B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2262/2007
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Serbien,
vertreten durch Thomas Schütz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Zwischenverfügung
des BFM vom 26. Februar 2007 / Aufhebung vorläufige Auf-
nahme; Verfügung des BFM vom 8. März 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali aus
B._______, verliess seinen damaligen Heimatstaat Jugoslawien am 1.
Juni 1998 und reichte am 11. Juni 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Am 16. Juni 1998 fand die summarische Befragung zur Person und
zu den Ausreisegründen (Protokoll in den Vorakten: A1) und am 24. Juli
1998 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den Vorakten: A7)
statt. Der Beschwerdeführer machte damals zu seinen persönlichen Um-
ständen geltend, er sei als jüngstes von fünf Geschwistern in B._______
aufgewachsen, habe während fünf Jahren die Grundschule besucht und
später gelegentlich beim Ein- und Ausladen von Waren in einem Le-
bensmittelgeschäft geholfen. Sein Vater sei gestorben, als der Beschwer-
deführer noch ein Säugling gewesen sei. Er habe Kosovo verlassen, weil
die Polizei ihn gesucht habe, nachdem er an Demonstrationen teilge-
nommen habe. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das
Asylgesuch mit Verfügung vom 14. August 1998 ab, wies den Beschwer-
deführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 über die grup-
penweise vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen von jugos-
lawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo
nahm das BFF den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 1999
vorläufig in der Schweiz auf. Kurz darauf, mit Bundesratsbeschluss vom
11. August 1999, wurde die gruppenweise vorläufige Aufnahme dieser
Personengruppen per 16. August 1999 aufgehoben, und dem Beschwer-
deführer wurde eine Ausreisefrist auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Mit
Eingaben vom 8. Mai und 6. Juni 2000 beantragte dieser beim BFF die
Wiedererwägung der Verfügung vom 14. August 1998. Das BFF behan-
delte diese Eingaben als zweites Asylgesuch, trat darauf mit Verfügung
vom 1. Mai 2001 nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es jedoch als un-
zumutbar, im Wesentlichen mit der Begründung, die Wahrscheinlichkeit
einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali im
Kosovo könne nicht ausgeschlossen werden. Anstelle des Wegweisungs-
vollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 17. Juni 1998 dem Kan-
ton C._______ zugeteilt. Am 15. Juli 1998 reichten seine beiden im Kan-
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ton D._______ lebenden Geschwister für ihn erstmals ein Gesuch um
Kantonswechsel ein. In den folgenden Jahren ersuchten der Beschwer-
deführer und seine Geschwister mehrmals um einen solchen Kantons-
wechsel. Zur Begründung wurde namentlich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei kindlich und emotional veranlagt und gerate ohne
Führung und Beistand in Schwierigkeiten; er leide zunehmend unter psy-
chischen Problemen. Die im Kanton D._______ lebende Schwester des
Beschwerdeführers sei seit seiner Kindheit eine wichtige Bezugsperson
und in der Lage, ihm den notwendigen Halt zu geben.
Alle Kantonswechselgesuche wurden abgewiesen; letztmals jenes vom
20. Oktober 2005 in zweiter Instanz vom Eidgenössischen Justiz- und Po-
lizeidepartementes (EJPD). In dessen Entscheid vom 5. Dezember 2006
wurde im Wesentlichen dargetan, zwar könne angesichts der Ausführun-
gen des behandelnden Psychiaters nicht in Abrede gestellt werden, dass
der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen leide und
insofern einer besonderen Betreuung bedürfe. Hingegen lasse sich dem
ärztlichen Bericht nicht in nachvollziehbarer Weise entnehmen, weshalb
die Ursache dieser psychischen Leiden in der Trennung von seiner
Schwester liegen solle und einzig ein Wohnsitzwechsel zu ihr eine Besse-
rung des Verhaltens des Beschwerdeführers zu bewirken vermöchte
(Entscheid EJPD Rek. […], Vorakten E6).
[Das zuständige Amt des Kantons C._______] gelangte in den Jahren
2003 bis 2005 wiederholt ans BFF beziehungsweise nach dessen Umbe-
nennung ans BFM mit dem Antrag, es sei die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen, da sein Verhalten zu Kla-
gen Anlass gebe. Das Bundesamt entgegnete regelmässig, die angeführ-
ten Gründe reichten zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht aus;
ein Vollzug der Wegweisung erweise sich angesichts der ethnischen Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers weiterhin als unzumutbar.
B.
B.a Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer ein erstes Mal mit, es erwäge die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung
hielt es fest, die vorläufige Aufnahme könne aufgehoben werden, wenn
die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens ge-
richtlich bestraft worden sei oder wenn ihr Verhalten im Allgemeinen und
ihre Handlungen darauf schliessen liessen, dass sie nicht gewillt oder
nicht fähig sei, sich an die im Gaststaat geltende Ordnung zu halten. Der
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Beschwerdeführer habe seit seinem Aufenthalt in der Schweiz wiederholt
zu Klagen Anlass gegeben, indem er verschiedentlich strafrechtlich verur-
teilt worden sei, mehrmals zu Bussen und dreimal zu Haft (10, 30 und 45
Tage). Ferner verursache er laut Berichten des Durchgangszentrums für
Asylsuchende (…) (DZ) vom 14. Januar 2003 durch aggressives Beneh-
men Probleme, halte sich jeweils nur für kurze Zeit für die Taschengeld-
ausgabe im DZ auf, beteilige sich in keiner Weise an den Hausarbeiten,
verweigere sich einer Integration in den Arbeitsprozess und bezahle Bus-
sen nur widerwillig ab.
B.b Mit Stellungnahme vom 15. September 2005 machte der Rechtsver-
treter geltend, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine sehr kind-
liche, auf Führung und Beistand angewiesene Person. Er stehe in einem
eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen im Kanton D._______ le-
benden Geschwistern, insbesondere zu seiner Schwester. Das Fehlver-
halten, das ihm nun zum Vorwurf gemacht werde und die Aufhebung sei-
ner vorläufigen Aufnahme begründen solle, hätte durch eine Bewilligung
des immer wieder beantragten Kantonswechsels verhindert werden kön-
nen. Inzwischen befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer
Behandlung. Entsprechende Berichte eines Spezialarztes für Psychiatrie
und Psychotherapie vom 8. September 2005 (Vorakten: D4/13-14) und
vom 3. November 2005 (Vorakten: D13/4) wurden zu den Akten gereicht.
In diesen Berichten hielt der Arzt zur Vorgeschichte seines Patienten fest,
dieser sei als jüngstes von fünf Kindern einer äusserst armen Familie in
B._______ geboren, sein Vater sei gestorben, als er erst neun Monate alt
gewesen sei. Die Mutter und die älteren Geschwistern hätten das tägliche
Essen für die Familie als Lastenträger auf der Strasse verdienen müssen.
Der Beschwerdeführer sei, wenn sich überhaupt jemand um ihn geküm-
mert habe, von der ältesten Schwester betreut worden, zu der er ein Ver-
hältnis habe wie zu einer Mutter. Weitgehend sei er aber sich selbst über-
lassen worden, zumal diese Schwester Kosovo dann verlassen habe. Mit
14 Jahren habe er sie erstmals in der Schweiz besuchen dürfen. In der
Schule sei er sehr schlecht gewesen; die Familie habe sich keine Schul-
bücher leisten können, und er habe häufig gefehlt, unter anderem weil
auch er selbst als Lastenträger Geld habe verdienen müssen. Die ganze
Schulzeit sei kompliziert verlaufen, die Lehrer hätten ihm nicht geglaubt,
dass er keinen Vater habe. Nach der Schulzeit habe er einmal in der Wo-
che am Markt Lasten gefahren, sei dieser Aufgabe aber manchmal kör-
perlich nicht gewachsen gewesen und habe viele Demütigungen erlebt.
Der Arzt führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember
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2004 in seiner Behandlung. Er sei damals in einem psychisch schlechten
Zustand mit Schlafstörungen, massiven Ängsten, zum Teil paranoiden
Ausmasses, zunehmender Nervosität, innerer Unruhe und Agressivität in
seiner Praxis erschienen. In seiner Beurteilung hält der Arzt fest, beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen emotional haltlosen jungen
Mann, der zwar guten Willens, aber ohne eine geeignete Führung und
wohlwollende Begleitung nicht in der Lage sei, die an ihn gestellten An-
forderungen zu erfüllen. Er könne sich auch schlecht gegenüber Plage-
reien und Übergriffe seiner Mitbewohner im DZ wehren. Er habe Mühe,
die von ihm verlangten Verwaltungsabläufe zu verstehen und ohne wohl-
wollende Führung und eine kontinuierliche Beziehung die von ihm gefor-
derten Strukturen einzuhalten; gegenüber der jeweiligen Heimleitung füh-
le er sich machtlos und könne sich schlecht artikulieren. Daraus habe
sich eine weitere Erschwernis seiner Lage ergeben, insbesondere durch
die Eingrenzung auf den Kanton C._______. Der Patient sei mittlerweile
ohne Hoffnung, zum Teil suizidal, entmutigt und möglicherweise auch
vom Ausbruch einer Psychose bedroht. Der wichtigste und einzig sinnvol-
le Schritt zur Verbesserung dieses Zustandes sei die Zusammenführung
des Patienten mit seiner Familie, insbesondere der Schwester, die von
Jugend an einen Mutterersatz für ihn dargestellt habe. Die Diagnose lau-
te: generalisierte Angststörung (ICD-10:F41.1), Anpassungsstörung,
Angst und Depression gemischt (ICD-10:F43.22) mit bestehender bezie-
hungsweise intermittierend auftretender Wahnstimmung und Gefahr einer
psychotischen Exacerbation. Des Weiteren liege beim Beschwerdeführer
eine haltlose Persönlichkeitsstörung vor (ICD-10:F60.8). Die indizierte
Behandlung bis auf Weiteres bestehe aus einer medikamentösen Thera-
pie mit Psychopharmaka sowie einer stützenden, begleitenden und eng
geführten Gesprächstherapie. Unter medikamentöser Behandlung seien
die Ängste und Schlafstörungen zurückgegangen. Dem Patienten sei es
inzwischen durch eine freundschaftlich stützende und immer wieder er-
klärende Begleitung nach über sieben Jahren gelungen, erstmals die
Vorbedingungen zu einem Wechsel des Asylheims zu erfüllen. Im Rah-
men einer Auflage arbeite er auch seit einigen Wochen regelmässig (…)
und wäre bei kontinuierlicher emotionaler Stützung auch in der Lage, eine
Arbeit weiterhin durchzuführen. Hauptursache der aufgetretenen psychi-
schen Probleme (sowie der Rechtsübertretungen) sei aber die emotionale
Unausgewogenheit des Patienten infolge einer starken Abhängigkeit von
der Bindung an seine Schwester, die für ihn einen Mutterersatz darstelle.
Dies könne auch durch eine psychotherapeutische Behandlung nicht
ausgeglichen werden. Prognostisch hielt der Arzt fest, ohne Behandlung
und Anschluss an die Familie bestehe die Gefahr einer psychotischen
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Exacerbation, das heisst der Ausbruch einer schwereren Geisteskrank-
heit (Schizophrenie), was eine stationäre Behandlung in einer Psychiatri-
schen Klinik nötig machen würde und vermutlich mit längerdauernden
Folgen für die psychische Gesundheit des Patienten (sowie vermutlich
weiteren Regelverstössen, da er sich in Bezug auf seine Familie nicht auf
Dauer werde unter Kontrolle halten können) verbunden wäre. Demge-
genüber sei die Gefahr eines Ausbruchs einer solchen psychischen Er-
krankung gering, falls der Zusammenführung der Familie stattgegeben
werde, und es durch eine anfänglich engmaschige Begleitung gelinge,
den Beschwerdeführer in einen Arbeitsprozess zu integrieren. Hinsichtlich
einer allfälligen medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat hielt der
Arzt fest, ohne Anbindung an die Familie seiner Schwester wäre der Be-
schwerdeführer dort emotional verloren und würde wahrscheinlich ver-
wahrlosen und auf der Strasse landen.
B.c Ein am 25. Oktober 2005 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung des Beschwerdeführers wurde vom BFM mit Zwischen-
verfügung vom 15. November 2005 abgewiesen, im Wesentlichen mit der
Begründung, es fehle an der vorausgesetzten Notwendigkeit der Beigabe
eines Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Verfahren.
B.d Am 14. November 2005 gelangte das BFM an das Verbindungsbüro
in Pristina und suchte um Abklärung der Lebenssituation der Verwandten
des Beschwerdeführers im Kosovo nach. Mit Antwort vom 16. Mai 2006
überwies das Büro dem BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen, welche
auf einem am 23. Januar 2006 erfolgten Besuch der zuständigen Person
des Verbindungsbüros bei R.M., dem in B._______ lebenden Onkel vä-
terlicherseits des Beschwerdeführers, beruhen.
Aus diesen geht hervor, dass R.M. – Oberhaupt einer in vier Häusern im
Süden von B._______ lebenden Grossfamilie mit 24 Mitgliedern – der
engste in Kosovo verbliebene Verwandte des Beschwerdeführers sei. Er
hatte gegenüber der Vertreterin des Verbindungsbüros angegeben, der
Vater des Beschwerdeführers sei vor vielen Jahren gestorben, die Mutter
und eine Schwester lebten in Bosnien und auch die übrigen Geschwister
hätten Kosovo verlassen. Das Haus der Familie sei während des Krieges
abgebrannt und nicht wieder aufgebaut worden. R.M arbeite in (…) und
verdiene 130 Euro monatlich; seine Kinder (und Enkel) lebten von der
Fürsorge und von der Hilfe internationaler Organisationen; lediglich zwei
Männer der Grossfamilie hätten Arbeit. R.M. werde von den Nachbarn
respektiert, und es gebe mit der lokalen Bevölkerungsmehrheit keine
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Probleme beim Zusammenleben. Die Diskriminierungen der Ashkali bei
der Arbeitssuche seien allerdings noch gewichtig.
B.e Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, nachdem sein Gesuch um Kantonswechsel mit Ent-
scheid des EJPD vom 5. Dezember 2006 abgewiesen worden sei, werde
das Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder aufge-
nommen. Es zeigte dem Beschwerdeführer seine Absicht an, die vorläufi-
ge Aufnahme aufzuheben und gewährte ihm unter Fristansetzung das
rechtliche Gehör. Seinem Schreiben legte es den Bericht des Verbin-
dungsbüros in Pristina vom 16. Mai 2006 in Kopie bei.
Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, eine weg- oder aus-
gewiesene Person könne sich nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berufen, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verletzt habe oder in schwerwiegender Weise gefährde. Der Be-
schwerdeführer habe seit seinem Aufenthalt in der Schweiz wiederholt zu
Klagen Anlass gegeben. Nebst den bereits im Schreiben vom 19. August
2005 aufgezählten Verfehlungen nannte das BFM erneute Verstösse ge-
gen die Eingrenzungsverfügung des Kantons C._______ vom 23. No-
vember 2005 und vom 24. Januar 2006 sowie eine vom 22. August 2006
datierte Anzeige wegen Nötigung, Drohung, Diebstahlversuchs, einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung und Missachtung der Eingrenzung
auf das Gebiet des Kantons C._______. Schliesslich sei der Beschwerde-
führer auch am 22. November 2006 wieder wegen Verstosses gegen die
Eingrenzungsverfügung des Kantons C._______ angezeigt worden. Die
Abklärung des schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina hätte erge-
ben, dass er in B._______ über ein grosses Beziehungsnetz verfüge und
bei einer Rückkehr dorthin nicht völlig auf sich alleine gestellt sei.
B.f Mit Eingabe vom 9. Februar 2007 suchte der Rechtsvertreter im Rah-
men eines Fristerstreckungsgesuches erneut um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung nach. Er führte dazu aus, für seinen Mandanten stellten
sich existenzielle Fragen und er benötige zwingend einen Rechtsvertre-
ter, um sich behaupten zu können. Mit Eingabe vom 21. Februar 2007
bekräftigte der Rechtsvertreter sein Gesuch um Rechtsbeiständung. Da
die Finanzierung des Mandats nicht gesichert sei, müsse vor der Formu-
lierung der Stellungnahme in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me der Entscheid in Sachen unentgeltliche Rechtsverbeiständung gefällt
werden, und erst dann sei ihm Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
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Seite 8
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 lehnte das BFM das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es stellten sich keine
komplexen Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung des
Beschwerdeführers erforderten, zumal das erstinstanzliche Verwaltungs-
verfahren nicht wesentlich mit Formvorschriften belastet sei.
C.b Mit Verfügung vom 8. März 2007 hob das BFM die am 1. Mai 2001
angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer
eine Ausreisefrist bis am 8. Mai 2007. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Insbesondere vermöge weder die gesundheitliche
Problematik noch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Er verfüge an
seinem Herkunftsort noch über ein grosses verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz. Die notwendige Betreuung sei dadurch gewährleistet, und
auch die allenfalls notwendige medizinische Behandlung stehe in Kosovo
zur Verfügung. Sein Delinquieren zeige im Übrigen, dass es ihm nicht ge-
linge, sich an die hier geltende Rechtsordnung anzupassen. Weil sich
aufgrund einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Verhältnisse seine
Rückkehr als zumutbar und verhältnismässig erweise, könne die Frage
des Vorliegens eines Ausschlussgrundes offen bleiben.
D.
Mit Eingabe vom 27. März 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des
BFM vom 26. Februar 2007 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und gegen die Verfügung des BFM vom 8. März
2007 betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Er beantragte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Verfahren vor dem BFM sei gutzuheissen und die Fortdauer der vor-
läufigen Aufnahme sei zu bestätigen. Betreffend die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme sei die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Beschwerde-
verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei einstweilen
auf die Rüge des rechtlichen Gehörs zu beschränken. Für den Fall, dass
die Beschwerde auch materiell zu begründen wäre, sei dem Beschwerde-
führer Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, da er nicht hinrei-
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chend Gelegenheit erhalten habe, zur Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und insbesondere zum Bericht des Verbindungsbüros in Pristina
Stellung zu nehmen, weshalb der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver-
letzt sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar. Mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre er an seinem Herkunftsort
seitens der ethnischen Albaner gefährdet. Sein Onkel R.M. wolle und
könne ihn nicht aufzunehmen; bei einer Rückkehr würde er unweigerlich
auf der Strasse leben müssen, was eine Verschlechterung seines ange-
schlagenen Gesundheitszustandes bewirken und seinen Untergang be-
deuten würde. Auf der anderen Seite bestehe eine grosse Abhängigkeit
zu den beiden in der Schweiz lebenden Geschwistern, insbesondere zur
Schwester. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiege insgesamt
nicht schwer. Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung betreffe, sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen nicht in der Lage sei, seine Rechte wahrzunehmen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 hiess der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung für das Beschwerdeverfahren gut, ordnete ihm seinen Rechtsvertre-
ter als amtlichen Rechtsbeistand zu, wies das Gesuch um Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn auf, innert
angesetzter Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen und das Gericht
über seinen ausländerrechtlichen Status zu orientieren, nachdem er eine
Schweizerbürgerin geheiratet habe.
E.b Mit Eingabe vom 3. Juli 2007 reichte der Rechtsbeistand innert er-
streckter Frist eine Stellungnahme sowie einen Arztbericht vom 27. Juni
2007 inklusive Honorarnote des Arztes ein und ersuchte das Gericht um
Übernahme der Kosten des Arztberichts. Er führte aus, ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei beim Migrationsamt des Kan-
tons D._______ anhängig und der Kanton C._______ habe die Eingren-
zungsverfügung inzwischen formlos aufgehoben. Das ihm entgegenge-
haltene Verhalten sei aus verschiedenen Gründen zu relativieren. Die
Verhältnisse im Kosovo hätten sich seit dem Zeitpunkt der Abklärungen
durch das Verbindungsbüro verändert. Mehrere Familienmitglieder von
R.M. hätten den Kosovo verlassen, nachdem es 2006 zu Übergriffen ge-
kommen sei. Auch habe in der Grossfamilie, abgesehen von R.M. selbst,
niemand mehr Arbeit. Der Onkel sei nicht bereit, den Beschwerdeführer
E-2262/2007
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aufzunehmen, und sei vielmehr froh um jeden, der die Gemeinschaft ver-
lasse. Auch R.M. selbst und die noch verbliebenen Familienangehörigen
suchten nun nach einer Möglichkeit, den Kosovo zu verlassen.
In seinem Zeugnis vom 27. Juni 2007 hielt der den Beschwerdeführer be-
handelnde Facharzt im Wesentlichen fest, dieser sei im Herbst 2006 in
ein anderes Asylzentrum im Kanton C._______ verlegt worden, wo er
sich ungefähr während vier Monaten aufgehalten habe. Während dieser
Zeit sei es ihm nicht gut gegangen, er habe unter nächtlichen Ängsten
gelitten, aber keine Psychopharmaka mehr genommen. Im Februar 2007
habe er eine Schweizerbürgerin geheiratet, mit der er eine Weile be-
freundet gewesen sei; diese sei noch im Gefängnis. Er wohne seit Febru-
ar 2007 bei seiner Schwester in D._______. Seither fühle er sich psy-
chisch deutlich stabiler und würde gerne einer Arbeit nachgehen. Nach
wie vor wirke er wie ein haltloser Jugendlicher. Er leide aber nur noch ge-
legentlich unter Durchschlafstörungen und Albträumen. Weiterhin diag-
nostizierte der Arzt eine haltlose Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.8);
aktuell seien keine Hinweise mehr auf Symptome der generalisierten
Angststörung oder intermittierend auftretende Wahnstimmung vorhanden.
Hinsichtlich Prognose und Therapie hielt er fest, die psychiatrische Sym-
ptomatik habe wie vermutet durch den Zusammenzug mit der Familie
sich soweit gebessert, dass eine eigentliche psychiatrische (und medika-
mentöse) Behandlung des Beschwerdeführers aktuell nicht mehr not-
wendig erscheine. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur wäre aber für
den Patienten eine sozialarbeiterische kontinuierliche Begleitung und die
Einhaltung einer regelmässigen Tagesstruktur für den weiteren Verlauf
wichtig.
E.c Der Instruktionsrichter lehnte das Kostenübernahmegesuch für den
Arztbericht am 13. Juli 2007 ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.d Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 beantragte der Rechtsbeistand die
Wiedererwägung betreffend Übernahme der Arztkosten.
E.e Am 27. August 2007 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führer unter anderem auf nachzuweisen, dass die Krankenversicherung
die Kosten des ärztlichen Berichts vom 27. Juni 2007 nicht übernehme.
E.f Der Rechtsbeistand machte in seiner Eingabe vom 17. September
2007 geltend, seit Ende März 2007 sei der Beschwerdeführer nicht mehr
krankenversichert, und legte eine entsprechende Bestätigung (…) bei.
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E.g Der Instruktionsrichter verfügte am 25. September 2007 wiedererwä-
gungsweise die Übernahme der Kosten zur Erstellung eines ärztlichen
Berichtes im Betrag von Fr. 203.30.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 beantragte das BFM
aufgrund des anhängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens die Sistie-
rung des Beschwerdeverfahrens.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 sistierte der Instruktions-
richter das Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme antragsgemäss und lud das BFM ein, sich in Sachen Verwei-
gerung der unentgeltlichen Rechtspflege vernehmen zu lassen.
F.c In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde. Es hielt im Wesentli-
chen daran fest, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme keine schwierigen Sach- oder Rechts-
fragen gestellt hätten und es keine Anhaltspunkte für ein erhebliches sub-
jektives Zurückbleiben des Beschwerdeführers hinter dem "durchschnittli-
chen Gesuchsteller" gegeben habe.
F.d In der vom 17. September 2007 datierten Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung macht der Rechtsbeistand geltend, die Auffassung des
BFM, es seien keine Anhaltspunkte auf ein erhebliches subjektives Zu-
rückbleiben des Beschwerdeführers hinter dem "durchschnittlichen Ge-
suchsteller" in fraglicher Zeit ersichtlich, sei durch die Arztberichte aus
dem Jahr 2005 widerlegt; ausserdem sei dieser des Lesens und Schrei-
bens kaum kundig und dürfe seine in der Schweiz lebenden Geschwister
unter Straffolge nicht besuchen. Er beantragte auch seinerseits die Sistie-
rung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Aufenthaltsbewilli-
gungsverfahren und legte eine Informationskopie eines Schreibens an
das Migrationsamt des Kantons D._______ im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltsbewilligungsverfahren vom 12. September 2007 bei.
G.
G.a Am 22. Oktober 2007 wies das Migrationsamt des Kantons
D._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung ab mit der Begründung, es bestehe kein Zweifel dar-
an, dass sich der Beschwerdeführer auf eine lediglich formell bestehende
Ehe mit einer Schweizerbürgerin berufe.
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Seite 12
G.b Am 10. Januar 2008 nahm das Amt (…) den Beschwerdeführer wie-
der im Kanton C._______ auf.
H.
H.a Am 4. März 2009 teilte das Amt (…) dem BFM mit, der Beschwerde-
führer sei seit dem 11. Februar 2009 verschwunden.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 setzte der Instruktions-
richter dem Rechtsbeistand Frist zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes
des Beschwerdeführers und zur Einreichung einer Erklärung betreffend
andauerndem Rechtsschutzinteresse.
H.c Mit Eingabe vom 20. März 2009 kam der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dieser Aufforderung nach, gab die Wohnsitzadresse des
Beschwerdeführers bekannt und reichte eine vom Beschwerdeführer un-
terzeichnete Erklärung vom 19. März 2009 ein, wonach er immer noch
am Beschwerdeverfahren interessiert sei.
I.
Das Obergericht des Kantons D._______ sprach den Beschwerdeführer
mit Urteil vom 15. Juni 2009 der einfachen Körperverletzung und der
Sachbeschädigung, begangen am 15. August 2006, für schuldig, widerrief
die am 6. Juli 2004 gegen ihn ausgefällte bedingte Gefängnisstrafe von
30 Tagen und verurteilte ihn unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.−, wovon es 60 Tagessät-
ze als durch Untersuchungshaft geleistet anrechnete. Es schob den Voll-
zug der Geldstrafe unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit auf.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2011 hob der Instruktionsrichter
die Sistierung des Beschwerdeverfahrens in Sachen Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme auf und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur
allfälligen Anwendung der Ausschlussklausel Stellung zu nehmen.
J.b Innert erstreckter Frist suchte der Rechtsbeistand mit Eingabe vom
10. August 2011 um Akteneinsicht nach; der Instruktionsrichter wies die-
ses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 ab.
J.c Mit Stellungnahme vom 22. August 2011 liess der Beschwerdeführer
ausführen, von den Vorwürfen, die Gegenstand der Anklageerhebung der
Staatsanwaltschaft (…) vom 31. Oktober 2007 gewesen seien, sei er in
der Zwischenzeit im Wesentlichen freigesprochen worden. Zur einfachen
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Körperverletzung und Sachbeschädigung habe das Bezirksgericht
D._______ sinngemäss festgehalten, eine unbedingte Strafe erscheine
nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten.
Die günstige Prognose habe sich bestätigt, habe er sich doch mittlerweile
seit fünf Jahren wohl verhalten.
K.
Am 8. Oktober 2012 übermittelte das Amt (…) [des Kantons] C._______
ein Urteil des Bezirksgerichts (…) vom 17. Februar 2010, mit welchem die
gesetzliche Vaterschaftsvermutung betreffend das während der Ehe des
Beschwerdeführers mit einer Schweizerin geborenen Kindes aufgehoben
wurde, sowie das Scheidungsurteils des Bezirksgerichts (…) vom 2. Juli
2010.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2013 forderte der Instrukti-
onsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungs-
pflicht zur Aktualisierung des Sachverhaltes auf.
L.b In seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 hielt der Rechtsbei-
stand fest, seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers seien sechs-
einhalb Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe. Seit über
eineinhalb Jahren lebe er nun bei seiner Schwester in D._______, was
ihm erlaube, diese wichtige Beziehung zu leben. Er erhalte keine Unter-
stützung seitens der öffentlichen Hand, sondern Kost und Logis bei sei-
nen Geschwistern. Dort habe er auch gute Bekannte und Freunde gefun-
den. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien bisher erfolglos
geblieben, er unterstütze jedoch seine gesundheitlich angeschlagene
Schwester im Alltag. Er leide nach wie vor an Depressionen, Schlafstö-
rungen mit Albträumen sowie diffusen Ängsten und konsultiere spora-
disch, je nach Befinden, den ihn seit mehreren Jahren betreuenden
Facharzt für Psychiatrie. Letztmals habe er ihn am 7. Januar 2013 im Zu-
sammenhang mit depressiven Episoden aufgesucht.
M.
Am 5. Dezember 2011 und 23. Januar 2013 reichte der Rechtsbeistand
seine Kostennote für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis 1. Dezember
2011 und am 23. Januar 2013 diejenige für die Periode 7. Januar 2012
bis 23. Januar 2013 ins Recht.
E-2262/2007
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig.
Das BFM ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne
von Art. 33 VGG, und es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu-
ständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist das Bundesverwal-
tungsgericht auch zuständig soweit die Beschwerde sich gegen die Zwi-
schenverfügung vom 26. Februar 2007 in Sachen Verweigerung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
richtet. Diese ist gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG selbständig an-
fechtbar und kann mithin auch – wie vorliegend – zusammen mit der End-
verfügung angefochten werden.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 112 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] und Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Anspruch auf recht-
liches Gehör sei dadurch verletzt, dass ihm das BFM nicht hinreichend
Gelegenheit gegeben habe, zu den Ergebnissen der Abklärungen des
Verbindungsbüros in Pristina vom 16. Mai 2006 Stellung zu nehmen. Die-
ser Bericht wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2006 zur
Kenntnis gebracht, und es wurde ihm die Frist zur Stellungnahme auf An-
E-2262/2007
Seite 15
suchen seines Rechtsvertreters mehrmals, letztmals bis am 19. Februar
2007, erstreckt. Bereits das Hauptargument des Rechtsvertreters, er ha-
be innert dieser Frist nicht Stellung nehmen können, weil eine Instruktion
mit seinem Mandanten wegen der Eingrenzungsverfügung nicht möglich
gewesen sei, stösst ins Leere, wäre es doch an ihm gelegen, den Kontakt
herbeizuführen, beispielsweise durch ein Gesuch um Suspendierung der
Eingrenzung bei der zuständigen Behörde, was er ab dem 22. Dezember
2006 hätte tun können, gemäss den vorinstanzlichen Akten aber erst am
29. Januar 2007 tat (Vorakten: D37). Unbehelflich ist auch sein Vorbrin-
gen, die Abgabe einer Stellungnahme sei ihm vor dem Entscheid des
BFM über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu-
mutbar gewesen, zumal er dieses erst mit seinem Fristerstreckungsge-
such vom 9. Februar 2007 stellte. Es erübrigt sich, weiter auf die Rüge
einzugehen, zumal offensichtlich keine nicht heilbare Gehörsverletzung
vorliegt, und die Beschwerde, wie zu zeigen sein wird, aus materiellen
Gründen gutzuheissen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom BFF mit Verfügung vom 1. Mai
2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998
[AS 1999 2273]) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 1. Januar 2008 ist das
AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das ANAG aufgehoben worden
(Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach
dem AuG gegeben sind.
3.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme
für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben
sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und
ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraus-
setzungen sind dann nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her-
kunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Ausserdem kann das
E-2262/2007
Seite 16
Bundesamt eine wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
angeordnete vorläufige Aufnahme auf Antrag der kantonalen Behörden
oder des Bundesamts für Polizei aufheben, wenn Gründe nach Art. 83
Abs. 7 AuG gegeben sind (Art. 84 Abs. 3 AuG).
3.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, gilt der Wegweisungsvollzug als undurch-
führbar, und es ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4) beziehungsweise der betroffenen Person, unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG, die vorläufige Aufnahme weiterhin zu belassen.
3.4 Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
3.5 Der Bundesrat hat am 27. Februar 2008 Kosovo als unabhängigen
Staat anerkannt. Der Beschwerdeführer erfüllt zweifellos die Anforderun-
gen an die kosovarische Staatsangehörigkeit nach Art. 29 des entspre-
chenden Gesetzes (Nr. 03/L 034 vom 20. Februar 2008, in Kraft seit dem
15. Juni 2008; BVGE 2010/41), und die Vollziehbarkeit der Wegweisung
ist im Hinblick auf diesen Staat zu prüfen.
4.
4.1 Im Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer seine Absicht mit, die vorläufige Aufnahme aufzuheben,
weil er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz wiederholt zu Klagen Anlass
gegeben habe, und verwies dabei ausdrücklich auf die Ausnahmeklausel
des damals geltenden Art.14a Abs. 6 ANAG, wonach eine ausländische
Person sich nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
berufen könne, wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt
habe oder in schwerwiegender Weise gefährde. In seiner Verfügung vom
8. März 2007 prüfte es dann allerdings die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und erachtete die Durchführbarkeit
in einer Gesamtwürdigung aller Umstände als verhältnismässig. Die Fra-
ge, ob ein Ausschlussgrund vorliege, liess es demgegenüber offen.
E-2262/2007
Seite 17
Seit der Einführung des AuG ist die sich auf die Unmöglichkeit und die
Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel in dem mit Art. 14a Abs. 6
ANAG vergleichbaren Art. 83 Abs. 7 AuG geregelt, und sie ist, wie er-
wähnt, auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme anwendbar.
Dabei ist die Ausschlussklausel – in Fortführung der Praxis der Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts
zu Art. 14a Abs. 6 ANAG – zurückhaltend anzuwenden: Nur eine schwer-
wiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung berechtigt zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Nach der
Feststellung von Ausschlussgründen i.S. von Art. 83 Abs. 7 AuG hat in je-
dem Falle eine sorgfältige behördliche Interessenabwägung stattzufinden
(vgl. den für jedes staatliche Handeln geltenden Verfassungsgrundsatz
der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
das für das Ausländerrecht geltende Gebot korrekter Ermessensaus-
übung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzel-
falls zu berücksichtigen. Verhältnismässigkeit bedeutet unter anderem,
dass eine Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu be-
achtenden Interessen stehen darf, wobei es sich sowohl um das Verhält-
nis von öffentlichen und privaten Interessen, als auch um das Verhältnis
unter verschiedenen öffentlichen Interessen handeln kann. Das Verbot
des Missverhältnisses verlangt somit eine Interessenabwägung. Bei der
Anordnung und der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fallen auf Sei-
ten des öffentliches Interesses namentlich das strafrechtliche Fehlverhal-
ten der betroffenen Person und dabei die Art der verletzten Rechtsgüter
und die Schwere des Verschuldens ins Gewicht. Bei der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme ist auf Seiten des Betroffenen der Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz, dem Grad seiner Integration und den mit
dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und
familiären Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zuzugestehen (vgl.
zum Ganzen: YVO HANGARTNER, in: Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich
2008, Rz. 39 zu Art. 5 Abs. 2 BV; BVGE 2007/32 E. 3 m.w.H.; Urteil D-
5522/2009 vom 17. November 2011 E. 5.1 m.w.H.).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht
verfügt beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese ge-
fährdet, oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen zahlreichen Regelverstössen
E-2262/2007
Seite 18
diesen Tatbestand erfüllt hat, muss vorliegend nicht abschliessend beant-
wortet werden. Seit seiner letzten, am 15. August 2006 begangenen
Straftat, die zur Verurteilung vom 15. Juni 2009 geführt hat, sind fast
sieben Jahre vergangen, in denen sich der Beschwerdeführer, soweit er-
sichtlich, nichts hat zu Schulden kommen lassen. Zwar haben die Straf-
richter das Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der begange-
nen Körperverletzung und der damit verbundenen Sachbeschädigung als
nicht mehr leicht bezeichnet, wobei sie zwar seine unerfreuliche Jugend
zu seinen Gunsten gewichtet haben, aber in Bezug auf seine Persönlich-
keit keine weiteren verschuldensentlastende Momente – die im vorliegen-
den Verfahren aktenkundigen psychiatrischen Atteste scheinen dem
Strafgericht nicht vorgelegen zu haben – berücksichtigt haben. Hinsicht-
lich der zahlenmässig hohen Frequenz von Regelverstössen ist beacht-
lich, dass diese sich vorab aus den Zuwiderhandlungen des Beschwer-
deführers gegen die Eingrenzungsverfügungen ergeben. Dass die ärztlich
attestierte und vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellte
kindliche Persönlichkeitsstruktur und psychische Labilität des Beschwer-
deführers sowie sein damit verbundener Wunsch, seine Geschwister in
D._______ zu besuchen, diese Verstösse ebenso zu relativieren
vermögen wie die Tatsache, dass die behördlicherseits demonstrierte
unvernünftig konsequente und wider bessere Erkenntnis über Jahre
aufrechtgehaltene Eingrenzungsmassnahme und verweigerte
Zusammenführung offensichtlich in jeder Hinsicht und für alle Seiten
schädigend war, ist naheliegend. In Berücksichtigung dieser Faktoren,
der vor allem durch die vierjährige Sistierung verursachten langen Dauer
des Beschwerdeverfahrens – die dem Beschwerdeführer letztlich die
Möglichkeit gegeben hat, sich als funktionierendes Glied der Gesellschaft
zu bewähren – sowie der Nachteile, die der Beschwerdeführer angesichts
einer Rückkehr nach B._______ nach einer Abwesenheit von inzwischen
beinahe fünfzehn Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen
hätte (vgl. nachfolgend E. 5.3.2), erwiese sich eine Anwendung von Art.
83 Abs. 7 AuG, selbst wenn der Tatbestandes von Bst. b erfüllt wäre, als
unverhältnismässig.
Es verbleibt demzufolge nach Massgabe der gegenwärtigen Verhältnisse
zu prüfen, ob die Vorinstanz zur Recht erkannt hat, dem Wegweisungs-
vollzug stehe kein Hindernis i.S. von Art. 83 Abs. 1 AuG mehr entgegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die betroffene Person bei einer
E-2262/2007
Seite 19
Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – wie erwähnt unter
dem Vorbehalt des bereits abgehandelten Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimat-
staat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf ande-
re Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versor-
gung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.).
Bei der Beurteilung des individuellen Falls gilt es unterschiedlichsten Kri-
terien Rechnung zu tragen, und die Behörde hat jeweils eine Gewichtung
vorzunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der
weggewiesenen Person ergebenden humanitären Aspekten einerseits
und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig verfügten
Wegweisung anderseits (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.1, m.w.H.).
In der Folge wird dargelegt, wie sich die aktuelle allgemeine Situation in
Kosovo mit besonderem Fokus auf die Lage der ethnischen Minderheiten
der albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" sowie die medizi-
nische Versorgungslage präsentiert (E. 5.2). Darauf erfolgt die Beurtei-
lung der Situation des Beschwerdeführers im Besonderen (E. 5.3).
5.2
5.2.1 Die allgemeine Situation im Kosovo, welches Land nach seiner am
17. Februar 2008 selbst deklarierten Unabhängigkeit am 27. Februar
2008 als unabhängiger Staat von der Schweiz anerkannt wurde und per
10. September 2012 die volle völkerrechtliche Souveränität erhielt, hat
sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers (aus der damaligen serbi-
schen Provinz Kosovo) grundlegend verändert. Unter dem Aspekt der all-
gemeinen Sicherheitslage ist denn auch festzustellen, dass dort weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt i.S. von
Art. 83 Abs. 4 AuG besteht (BVGE 2011/50 E. 8.4).
E-2262/2007
Seite 20
5.2.2 Seit der Erklärung der Unabhängigkeit hat sich die allgemeine poli-
tische Situation in Kosovo weiterhin verbessert. Aber noch immer gehö-
ren die ethnischen Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali
und "Ägypter" zu den verletzlichsten Gruppen in der Bevölkerung. Nach
den gewalttätigen ethnischen Auseinandersetzungen vom Frühjahr 2004
hatte sich zwar die Situation wieder soweit stabilisiert, dass die ARK 2005
zur Einschätzung gelangte, der Vollzug sei für Angehörige dieser Minder-
heiten grundsätzlich zumutbar; allerdings hielt sie fest, diese Annahme
bedinge eine Einzelfallabklärung, aufgrund welcher feststehe, dass be-
stimmte Reintegrationsfaktoren – wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und
Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt seien (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.4). Diese Praxis wurde vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (BVGE 2007/10 E. 5.3). Der in
BVGE 2009/51 E. 5.7 gezogene Schluss, wonach Angehörige der ge-
nannten Minderheiten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien
– aber auch im Kosovo – nach wie vor generell unterschiedlichen Schika-
nen und Diskriminierungen ausgesetzt seien und ihre Lage in wirtschaftli-
cher und sozialer Hinsicht schwierig sei, ist auch heute noch zutreffend.
Besonders einschneidend ist die Diskriminierung laut jüngsten Berichten
in Bereichen wie Zugang zu öffentlichen Diensten, Bildung und Wohn-
raum (vgl. u.a. Human Rights Watch, World Report 2013; UNHCR, ref-
world, Freedom in the World 2013 – Kosovo).
Im EU-Fortschrittsbericht zum Staat Kosovo von 2011 wird der einge-
schränkte Zugang von Minderheiten zum Gesundheitssystem erwähnt.
Auch laut dem jüngsten Menschenrechtsbericht des US State Depart-
ments (USDOS) von 2013, der von verschiedenen Formen von Diskrimi-
nierung ethnischer Minderheiten in Kosovo berichtet, haben Roma, Ash-
kali und "Ägypter" nebst anderen Benachteiligungen, denen sie ausge-
setzt sind, oft kaum Zugang zu hygienischer und medizinischer Grund-
versorgung (USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2012 -
Kosovo, April 2013). Ganz allgemein sind nach Erkenntnissen des Ge-
richts im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens in Kosovo – an-
ders als in Bezug auf die politische Lage, die sich, wie erwähnt, seit der
Unabhängigkeit von 2008 verbessert hat – kaum Fortschritte zu verzeich-
nen. Zwar wurden im vergangenen Jahr die rechtlichen Grundlagen für
die Einführung eines öffentlichen Krankenkassensystems für 2013 ge-
schaffen, einen genauen Zeitplan für die Realisierung gibt es aber bisher
nicht. Medizinische Dienstleistungen, auch wichtige Basismedikamente,
sind allgemein kostenpflichtig. Zwar gibt es laut einem Bericht der Inter-
E-2262/2007
Seite 21
nationalen Organisation für Migration (IOM) gestützt auf das Gesund-
heitsgesetz von 2004 gewisse Personengruppen oder Krankheitsbilder,
die theoretisch von einer kostenlosen medizinischen Grundversorgung
profitieren. Gemäss Einschätzung derselben Organisation sowie weiterer
öffentlich zugänglicher Quellen könne aber Kosovo, trotz umfangreicher
Investitionen der internationalen Gemeinschaft und vieler Hilfsorganisati-
onen, die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung nicht sicher-
stellen, und dem kostenlosen medizinischen Grundangebot für arme Fa-
milien und Rückkehrer komme nur theoretische Bedeutung zu, während
in der Realität der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen von Bar-
zahlungen abhänge (u.a. IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2012;
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: le rapatriement des mino-
rités roms, ashkalies, égyptiennes, 1.3.2012). Bezüglich Behandlungs-
möglichkeiten bei psychischen Erkrankungen berichtet IOM von grossen
Schwierigkeiten. Zwar zähle die Wiederherstellung der psychischen Ge-
sundheitsversorgung zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums, die
Herausforderungen seien jedoch gross, und insbesondere die Zahl der
Fachleute äusserst begrenzt (ein Psychiater pro 90'000 Einwohner; fünf
klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter). Das Aus-
bildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit sei unter-
entwickelt. Die Behandlung psychisch kranker Personen stütze sich zu
grossen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und Verabreichung von
Medikamenten. Aufgrund des Personalmangels bleibe meist keine Zeit für
die Durchführung einer Psychotherapie.
5.3 Es ist nun eine Gesamtbetrachtung der Situation vorzunehmen, wie
sie sich gegenwärtig für den Beschwerdeführer hier in der Schweiz dar-
stellt und insbesondere nach einer Rückkehr in den Kosovo ergeben dürf-
te (E. 5.3.1), bevor sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in
der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung zu gewichten ist (E. 5.3.2).
5.3.1 Der Beschwerdeführer gehört der Ethnie der albanischsprachigen
Ashkali an. Als im massgeblichen Sinne glaubhaft gemacht erachtet das
Gericht, dass der Beschwerdeführer in B._______ in ärmlichen, für eine
gesunde geistige und körperliche Entwicklung eines Kindes ungünstigen
Verhältnissen aufgewachsen ist. Weitgehend sich selbst überlassen, war
seine älteste Schwester seine wichtigste Bezugsperson. Bereits früh, in
einem Alter, in dem auch Jugendliche, die in günstigeren Verhältnissen
aufwachsen, auf besonderen Halt angewiesen sind, verlor er diese wich-
tige Bindung, weil seine Schwester in die Schweiz zog. Die nur rudimen-
E-2262/2007
Seite 22
täre Schulbildung erfuhr er vor ungünstigem Hintergrund und nicht stüt-
zend, zumal er aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie
über keine Schulbücher verfügte und dem Unterricht oft fernblieb. Früh
schon betätigte er sich, wie seine Mutter und vier ältere Geschwister, als
Lastenträger. Wegen seiner schmächtigen Statur war er allerdings dieser
Aufgabe oft nicht gewachsen und erfuhr zahlreiche Demütigungen. Nach
seiner Einreise in die Schweiz waren seine hiesigen Lebensumstände
nicht geeignet, ihm den nötigen Halt zu geben. So konnte er namentlich
seine für ihn wichtige Beziehung zur Schwester nur erschwert leben. Er
verstrickte sich in eine immer schwierigere Situation, die ihn – wegen sei-
ner hartnäckigen Kontaktsuche zur Schwester einerseits und als Folge
der Zuweisung zum Kanton C._______ und der gegen ihn verfügten Ein-
grenzung auf diesen Kanton anderseits – auch mit dem Gesetz in Konflikt
brachte, seine psychische Labilität verstärkte und schliesslich zu einer
ernsthaften psychischen Erkrankung führte. Die Diagnose einer haltlosen
Persönlichkeit (ICD-10:F60.8) fügt sich denn auch in dieses Bild, und es
gibt keinen Grund daran zu zweifeln, zumal sie von fachlich kompetenter
Seite erstellt wurde. Gemäss der Internationalen Klassifikation ICD-10
gehört diese Diagnose zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen
(F60), und es liegt eine schwere Beeinträchtigung der charakterlichen
Konstitution und des Verhaltens vor, die mehrere Bereiche der Persön-
lichkeit betrifft. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen
Konstitution auf Führung und Begleitung sowie ein Umfeld angewiesen
ist, in dem er emotionale Stabilität findet, ist offensichtlich. Während das
EJPD in seinem Entscheid betreffend Kantonswechselgesuch vom De-
zember 2006 noch bezweifelte, dass der Wohnsitzwechsel dem an erheb-
lichen psychischen Problemen leidenden Beschwerdeführer zu Gute
kommen könnte, scheint sich inzwischen die bereits Ende 2005 von ärzt-
licher Seite geäusserte Einschätzung, wonach der wichtigste und einzig
sinnvolle Schritt zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers und zur Verhinderung einer Psychose die Zusammen-
führung des Patienten mit seiner Familie sei, zu bestätigen. Der Be-
schwerdeführer, der inzwischen seit mehreren Jahren seine engen famili-
ären Beziehungen in der Schweiz ungehindert leben kann und laut Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2013 inzwischen bei seiner
Schwester lebt, ist seit 2006 mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt gera-
ten. Er hat offenbar im heutigen Zeitpunkt zu einer gewissen Struktur im
Alltag gefunden, die ihm auch emotionalen Halt vermittelt. Die Ende 2005
erstellte Diagnose (generalisierte Angststörung; Anpassungsstörung, Angst
und Depression gemischt, mit intermittierend auftretender Wahnstimmung
und Gefahr einer psychotischen Exacerbation; Vorakten D13/4 S.2) ist
E-2262/2007
Seite 23
heute nicht mehr aktuell, auch wenn der Beschwerdeführer bei depressi-
ven Episoden sporadisch nach wie vor psychiatrischer Betreuung bedarf.
5.3.2 Nach den bisherigen Ausführungen lebt der Beschwerdeführer zwar
heute in Verhältnissen, die ihm eine gewisse Struktur und einen emotio-
nalen Halt geben, so dass er zu relativer psychischer Stabilität gefunden
hat. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde aber bereits der Umstand, dass
er seine gewohnte Umgebung bei seiner Schwester wieder verlassen
müsste, negative Auswirkung auf seine psychische Stabilität haben. Nach
einer Rückkehr nach B._______ würde er nach fünfzehnjähriger Abwe-
senheit weder das Haus vorfinden, wo er aufgewachsen war, noch über
enge familiäre Beziehungen verfügen. Angesichts seiner ethnischen Zu-
gehörigkeit, seiner psychischen Beeinträchtigung, die sich, wie erwähnt,
bis dahin wieder akzentuiert haben dürfte, sowie seiner für körperliche
Arbeit nicht prädestinierten schmächtigen Statur muss vor dem Hinter-
grund der unter E. 5.2.2 umschriebenen Verhältnisse im Kosovo praktisch
ausgeschlossen werden, dass er je eine Erwerbstätigkeit finden würde.
Selbst wenn er, zumindest für eine gewisse Zeit, bei seinem Onkel R.M.
Wohnraum finden würde, wären die Verhältnisse dort für den auf emotio-
nalen Rückhalt und Struktur angewiesenen Beschwerdeführer äusserst
ungünstig. Dass ihm sein Onkel R.M. und dessen Familienangehörige
über ein allfälliges Pflichtgefühl hinaus Wohlwollen entgegenbringen wür-
den, kann nicht angenommen werden, zumal sich die schwierige wirt-
schaftliche Situation in der sich die Grossfamilie bereits im Zeitpunkt der
Abklärungen des Verbindungsbüros in Pristina von Anfang 2006 befand
(vgl. Sachverhalt, B.d), inzwischen noch verschlechtert hat: Aus Abklä-
rungen vom 27. September 2011, die das BFM im Zusammenhang mit
dem Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers (N 558 837) hat vor-
nehmen lassen, geht nämlich hervor, dass inzwischen niemand mehr aus
der Familie R.M. eine Erwerbstätigkeit ausübt. Erschwerend käme die
grosse soziale Herausforderung, die der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner psychischen Konstitution mit grosser Wahrscheinlichkeit für den Fa-
milienverband R.M. bedeuten würde, hinzu. Insgesamt liegen weder auf
Seite des Beschwerdeführers noch auf Seite der Familie seines Onkels
im heutigen Zeitpunkt Verhältnisse vor, die darauf schliessen liessen,
nach einer Rückkehr nach Kosovo fände der Beschwerdeführer hinrei-
chend emotionalen Rückhalt oder wäre in der Lage, eine auch nur mini-
male Tagesstruktur aufzubauen, beides Dinge, die aus ärztlicher Sicht
zentral für seine psychische Stabilität sind. Vor diesem Hintergrund
kommt dem Umstand, dass die in der Schweiz lebenden Geschwistern
den Beschwerdeführer, wie sie dies auch heute tun, im Heimatland finan-
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ziell unterstützen könnten, keine entscheidende Bedeutung zu. Es er-
scheint vielmehr wahrscheinlich, dass der periodisch auch heute noch bei
depressiven Episoden in ärztlicher Behandlung stehende Beschwerde-
führer nach einer Rückkehr nach Kosovo relativ rasch in einen prekären
psychischen Gesundheitszustand gelangen und psychiatrische Behand-
lung benötigen würde. Angesichts der medizinischen Versorgungslage im
Kosovo, insbesondere in Bezug auf die ethnischen Minderheiten, kann
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte hinrei-
chend Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung. Auf weitere Um-
stände, die im Einzelfall – begünstigend oder erschwerend – im Zusam-
menhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Rolle
spielen könnten, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, weil mit
grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass seine Rückkehr
nach Kosovo im heutigen Zeitpunkt zu einer raschen Beeinträchtigung
seiner psychischen Gesundheit, möglicherweise bis hin zum Ausbruch
einer 2005 ärztlich skizzierten schweren Geisteskrankheit führen würde.
Weder die sozialen noch die institutionellen Voraussetzungen im Kosovo
wären gegeben, um den Beschwerdeführer in einer solchen Situation in
geeigneter Weise aufzufangen und ihm längerfristig eine minimale Per-
spektive auf existenzsichernde Lebensverhältnisse zu eröffnen. Die Situa-
tion, in die er mit grosser Wahrscheinlichkeit geraten würde, ist als kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren, und
dem privaten Interesse des seit 15 Jahren in der Schweiz lebenden Be-
schwerdeführers an einem weiteren Verbleib in diesem Land kommt ge-
genüber dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der seit 1. Mai
2001 ununterbrochen andauernden vorläufigen Aufnahme und dem Voll-
zug der rechtskräftig verfügten Wegweisung vorrangige Bedeutung zu,
zumal sich der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – mittlerweile
während bald sieben Jahren wohlverhält und von der öffentlichen Hand
unabhängig lebt.
5.3.3 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug im heuti-
gen massgeblichen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Beschwerde betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist gutzuheissen, die diesbezügli-
che Verfügung vom 8. März 2007 ist aufzuheben und der Beschwerdefüh-
rer ist weiterhin unter dem Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen.
Auf die Erörterung der beiden anderen Voraussetzungen eines rechtmäs-
sigen Wegweisungsvollzugs kann aufgrund der alternativen Natur der
Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. oben E. 3.3) verzichtet werden.
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6.
Es verbleibt die Beurteilung der Beschwerde, soweit damit die Zwischen-
verfügung vom 26. Februar 2007 betreffend Verweigerung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung angefochten wird.
6.1 Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen ver-
fassungsrechtlichen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV), der grundsätzlich für
jedes staatliche Verfahren gilt, in das der betreffende Gesuchsteller ein-
bezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl.
MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 65 N 4;
STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege,
Basel 2008, S. 60 f.). Das VwVG gewährt für das Verwaltungsbeschwer-
deverfahren bei gegebenen Voraussetzungen die Kostenbefreiung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie die unentgeltliche anwaltliche Verbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesgericht entwickelten Regeln
über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreiti-
gen Verwaltungsverfahren gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor
Bundesbehörden, die sich nach dem VwVG richten, also auch vor dem
BFM (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a, EMARK 2001 Nr. 11 E. 4c). Gemäss
Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission,
ist dabei zwar nur "äusserst selten" davon auszugehen, im erstinstanzli-
chen Asylverfahren mache eine besondere Komplexität von Tatsachen-
oder Rechtsfragen den Beizug einer professionellen Rechtsvertretung er-
forderlich (vgl. EMARK 2004 Nr. 9 E. 3b, unter Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 11 E. 6b/bb). Indessen kann im konkreten Anwendungsfall Anlass be-
stehen, von diesem Grundsatz abzuweichen.
6.2 Generell setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege – welche
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung
umfasst – zunächst die Bedürftigkeit der betreffenden Partei und die
Nichtaussichtslosigkeit der hauptsächlichen Prozessbegehren voraus
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung bedingt ausserdem, dass sie zur Wahrung der Rechte der Partei
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Zur Beantwortung der spezifischen
Frage, ob die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als not-
wendig zu erachten sei, sind ausserdem folgende Kriterien heranzuzie-
hen: Zunächst wird vorausgesetzt, dass das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtspositionen der betroffenen Person eingreift
beziehungsweise zur relativen Schwere des drohenden Eingriffs beson-
dere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen
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der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 11 E. 6c sowie EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd, unter
Hinweis auf BGE 123 I 147 E. 2b/cc, BGE 120 Ia 45 E. 2a, BGE 119 Ia
265 f. E. 3b). Zu berücksichtigen sind bei der Prüfung der sachlichen
Notwendigkeit die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei als be-
sondere Schwierigkeit nicht nur Faktoren wie die Kompliziertheit der
Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen,
sondern auch persönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale
Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-
psychische Verfassung in Betracht fallen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
4b/dd; zum Ganzen auch MAILLARD, a.a.O., Art. 65, N 37 ff.).
6.3 Das BFM zog in der angefochtenen Verfügung und der Zwischenver-
fügung vom 15. November 2005 das Vorliegen der Bedürftigkeit, der
Nichtaussichtslosigkeit und der erheblichen Tragweite des Verfah-
rensausgangs für den Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Es vertrat hin-
gegen den Standpunkt, es stellten sich keine komplexen Sach- oder
Rechtsfragen, die eine anwaltliche Vertretung erfordern würden; der Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen, nicht wesentlich durch Formvor-
schriften belasteten Verfahren, könne seine Rechte auch ohne Rechts-
vertreter wahren. In der Vernehmlassung vom 14. August 2007 führte das
Bundesamt weiter aus, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 19. August 2005 und 20. Dezember 2006 dargelegt, dass es die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige und ihm diesbezüglich
das rechtliche Gehör gewährt. Bei der Stellungnahme zum rechtlichen
Gehör sei es zur Hauptsache um die Schilderung von persönlichen Er-
lebnissen, die Stellungnahme zum Bericht des Schweizerischen Verbin-
dungsbüros in Pristina vom 16. Mai 2006 und die Aufzählung von Punk-
ten, welche gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gesprochen
hätten, gegangen. Im Falle des Beschwerdeführers seien im Übrigen
auch keine Anhaltspunkte auf ein erhebliches subjektives Zurückbleiben
hinter dem "durchschnittlichen Gesuchsteller" ersichtlich, die nach der
Beigabe eines Rechtsanwaltes verlangten.
Entgegen der Auffassung des BFM kommt das Gericht zum Schluss,
dass in Anbetracht der gesamten Umstände im vorliegenden Fall ausrei-
chend Anlass bestand, die Notwendigkeit des anwaltlichen Beistands für
den Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme zu bejahen. Die besondere Tragweite des
möglichen Eingriffs in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ist an-
gesichts dessen, dass ihm nach (damals) neunjährigem Aufenthalt in der
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Schweiz der Vollzug der Wegweisung in sein zwischenzeitlich entstande-
nes neues Heimatland Kosovo drohte, gegeben und wurde durch das
BFM zu Recht auch nicht bezweifelt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass
sich angesichts der Abklärungen, die auf Veranlassung des BFM vor Ort
im Kosovo durchgeführt wurden, seitens des Beschwerdeführers eine
eingehende rechtliche Auseinandersetzung mit den betreffenden Ergeb-
nissen aufdrängte. Dabei war die allgemeine politische und menschen-
rechtliche Situation im Kosovo – insbesondere in Bezug auf die Minder-
heit der Ashkali, welcher der Beschwerdeführer angehört – ebenso zu be-
rücksichtigen wie seine besondere Lage, unter Einschluss von spezifi-
schen Fragen der Zumutbarkeitsprüfung, in die schliesslich auch noch
seine Konflikte mit der schweizerischen Rechtsordnung einzubeziehen
waren. Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind durchaus nicht als
unerheblich oder einfach zu bezeichnen. Selbst das BFM bezweifelte im
Übrigen, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine Stel-
lungnahme zum Abklärungsergebnis des Verbindungsbüros zu verfassen,
wie das der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren getan hatte. Nicht
unerheblich ist ferner der Umstand, dass parallel zum Verfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jenes betreffend Kantons-
wechselgesuch lief. In erheblichem Masse erschwerend kommt die intel-
lektuelle und psychische Konstitution des Beschwerdeführer hinzu, der
bereits zur Bewältigung seines Alltags auf Begleitung und Struktur ange-
wiesen ist und den soeben umschriebenen Anforderungen zur geeigneten
Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne anwaltlichen Bei-
stand offensichtlich nicht in der Lage gewesen wäre. Davon, dass andere
Personen, wie etwas seine Schwester, ihm bei der Wahrnehmung seiner
Rechte hinreichend hätten behilflich sein können, ist nicht auszugehen,
zumal der Kontakt zwischen den Geschwistern damals erschwert war.
Dazu kommt, dass in einem Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme nicht alle in den erwähnten EMARK-Urteilen (E. 6.1 f.) ge-
nannten Korrektive – wie etwa die Hilfswerksvertretung – greifen, weil im
erstinstanzlichen Verfahren das Ausländerrecht (damals ANAG, heute
AuG), und nicht das Asylgesetz zur Anwendung gelangt.
Zusammenfassend erscheint es unter Berücksichtigung aller Faktoren als
gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren als gegeben
zu erachten. Was den Umfang dieses Anspruchs betrifft, so ist festzuhal-
ten, dass er grundsätzlich nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeistän-
dungsgesuchs, Wirkung haben kann; auf bereits entstandene Kosten er-
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streckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen er-
geben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei
dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird
(vgl. BGE 122 I 322 E. 3b, EMARK 2001 Nr. 11 E. 7 m.w.H.). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfah-
ren, das mit der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2007 abgewiesen
wurde, wurde zwar erst am 9. Februar 2007 gestellt. Allerdings wurde ein
entsprechendes erstes Gesuch schon am 25. Oktober 2005 eingereicht
und vom BFM mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 abgewie-
sen (vgl. Sachverhalt, B.c). Zwar wurde jene Zwischenverfügung nicht
selbständig angefochten, was aber vorliegend nicht schadet, weil ohne
Weiteres davon auszugehen ist, sie sei mit dem Endentscheid mitange-
fochten (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Insgesamt ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, und die Zwischenverfügungen vom 26. Februar 2007 und 15. No-
vember 2005 sind, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung betreffend, aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, das
amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanz-
lichen Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ab der
Einreichung des ersten entsprechenden Gesuches vom 25. Oktober 2005
festzusetzen und zu entrichten.
7.
Abschliessend ist über die Kosten und Entschädigungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu befinden.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in den Kostennoten des unentgeltlichen Rechtsbeistan-
des vom 1. Dezember 2011 und vom 23. Januar 2013 geltend gemachte
Arbeitsaufwand von insgesamt 18,48 Stunden erscheint angesichts der
diversen Prozesshandlungen während des sechs Jahre dauernden Be-
schwerdeverfahrens als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 250.−
bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Mehrwertsteu-
eranteil ist ausgewiesen. Der verrechnete Betrag für Kopien von total Fr.
178.− ist allerdings zu halbieren, weil für Kopien höchstens 50 Rappen
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pro Seite vergütet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE). Somit hat das BFM dem
Beschwerdeführer in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 5172.20 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wird
gutgeheissen. Der Status der vorläufigen Aufnahme ist dem Beschwerde-
führer zu belassen.
2.
Die Beschwerde wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das
amtliche Honorar des Rechtsvertreters für dessen Aufwand ab dem Zeit-
punkt der ersten Gesuchstellung (25. Oktober 2005) bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (8. März 2007) festzusetzen und zu entrichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 5172.20 (inkl.
Mehrwertsteueranteil und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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