Abtei lung V
E-2265/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2265/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 21. Oktober 2006 verliess und via Kenya und Italien am 21.
November 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Novem-
ber 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 4. Dezember 2006, der kantonalen Anhörung
vom 18. Januar 2007 sowie der ergänzenden Anhörung durch das
BFM vom 26. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Äthiopien und sei Ange-
höriger der Volksgruppe der Oromo,
dass er seit dem 29. Januar 2006 an der Universität in C._______
Veterinärmedizin studiert habe,
dass er damit begonnen habe, sich für die Probleme der Studenten
der Volksgruppe der Oromo zu interessieren und als Studentenvertre-
ter der Oromo in C._______ auch Kontakt zu Studenten der anderen
Universitäten gehabt habe,
dass am 1. April 2006 von den Oromo-Studenten in C._______ eine
Demonstration organisiert worden sei,
dass in der Folge für den 23. April 2006 eine Sitzung mit den Oromo-
Studenten und dem Präsidenten sowie der Verwaltung der Universität
einberufen worden sei,
dass er und vier weitere Studentenvertreter anlässlich der Sitzung vom
23. April 2006 Gelegenheit erhalten hätten, eine Rede zu halten,
dass die Schulleitung die Meinung der Studenten nicht akzeptiert habe
und Beamte der Bundespolizei im Anschluss an die Sitzung eine
Aussprache mit den fünf Studentenvertretern verlangt hätten,
dass die Bundespolizei zwei der Studentenvertreter beim Verlassen
des Saals verhaftet habe, nachdem keine Aussprache zustande ge-
kommen sei,
Seite 2
E-2265/2008
dass ihm zusammen mit den zwei übrigen Studentenvertretern die
Flucht in die Stadt gelungen sei, wo sie bei einem Verwandten eines
Studienvertreters Unterschlupf gefunden hätten,
dass er sich dort bis zu seiner Ausreise am 21. Oktober 2006 versteckt
habe,
dass er befürchte, die Behörden würden ihn im Falle einer Rückkehr
verschwinden lassen oder töten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. März 2008 – eröffnet am 10. März 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers müssten insgesamt als wenig konkret
und widersprüchlich bezeichnet werden und würden in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprechen, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der angefochtene Entscheid des BFM vom 4. März
2008 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft sowie die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 3
E-2265/2008
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 4
E-2265/2008
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, seit dem 29. Januar 2006 an der
Universität in C._______ Veterinärmedizin studiert zu haben und in der
Folge wegen seines Engagements für die Oromo-Studenten mit den
Behörden in Konflikt geraten zu sein, weshalb er seinen Heimatstaat
am 21. Oktober 2006 habe verlassen müssen,
dass die Universität in C._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erst im Herbst 2007 eröffnet
wurde, weshalb sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
tatsachenwidrig erweisen,
dass den Asylvorbringen des Beschwerdeführers somit jegliche
Grundlage entzogen ist, weshalb es sich erübrigt, auf seine diesbe-
züglichen Ausführungen näher einzugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sodann gel-
tend macht, er habe sich in der Schweiz der Oromo Liberation Front
(OLF) angeschlossen und sei dort Mitglied geworden,
dass er aktiv an deren Sitzungen teilnehme und sich aktiv an deren
Diskussion beteilige,
dass der Beschwerdeführer hingegen während des gesamten erstins-
tanzlichen Asylverfahrens – so auch anlässlich der ergänzenden Anhö-
rung vom 26. Februar 2008 – kein einziges Mal erwähnt hat, er sei Mit-
glied oder Sympathisant der OLF,
dass die diesbezüglichen Vorbringen deshalb als nachgeschoben zu
betrachten sind und – angesichts der als tatsachenwidrig erkannten
übrigen Asylvorbringen – wenig glaubhaft erscheinen,
dass sodann auch ein entsprechender Mitgliederausweis für sich allein
nicht zum Nachweis eines exilpolitischen Engagements genügt, zumal
nicht auszuschliessen ist, dass solche Ausweise von den betreffenden
Organisationen - unabhängig von einer tatsächlichen Mitgliedschaft -
auch an Asylsuchende abgegeben werden, um diesen vermeintliche
"Beweismittel" zu liefern,
Seite 5
E-2265/2008
dass im vorliegenden Fall deshalb im Sinne einer antizipierten Beweis-
würdigung auf das Ansetzen einer Frist zwecks Nachreichen eines Mit-
gliederausweises verzichtet wird,
dass es sich erübrigt, auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen
können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
Seite 6
E-2265/2008
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerde-
führer in seiner Heimat über nahe Verwandte verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 7
E-2265/2008
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-2265/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Ausländeramt D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
Seite 9