden solle, ihre Gesuchsgründe mit möglichst
wenigen Unterbrechungen zu schildern, und dass die befragende Person
sich neutral, mitfühlend und objektiv verhalten solle.
4.2.1 Der Befrager bei seiner zweiten Anhörung vom 15. Februar 2017 sei
aber, obwohl dieser Kenntnis über die Gesuchsgründe und seinen labilen
psychischen Zustand gehabt habe, nicht bemüht gewesen, eine offene und
vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen. Er habe ihn während der Befra-
gung kein einziges Mal gefragt, wie es ihm gehe; auf seinen Wunsch, den
gleichen Dolmetscher zu haben wie bei der ersten Anhörung, sei zudem
ohne Begründung nicht eingegangen worden. Die Art der Fragen und das
Tempo der Befragung würden den Anschein eines Verhörs erwecken. Es
sei ihm zu keinem Zeitpunkt vermittelt worden, dass man ihm glaube und
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Seite 8
sich der Schwierigkeiten bewusst sei, über solche Erlebnisse offen zu spre-
chen. Die bei der zweiten Anhörung mitwirkende HWV habe in ihrem Kurz-
bericht das Verhalten des Befragers als nicht konstruktiv und die Atmo-
sphäre als vorverurteilend bezeichnet. Er habe anlässlich der Anhörung
darauf hingewiesen, dass er am (…) 2017 – mithin (…) Tage zuvor – mit
einem Messer attackiert worden und dadurch psychisch noch stärker be-
lastet gewesen sei. Diese Information lasse sich dem Kurzbericht der HWV
entnehmen, sei jedoch im Befragungsprotokoll nicht festgehalten worden,
und der Befrager sei mit keinem Wort auf diesen Vorfall eingegangen. Im
Weiteren sei es der HWV nicht möglich gewesen, die Anhörungssituation
positiv zu beeinflussen. Es seien ihr weder das Protokoll der ersten Anhö-
rung noch der diesbezügliche HWV-Bericht vorgelegt worden. Sie sei erst
nach zwei Stunden darüber informiert worden, dass bereits eine erste, ab-
gebrochene Anhörung stattgefunden hatte. Dass sie über die Vorge-
schichte, den psychischen Zustand des Gesuchstellers und die bereits vor-
liegenden Informationen nicht in Kenntnis gesetzt worden sei, habe ihr das
Ausüben ihrer Aufgabe verunmöglicht. Den protokollierten Antworten des
Beschwerdeführers auf die Fragen der HWV sei zu entnehmen, dass es
ihm sichtlich leichter gefallen sei, ihr gegenüber über das Erlebte zu spre-
chen. Bereits anlässlich der ersten Anhörung sei klar geworden, dass er
psychisch labil und traumatisiert sei. Er sei aber zu jenem Zeitpunkt nicht
in der Lage gewesen, offen über diese Probleme zu sprechen.
4.2.2 Auch die bei der ersten Anhörung anwesende HWV habe seine psy-
chische Verfassung als relativ schlecht eingeschätzt. Die Vorinstanz habe
jedoch keine genauere Abklärung seines psychischen Zustandes vorge-
nommen und diesen auch bei der zweiten Befragung nicht berücksichtigt.
Sein psychischer Zustand sei erst durch die Fragen der HWV am Schluss
der Anhörung thematisiert worden. Es sei ihm bis zum Zeitpunkt der Be-
schwerde nicht möglich gewesen, sich in psychologische Behandlung zu
begeben. Nach dem am (…) 2017 erfolgten Transfer habe er erst zum
neuen erstversorgenden Arzt gehen müssen, bevor er einen Termin bei ei-
nem Spezialisten erhalten habe. Sein neuer Arzt sei aber noch im Urlaub.
4.2.3 Seine Traumatisierung durch die Ereignisse im Irak seien zum Zeit-
punkt der zweiten Bundesanhörung durch zwei Faktoren verstärkt worden:
Zum einen sei er in seiner Unterkunft – als Folge einer Meinungsverschie-
denheit – von einem Mitbewohner mit einem Messer attackiert worden. Nur
dank seiner wattierten Jacke sei er unverletzt geblieben. Aufgrund dieses
Angriffs sei ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden, und er habe
dann keine Bleibe gehabt. Aufgrund dieser Erlebnisse sei er am Tag
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Seite 9
der Anhörung noch unter Schock gestanden. Zum anderen hätten ihn seine
angebliche Schwester und deren Ehemann stark unter Druck gesetzt,
seine wahre Identität zu verschweigen. Sie hätten ihn vor gravierenden
Konsequenzen gewarnt, wenn er gegenüber der Vorinstanz seine richtige
Identität offenbare, und er habe sich auch deswegen grosse Sorgen ge-
macht.
4.2.4 Die Vorinstanz habe aus diesen Gründen infolge einer mangelhaften
Befragung ihre Abklärungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig bezie-
hungsweise unrichtig festgestellt worden.
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, es wäre
dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vor der Anhörung
vom 15. Februar 2017 mit einem Arztzeugnis zu belegen, dass er nicht ein-
vernahmefähig sei. Dies habe er aber unterlassen. Es liessen sich zudem
auch dem Protokoll der Anhörung keine Hinweise dafür entnehmen, dass
er nicht einvernahmefähig gewesen wäre. Sie Anhörung sei korrekt durch-
geführt und der rechtserhebliche Sachverhalt demnach korrekt erstellt wor-
den
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Messer-
attacke vom (…) 2017, bei welcher er zum Glück nur oberflächlich verletzt
worden sei, habe ihm niemand geraten, einen Arzt aufzusuchen. In seiner
Heimat gehe man nur wegen körperlicher Probleme zum Arzt.
Er habe nicht gewusst, dass man in der Schweiz wegen psychischer Prob-
leme ein Arztzeugnis erhalten und er damit eventuell die Anhörung hätte
verschieben können. Selbst wenn er dies gewusst hätte, wäre es ihm kaum
möglich gewesen, nach dem Angriff vom (…) 2017 rechtzeitig ein Arztzeug-
nis zu beschaffen. Er sei von seiner Unterkunft, welche normalerweise
Arzttermine organisiere, ausgeschlossen worden. Selber habe er bis zu
diesem Zeitpunkt noch keinen Kontakt zum erstversorgenden Arzt oder zu
einem Psychologen gehabt. Auch das Argument, es seien dem Protokoll
keine Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit zu entnehmen,
gehe fehl. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt
abschliessend abzuklären und ein vollständiges Protokoll zu erstellen.
Dass diese Aufgabe nicht rechtsgenüglich ausgeführt worden sei, sei be-
reits in der Beschwerdeschrift dargelegt worden. Das Gefühl, es habe sich
bei der Befragung eher um ein Verhör gehandelt, werde durch die Wahl
des Begriffs "einvernahmefähig" in der Vernehmlassung noch verstärkt.
Dem Protokoll seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
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Fachspezialist Interesse an seiner Befindlichkeit gehabt hätte. Die Fragen
der HWV habe er besser und substanziierter beantworten können, und
auch im Gespräch mit der Rechtsvertretung zeige sich, dass er ausführli-
cher und detaillierter Auskunft geben könne, wenn man ihm die nötige Zeit
und Möglichkeit einräume.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die ver-
fügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die An-
hörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mit-
wirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann
Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen
anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (Art. 30 AsylG).
5.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen Genüge getan.
5.2.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abge-
klärt, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen betreffend den gesund-
heitlichen, insbesondere psychischen Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers vorzunehmen, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten erge-
ben sich keine stichhaltigen und konkreten Hinweise auf wesentliche ge-
sundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Sowohl bei der BzP als
auch bei der ersten Anhörung bezeichnete er auf jeweilige explizite Nach-
frage hin seinen Gesundheitszustand als gut (vgl. A6 S. 8, A18 S. 8 F66 f.).
Zwar bemerkten sowohl die Befragerin als auch die HWV bei der ersten
Anhörung, seine psychische Verfassung sei (relativ) schlecht und die HWV
regte die Einholung eines psychiatrischen Berichts von Amtes wegen an
(vgl. A18 S. 11). Das SEM muss den Vorschlägen der HWV jedoch nicht
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Seite 11
zwingend Folge leisten; im Rahmen der freien Beweiswürdigung entschei-
det das SEM vielmehr autonom, das heisst ohne Rücksprache mit der
HWV, ob weitere Abklärungsmassnahmen zu treffen sind (vgl. Handbuch
Asyl und Rückkehr, Artikel C7, Die Anhörung zu den Asylgründen, S. 12,
,
abgerufen am 18.12.2018).
5.2.2 Dem von der HWV ebenfalls vermerkten Umstand, dass der Be-
schwerdeführer Mühe bekundet habe, über gewisse Erlebnisse zu spre-
chen, wurde mit dem Abbruch der ersten Anhörung und der Durchführung
einer erneuten Befragung mit einem reinen Männerteam Rechnung getra-
gen. Für weitergehende, medizinische Abklärungen im Rahmen der Sach-
verhaltsfeststellung bestand aber kein konkreter Anlass.
5.2.3 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass das Protokoll der
zweiten Anhörung des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2017 nicht da-
rauf schliessen lässt, er habe während dieser Befragung unter gravieren-
den psychischen oder anderen gesundheitlichen Problemen gelitten. Die
bei der zweiten Anhörung anwesende HWV hat auf dem Beiblatt keine ent-
sprechenden Beobachtungen vermerkt (vgl. A20 S. 17). Es ergeben sich
aus dem Anhörungsprotokoll ebenfalls keine stichhaltigen Hinweise dafür,
dass die Belastung des Beschwerdeführers durch den Ausschluss von sei-
ner Unterkunft wenige Tage vor der Befragung sowie den Druck durch an-
dere Familienangehörige in der Schweiz so gross war, dass er nicht in der
Lage gewesen wäre, seine Asylgründe hinreichend darzulegen. Ob die
erstgenannten Umstände vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
tatsächlich vorgebracht, aber trotzdem nicht ins Protokoll aufgenommen
wurden, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen.
Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
übersetzung des Anhörungsprotokolls zwar diverse Ergänzungen und Prä-
zisierungen anbrachte, jedoch keine Anmerkungen hinsichtlich des
genannten Vorfalls in der Asylunterkunft machte. Vielmehr bestätigte er
unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äus-
serungen entspreche (vgl. A20 S.16). Angesichts dessen dass der Bericht
der HWV drei Tage nach der Anhörung verfasst wurde, kann nicht aus-
geschlossen werden, dass sie von dem gegen den Beschwerdeführer aus-
gesprochenen Hausverbot erst nach der Anhörung Kenntnis erhielt. Selbst
wenn dieser Umstand zu Unrecht nicht ins Protokoll aufgenommen worden
sein sollte, wäre dies nicht als grober Verfahrensfehler zu bewerten, da es
sich hierbei nicht um ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement han-
deln würde.
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5.2.4 Schliesslich lassen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Arztberichte nicht auf eine derart schwerwiegende psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers schliessen, dass dieser im Zeit-
punkt der zweiten Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen wäre.
5.2.5 Die Einwände gegen den Befragungsstil bei der Anhörung vom
15. Februar 2017 vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen: Das Anhö-
rungsprotokoll lässt nicht auf eine besonders angespannte oder gar vor-
verurteilende Atmosphäre schliessen, sondern vermittelt vielmehr den Ein-
druck, der Befrager habe sich darum bemüht, die entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente in neutraler und objektiver Weise zu erfragen. Der
Auffassung, die Anhörung habe den Eindruck eines Verhörs erweckt, kann
aufgrund des Protokolls nicht gefolgt werden. Es wurde dem Beschwerde-
führer zudem mit offenen Fragen durchaus Gelegenheit gegeben, die
Gründe für sein Asylgesuch vollständig darzulegen. Der Umstand, dass der
Befrager ihm gegenüber angeblich weniger Empathie zeigte, als es die
HWV für angebracht und wünschbar hielt, wäre vorliegend jedenfalls nicht
als wesentlicher Mangel der Befragung zu werten.
Der Beschwerdeführer war in der Lage, die angeblich erlittene Vergewalti-
gung zu schildern, über welche er bei der ersten Anhörung aus Gründen
der Scham nicht sprechen wollte, und diesbezügliche Fragen zu beantwor-
ten. Auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer geäusserten
Wunsch, es sei derselbe Dolmetscher einzusetzen wie bei der ersten An-
hörung, nicht entsprochen wurde, stellt keinen wesentlichen Verfahrens-
mangel dar. Es wurde keine Kritik an der Arbeit oder dem Verhalten des
bei der zweiten Anhörung eingesetzten Übersetzers erhoben, und es ist
demnach nicht davon auszugehen, dass der Einsatz eines anderen Dol-
metschers eine wesentliche Einschränkung für den Beschwerdeführer be-
deutete.
5.2.6 Über das gesamte Gespräch gesehen ist somit von einer angemes-
senen Gesprächsatmosphäre auszugehen und es besteht kein Grund zur
Annahme, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seine
Asylgründe unbelastet, frei und vollständig darzulegen. Die bei der zweiten
Anhörung anwesende HWV rügte auf dem Unterschriftenblatt die ihr nicht
gewährte Einsicht in das Protokoll der ersten Anhörung, machte ansonsten
aber keine Bemerkungen hinsichtlich des Ablaufs der Befragung und dem
Verhalten des Befragers. Die im Kurzbericht der HWV geübte erhebliche
Kritik an der Führung der Befragung findet in den Verfahrensakten keine
Stütze und vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
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Seite 13
5.2.7 Zwar hat gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylV 1 die Vertretung der Hilfswerke
die Möglichkeit, in der Regel zwei Stunden vor der Anhörung vom Inhalt
der erstellten Befragungs- oder Anhörungsprotokolle Kenntnis zu nehmen.
Indessen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand der HWV im An-
hörungsprotokoll vom 15. Februar 2017, wonach ihr keine Einsicht in das
Protokoll der ersten, abgebrochenen Anhörung gewährt worden sei, nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die
(durch die gesuchstellende Person nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV
bei der Anhörung keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör flies-
sende Regel darstellt, deren Verletzung zwingend die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zur Folge hat. Es muss dabei von der Beschwer-
deinstanz aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles beurteilt
werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1996 Nr. 13 E. 4c–d). Wenn selbst die Abwesenheit einer
HWV die Rechtswirkung einer Anhörung nach dem Willen des Verord-
nungsgebers nicht zwingend beseitigt, kann dies bei einer nicht vollständi-
gen vorgängigen Abgabe der Befragungsprotokolle an die HWV erst recht
nicht der Fall sein. Eine entsprechende Unterlassung stellt keinen groben
Verfahrensmangel dar (vgl. Urteil des BVGer D-6861/2015 vom 1. Mai
2017 E. 4.2). Dies ist vorliegend umso weniger der Fall als die HWV ge-
mäss Angaben in ihrem Kurzbericht die Gelegenheit erhielt, während einer
Pause im Verlauf der Befragung Einsicht in das erste Anhörungsprotokoll
zu nehmen. Die HWV konnte damit ihre Aufgabe – die Beobachtung der
Anhörung sowie die Verstärkung des Vertrauens der asylsuchenden Per-
son in die Objektivität der Behörden sowie in eine korrekte und faire Ab-
wicklung der Anhörung – ohne wesentliche Einschränkung wahrnehmen;
dies zeigt sich namentlich auch dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer
eine Reihe von ergänzenden Fragen stellte.
5.3 Nach dem Gesagten ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs sowie einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Erhe-
bung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.4 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für
eine inhaltlich Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes we-
gen (vgl. oben E. 3).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
8.
Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und seine
Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG).
Dieser ist demnach ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendun-
gen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers hat in ihrer Kostennote vom 18. Mai 2017 einen Zeitauf-
wand von 10 Stunden ausgewiesen Dieser Zeitaufwand erscheint indes-
sen als überhöht, weshalb er – unter Berücksichtigung des Aufwandes für
die nachträglich erfolgten Eingaben vom 21. August 2017 und 25. Juni
2018 − auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 8.5 Stunden zu
kürzen ist. Zudem wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von
Fr. 180.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwal-
tungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung
vom 27. April 2017 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von
höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin
ein Gesamtbetrag von Fr. 1450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1450.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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