B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2264/2018
E-2232/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Einzelrichter),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-2264/2018)
und
3. C._______, geboren am (…),
(Verfahren E-2232/2018)
alle Georgien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 12. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 6. März 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 15. März 2018
wurden sie im EVZ E._______ zur Person befragt, und am 29. März 2018
fanden die eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen statt.
A.a Anlässlich dieser Befragungen führten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen folgendes aus:
Die erwachsene Beschwerdeführerin 3 leide seit ihrer Geburt an einer
Cerebralparese. Sie sei in Georgien im Kindesalter dreimal operiert worden
und habe verschiedene weitere Behandlungen erhalten, die aber nur ge-
ringen Erfolg gehabt hätten. Die Tochter sei auf den Rollstuhl und die Un-
terstützung ihrer Eltern bei allen täglichen Aktivitäten und Bedürfnissen an-
gewiesen. Für die Beschwerdeführenden 1 und 2 werde es mit zunehmen-
dem Alter immer schwieriger, die aufwändige Pflege zu leisten. Sie seien
deshalb zusammen mit der Tochter in der Hoffnung, hier eine bessere Be-
handlungsmöglichkeit zu finden, in die Schweiz gereist. Zur Finanzierung
dieses Vorhabens hätten sie zu Hause ihre Viehwirtschaft verkauft.
A.b Am 28. März 2018 wurde beim SEM ein die Beschwerdeführerin 3 be-
treffender Bericht der Ärztin des EVZ E._______ zu den Akten gereicht.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 12. April 2018 – je am 12. April 2018
im EVZ Bern persönlich eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.a Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die zu
Protokoll gegebenen Gründe keine Asylgründe im Sinn von Art 3 AsylG
(SR 142.31) und ihre Gesuche keine eigentlichen Asylgesuche im Sinn von
Art. 18 AsylG seien, weshalb gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht
einzutreten sei.
B.b Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam das SEM zum Schluss,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtli-
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cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Auch spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisungen nach Georgien, wo sie über ein familiäres und soziales
Netzwerk verfügen würden. Die Krankheit der Beschwerdeführerin 3 sei
gemäss den Aussagen des bei den Akten liegenden Berichts nicht heilbar,
und die medizinische Behandlung beschränke sich auf Förderungsmass-
nahmen. Die Betreuung und Förderung von behinderten Menschen erfolge
in Georgien zwar auf tieferem Niveau als in der Schweiz; die benötigten
Therapien seien dort aber grundsätzlich verfügbar, besonders in den grös-
seren städtischen Zentren. Die Beschwerdeführerin 3 sei in Georgien denn
auch mehrmals operiert und es seien orthopädische und neuropathologi-
sche Untersuchungen sowie Therapien wie Logopädie, Massagen und ver-
schiedene Kuren durchgeführt worden. Es sei davon auszugehen, dass
ihre Behinderung vom georgischen Staat anerkannt und angemessen be-
handelt worden sei, zumal eine Invalidenrente und andere Sozialleistungen
ausgerichtet worden seien. Schliesslich sei auch auf die Möglichkeit der
Beschwerdeführenden hinzuweisen, einen Antrag auf Ausrichtung medizi-
nischer Rückkehrhilfe einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 (Datum des Poststempels der undatierten
Briefsendung) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen. Sie beantragten, die
Nichteintretensentscheide des SEM seien aufzuheben und dieses sei an-
zuweisen, die Asylgesuche in der Schweiz inhaltlich zu prüfen. In prozessu-
aler Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten; ausserdem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her-
zustellen.
Zur Begründung der Beschwerde verwiesen die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen auf die Umstände, die sie anlässlich ihrer Befragungen aus-
führlich geschildert hätten.
D.
Am 18. respektive 19. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde vom 16. April 2018 richtet sich gegen die beiden in-
haltlich praktisch identischen Verfügungen des SEM vom 12. April 2018.
1.3.2 Das Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3.3 Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.4 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten
ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung, nachdem
dem Rechtsmittel bereits von Gesetzes wegen aufschiebenden Wirkung
zukommt und diese vom SEM nicht entzogen worden ist (vgl. Art. 55 Abs. 1
und 2 VwVG).
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen (familiären) Zusam-
menhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
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3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz hingegen eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der konstanten Praxis entsprechend von einem wei-
ten Verfolgungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genann-
ten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Men-
schenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 18).
Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was gemäss
Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylgesuch aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht"
worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten
(Art. 31a Abs. 3 AsylG).
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5.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden über-
einstimmend zu Protokoll, ein Asylgesuch in der Schweiz nur gestellt zu
haben, damit die – körperlich und geistig behinderte – Beschwerdeführe-
rin 3 in der Schweiz eine adäquate medizinische Behandlung in Anspruch
nehmen könne. Die Rückfrage des SEM, ob sie jemals ernsthafte Prob-
leme mit Behörden, Parteien, Organisationen oder Privaten gehabt hätten,
verneinten alle Beschwerdeführenden mehrmals ausdrücklich (vgl.
N 704 508, Aktenstücke A9 S. 7, A10 S. 6 f., A17 S. 3, 4 f. und 6, A18
S. 3 und 5, B7 S. 6 sowie B15 S. 2 ff.).
5.3 Aus diesen Ausführungen ergeben sich – wie vom SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – keinerlei Hinweise auf eine
Verfolgung; im Gegenteil liegt sachverhaltlich genau eine der im Wortlaut
von Art. 31a Abs. 3 AsylG beschriebenen Nichteintretens-Konstellationen
vor.
5.4 Das SEM ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf die
Gesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).Verfügt die Vorinstanz die
Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihnen im Georgien eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Geor-
gien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin 3 berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3
EMRK – soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entge-
genstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
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Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der be-
dauerliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 vermag eine
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven
Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
7.2.3 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist
mithin zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
7.3.2 Aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög-
lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren
Hinweisen).
7.3.3 Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden 1 und 2, ihrer Tochter in der
Schweiz eine bessere medizinische Behandlung ihrer Gesundheitsbe-
schwerden zu ermöglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständ-
lich. Diese Feststellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern,
dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 aktuell klarerweise nicht von
einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an,
dass in den vorliegenden Verfahren keine medizinisch bedingte Unzumut-
barkeit des Vollzugs gegeben ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholun-
gen kann vollumfänglich auf die Begründung des SEM verwiesen werden
(vgl. zudem auch oben im Sachverhalt, Bst. B.b), denen in der Beschwerde
nichts Substanziiertes entgegengehalten wird. Den ausführlichen und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz gibt es nichts beizufügen.
7.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage
im Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr schliessen lassen.
7.3.5 Der Vollzug der Wegweisungen erweist sich damit auch als zumutbar
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die gegen diese Verfügungen erho-
bene Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Unter Würdigung der konkreten Verfahrensumstände ist von einer Erhe-
bung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit ebenso gegenstandslos wie – angesichts
des direkten Entscheids in der Sache – das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-2264/2018 und E-2232/2018 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: