Abtei lung V
E-2261/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, Russland,
wohnhaft _______, Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2261/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer hatte bereits am 11. November 2003 aus dem
Ausland bei den Schweizer Behörden schriftlich um Asyl ersucht. In
der Folge wurde er vom Bundesamt mit Verfügung vom 29. Dezember
2003 aufgefordert, bis am 30. Januar 2004 seine Asylgründe zu erläu-
tern und allfällige Beweismittel einzureichen. Weil der Beschwerdefüh-
rer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sein Asylgesuch mit
Verfügung vom 19. Februar 2004 als gegenstandslos abgeschrieben.
B.
Am 23. März 2004 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer direkt
beim BFM sowie kommentarlos Fotokopien verschiedener Dokumente
und am 19. April 2004 einen Brief über seine damalige persönliche
Lage ein.
C.
Mit wiederum direkt an das BFM gerichtetem Schreiben vom 7. Juli
2007 ersuchte der Beschwerdeführer dieses um Auskunft über den
Stand des Asylverfahrens. Am 21. August 2007 antwortete ihm das
Bundesamt, dass sein Fall abgeschrieben worden sei und er sich an
die Schweizer Botschaft in Moskau wenden müsse, sofern er noch In-
teresse an seinem Asylgesuch habe.
II.
D.
Am 1. Februar 2008 erschien der in B._______ wohnhafte
Beschwerdeführer zu einer Befragung auf der Schweizer Botschaft.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er werde seit seiner
Kindheit verfolgt. Im Jahre 1984 habe seine Mutter unter Hypnose die
Hausschlüssel einer zweiten Wohnung an Bekannte, welche beim
Inlandsgeheimdienst FSB arbeiten würden, übergeben. Danach sei die
Mutter des Diebstahls angeschuldigt, jedoch anschliessend von einem
Gericht freigesprochen worden. Seither würden der Beschwerdeführer
sowie seine Mutter dauernd verfolgt. Er spüre die Hypnose und man
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habe ihn mit einem Allergen überschüttet, damit er nicht mehr in der
Kirche arbeiten könne. Unbekannte Personen hätten den
Beschwerdeführer aufgefordert, zu verschwinden. Er sei fast jeden Tag
hypnotisiert worden und seine Gedanken würden gelesen. Wenn er
jetzt die Befragung verliesse, würde ihm sicher eine Stimme höhnisch
sagen, was er tue bringe doch nichts. Die Justizorgane hätten
Anweisung gehabt, ihm nicht zu helfen, damit er ausreise. Zwei junge
Leute hätten einen Unfall inszenieren sollen, um ihn umzubringen.
Zudem sei er in der Kirche zusammengeschlagen worden und der
einzige Zeuge dieses Vorfalls sei anschliessend ertrunken
aufgefunden worden. Gemäss der Aussage der Mutter jenes Zeugen
sei dieser erdrosselt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso
man ihn verfolge und zu welchem Zweck. Als Beweismittel reichte er
wiederum Fotokopien derselben Dokumente wie schon im Jahre 2004
ein.
E.
Die Schweizer Botschaft in Moskau übermittelte in Anwendung von
Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
am 12. Februar 2008 die Asylakten mit ihrem Bericht an das BFM. Ge-
stützt auf die durch die Botschaft erfolgte Befragung sah sich das BFM
in der Lage, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ab-
schliessend zu beurteilen.
F.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2008, welche dem Beschwerdeführer
durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Moskau am 18. März
2008 eröffnet wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die Schweiz
und lehnte gleichzeitig das Asylgesuch ab.
G.
Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Beschwerde vom
4. April 2008 (Poststempel 3. April 2008) an das Bundesverwaltungs-
gericht. Am 7. April 2008 (Poststempel) reichte er ein Beschwerdedop-
pel sowie die Fotokopien der oben erwähnten Dokumente (vgl. Bst. B.
und D.) nach.
In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 26. Februar 2008 und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zur Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft respektive zur Gewährung von Asyl.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 20 und
52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundes-
amt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes,
wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der er-
forderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin gel-
tenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131
ff.).
5.
Die Verfügung vom 26. Februar 2008 begründete das BFM im Wesent-
lichen folgendermassen:
Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch eines sich im Aus-
land befindenden Ausländers auch abgelehnt werden, wenn ihm zuge-
mutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Vorliegend werde keine besonders nahe Beziehung des Be-
schwerdeführers zur Schweiz geltend gemacht. Infolgedessen sei es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich allenfalls an einen anderen
Staat um Schutz zu wenden, beispielsweise an C._______, woher die
Mutter des Beschwerdeführers stamme (vgl. Verfügung S. 2). Die Vor-
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bringen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Nachteilen
seien sehr vage und unsubstanziiert. Es sei daraus nicht zu schlie-
ssen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung sei unbegründet, das Gesuch um Erteilung
einer Einreisebewilligung deshalb abzulehnen.
6.
Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 4. April 2008 bringt der
Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei dankbar für die Ehre, am
2. Februar 2008 angehört worden zu sein. Aber die Befragung sei ihm
"nebelhaft" erschienen. Wegen des starken hypnotischen Einflusses
könne man nicht die ganze Befragung auf einer Seite niederschreiben.
Er habe eine Ergänzung anbringen wollen, jedoch habe man ihn den
ganzen Monat unter Hypnose gehalten; er habe deswegen nicht ein-
mal gehen können. Die am 2. Februar 2008 beschriebenen und frühe-
re aktenkundige Vorfälle seien nur Beispiele für viele Fälle, in denen
versucht worden sei, Kriminalfälle zu konstruieren oder Morde zu orga-
nisieren. Dazu sei der Beschwerdeführer starker Hypnosis unterworfen
worden; er sei mit Gerichten oder Getränken behandelt worden, denen
Allergene beigefügt und die mit Krankheiten, welche eine Behandlung
erforderlich gemacht hätten, infiziert worden seien. Man habe ihm die
Nase sowie die Finger gebrochen und ihn geschlagen; es habe gegen
ihn Drohungen unbekannter Personen gegeben und medizinische Do-
kumente, welche die Schädigung seiner Gesundheit festgehalten hät-
ten, seien verschwunden. Auch seien fremde Leute mit Ausweisen zu
ihm gekommen oder hätten ihn einfach angerufen und ihn aufgefor-
dert, nichts zu unternehmen. Das Rote Kreuz habe ihm mitgeteilt, es
sei ihm unter Drohung, geschlossen zu werden, verboten worden, ihm
zu helfen. Zum Beleg habe er entsprechende Kopien dessen, was er
festgehalten habe, beigelegt: Die Diagnose des Spezialisten für Aller-
gien, das für ihn nicht verständliche Protokoll einer Haussuchung, die
Weigerungen des Gerichts, der Sicherheitsorgane und des General-
staatsanwalts. Er könne weitere gleichlautende Kopien einreichen. Die
Tatsache der Hypnose seitens unbekannter Personen sei von Ge-
sprächspartnern anerkannt worden. Ausserdem habe man dem Be-
schwerdeführer mit dem Entzug der Aufenthaltbewilligung für
B._______ und der Staatsbürgerschaft gedroht, weil er zur Befragung
gegangen sei. Mit Ausnahme seiner moralischen Unterstützung für die
Christlich-Demokraten habe er keine Verbindungen zur Schweiz. Bei
der Befragung habe man die Anspielung gemacht, wonach es
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notwendig sei, Tschetschene oder die Journalistin Politkovskaja zu
sein, um den entsprechenden Status zu erhalten. Aber in seinem Land
gebe es zwei Kategorien Verfolgter: diejenigen, welche mit den
Behörden kämpften, und diejenigen, mit welchen die Behörden
kämpften. Der Beschwerdeführer habe sich auch an die Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) gewandt und diese habe ihm geraten,
sich mit dem gleichen Gesuch an ein beliebiges Land zu wenden. Der
Vorschlag, sich mit seiner Angelegenheit an C._______ zu wenden,
sei voreilig: Dort werde er ebenfalls verfolgt; aufgrund eines Anrufs aus
B._______ habe man ihn sogar aus einem Hotel gewiesen und
Vertreter der Behörden hätten ihm das Verlassen des Landes
vorgeschlagen. Das Bundesamt wisse selber, wie die C._______
Regierung die USA eingeladen habe, Truppen zu stationieren, was
indessen nicht gelungen sei. Daher würden Leute seiner Nationalität
die ehemaligen Republiken des ehemaligen (Sowjet-) Reiches aus
historischen Gründen nicht sehr schätzen. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die vorerwähnten, bereits bei
der Vorinstanz eingereichten und fotokopierten Dokumente als
Beweismittel zu den Akten.
7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat als un-
bestimmt und unsubstanziiert mithin als völlig unglaubhaft qualifiziert
werden müssen. Weder anlässlich der Befragung vom 1. Februar 2008
noch in der Beschwerdeschrift vermochte er ein konkretes Verfol-
gungsmotiv respektive die angeblichen Verfolger sowie Ziel und Zweck
einer Verfolgung zu nennen. Es besteht und bestand angesichts dieser
Aktenlage offensichtlich keine Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3
AsylG für Leib und Leben oder Freiheit zum Nachteil des Beschwerde-
führers. An dieser Feststellung vermögen auch die zu den Akten ge-
reichten Unterlagen nichts zu ändern, zumal sie als (schlecht lesbare)
Fotokopien ohnehin nur beschränkten Beweiswert aufweisen.
Im Übrigen ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, der Beschwer-
deführer könne sich im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG auch in einem
Drittstaat, allenfalls C._______ oder Deutschland – das er angesichts
Erwähnung der Christlich-Demokraten mit der Schweiz zu verwechseln
scheint –, um Aufnahme bemühen. Der Beschwerdeführer ist jeden-
falls offenkundig nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
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8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
wiesen hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizer Vertretung
in Moskau (per EDA-Kurier)
- die Schweizer Botschaft in Moskau, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um nachträgliche Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- die Vorinstanz, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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