B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2266/2015
Ur t e i l vom 3 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Staat unbekannt (angeblich China),
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).
E-2266/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 22. Januar 2001 stellte C._______ (N […]) in der Schweiz ein Asylge-
such, wobei er sich als ein aus dem Tibet stammender und dort verfolgter
chinesischer Staatsangehöriger präsentierte und die Beschwerdeführerin-
nen als seine bei ihrer Mutter im Tibet verbliebenen Töchter bezeichnete.
B.
Das damalige BFM trat mit Verfügung vom 16. Juli 2004 auf das Asylge-
such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (alt)AsylG (SR 142.31) nicht
ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ein Kernelement
der Entscheidbegründung bildete die Feststellung, dass C._______ ge-
mäss dem Ergebnis einer zwischenzeitlich durchgeführten Lingua-Her-
kunftsexpertise zwar ethnischer Tibeter sei, aber definitiv nicht aus dem
Tibet oder anderen Teilen Chinas stamme und seine Staatsangehörigkeit
unbekannt sei. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2004
trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge ver-
spätet eingereichter Beschwerdeverbesserung nicht ein.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 lehnte das BFM ein erstes Wiederer-
wägungsgesuch vom 8. September 2004 mit Verweis auf das Ergebnis der
Lingua-Expertise ab. Mit Urteil vom 13. Dezember 2004 trat die ARK auf
eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des eingeforderten
Kostenvorschusses nicht ein.
Auf ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2005 trat das BFM
mit Verfügung vom 12. Mai 2005 unangefochtenerweise nicht ein.
C.
Ein drittes, wiederum auf die Verfügung vom 16. Juli 2004 gerichtetes und
abermals mit einer im Tibet bestandenen Verfolgungssituation sowie mit
subjektiven Nachfluchtgründen begründetes Wiedererwägungsgesuch
vom 19. Februar 2006 hiess das BFM mit Entscheid vom 27. März 2006
gut, wobei es in der Begründung das Bestehen subjektiver Nachflucht-
gründe und mithin der Flüchtlingseigenschaft angesichts des zwischenzeit-
lich ergangenen Urteils der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) bejahte, in-
dessen am Ergebnis der Lingua-Expertise weiterhin festhielt. Entspre-
chend wurde C._______ als Flüchtling vorläufig aufgenommen, wogegen
er kein Asyl erhielt. Der Entscheid blieb unangefochten.
Am 1. Juli 2008 erhielt C._______ eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung "B", woraufhin das BFM am 3. Juli 2008 das Erlöschen der vor-
läufigen Aufnahme feststellte.
D.
Mit schriftlicher Eingabe vom 16. November 2010 (und Ergänzung vom 18.
März 2011) und ausgestattet mit einer Vertretungsvollmacht von
C._______ reichte der rubrizierte Rechtsvertreter "namens und im Auftrag"
der sich zu jenem Zeitpunkt in Indien aufhaltenden Beschwerdeführerinnen
für diese beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland ein, mit welchem er
die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des or-
dentlichen Verfahrens und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft be-
antragte. In der Begründung machte er das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerinnen
aus China und mithin einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft gestützt auf EMARK 2006 Nr. 1, ferner ihre aktuelle Gefährdung
in Indien aufgrund des illegalen Aufenthalts dort sowie die Beziehungsnähe
zum in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater geltend. Als Beweismit-
tel reichten sie Kopien zweier von der Indischen Botschaft in Kathmandu
ausgestellter "Special Entry Permits" ein.
E.
Aufgrund von Zweifeln des BFM am Kindsverhältnis der Beschwerdefüh-
rerinnen zu C._______ schlug das BFM den involvierten Personen am 2.
August 2011 die Durchführung einer DNA-Probe und die Einreichung des
Ergebnisses bis zum 2. November 2011 vor.
Mit Schreiben vom 30. November 2011 reichte der rubrizierte Rechtsver-
treter das DNA-Ergebnis ein, gemäss welchem ein Vater-Kind-Verhältnis
zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen ausgeschlossen
werden könne, jedoch eine nahe Verwandtschaft wahrscheinlich sei. Im
Kommentar des Rechtsvertreters wurde darauf hingewiesen, dass somit
einzig von der Vaterschaft des Bruders von C._______ auszugehen sei.
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Sowohl C._______ als auch die Beschwerdeführerinnen und scheinbar
auch die indischen Behörden seien aber stets von einem biologischen Va-
ter-Kind-Verhältnis zwischen C._______ und den Beschwerdeführerinnen
ausgegangen und dieses bestehe faktisch auch weiterhin. Ein Kontakt der
Beschwerdeführerinnen zum biologischen Vater bestehe nicht mehr und
die Frau von C._______ und Mutter der Beschwerdeführerinnen sei schon
vor Jahren verstorben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2013 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2013
zur Absicht des BFM, auf das am "30. November 2011" gestellte Asylge-
such der Beschwerdeführerinnen in Anwendung von Art. 32. Abs. 1
(alt)AsylG infolge fehlender Höchstpersönlichkeit der vorliegenden Asylge-
suchstellung nicht einzutreten. Die (…) alten Beschwerdeführerinnen seien
hierfür nämlich nicht urteilsfähig und C._______ sei nicht ihr gesetzlicher
Vertreter.
Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2013 und Ergänzung vom 26. Juli 2013
stellte der Rechtsvertreter zunächst eine fehlerhafte Erfassung des Asyl-
gesuchsdatums (16. November 2010 statt fälschlich 30. November 2011)
durch das BFM fest. Gleichzeitig kritisierte er den eigentümlichen und
schleppenden Verfahrensgang. Sodann bekräftigte er die Urteilsfähigkeit
der Beschwerdeführerinnen zum Stellen eines Asylgesuchs und die grund-
sätzliche Vertretungszugänglichkeit einer solchen Handlung. Die gegentei-
lige Auffassung des BFM sei nicht nur unbegründet, sondern willkürlich,
zumal er nunmehr originale Vertretungsvollmachten seiner Mandantinnen
(je vom 16. Juli 2013) nachreichen könne. Schliesslich bekräftigte der
Rechtsvertreter das offensichtliche Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerinnen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, wel-
che mit der illegalen Ausreise aus China entstanden seien und auf deren
Zuerkennung sie entsprechend der seit EMARK 2006 Nr. 1 bestehenden
Praxis Anspruch hätten. Ein Nichteintreten sei jedenfalls nicht gerechtfer-
tigt. Im Weiteren gab der Rechtsvertreter einen Brief der älteren Beschwer-
deführerin an ihren "Vater" und ein Foto des letzteren mit den Beschwer-
deführerinnen zu den Akten.
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Seite 5
G.
Mit an die Beschwerdeführerinnen adressiertem Schreiben vom 6. Novem-
ber 2013 lud die zuständige Schweizer Botschaft in New Delhi diese auf
Ersuchen des BFM zu einer Anhörung in Begleitung eines Dolmetschers
ein, ohne ein konkretes Anhörungsdatum zu nennen.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 an den Rechtsvertreter gewährte das
SEM diesem Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Februar 2015 zu
einem beabsichtigten Abschreibungsentscheid, da die Beschwerdeführe-
rinnen auf das Schreiben vom 6. November 2013 nicht reagiert hätten und
damit scheinbar ihren Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens be-
kundeten.
In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015 kritisierte der Rechtsvertre-
ter das Vorgehen des SEM, welches minderjährige Kinder persönlich und
ohne Information des Vertreters oder anderer Drittpersonen zur Anhörung
im 500 Kilometer von der Aufenthaltsadresse entfernten New Delhi einlade.
Seine Mandantinnen würden selbstverständlich am Asylgesuch festhalten
und es sei unter Einbezug des Rechtsvertreters sowie von C._______ ein
Termin zur Anhörung festzulegen.
Am in der Folge neu anberaumten Termin vom 20. Februar 2015 erschie-
nen die Beschwerdeführerinnen mit C._______, jedoch ohne Übersetzer,
auf der Schweizer Botschaft in New Delhi. Die Anhörung der Beschwerde-
führerinnen wurde in der Folge unter Beizug des über Englischkenntnisse
verfügenden C._______ als Dolmetscher durchgeführt. Dabei machten die
Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, sie hätten in China bei
ihrer Grossmutter gelebt. Anfang August 2010 hätten sie die chinesisch-
nepalesische Grenze in Umgehung der Grenzkontrollen überschritten und
auf der Indischen Botschaft in Kathmandu ein für ein Jahr gültiges "Special
Entry Permit for people of Tibetan origin" (SEP) erhalten, mit welchem sie
([…]) nach Indien weiterreisten und sich dort seither gut behütet von der
tibetischen Gemeinschaft aufhielten; jedoch würden sie ihren "Vater" sehn-
lichst vermissen und möchten mit diesem zusammenleben. Die Ausreise
aus China sei auf Anraten von C._______ aufgrund der von diesem einge-
schätzten Gefährdungslage der Beschwerdeführerinnen erfolgt, welche in
direktem Zusammenhang mit dessen im Tibet erfahrenen Verfolgung
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stehe. Als Beweismittel gaben sie die beiden SEP, jedoch keine Identitäts-
dokumente zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 – eröffnet am 11. März 2015 – lehnte das
SEM das Asylgesuch "vom 18. März 2011" unter gleichzeitiger Verweige-
rung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und unter Feststellung des
Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen ab.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. April 2015 erhoben die Be-
schwerdeführerinnen gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung sowie eventualiter die Erteilung der Einreisebewilligung zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie ferner um Gewährung von Akteneinsicht sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters
als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2015
wurde das Gesuch um Gewährung von Akteneinsicht dergestalt gutgeheis-
sen, dass die vorinstanzlichen Akten dem SEM zur Gewährung der bean-
tragten Akteneinsicht überwiesen wurden. Ebenso wurden – unter Berück-
sichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen und deren Aus-
landaufenthalts – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen.
K.
Am 5. Mai 2015 gewährte das SEM die beantragte Akteneinsicht.
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Seite 7
L.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 ergänzten die Beschwerdeführerinnen ihre
Beschwerde unter gleichzeitiger Vorlegung einer Kostennote ihres Rechts-
vertreters. Auf den Inhalt der Eingabe wird, soweit wesentlich, in ebenfalls
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 [alt]AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Da das Datum des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen vor diesem Zeitpunkt liegt,
sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen anzuwen-
den.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Ausführungen in E. 2 – zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das vorliegende Verfahren wirft verschiedene Fragen hinsichtlich Asylge-
suchsdatum, Verfahrensgang sowie betreffend Urteilsfähigkeit der Be-
schwerdeführerinnen, Höchstpersönlichkeit und Vertretungszugänglichkeit
der Asylgesuchstellung auf, welche vorab von Amtes wegen zu prüfen sind:
Klarzustellen ist im Sinne der Beschwerdeführerinnen zunächst, dass de-
ren Auslandasylgesuch am 16. November 2010 schriftlich vom Rechtsver-
treter eingereicht wurde. Die von der Vorinstanz abweichend angegebenen
Asylgesuchsdaten – "30. November 2011" gemäss Zwischenverfügung
vom 3. Juli 2013 und "18. März 2011" gemäss angefochtener Verfügung –
sind offensichtlich unrichtig. Beim 30. November 2011 handelt es sich um
das Datum der aufforderungsgemässen Einreichung des DNA-Ergebnis-
ses und beim 18. März 2011 handelt es sich um das Datum der aufforde-
rungsgemässen Vervollständigung des am 16. November 2010 eingereich-
ten schriftlichen Asylgesuchs, in welchem aber eine Seite fehlte. Diese
fälschlichen Angaben des BFM sind daher eindeutig auf redaktionelle
Sorgfaltsmängel zurückzuführen, hatten jedoch keinen Einfluss auf die ma-
terielle Beurteilung durch die Vorinstanz und stellen auch keine Verletzung
des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör in ir-
gendeiner Erscheinungsform dar. Nicht von der Hand zu weisen sind so-
dann gewisse Eigentümlichkeiten in der Verfahrensführung und insbeson-
dere im von unerklärlich grossen Zeitabständen zwischen den Verfahrens-
schritten geprägten Verfahrensfortgang. Auf diese ist jedoch nicht näher
einzugehen, da nunmehr ein das erstinstanzliche Verfahren abschliessen-
der Entscheid vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt keine formelle Recht-
verweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde deponiert wurde.
Weiter ist unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
(insb. BVGE 2011/39 E.4) festzuhalten, dass das Stellen eine Asylgesuchs
grundsätzlich Höchstpersönlichkeit und mithin Urteilsfähigkeit, nicht aber
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Mündigkeit voraussetzt, wobei sich Urteilsunfähige durch ihren gesetzli-
chen Vertreter, nicht aber durch einen gewillkürten Vertreter vertreten las-
sen können. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung im Jahre 2010 mag tatsächlich fraglich gewesen
sein. Eine Heilung eines solchen Mangels kann aber gemäss der erwähn-
ten und publizierten Praxis dadurch erfolgen, dass der Inhalt eines vertre-
tungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhö-
rung und jedenfalls vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides
"abgesegnet" wird. Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen spätestens
bei der Anhörung auf der Botschaft am 20. Februar 2015 und nunmehr
zweifelsfrei als Urteilsfähige persönlich vor einer schweizerischen Asylbe-
hörde aufgetreten und haben ihre Gesuchsgründe im Wesentlichen bestä-
tigt (und ergänzt). Ebenso lagen seit dem 16. Juli 2013 für die Weiterfüh-
rung des Asylverfahrens gültige Vertretungsvollmachten des rubrizierten
Rechtsvertreters vor, welche denn auch durchaus nötig waren, da die ge-
genüber dem selben Rechtsvertreter ausgestellte Vollmacht von
C._______ angesichts dessen (mangels biologischer Vaterschaft) fehlen-
der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter den Beschwerdeführenden nie
hätte dienlich sein können. Ein allfälliger Verfahrensmangel unter dem As-
pekt der Höchstpersönlichkeit, Urteilsfähigkeit und Rechtsgültigkeit der
Vertretung wäre somit vorliegend jedenfalls als rechtzeitig geheilt zu be-
trachten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 10
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 (alt)AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 [alt]AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend gesche-
hen ist.
Das Protokoll der Botschaftsanhörung (vorinstanzliche Akte C18) präsen-
tiert sich – dies in Ergänzung zu den obigen Ausführungen in E. 2 – in einer
wiederum eigentümlichen Protokollierungsform und erweckt nicht geringes
Erstaunen über die Einsetzung des (zudem bloss vermeintlichen) Vaters
der Beschwerdeführerinnen als Dolmetscher, der aber in dieser Eigen-
schaft weder neutral noch ausgebildet ist noch offenbar über seine Funk-
tion und Pflichten instruiert wurde. Unbestritten ist hingegen, dass die An-
gaben zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und deren Gesuchs-
gründe aus dem Dokument in genügender Form hervorgehen (vgl. Zusam-
menfassung oben Bst. E) und der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde-
ergänzung vom 11. Mai 2015 (dort S. 2) die Verwertbarkeit des Dokumen-
tes grundsätzlich bestätigt, wenngleich mit gewissen Einschränkungen, die
im vorliegenden Verfahren jedoch ohne Relevanz sind. Tatsache ist
ebenso, dass der Kerngehalt der Verfolgungs- und Gefährdungslage der
Beschwerdeführerinnen (Reflexverfolgung in China, illegale Ausreise aus
China, Gefährdung aufgrund des ungesicherten Aufenthaltsstatus in In-
dien) aus den Akten und insbesondere eben auch aus dem Anhörungspro-
tokoll genügend hervorgehen. Das Anhörungsprotokoll ist daher trotz der
erwähnten Unzulänglichkeiten grundsätzlich, aber mit der gebotenen Zu-
rückhaltung verwertbar.
6.
6.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 [alt]AsylG).
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Seite 11
Gemäss Art. 20 Abs. 2 (alt)AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
Eine Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG liegt vor, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flücht-
linge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
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Seite 12
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
6.2 Das SEM hält in der Begründung der angefochtenen Verfügung fest,
dass keine ernsthaften Hinweise auf asylrelevante Nachteile oder Befürch-
tungen im Zeitpunkt der angeblichen und von C._______ angeratenen
Ausreise aus China geltend gemacht würden oder auszumachen seien.
Selbst unter hypothetischer Annahme einer Geburt der Beschwerdeführe-
rinnen in China und einer illegalen Ausreise aus diesem Land, würde ein
subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG bestenfalls zur vor-
läufigen Aufnahme als Flüchtling führen, welcher Umstand aber die Aus-
sprechung einer Wegweisung aus der Schweiz voraussetze. Eine Einreise
würde in einer solchen Konstellation somit praxisgemäss (vgl. BVG
2011/10 E. 7) aus gesetzeslogischen Gründen nie bewilligt. Damit erübrige
sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Im Übrigen falle die
Prüfung eines allfälligen Familiennachzugsgesuches vorliegend ausser
Betracht, da C._______ nicht der Vater der Beschwerdeführerinnen, son-
dern wahrscheinlich ein Verwandter sei, und Art. 51 Abs. 2 (alt)AsylG seit
dem 1. Februar 2014 nicht mehr in Kraft stehe.
In ihrer Beschwerde und Ergänzungseingabe rügen die Beschwerdeführe-
rinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt, dass das SEM
aktenwidrig davon ausgehe, es seien keine Verfolgungs- und Gefähr-
dungsgründe betreffend die Zeit vor der Ausreise aus China geltend ge-
macht worden. Vielmehr sei C._______ vor vielen Jahren aus dem Tibet
geflüchtet und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Sie selber
hätten vorgebracht, Tibet wegen ihm verlassen zu haben. Damit hätten sie
durchaus sinngemäss eine Reflexverfolgung in Tibet geltend gemacht. Es
wäre nützlich gewesen, im Rahmen der Anhörung das Leben der Familie
und die Situation der Beschwerdeführerinnen im Tibet näher herauszufin-
den. Im Weiteren sei der Hinweis, sie kämen betreffend die illegale Aus-
reise bestenfalls in den Genuss einer vorläufigen Aufnahme infolge subjek-
tiver Nachfluchtgründe und hätten damit praxisgemäss keinen Anspruch
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auf eine Einreisebewilligung, nicht gerechtfertigt und moralisch problema-
tisch, da dem massgeblichen Publikationsentscheid BVGE 2011/10 die
Asylunwürdigkeit der betreffenden Person zugrunde lag, wogegen es sich
bei ihnen um schützenswerte minderjährige Frauen handle. Sodann kriti-
sieren sie das vom SEM und in der Praxis verwendete Argument der ge-
setzlichen Logik und bezeichnen es in ihrem Fall als stossend, zumal Art.
3 AsylG auf eine Unterscheidung zwischen Asylgewährung und (blosser)
Flüchtlingseigenschaft verzichte. Tatsache sei aber jedenfalls, dass
C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei und sie selber eine
Reflexverfolgung und damit Vorfluchtgründe geltend machten, die mithin
nicht bloss zur vorläufigen Aufnahme infolge subjektiver Nachfluchtgründe
führen müssten. Weshalb das SEM sogar ihre illegale Ausreise aus China
angezweifelt habe, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor.
Schliesslich bekräftigen die Beschwerdeführerinnen ihren seit 2011 unsi-
cheren Aufenthaltsstatus in Indien und die damit bestehende Gefahr eines
menschenunwürdigen Lebens in diesem Drittland, zumal dieser Staat
ihnen nie eine Stütze gewesen sei. Demgegenüber bestehe eine klare Be-
ziehungsnähe zur Schweiz.
6.3 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dergestalt, dass das
SEM aktenwidrig davon ausgehe, es seien keine Verfolgungs- und Gefähr-
dungsgründe betreffend die Zeit vor der Ausreise aus China geltend ge-
macht worden, ist unbegründet. Vielmehr anerkennt das SEM sowohl im
Sachverhaltsteil (dort drittletzter Abschnitt) als auch im Erwägungsteil der
angefochtenen Verfügung (dort E. 4, 2. Abschnitt) das Vorbringen einer
Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus China aufgrund des im Tibet ge-
führten Freiheitskampfes von C._______ und einer darauf basierenden
Gefährdungssituation für die Beschwerdeführinnen. Dies stellt sachverhalt-
lich eindeutig eine Reflexverfolgung dar, selbst wenn das Wort vom SEM
nicht verwendet wird und selbst wenn sich die Beschwerdeführerinnen die-
ser Vorfluchtgründe subjektiv gar nicht bewusst waren, sondern ihre Ge-
fährdung von C._______ erkannt worden sei. Wenn das SEM in der Folge
(angefochtene Verfügung S. 4 oben) erkennt, dass bezüglich dieses Sach-
verhaltes keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerinnen vorlägen, handelt es sich hierbei um eine (vom Bun-
desverwaltungsgericht in ihrer Berechtigung freilich noch zu überprüfende)
Sachverhaltswürdigung, was die Beschwerdeführerinnen zu verkennen
scheinen. Erst in einem nochmals weiteren Schritt würdigt dann das SEM
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das Vorbringen des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe infolge ihrer
angeblich illegalen Ausreise. Das Vorgehen ist insoweit durchaus rechtslo-
gisch.
In der Sache selber ist die Abweisung des Asylgesuchs und die Verweige-
rung der Einreisebewilligung durch das SEM offensichtlich rechtskonform:
Zwar hat C._______ in der Schweiz nach zahlreich und vergeblich unter-
nommenen Wiedererwägungs- und Rechtsmittelversuchen die Flüchtlings-
eigenschaft erhalten. Dies geschah infolge einer geänderten Praxis der da-
maligen ARK in EMARK 2006 Nr. 1 betreffend exiltibetische Asylgesuch-
stellende. Die Frage, ob eine blosse Praxisänderung Anspruch auf wieder-
erwägungsweise Gewährung der Flüchtlingseigenschaft geben kann, kann
dahingestellt bleiben. Tatsache ist hingegen, dass diese Flüchtlingseigen-
schaft nicht aufgrund von Vorfluchtgründen von C._______ zuerkannt
wurde. Deren Unglaubhaftigkeit blieb über alle ordentlichen und ausseror-
dentlichen Verfahren unangetastet. Insbesondere hielt das BFM noch im
besagten Wiedererwägungsentscheid vom 27. März 2006 (Gewährung der
Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme) am Ergebnis der
Lingua-Expertise weiterhin fest. Diese ergab, dass C._______ zwar ethni-
scher Tibeter sei, aber definitiv nicht aus dem Tibet oder anderen Teilen
Chinas stamme und seine Staatsangehörigkeit unbekannt sei. Aufgrund
dessen kann auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen ausgeschlos-
sen werden, dass sie chinesische Staatsangehörige sind und im Tibet oder
anderen Teilen Chinas sozialisiert wurden, selbst wenn ihre tibetische Eth-
nie nicht in Abrede zu stellen ist. Die Unglaubhaftigkeit der betreffenden
Angaben wird zusätzlich gestützt durch das Fehlen von Identitätsdokumen-
ten. Die beiden SEP sind nicht nur keine rechtsgültigen Identitätsdoku-
mente, sondern belegen bestenfalls, dass die Beschwerdeführerinnen "Ti-
betan origin" sind. Damit fällt nicht nur die Basis zur Annahme von (origi-
nären oder reflexiven) Vorfluchtgründen weg, sondern ebenso jene für die
Annahme einer illegalen Ausreise aus China und daraus sich ergebender
subjektiver Nachfluchtgründe. Die in der angefochtenen Verfügung geäus-
serten Zweifel des SEM an der illegalen Ausreise aus China waren somit
augenfällig und die Begründungsbasis lieferte die Vorinstanz durchaus,
wenngleich nicht mehr ausführlich im vorliegenden Entscheid. Es erübrigt
sich somit grundsätzlich, auf die weiteren Rügen, Kritikpunkte und Ausfüh-
rungen in der Beschwerde weiter einzugehen. Dennoch ist nicht unerwähnt
zu lassen, dass eine Reflexverfolgung als Vorfluchtgrund bis zur Anhörung
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auf der Botschaft – somit über vier Jahre nach Einreichung des Auslan-
dasylgesuchs – nie auch nur ansatzweise geltend gemacht wurde, was de-
ren Glaubhaftigkeit zusätzlich beeinträchtigt.
Unbesehen des Erwogenen bleibt anzufügen, dass aufgrund der Akten und
angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung (dort insb. S. 2
und 5) offensichtlich nicht von einer Unzumutbarkeit eines weiteren Ver-
bleibs im Drittstaat Indien auszugehen wäre, zumal das Fehlen eines ge-
regelter Aufenthaltsstatus im Drittland hierzu nicht ausreicht und auch die
Behauptung, Indien sei den Beschwerdeführerinnen nie eine Stütze gewe-
sen, angesichts der erhalten Einreisebewilligung und seitherigen Aufent-
haltsduldung erstaunt. Gemäss Ausführungen in der Botschaftsanhörung
seien die Beschwerdeführerinnen zudem in Indien von der tibetischen Ge-
meinschaft gut behütet. Die angebliche Gefahr eines menschunwürdigen
Lebens wäre deshalb auch aus diesem Grund kaum nachvollziehbar.
6.4 Somit ist es den Beschwerdeführerinnen – ungeachtet einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz – nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwer-
deführerinnen im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen trotz gewissen Unzuläng-
lichkeiten im Verfahrensgang zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und deren Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der
Beschwerde näher einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
jedoch unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung des Bundesver-
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waltungsgerichts vom 1. Mai 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu verzichten.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde ferner das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutge-
heissen, weshalb für die dem rubrizierten Rechtsvertreter erwachsenen
Kosten ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten ist. Der in
der Kostennote vom 11. Mai 2015 ausgewiesene Vertretungsaufwand
(Fr. 1'840.– für Kosten und Aufwendungen) erscheint hinsichtlich des zeit-
lichen Aufwandes (neun Stunden) leicht überhöht. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das Hono-
rar auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse von Fr. 1'600.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige Schweizerische Auslandvertretung.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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