B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-226/2019
Gate
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom (…) Dezember 2018 / N (…).
E-226/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
aus Kharaveddy, Nordprovinz, verliess sein Heimatland gemäss eigenen
Angaben am (…) 2015 und gelangte über (…) in die Schweiz, wo er am
(…) 2016 einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in (…) um Asyl nach-
suchte.
B.
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person und dem Rei-
seweg befragt (Befragung zur Person [BzP]).
C.
Am (…) 2016 richtete das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver-
ordnung EG Nr. 604/2003 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), ein Übernahmegesuch an die ungarischen Behörden,
das innert Frist unbeantwortet blieb, womit sie ihre Zuständigkeit implizit
anerkannten.
D.
Mit Verfügung vom (…) 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn an und forderte ihn auf, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei-
tig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom (…) 2016 hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (…) 2017 gut, hob die ange-
fochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz dazu an, eine Neubeurtei-
lung vorzunehmen.
F.
Das SEM beendete am (…) 2018 das Dublin-Verfahren.
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Seite 3
G.
Am (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu
seinen Fluchtgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend,
er habe ab dem Jahre 2003 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Hilfeleistungen ausgeführt, namentlich bei Heldentagfeierlichkeiten Flag-
gen aufgehängt und Lichter angezündet, den Eltern der Märtyrer Essen
gebracht und deren Transport organisiert. Während seinen Tätigkeiten sei
er beobachtet worden. Er habe den LTTE zudem geholfen, Waffen im Bo-
den zu vergraben und diese Verstecke zu bewachen. Ab (…) 2006 sei er
mit den LTTE herumgezogen und nirgends fest wohnhaft gewesen. Am (…)
2007 sei er sodann vom sri-lankischen Criminal Investigation Department
(CID) beim LTTE-Camp, (…), zu einem Zeitpunkt festgenommen worden,
als die LTTE Kämpfer sich alle ausserhalb des Camps befunden hätten. Er
sei dann in ein Militärcamp gebracht und während einer Woche festgehal-
ten und dabei geschlagen worden, ihm sei ein [Nagel] ausgerissen und er
sei dazu aufgefordert worden, die Waffenverstecke preiszugeben. Nur mit
Hilfe seiner [Verwandten] und der Dorfbewohner sei er wieder frei gekom-
men. Nach der Freilassung seien ihm regelmässige Unterschriftsleistun-
gen auferlegt worden. Aus Furcht vor weiteren Massnahmen sei er im
Jahre 2008 nach [Land B._______] gereist; er habe dem CID damals (…)
sri-lankische Rupien bezahlen müssen, um überhaupt (…) reisen zu kön-
nen. Er sei erst im Jahre 2010 zurückgekehrt, als er vernommen habe,
dass es zu Hause keine Schwierigkeiten mehr gegeben hätte. Ab dem
Jahre 2012 sei er dann wieder gesucht worden; (…) Freunde seien festge-
nommen worden und aus Angst, selbst wieder inhaftiert zu werden, habe
er sich mit seiner [Familie] bei [Familienmitglied C._______] versteckt. Am
(…) 2014 sei er dann, als er sich wieder einmal hinaus getraut habe, auf
dem Nachhauseweg von Beamten des CID auf der Strasse zusammenge-
schlagen und in der Folge mit gebrochenem [Körperglied] ins Spital einge-
liefert worden. Am (…) 2014 habe er ein Schreiben der Armee bekommen,
welches ihn dazu aufgefordert habe, sich als Kämpfer zu melden. Im (…)
2015 sei er aus Angst vor dieser Rekrutierung ausgereist, dies sei vorher
aufgrund von Geldmangel nicht möglich gewesen. Seit seiner Ausreise
würde sich das CID alle zwei bis drei Monate bei seiner Familie nach ihm
erkundigen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein ärztliches Attest vom
(…) sowie ein Schreiben des Militärs betreffend Einzugs – beides in tami-
lischer (und teilweise englischer) Sprache – ins Recht.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom (…) 2018, die durch die Verfügung vom (…) 2018 er-
setzt und dem Beschwerdeführer am (…) 2018 eröffnet wurde, lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz –
unter Androhung von Haft und Zwangsvollzug – an, falls der Beschwerde-
führer die Schweiz nicht bis zum (…) 2019 verlasse.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom (…) 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, sowie – unter Aussichtstellung einer Fürsorgebestätigung – auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sinngemäss um Bei-
ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
J.
Mit Verfügung vom (…) 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang
seiner Beschwerde beim Gericht bestätigt. Es wurde zudem festgehalten,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich als gegenstands-
los, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet
die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Über-
einstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit), wobei die
Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus,
am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus di-
versen Gründen erhebliche Zweifel anzubringen, womit es ihm insgesamt
nicht gelungen sei, eine tatsächliche Verfolgung darzulegen. Angesichts
der Tatsache, dass er angegeben habe, blosse Hilfeleistungen für die LTTE
ausgeführt zu haben und selbst nicht aktives Mitglied gewesen zu sein,
seien bereits erste Zweifel an den behaupteten Behelligungen durch die
Beamten des CID anzubringen. Erhärtet würden die Zweifel durch die dies-
bezüglichen, durchwegs unsubstanziierten, oberflächlichen und vagen
Schilderungen; auch auf wiederholtes Nachfragen hin hätten sich seine
Antworten lediglich auf knappe Handlungsabfolgen beschränkt ohne ver-
tieft auf die erwähnten Geschehnisse Bezug genommen zu haben. So
habe er auch bezüglich der Woche, in der er angeblich inhaftiert gewesen
sei, nur abstrakte Abfolgen erwähnen können. Hätte er das Erwähnte tat-
sächlich erlebt, dürfte jedoch erwartet werden, dass er darüber individueller
und erlebnisgeprägter hätte berichten können. Des Weiteren fiele die Er-
klärung, weshalb er behelligt worden sein sollte und nicht die LTTE-Ange-
hörigen des Camps, unbegreiflich aus; die Behauptung des Beschwerde-
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führers, es sei zum Zeitpunkt, als die Beamten des CID ihn bei (…) beo-
bachtet hätten, nur er alleine anwesend gewesen, sei nicht nachvollzieh-
bar. So sei er auch auf wiederholtes Nachfragen hin nicht in der Lage ge-
wesen, verständlich zu machen, aus welchem Grund er nach seiner Rück-
kehr aus [Land B._______] von einer zukünftigen Festnahme betroffen ge-
wesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum das CID angeblich
bei ihm zu Hause, nicht aber im drei Kilometer entfernten Haus seines [Fa-
milienmitglieds C._______], wo er sich aufgehalten haben wolle, nach ihm
gesucht habe. Schliesslich werde nicht klar, wie er in einem Schreiben –
unter Androhungen von Massnahmen im Falle des Nichterscheinens – zur
Militärpflicht aufgefordert worden sein sollte, er jedoch in der Folge keinen
Behördenkontakt zu Protokoll gegeben habe beziehungsweise sein Fehl-
verhalten ungestraft geblieben sei. Insgesamt hielten seine Ausführungen
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand. Es bestehe – auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka betreffend Rückkehrenden – kein begründeter Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt sei.
4.2 Zum Wegweisungsvollzug erwog es eine grundsätzliche Zumutbarkeit
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas, wobei sich eine sorgfältige Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwer-
deführer könne gemäss eigenen Angaben auf ein tragfähiges Beziehungs-
netz zurückgreifen, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Zudem
verfüge er über eine schulische Ausbildung und mehrere Jahre Berufser-
fahrung als [Beruf], womit anzunehmen sei, er sei in der Lage, seinen Le-
bensunterhalt selbständig zu finanzieren.
5.
5.1 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe
in formeller Hinsicht entgegen, im Entscheid seien nicht alle relevanten
Punkte aufgeführt worden. So bleibe sowohl das Waffenversteck als auch
die Unterschriftspflicht absolut unerwähnt. Des Weiteren sei darauf hinzu-
weisen, dass die Übersetzerin an der Anhörung nicht im Stande gewesen
sei, die militärische Vorladung zu lesen und auf die Übersetzung des Be-
schwerdeführers angewiesen gewesen sei. Damit sei nicht sicher, ob die
Übersetzerin überhaupt über ausreichende Tamilischkenntnisse verfüge;
dies sei insbesondere bei den von der Vorinstanz vorgebrachten Wider-
sprüchen zu beachten. Zudem sei es nicht legitim, widersprüchliche Aus-
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sagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Viel-
mehr sei es notwendig, auftauchenden Widersprüchen im Zweifel nicht zu
viel Gewicht zuzumessen und nach einer möglichen Vereinbarkeit beider
Aussagen zu suchen. Unter dieser Prämisse sei es dem Beschwerdeführer
sehr wohl gelungen, seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nach-
vollziehbar geltend zu machen.
5.2 In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift Wiederholungen, Präzisierungen und Ergänzungen seiner Asyl-
vorbringen an, wobei im Folgenden vorwiegend auf die ergänzenden und
präzisierenden Vorbringen eingegangen wird. Der Beschwerdeführer führt
aus, seine Kontaktperson bei der LTTE habe D._______ geheissen, des-
sen Übergeordneter G._______. D._______ sei später verhaftet worden,
wie dies angeblich auch auf Facebook dokumentiert worden sei. Wegen
diesem Engagement sei auch der Beschwerdeführer von den Beamten des
CID gesucht worden. Er sei mit den LTTE umhergezogen, um sich vor dem
CID zu verstecken. Er sei dabei als ziviler Helfer eingesetzt worden, ohne
Mitglied werden zu müssen. Dabei habe er eine wichtige neue Aufgabe
erhalten, nämlich das Vergraben von Waffen; er habe während der Ge-
fechte dreimal ein solches Waffenversteck ausgraben und die Waffen zur
Stellung der LTTE bringen müssen. Nach der Freilassung, die nur wegen
der Initiative des ganzen Dorfes und der Lösegeldzahlung zustande ge-
kommen sei, habe er sich einer Unterschriftenpflicht unterwerfen müssen.
Im Jahre 2012 – nach seiner Rückkehr aus [Land B._______] – sei er
erneut von Beamten des CID gesucht worden und habe sich deswegen mit
seiner Familie bei seinem [Familienmitglied C._______] versteckt. Es sei –
wider der Auffassung des SEM – absolut plausibel, sich in einem Haus zu
verstecken, welches (…) Kilometer vom eigenen entfernt läge, zumal er ja
angegeben habe, das Haus nie verlassen und sogar seine Kinder aus der
Schule genommen zu haben. Nach dem erfolgten Rekrutierungsschreiben
des sri-lankischen Militärs vom (…) 2014 seien – entgegen der Auffassung
des SEM – sehr wohl Beamte bei seinem [Familienmitglied F._______] auf-
getaucht; dieser habe jenen mitgeteilt, dass er den Aufenthaltsort [von
A._______] nicht kenne. Die bereits erlebten Folterungen in Haft, die An-
lass zur ersten Ausreise gegeben hätten, und der Zwischenfall auf der
Strasse kurz vor der zweiten Ausreise müssten in einem Zusammenhang
betrachtet werden. Durch seine Unterstützung der LTTE sei der Beschwer-
deführer bereits bei den sri-lankischen Behörden aktenkundig und der im
Raum stehende Vorwurf des Waffenversteckens mache ihn zum Staats-
feind, der mit äusserster Härte verfolgt werde. Das Risiko einer Denunzia-
tion durch Andere müsse unbedingt berücksichtigt werden. Somit müssten
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die ernsthaften Nachteile vor der Flucht als erfüllt angesehen werden, da
sein Leben bedroht gewesen sei. Der Hauptrisikofaktor einer bereits erfolg-
ten Verhaftung und Folterung in Zusammenhang mit einer LTTE-Verbin-
dung sei in casu vorliegend. Auch aufgrund seiner Narben würde er auffal-
len und sei so einem erhöhten Risiko einer Verhaftung ausgesetzt. Da
seine Verfolgung vom staatlichen CID ausgehe und auf seiner politischen
Gesinnung und seiner ethnischen Herkunft als Tamile fusse, erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen. Da der Sachverhalt indessen
genügend erstellt ist, wird auf die Rügen des Beschwerdeführers, die alle-
samt auf dessen unzulängliche Erstellung abzielen, nicht weiter eingegan-
gen. Was die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, zeigt
sich nachfolgend, dass auch diese haltlos ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als unglaubhaft qualifiziert hat.
6.2.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz ihre
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht primär auf Widersprüche zwischen BzP und
Anhörung stützen dürfe, sind zwar in der Theorie zutreffend, indessen vor-
liegend nicht relevant, da die Vorinstanz bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung
nicht nur auf die Widersprüchlichkeiten hingewiesen hat, sondern auch die
Substanziiertheit und Plausibilität der Aussagen des Beschwerdeführers
geprüft hat. Vielmehr sind die detailliert ausgefallenen Erwägungen des
SEM, die in ihrer Begründungsdichte jeglichen Ansprüchen an eine Verfü-
gung genügen, zu stützen. Deren zufolge erlaubt das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers, welches sich durch die gesamte Anhörung zieht,
nicht, darauf zu schliessen, dass er tatsächlich Erlebtes schilderte. Betref-
fend die angeblichen Hausbesuche des CID habe er angegeben, dass die
zivilen Beamten – nachdem er nicht zu Hause gewesen sei – seine [Fami-
lie] besucht und ihr mitgeteilt hätten, dass der Beschwerdeführer sich ins
Camp zu begeben habe. Weil er der Aufforderung nicht nachgekommen
sei, hätten sich die Beamten mehrmals zu Hause nach ihm erkundigt. Trotz
Nachfragen durch das SEM seien seinen Angaben weder weitere, einge-
hendere Ausführungen zum Beginn dieser Hausbesuche noch konkrete
Angaben zum Ablauf derselben zu entnehmen; vielmehr beschränke er
sich auf knappe Handlungsabfolgen, ohne vertieft auf die erwähnten Ge-
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schehnisse einzugehen. Auch die Schilderungen betreffend seine angebli-
che Inhaftierung würden sich lediglich in abstrakten Abfolgen erschöpfen;
so habe er auf weitere diesbezügliche Fragen hinzugefügt, die ganze Wo-
che in einem dunklen Raum verbracht und nicht gewusst zu haben, wann
es dunkel respektive hell geworden sei. In der Dunkelheit hätte er nichts
machen können ausser still dazusitzen. Schliesslich habe er betreffend des
angeblichen, von Beamten des CID ausgeführten gewalttätigen Ereignis-
ses vom (…) 2014 auf Nachfrage hin hinzugefügt, dass ihm vorgeworfen
worden sei, den LTTE anzugehören und diese auch zukünftig wieder un-
terstützen zu wollen, worauf er aus Angst geantwortet habe, nicht weiter
für diese Bewegung tätig zu sein; auch diese Ausführungen seien unsub-
stanziiert und nicht nachvollziehbar, dies, obschon ihm wiederum diverse
Nachfragen zum Tatgeschehen gestellt worden seien. Wider der Auffas-
sung des Beschwerdeführers hat sich das SEM somit nicht primär auf die
Widersprüchlichkeiten zwischen den Aussagen an der BzP und der Anhö-
rung gestützt, sondern vielmehr in Anwendung der Kriterien der Rechtspre-
chung zur Glaubhaftigkeit eine sorgfältige Gesamtwürdigung vorgenom-
men und aufgrund dieser Prüfung erwogen, dass die Asylvorbringen nicht
geglaubt werden können. Vor diesem Hintergrund erweist es sich auch
nicht als notwendig, sämtliche Aussagen zu überprüfen, weshalb nicht zu
beanstanden ist, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
angeblichen Unterschriftspflicht und den angeblichen Waffenverstecken
nicht explizit erwähnt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz damit auch die
eingereichten Beweismittel in angemessenem Masse gewürdigt.
6.3 Es ist festzuhalten, dass die auf Beschwerdestufe aufgeführten Präzi-
sierungen und Ergänzungen nicht nachträglich die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen herzustellen vermögen; der Beschwerdeführer muss sich auf
seine Aussagen, insbesondere diejenigen der einlässlichen Anhörung, be-
haften lassen. Die entsprechenden (neuen) Vorbringen in der Beschwerde
erweisen sich damit als nachgeschoben. Im Übrigen kann – zur Vermei-
dung von weiteren Wiederholungen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf die zu-
treffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
6.4 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer Vorverfolgung oder
einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behör-
den im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt,
ob ihm im Zeitpunkt einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohen würden.
E-226/2019
Seite 11
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaf-
tung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung trifft auch unter Be-
rücksichtigung der seitherigen politischen Entwicklung in Sri Lanka zu und
wird in den neusten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
6.6 Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
der Ausreise keine Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft machen.
Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil, auf,
welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen
könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben lassen könnte und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet.
Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefähr-
det, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List"
vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entspre-
chendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland
regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu ver-
neinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen
Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Gefähr-
dung ableiten. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen.
6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
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Seite 12
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20).
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risiko-
faktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94)
– in Betracht gezogen werden. Dabei sei der Umstand zu beachten, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreichen könnten.
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Seite 13
7.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Be-
handlung in Sri Lanka droht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 beendet worden. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 13.).
7.3.2 Die Vorinstanz ist ebenso in ihrer Erkenntnis zu stützen, wonach der
Vollzug der Wegweisung aufgrund des langjährigen Wohnsitzes des Be-
schwerdeführers in der Nordprovinz, seinem tragfähigen, familiären Bezie-
hungsnetz, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung als selbständi-
ger […] die damit erleichternden Umstände für einen Wiedereinstieg in Sri
Lanka insgesamt zumutbar sei. So lebte der Beschwerdeführer seit Geburt
in der Nordprovinz Sri Lankas (…) und hat an der Anhörung selbst zu Pro-
tokoll gegeben, (…) „sehr gut gelebt zu haben“ (…). Somit ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr gelingen wird, wieder Fuss zu fassen.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsbeiständin (aArt. 110a AsylG) unbesehen der
behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die
Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos zu
bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver-
beiständung fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.--
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: