Abtei lung V
E-2260/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. April 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Huber, Badoud
Gerichtsschreiber David
X._______, unbekannter Staatsangehörigkeit, (angeblich Simbabwe),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 5. Oktober 2005 in die Schweiz
einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, wobei er sich als Staatsangehöriger
Simbabwes zu erkennen gab,
dass er das Gesuch anlässlich der durchgeführten Kurzbefragung vom 13. Oktober
2005 im Empfangszentrum A._______, der Anhörung vom 2. Februar 2006 durch die
kantonale Behörde und der ergänzenden Anhörung vom 11. Mai 2006 durch das BFM
mit einer vom Heimatstaat ausgehenden und gegen seine Person gerichteten
Verfolgung begründete,
dass er seine Eltern nicht kenne, nur Englisch spreche und in einem Waisenhaus im
Dorf B._______ aufgewachsen sei, wo man ihm später sein Geburtsdatum und seine
Ethnie C._______ mitgeteilt habe, ohne dass er jedoch deren Sprache beherrsche,
dass er in einem Alter zwischen etwa neun und zwölf Jahren das Waisenhaus in Rich-
tung D._______ verlassen habe, in der Absicht, seine Familie zu suchen beziehungs-
weise eine eigene Familie zu gründen,
dass er alsbald nach E._______ weitergezogen sei, wo er von einem weissen Farmer
aufgenommen und in der Folge wie dessen eigener Sohn behandelt worden sei,
dass Anfang 2004 ein neues Gesetz in Simbabwe in Kraft getreten sei, gemäss dem alle
weissen Farmer ihre Besitztümer und das Land zu verlassen hätten,
dass sich der Beschwerdeführer mit weiteren Personen gegen die auf dem Grundstück
seines "Vaters" anrückenden Polizisten habe zur Wehr setzen wollen, ihm dabei aber
ein Polizist ins Bein geschossen habe,
dass er in der Folge im Dorfspital aufgewacht und behandelt worden sei,
dass er das Spital im Juli 2004 verlassen, sich zu einem Freund in E._______ begeben
und sich dort sowie in der Umgebung des Dorfes versteckt habe, da er von der Polizei,
die ihn zunächst tot geglaubt habe, als Rebell und Verräter gesucht worden sei,
dass ein Freund seines seit der Vertreibung im Jahre 2004 unauffindbaren "Vaters" den
Beschwerdeführer aufgesucht und am 10. September 2005 dessen Ausreise ermöglicht
habe,
dass er mit einem Boot und später auf dem Landweg via ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt sei, ohne hierzu im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen zu sein,
Grenzkontrollen passiert zu haben oder die Reiseumstände näher beschreiben zu kön-
nen,
dass er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens wiederholt auf seine nicht ausge-
heilte Beinverletzung aufmerksam machte und medizinische Behandlung in der Schweiz
wünschte,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel diverse Fotos betreffend seine erwähnte
Hospitalisierung zu den Akten gab,
dass er ferner einen fachärztlichen Bericht vom F._______ einreichen liess, in dem eine
3"G._______" diagnostiziert wird, für deren Behandlung eine aufwendige, risikoreiche
und teure operative Infektsanierung mit nicht vorhersehbarem Erfolg oder
schlussendlich eine Unterschenkelamputation ins Auge zu fassen seien, wogegen eine
minimale operative Versorgung keine Schmerzbesserung herbeiführe,
dass im Bericht der Entscheid über das weitere Prozedere vom Ausgang des Asylver-
fahrens abhängig gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung und Hinweisen auf die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht keine Identitäts- oder Reisepapiere einreichte und hierzu
erklärte, er habe in seinem ganzen Leben nie ein Dokument dieser Art besessen oder
benötigt, werde sich aber gleichwohl um ein solches bemühen, wozu er jedoch Zeit be-
nötige,
dass das BFM aufgrund der ihm zweifelhaft erschienenen Identitäts- und Herkunftsan-
gaben des Beschwerdeführers ein "Lingua"-Sprachgutachten erstellen liess, welches mit
Sicherheit eine geografisch-sprachliche Zuordnung des Beschwerdeführers zu Westafri-
ka ergab, wobei das Herkunftsland mit hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria oder allenfalls
Kamerun sei,
dass gemäss dem Gutachten eine Herkunft aus Simbabwe auszuschliessen sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 20. November 2006 das rechtliche Gehör in
schriftlicher Form zum Ergebnis der "Lingua"-Analyse gewährte, bei welcher Gelegen-
heit dieser an seiner behaupteten Herkunft aus Simbabwe festhielt und seine auf die
Primarschule beschränkte Bildung zur Erklärung seiner einfachen Sprache anführte,
dass er ferner bekräftigte, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren bemühen zu
wollen, hierfür aber Zeit benötige,
dass er auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam machte, sich über mangelnde
ärztliche Hilfe in der Schweiz beklagte und seine Angst vor einem Verlust seines Beines
kund tat,
dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 nach einer polizeilichen Hausdurchsu-
chung und Personenkontrolle eine Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz erwirkte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2007 - eröffnet am 20. März 2007 - auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer
habe in Anbetracht des Ergebnisses der "Lingua"-Analyse bezüglich seiner angeblichen
Herkunft aus Simbabwe und mithin seiner Identität getäuscht, beispielsweise könne er
keine Fernsehsendungen aus Simbabwe nennen und kein C._______ sprechen,
dass seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände unbehelflich
seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und -
auch aufgrund seiner erwiesenen Identitätstäuschung - keine Gründe ersichtlich seien,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten,
4dass insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach die
Beinverletzung eine negative Entwicklung nehmen und ein Vollzugshindernis begründen
würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
26. März 2007 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei dessen Aufhe-
bung, Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, gemäss Praxis habe eine "Lingua"-Analyse
nicht die Qualität eines Gutachtens, und der Entscheid dürfe daher nicht einzig auf
dieses Dokument und allenfalls noch auf den Hinweis der Nichtbeherrschung der Spra-
che der C._______ abgestützt werden, zumal es heute keine Seltenheit darstelle, wenn
Afrikaner aus ländlichen Gebieten das lokale Idiom nicht beherrschten,
dass es in seinen Erzählungen durchaus verschiedene Anhaltspunkte für eine Herkunft
aus Simbabwe und für die Wahrheit seiner Verfolgungsvorbringen gebe, welche aber
vom BFM bei der Entscheidfindung nicht in Betracht gezogen worden seien,
dass ferner seine Beinverletzung noch nicht abschliessend beurteilt worden und er der-
zeit bei einem Spezialisten in Behandlung sei, dessen aktuelles Arztzeugnis er in Kürze
einreichen werde,
dass er somit Anspruch auf Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise auf Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang
auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auf den prozessualen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht einzutreten ist, da gemäss Art. 42 Abs. 1 AsylG ein Asylsuchender sich
bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten kann und der vorliegenden
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
5recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
dass bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen er-
gibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
der Asylsuchende die Behörden über seine Identität täuscht und diese Täuschung auf-
grund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismit-
tel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl.
Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass es aufgrund dieser Beweislastregelung und gemäss der Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vorliegend vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommen wird (vgl. insbesondere EMARK 2003 Nr. 27, mit weiteren
Hinweisen), nicht genügt, dass die gegenüber den schweizerischen Behörden gemach-
ten Angaben zur Identität unwahrscheinlich oder unplausibel erscheinen, sondern viel-
mehr nachweislich feststehen muss, dass sie falsch sind,
dass die Behörde den Nachweis der Täuschung eines Asylsuchenden über seine Identi-
tät im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer
Identitätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur ausgegan-
gen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel wie beispielsweise
Herkunftsanalysen der BFM-Fachstelle Lingua, sichergestellten Ausweispapieren, Zeu-
genaussagen oder Eingeständnissen ohne vernünftigen Zweifel feststeht (vgl. wiederum
EMARK 2003 Nr. 27, E. 4a und dort erwähnte Urteile),
dass die "Lingua"-Analysen des BFM in ihrer formalen Qualität praxisgemäss nicht als
Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bun-
desgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12
Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkannt sind, ihnen
indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhter Beweiswert zuzumessen ist (vgl. EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
6dass die vorliegende, ausführlich begründete "Lingua"-Analyse einen nachvollziehbaren,
überzeugenden und ausgewogenen Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen
Anlass gibt,
dass auch hinsichtlich Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Ein-
wände ersichtlich sind oder geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur "Lin-
gua"-Analyse die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen
vermochte, und insbesondere das Argument einer auf die Primarschule reduzierten
Schulbildung nicht tauglich ist, die Feststellung einer auf sprachlichen Kriterien beru-
henden Zuordnung einer Person zu einem Land oder Gebiet zu entkräften,
dass dies ebenso für das Argument der angeblichen Herkunft aus einer ländlichen Ge-
gend zutrifft,
dass der Beschwerdeführer die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Beschwer-
deeingabe mehrfach erhobene Rüge, wonach aus den Akten durchaus auch Anhalts-
punkte zugunsten des Wahrheitsgehaltes seiner behaupteten Herkunft aus Simbabwe
hervorgingen, im gesamten bisherigen Verfahren nie zu konkretisieren vermochte,
dass diesbezüglich weder den Beschwerdeakten noch den vorinstanzlichen Anhörungs-
protokollen konkrete Anhaltspunkte entnommen werden können,
dass aus den Anhörungsprotokollen und den weiteren Akten vielmehr ein missbräuch-
liches Verhalten des Beschwerdeführers insofern hervorgeht, als dieser den ihm oblie-
genden Pflichten nach Art. 8 AsylG betreffend Offenlegung der Identität, Einreichung
von Identitätsdokumenten und Preisgabe der Reiseumstände nicht nur nicht nach-
kommt, sondern diesbezüglich augenfälligerweise eine Verschleierungs- und Verzöge-
rungsstrategie gegenüber den Asylbehörden betreibt,
dass er gesamthaft gesehen einen erheblich unglaubwürdigen Eindruck hinterlässt,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen Gründen und nach
dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit feststehenden Identitätstäuschung
auszugehen ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, S. 125 f., E. 3d; 2002 Nr. 14 und 2003
Nr. 27),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als
7zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und in Be-
achtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insbesondere
deshalb zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse
allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und insbesondere der Beinverletzung
kein vollzugshinderliches Ausmass zukommt,
dass zwar das öffentliche Gesundheitswesen im vermuteten Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers (Nigeria) ein bescheidenes qualitatives und infrastrukturelles Niveau
aufweist und es - trotz Etablierung einer nationalen Krankenversicherung - noch weitge-
hend von einem Selbstzahlersystem geprägt ist,
dass das Angebot medizinischer Dienstleistungen durch private und gemeinnützige In-
stitutionen und Organisationen demgegenüber qualitativ deutlich besser, aber für grosse
Teile der Bevölkerung aus finanziellen, geografischen oder logistischen Gründen schwer
zugänglich ist,
dass ein tieferer medizinischer Standard im Herkunftsland gegenüber jenem in der
Schweiz einen Vollzug noch keineswegs unzumutbar macht, sondern damit eine Le-
bensbedrohung verbunden sein muss (EMARK 2003 Nr. 24, E. 5b; 2004 Nr. 7, E. 5d),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Unter-
suchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
dass vorliegend aufgrund des Erwogenen nicht nur eine Identitätstäuschung durch den
Beschwerdeführer feststeht, sondern er - wie bereits erwähnt - darüber hinaus die Mit-
wirkungspflicht hinsichtlich Offenlegung seiner wahren Identität und Herkunft nicht zu er-
füllen gewillt ist und damit Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die medizi-
nischen Verhältnisse am tatsächlichen Herkunftsort nicht eruierbar sind,
dass daher beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderliche Umstände
unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich sind,
dass das in Aussicht gestellte Arztzeugnis in Anbetracht des Erwogenen nicht abzuwar-
ten ist, zumal das Beweismittel vom Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. Oktober
2005 in der Schweiz aufhält, bereits früher hätte beigebracht werden können und er
dieses auch nicht innert der von ihm selber gesetzten Frist ("noch diese Woche") ein-
reichte,
dass es dem Beschwerdeführer, dessen Schussverletzung am Bein in früheren Jahren
in seinem Heimatland behandelt wurde, unbenommen ist, die Vorinstanz um Gewährung
medizinischer Rückkehrhilfe zu ersuchen,
dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefoch-
tener Verfügung verwiesen werden kann und kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklä-
rungen besteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
8gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornhe-
rein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- H._______ des Kantons I._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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