Abtei lung V
E-2263/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______
Sri Lanka,
(...) Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2263/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in Chandrapuram, Madduvil North,
Kavachcheri – suchte mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo vom 12. November 2007 (Eingang bei der Botschaft: 15. No-
vember 2007) um Asyl nach.
Mit Schreiben vom 16. November 2007 forderte die Schweizer Bot-
schaft den Beschwerdeführer auf, sein Asylgesuch eingehender zu be-
gründen, und sie setzte ihm dazu eine Frist bis zum 25. Dezember
2007 an.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. Dezember 2007 (Eingang bei
der Botschaft: 14. Dezember 2007) fristgerecht eine inhaltlich weitge-
hend mit seinem ersten Schreiben vom 12. November 2007 identische
Begründung sowie mehrere Beweismittel (diverse Ausweise, den Ge-
burtsregisterauszug (...)sowie Bestätigungen B._______ (...) je in
Kopie zu den Akten.
In Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) übermittelte die Schweizer Vertretung die Asylun-
terlagen des Beschwerdeführers am 21. Januar 2008 mit ihrem Bericht
an die Vorinstanz. Im Bericht wurde namentlich festgehalten, es sei auf
die Durchführung einer mündlichen Befragung des Beschwerdeführers
verzichtet worden, zumal dieser die Voraussetzungen zur Erteilung
von Asyl nicht erfülle.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 15. Februar 2008 legte der Be-
schwerdeführer seine Asylvorbringen erneut dar und legte ein weiteres
Beweismittel – eine (...) C._______ (...) in Kopie – zu den Akten. Auch
diese Eingabe wurde am 25. Februar 2008 an das BFM übermittelt.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2008 – am 31. März 2008 durch Vermitt-
lung der Schweizer Botschaft zugestellt – verweigerte das Bundesamt
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die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
C.
Eine am 16. April 2008 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 im
Einzelrichterverfahren gut (Verfahren E-2745/2008). Das Gericht wies
die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zu neuer Entscheidfällung in der Sache an das Bundes-
amt zurück.
II.
D.
Mit Schreiben "Urgent Reminder" vom 14. August 2008 an die Bot-
schaft schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, den er in Colom-
bo mit einem Offizier erlebt habe, und ersuchte um Übermittlung sei-
ner Ausführungen an das Bundesamt. Das Schreiben wurde von der
Schweizer Vertretung am 21. August 2008 antragsgemäss zu den vor-
instanzlichen Akten gereicht.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 an die Botschaft beschrieb der
Beschwerdeführer einen weiteren Vorfall, der sich zwischenzeitlich er-
eignet habe und aufgrund dessen er befürchte, in den kommenden Ta-
gen zusätzliche Probleme zu bekommen. Gleichzeitig bekundete der
Beschwerdeführer seine Hoffnung auf einen positiven Entscheid und
auf eine Befragung. Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz am 6.
November 2008 durch die Vertretung in Colombo zugestellt.
E.
Am 6. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Schweizer
Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen mündlich angehört,
nachdem er eine erste Einladung vom 25. November 2008 (mit Befra-
gungstermin 3. Dezember 2008) zufolge geänderter Wohnadresse zu
spät erhalten und den Termin daher versäumt hatte (vgl. Schreiben
des Beschwerdeführers vom 5. November 2008, recte wohl: 5. Dezem-
ber 2008).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe mit einem Nachbarn, der früher bei den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, eine Landstrei-
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tigkeit gehabt. Im (...) hätten srilankische Sicherheitskräfte in der
Region Durchsuchungen durchgeführt. Dabei seien auf dem
Grundstück des Nachbarn, an der Grenze zum Grundstück des Be-
schwerdeführers, Waffen gefunden worden. Der Nachbar und dessen
Freunde seien festgenommen worden, der Nachbar habe aber später
fliehen können. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der srilanki-
schen Armee befragt worden und habe sich im Armeecamp melden
müssen. Armeeangehörige hätten ihn danach wiederholt aufgesucht
und versucht, an weitere Informationen heranzukommen. Der Be-
schwerdeführer habe sich jedoch jeweils versteckt, sich schliesslich an
die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) gewandt und sich
in der Folge ins Gefängnis von Jaffna in Schutzhaft begeben. Nach
zwei Monaten habe er wegen der schlechten Lebensbedingungen das
Gefängnis wieder verlassen. Er habe sich einen "Clearance-Pass" be-
sorgen können und sei mit der Familie nach Colombo gereist. In Co-
lombo seien sie auf einen dem Beschwerdeführer bekannten Angehö-
rigen des Criminal Investigation Departments gestossen, der seinen
Vermieter angewiesen habe, den Beschwerdeführer wegzuschicken.
Dieser habe in der Folge mit seiner Familie mehrmals den Wohnsitz
gewechselt; konkrete Probleme mit den Behörden habe er aber keine
mehr gehabt. Hingegen habe er sich und seine Familie in Colombo
nicht angemeldet, fürchte um seine und der Familie Sicherheit, zumal
sich die Lage für ihn mit Ehefrau und drei Kindern ohnehin schwierig
gestalte.
F.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte das Befragungspro-
tokoll mit ihrem Bericht vom 6. Januar 2009 an die Vorinstanz. Im Be-
richt wurde der Sachverhalt zusammenfassend dargelegt und festge-
halten, der Beschwerdeführer könne kaum ein asylrechtlich relevantes
Verfolgungsinteresse geltend machen.
G.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 – dem Beschwerdeführer am
4. März 2009 durch die Schweizer Botschaft in Colombo postalisch er-
öffnet – verweigerte das Bundesamt die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch erneut ab.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. März 2009
(in englischer Sprache sowie in deutschsprachiger Übersetzung) bean-
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tragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz so-
wie die Gewährung des Asyls. Die Eingabe vom 17. März 2009 wurde
von der Schweizer Vertretung in Colombo am 26. März 2009 zu Han-
den des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt (Eingang beim Ge-
richt: 8. April 2009).
Zum Beleg seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (erneut) Ko-
pien der beiden Bestätigungsschreiben der HRC Sri Lanka vom
27. November 2007, einer Haftbestätigung des Internationalen Komi-
tees vom Roten Kreuz (IKRK) Colombo vom 14. Februar 2008 und ei-
ner Wohnsitzbescheinigung vom 9. April 2009 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der vorliegenden Akten als vollständig erstellt. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wird aus prozessökonomischen Gründen auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder
ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchen-
de Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszurei-
sen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Jus-
tiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
3.3 Nach Lehre und Praxis sind die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wo-
bei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind nament-
lich die Nähe der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu ande-
ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit ei-
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ner anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die
weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 130,
welcher Entscheid die Rechtsprechung in EMARK 1997 Nr. 15 bestä-
tigt).
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 28. Januar 2009 fest,
die Probleme, die der Beschwerdeführer mit der srilankischen Armee
geltend gemacht habe, hätten nur lokalen Charakter gehabt. Zudem
liege gegen den Beschwerdeführer offiziell nichts vor, und es sei nie
ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer
habe sich den lokalen Problemen durch Wegzug nach Colombo entzie-
hen können. Für die Dauer seines Aufenthaltes in Colombo habe er
keine konkreten Probleme mit den Behörden geltend gemacht. In Co-
lombo habe er seinen Zuzug den zuständigen Behörden nicht gemel-
det; vor diesem Hintergrund seien allfällige stärkere Überprüfungen
durch die Sicherheitskräfte zu beurteilen. Insgesamt könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit mit einem gezielten Verfol-
gungsinteresse seitens der srilankischen Behörden rechnen müsse.
Ein solches werde auch nicht allein dadurch begründet, dass der Be-
schwerdeführer tamilischer Ethnie sei und aus der Region Jaffna
stamme, zumal Tausende von Tamilen in Colombo und Umgebung die-
ses nicht asylrelevante Risikoprofil aufweisen würden. Allein die
schwierige soziale Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau mit ihren drei Kindern vermöge keine einreisebeachtliche Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
4.2 In der Beschwerde legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen er-
neut seine Asylgründe dar und hält daran fest, dass er die Flüchtlings-
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eigenschaft und damit die Anforderungen für die Asylgewährung erfül-
le. Die srilankische Armee habe ihn in seiner Heimatregion verfolgt
und mit dem Ziel unter Druck gesetzt, ihn letztlich zu eliminieren. Er
habe sich in Schutzhaft beim HRC begeben müssen, habe diese we-
gen der unbefriedigenden Verhältnisse jedoch wieder aufgegeben. Da
er sich in Jaffna weiterhin nicht sicher gefühlt habe, habe er mit Hilfe
eines Freundes einen "Clearance-Pass" besorgen und mit diesem
nach Colombo reisen können. Seine Ehefrau sei wegen ihm ebenfalls
unter Druck geraten; sie sei in Jaffna auch nicht mehr sicher gewesen.
In Colombo habe er mit seiner Ehefrau und den Kinder gelebt, habe
aber wegen verschiedener Drohungen von Beamten oft umziehen
müssen. Beispielsweise hätten Leute in Zivil sowie Angehörige der Si-
cherheitskräfte einmal in einem ihrer Wohnadresse nahegelegenen
Geschäft Informationen darüber gesucht und erhalten, wo der Be-
schwerdeführer wohne und ob dort andere Personen aus Jaffna leben
würden; dies habe der Geschäftsführer ihm später erzählt, worauf der
Beschwerdeführer mit seiner Familie umgezogen sei.
4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka keiner landesweiten Gefähr-
dungssituation im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt und daher auf den
Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
4.3.1 Die Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten
Sri Lankas muss als kritisch eingestuft werden; eine Verbesserung ist
– trotz der sich offenbar dem Ende nahenden Kampfhandlungen zwi-
schen der Armee und der auf ein kleines Küstengebiet zusammenge-
drängten LTTE – nicht in Sicht. Von der schlechten Sicherheitslage im
nördlichen Landesteil (vgl. hierzu BVGE 2008/2 E. 7.1. und 7.2) war
anscheinend auch der Beschwerdeführer (und seine Familie) betroffen.
Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine über diese allge-
mein drohenden Nachteile hinausragende individuelle Gefährdung
drohe, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. So
ist er zwar offenbar im Zusammenhang mit dem Auffinden von Waffen
auf dem Nachbarsgrundstück sowohl als Zeuge als auch unter einem
allfälligen Verdachtsmoment verhört worden. Dass die Behörden ihn
aus anderen Gründen als im Zusammenhang mit den offenbar einge-
leiteten Untersuchungsmassnahmen wegen der gefundenen Waffen
befragt haben und weiter befragen wollten, ergibt sich aus den Akten
nicht. Vielmehr ist festzuhalten, dass die srilankische Armee, hätte sie
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einen begründeten Verdacht gegen den Beschwerdeführer gehegt,
diesen kaum ohne weiteres wieder aus dem Armeecamp hätte gehen
und es auch nicht bei blossen mündlichen Nachfragen zu Hause
bewenden lassen. Zudem wäre es dem der Beschwerdeführer als
gesuchte Person schwerlich gelungen, auf legalem Weg aus der durch
zahlreiche Checkpoints gesicherten nördlichen Region bis nach
Colombo zu gelangen.
Sodann hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich zwar aus
Angst vor der srilankischen Armee zum HRC in Schutzhaft begeben,
jedoch wegen der misslichen Lebensumstände das Gefängnis nach
zwei Monaten wieder verlassen. Dass der Beschwerdeführer einzig
deswegen den sicheren Schutzbereich freiwillig verlassen hat, lässt
sich ebenfalls nicht mit der angeblich erheblichen Gefahr für seine Per-
son in Einklang bringen.
4.3.2 In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsge-
richt daher zum Schluss, dass der Beschwedeführer einerseits – wie
die anderen Bewohner seiner Umgebung – von verschiedenen Mass-
nahmen der srilankische Armee betroffen gewesen, andererseits allen-
falls im Rahmen strafrechtlicher Untersuchungsmassnahmen im Zu-
sammenhang mit dem Fund von Waffen beim Nachbarn näher über-
prüft und befragt worden ist. Die Ausführungen zur angeblichen
Schutzhaft legen im Übrigen den Schluss nahe, dass diese im Zusam-
menhang mit den von ihm erwähnten privaten Landstreitigkeiten mit
dem Nachbarn gestanden sein könnte (vgl. etwa das Schreiben vom
10. Dezember 2007, S. 2). Diese Nachteile sind nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts aber jedenfalls nicht aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten asylrelevanten Motiven erfolgt. Die geschilder-
ten Ereignisse genügen deshalb den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch in Colombo
in einer unsicheren Situation leben zu müssen – einerseits, weil er als
Tamile aus Jaffna generell Gefahr laufe, ins Visier der Sicherheitskräf-
te zu geraten, andererseits sich die Lage mit Ehefrau und drei Kindern
als solche schwierig gestalte – vermögen auch diese Vorbringen nicht
zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte
Lebenssituation sowie die Probleme, die sich aus der nicht erfolgten
Registrierung ergeben, bezeichnend sind für die Situation namentlich
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der aus Jaffna stammenden tamilischen Bewohner Colombos. Aus
dieser unbestrittenermassen schwierigen Lage kann ebenfalls nicht
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes geschlossen werden.
4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Familie seit (...) in Colombo wohnhaft ist und seinen Schilderungen
keine weitergehenden konkreten individuellen Probleme mit den
Behörden zu entnehmen sind. An dieser Feststellung vermögen die
Vorbringen, die Familie habe wegen der fehlenden Registrierung
wiederholt den Wohnsitz wechseln müssen, ebenso wenig zu ändern,
wie die eingereichten Beweismittel. Der Beschwerdeführer war und ist
in Colombo keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt.
Selbst wenn er einer solchen im Nordteil seinen Heimatstaates
ausgesetzt gewesen wäre, hätte er in Colombo eine unter dem Aspekt
der Verfolgungssicherheit valable innerstaatliche Fluchtalternative
wahrgenommen und würde des Schutzes vor solcher regional
beschränkten Behelligungen die Schweiz nicht bedürfen.
Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe näher einzugehen, da diese zu keinen ande-
ren Schlussfolgerungen zu führen vermögen.
5.
Insgesamt hat die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Be-
rücksichtigung der Verfahrensumstände sowie aus prozessökonomi-
schen Gründen ist vorliegend von der Auferlegung von Verfahrenskos-
ten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo ad (...) mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (in Kopie)
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