B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2268/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2014 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 lehnte die Vorinstanz das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-5056/2016 vom 20. Februar 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation seiner exilpolitischen Tätig-
keiten erneut um Asyl nach.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2018, eröffnet am 20. März 2018, stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, erhob eine Gebühr und wies den Antrag auf eine Anhörung ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und bean-
tragt die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm gestützt auf objektive Nachfluchtgründe
Asyl zu gewähren. Eventualtiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es
sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu bestellen.
E.
Am 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird als Hauptantrag geltend gemacht, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive Nach-
fluchtgründe. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das SEM gerügt.
Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthiopien heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz thematisiert. Dabei
unterlasse es die Vorinstanz gänzlich, auf die aktuelle Lage in Äthiopien
und der Heimat des Beschwerdeführers, der Oromo-Region, einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
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ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten inten-
sivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf
,
abgerufen am 8. Mai 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and
Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016,
, ab-
gerufen am 8. Mai 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 einge-
führten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen
sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terroris-
mus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der ver-
botenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am
Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der
Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis
Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges prominent opposition
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member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://ad-
/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-mem-
ber-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 8. Mai 2018). An-
fang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die
Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Mas-
senpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte
die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezu-
stand (, abgerufen am
8. Mai 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency
Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana
Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested
under emergency law, 11. November 2016,
lish/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrest-
ed-under-emergency-law, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November
2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschen-
rechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungs-
kritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News:
Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu,
11. November 2016,
rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 8. Mai 2018).
Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang die-
ses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefange-
nen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt
die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018,
politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 8. Mai 2018; Al
Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober
2017,
gency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 8. Mai
2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers
am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washing-
ton Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis,
again, 3. März 2018,
a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03
/03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on&
utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 9. Mai 2018; Al Jazeera, Ethio-
pia: More than 1,100 detained under state of emergency
emergency-180331172753820.html).
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5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation
in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlrei-
chen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die
Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht
jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr des Beschwerde-
führers Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien im Zusam-
menhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise subjektiven
Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugshindernissen
zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einfliessen lassen
müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018,
E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom 30. Januar 2018,
D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 sowie E-2545/2018 vom 16. Mai
2018). Der Beschwerdeführer hat zudem die sich verschlimmernde Lage
für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich erwähnt und
insbesondere auch auf die neusten Entwicklungen hingewiesen. In Anbe-
tracht der von ihm angeführten Lageveränderung genügt es nicht, wenn
die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Aktivitäten aus-
blendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich auf das
Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000
beruft.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die
jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht
in die Entscheidbegründung einfliessen hat lassen. Es erübrigt sich somit,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
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muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere
zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe so-
wie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu be-
finden.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
19. März 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Begehren um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand gegenstandlos geworden.
8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 650.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. März 2018 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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