Abtei lung V
E-2266/2010/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2266/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im (...)
verliess und über (...) nach Spanien gelangte, wo er sich fast ein Jahr
lang aufhielt,
dass er am 13. Februar 2010 in die Schweiz einreiste und hier glei -
chentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
5. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, nach dem Tod (...) habe er erfahren, dass dieser
einem Geheimbund angehört habe,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, dieser Geheimbund habe
in der Folge versucht, ihn in die frühere Position (...) einzubinden,
dass er sich geweigert habe und daher von diesem Geheimbund be-
droht und attackiert worden sei, weshalb er sich zur Ausreise ent -
schlossen habe,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung glei -
chentags das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Spanien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich festhielt, er sei in
Spanien als Asylbewerber gewesen und habe einen negativen erstins-
tanzlichen Entscheid erhalten, gegen den er Rekurs eingelegt habe,
dass über diese Beschwerde seines Wissens noch nicht entschieden
worden sei,
dass er nach Spanien zurückkehren würde, wenn man ihm dort
Papiere geben würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Spanien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
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26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass Spanien sich auf Anfrage hin am 17. März 2010 für zuständig
erklärt und einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt
habe,
dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 17. September
2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten, und der Beschwerdeführer sich in Bezug auf eine
Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen spanischen Behörden
wenden könne,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 (Datum der
Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom (...) in Spanien aufgehalten hat,
dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs – res-
pektive des dort anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens – des
Beschwerdeführers zuständig ist und die spanischen Behörden bei ih-
rer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO hingewiesen haben,
dass die vom Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich des Erhalts rechtsgültiger
Papiere in Spanien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Übrigen an die zu-
ständigen spanischen Behörden werden könnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rekurseingabe geltend macht, er
habe in Spanien gar kein Asylgesuch stellen können, dort kümmere
sich niemand um die Afrikaner, er habe sich letztlich zur Weiterreise in
die Schweiz genötigt gesehen und könne nicht nach Spanien zurück-
kehren,
dass diese Ausführungen insoweit in klarem Widerspruch zu seinen
bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs protokollierten Aussagen
stehen, als er in Spanien ein Asylgesuch gestellt habe und das Asyl-
verfahren zurzeit vor zweiter Instanz hängig sei,
dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde von Spanien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchs-
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gründe respektive seiner Beschwerdeschrift in die Heimat zurückge-
führt,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Spaniens entgegenstehen könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr
bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Ausländerbehörde.
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Markus König Eveline Chastonay
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