B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2266/2017
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Raffaella Massara, Rechtsan-
wältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge (…) und
gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 16. September 2016 wurde er summarisch zu seiner Person befragt
(BZP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 26. Januar 2017 nach Be-
endigung des Dublin-Verfahrens im Beisein seiner Vertrauensperson zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in
B._______ (Zoba […], Subzoba […]) geboren. Dort habe er während (…)
Jahren die Schule besucht. Ein weiteres Jahr sei er in C._______ zur
Schule gegangen. Ein Jahr vor seiner Ausreise habe er in D._______ in
der Zoba (…) bei einer Verwandten mütterlicherseits gelebt und auf Plan-
tagen gearbeitet. Er sei ausgereist, um zu lernen und sich selber zu helfen.
Er habe sich nach dem Schulabbruch nicht frei zwischen D._______ und
C._______ bewegen können. Drei Monate vor der Ausreise sei er beim
Kontrollposten von C._______ festgenommen, während einer Nacht in (…)
bei E._______ festgehalten und am nächsten Tag wegen seiner Minder-
jährigkeit wieder freigelassen worden. Bei der Anhörung machte er zusätz-
lich geltend, im Alter von (…) Jahren während (…) Monaten in der Militär-
kaserne von F._______ festgehalten und geschlagen worden zu sein, weil
er sich dort unerlaubt auf dem Gelände aufgehalten habe. Während seiner
Zeit in D._______ sei er darauf hingewiesen worden, dass er und seine
Familie unter der Beobachtung des Geheimdienstes stehen würden, weil
die Person, bei der er gelebt habe, wiederholt Jugendliche auf der Flucht
aus Eritrea bei sich aufgenommen habe. Nach der Verhaftung seines (…)
und seines (…) habe er Eritrea auf Anraten seiner Verwandten verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu
den Akten.
B.
Mit am 15. März 2017 eröffneter Verfügung vom 14. März 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Voll-
zug (Dispositivziffern 4 und 5) an.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen seien unglaubhaft, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die erst bei der Anhörung
geltend gemachten Vorbringen (Inhaftierung auf dem Stützpunkt von
F._______ und Überwachung durch den eritreischen Geheimdienst) seien
nachgeschoben, und seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe
diese Ereignisse bei der BzP aus Angst nicht erwähnt, sei eine nachträglich
konstruierte Schutzbehauptung. Zudem habe er die angebliche Verhaftung
beim Kontrollposten in C._______ bei der Anhörung erst auf mehrmalige
Nachfragen hin erwähnt und sei nicht imstande gewesen zu erklären, wes-
halb er dieses Ereignis nicht von sich aus erwähnt habe. Ausserdem seien
seine diesbezüglichen Aussagen zur Inhaftierung in (…) insgesamt unein-
heitlich und zu wenig detailliert ausgefallen.
In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise könne auf das Koor-
dinationsurteil der Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer seien keine ande-
ren Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe sel-
ber ausgesagt, nie mit den Behörden wegen seines Militärdienstes in Kon-
takt gestanden zu sein. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt der Ausreise min-
derjährig gewesen. Seine geltend gemachten Probleme mit den eritrei-
schen Behörden seien unglaubhaft. Es sei somit festzuhalten, dass die il-
legale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen Verfol-
gung zu begründen vermöge. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ableh-
nung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der
Vollzug der Wegweisung sei auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. April 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Ver-
fügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei durch den Erlass einer prozessleitenden Verfügung ein
Entscheid in der Sache vor Erreichen seiner Volljährigkeit in Aussicht zu
stellen. Des Weiteren seien ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
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Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewäh-
ren. Als Beilagen liess er die im Beweismittelverzeichnis auf Seite 15 der
Beschwerdeschrift aufgeführten Dokumente einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin
das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers für die Dauer des Verfah-
rens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest. Den Antrag, es sei durch
den Erlass einer prozessleitenden Verfügung ein Entscheid in der vorlie-
genden Sache vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers in
Aussicht zu stellen, wies sie ab. Die Anträge auf Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung
einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG
hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers – gut und bestellte dem Beschwerdeführer
seinen damaligen Rechtsvertreter ([…] von der Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not) als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 entliess die Instruktionsrich-
terin entsprechend dem Antrag vom 19. August 2017, dem eine Kostennote
gleichen Datums beilag, den bisherigen amtlichen Rechtsbeistand (…) aus
seinem Amt und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Raffaella
Massara von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als
neue amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Eingabe vom 20. August 2018 (per Telefax und Post) liess der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht der (…) vom 16. August 2018 ein-
reichen, aus dem sich ergebe, dass er unter (…) leide.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich zum heu-
tigen Zeitpunkt als unbegründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern
beizupflichten, als die Vorinstanz bei der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der
einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, vor dem Erlass
der angefochtenen Verfügung seine Unterbringung sowie Versorgung ab-
zuklären und sicher zu stellen, dass er in Eritrea einem Familienmitglied,
einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann,
die seinen Schutz gewährleisten. Diese vorgängig zu tätigenden Abklärun-
gen und das Einhole entsprechender Zusicherungen müssen gerichtlich
überprüft werden können und stellen keine blossen Vollzugsmodalitäten
dar.
Vorliegend ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwi-
schen volljährig geworden ist, weshalb sich im Urteilszeitpunkt spezifische
Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls erübrigen.
7.
7.1 In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer in seinem Rechts-
mittel unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 im Wesentlichen aus, der Weg-
weisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung
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in den Nationaldienst unzulässig oder zumindest unzumutbar. Er macht
insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine
durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
7.2 Das SEM geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen zu werden, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch
das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung
der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Er-
wägungen bejaht:
8.2
8.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
8.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
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Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
8.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
8.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
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vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 8.2.1 und E. 8.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Schliesslich führt auch die
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea im heutigen
Zeitpunkt praxisgemäss nicht zur Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
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Seite 10
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
10.3
10.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-
2311/2016 E. 17.2).
10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
im erstinstanzlichen Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geltend gemacht hat (…). Dem Arztbericht vom 16. August 2018 kann ent-
nommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leide, die we-
sentlich durch die äusseren Lebensumstände moduliert werde. Sie stehe
in engem Zusammenhang mit seiner ungewissen Zukunft in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des Zusammenhangs mit
äusseren Faktoren letztlich gegen eine weiterführende psychiatrische Be-
handlung entschieden, weswegen die Abklärung in gegenseitigem Einver-
nehmen abgeschlossen worden sei. Daraus erhellt, dass der Beschwerde-
führer offenbar nicht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz an-
gewiesen und auch nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach
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Seite 11
Eritrea aufgrund seiner (…) in eine existenzielle Notlage aus medizinischen
Gründen geraten könnte. Er verfügt in Eritrea mit seinen (…) über ein fa-
miliäres und wohl auch soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rück-
kehr unterstützen kann. Auch sonstige besondere individuelle Umstände,
aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen
Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich, selbst
wenn eine solche Rückkehr für ihn nicht einfach sein dürfte. Die Eltern ver-
fügen in Eritrea nach wir vor über ein Stück Land, von dem sie leben (…).
Zudem waren sie in der Lage, die Ausreise des Beschwerdeführers, die
insgesamt (…) gekostet hat (…), zu finanzieren.
10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
11.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 gutgeheissen
wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers ersichtlich ist, sind keine Kosten zu erheben.
14.2 Da dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch
die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, hat das Bundesverwal-
tungsgericht der neuen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar auszurich-
ten (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Honorarnote des
früheren Rechtsbeistandes vom 19. August 2017 ausgewiesene Zeitauf-
wand von (…) Stunden ist dem vorliegenden Verfahren angemessen. Pra-
xisgemäss ist der Stundenansatz für Rechtsanwälte und Rechtsanwältin-
nen, die bei Rechtsberatungsstellen angestellt sind, aber auf Fr. 200.– fest-
zusetzen. Das amtliche Honorar für die Aufwendungen von (…) beläuft sich
somit auf Fr. (…) (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Die geltend gemachte
Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da grundsätz-
lich nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und besondere
Verhältnisse im Sinne des Reglements nicht ersichtlich sind (Art. 11 Abs. 1
und 3 VGKE). Sein amtliches Honorar ist entsprechend dem Ersuchen in
der Eingabe vom 19. August 2017 der Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not auszurichten. Der Berner Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und den Eingaben der amtlichen Rechtsbei-
ständin vom 16. und 20. August 2018 zulasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von insgesamt Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not wird durch das
Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. (…)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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