B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2269/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat Irak am (…) und
reiste am 14. Oktober 2009 in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 6. Ja-
nuar 2014 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Im Rahmen einer vom Migrationsamt des Kantons B._______ weitergelei-
teten Mitteilung der Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. De-
zember 2014 wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerde-
führer für den Monat (…) plane, ferienhalber zwecks Familienbesuch in
sein Heimatland zu reisen. Über den geplanten Ferienaufenthalt habe er
die Sozialabteilung der Gemeinde nicht vorgängig informiert oder sie dies-
bezüglich angefragt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, es erwäge, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und
sein Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt,
zu dieser Absicht Stellung zu nehmen.
C.b Nachdem die – im unabgeholt gebliebenen Schreiben – gesetzte Frist
ungenutzt verstrichen war, räumte das SEM dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. Januar 2015 erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Auch diese Frist blieb ungenutzt beziehungsweise wurde das Schrei-
ben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das SEM zurückgesandt.
D.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 aberkannte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und widerrief sein Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
eventualiter sei die Sache zur Prüfung und Begründung betreffend Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und zur
Durchführung einer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie es
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sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und begehrte, der rubrizierte Rechtsvertreter sei
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerdeführer legte der Rechtsmitteleingabe unter anderem ver-
schiedene Flugdokumente (in Kopie), Kopien aus seinem Reiseausweis für
Flüchtlinge sowie eine Kostennote seines Rechtsanwalts bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2015 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Begehren betreffend den Vollzug der Wegweisung bezie-
hungsweise allfällige diesbezügliche Hindernisse nicht ein. Gleichzeitig for-
derte es den Beschwerdeführer auf, an der Erstellung des Sachverhalts
mitzuwirken und geeignete Beweismittel sowie seinen Reiseausweis im
Original einzureichen. Schliesslich verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seinen Rei-
seausweis im Original sowie diverse medizinische Unterlagen betreffend
seine Mutter ein.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungs-
gericht, das SEM zum Schriftenwechsel ein.
H.b Am 1. Juni 2015 liess sich das SEM vernehmen und hielt an der ange-
fochtenen Verfügung fest.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit nachzuweisen
und gab ihm Gelegenheit, auf die Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 zu
replizieren.
H.d Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein und belegte seine Bedürftigkeit.
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Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und setzte den
mandatierten Rechtsvertreter, Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlichen
Rechtsbeistand ein.
Gleichzeitig retournierte es dem Beschwerdeführer seinen Reiseausweis
im Original sowie die medizinischen Unterlagen betreffend seine Mutter.
J.
Am 22. Juli 2015 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten ge-
reicht.
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches
Schreiben vom 28. Januar 2016 ein und mit Zwischenverfügung vom
23. August 2016 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Verfah-
rensstandanfrage vom 17. August 2016 und forderte den Beschwerdefüh-
rer gleichzeitig auf, seinen Reiseausweis im Original nochmals einzu-
reichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 25. Au-
gust 2016 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Namentlich fällt eine Person unter anderem
dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlings-
status, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt
hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Widerruf des Asyls damit, dass aufgrund des Schreibens
des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 19. Dezember 2014 da-
von auszugehen sei, dass er für den Monat (…) einen Urlaub zwecks Fa-
milienbesuch in seinem Heimatland geplant habe. Da er es unterlassen
habe, sich zu diesem Sachverhalt zu äussern, sei aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls gegeben seien.
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5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen, er
sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern am (…) über die
D._______ lediglich bis in den Iran gereist. Dort habe er seine Mutter be-
sucht, welche wegen einer schweren Krankheit seit längerem in ärztlicher
Behandlung gewesen sei und einen schweren Eingriff ([…]) hinter sich ge-
habt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bis am (…) im Iran aufgehal-
ten, wo er nebst seiner Mutter, weitere Angehörige habe treffen können,
bevor er erneut per Flugzeug über E._______ die Rückreise nach
B._______ angetreten habe. In F._______ hätten sie sich beim Bruder ei-
nes Bekannten im Quartier G._______, „H._______“, aufgehhalten.
Selbst bei der Annahme, dass eine kurzzeitige Reise in den Irak stattge-
funden hätte, was allerdings bestritten werde, könne nicht von einer freiwil-
ligen Unterschutzstellung im Sinne der FK ausgegangen werden, da der
Beschwerdeführer die Reise einzig aufgrund der schweren Krankheit der
Mutter und damit unter starkem moralischen Druck angetreten habe.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass es gemäss allgemeiner Beweis-
lastregeln der Vorinstanz obliege, die Erfüllung eines Asylwiderruf-Tatbe-
stands nachzuweisen. Vorliegend habe das SEM aber weder einen Nach-
weis einer entsprechenden Reise in den Irak erbracht noch geprüft, aus
welchen Motiven der Beschwerdeführer eine solche Reise unternommen
habe, womit die Vorinstanz ihrer Obliegenheit zur vollständigen Sachver-
haltsabklärung offensichtlich nicht nachgekommen sei. Die schlichte Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, notabene zu einer Zeit, während der der
Beschwerdeführer – dem vorinstanzlichen Verdacht folgend – sich im Aus-
land aufgehalten habe, könne angesichts der Schwergewichtigkeit der be-
troffenen Interessen zweifelsohne nicht als ausreichende Sachverhaltsab-
klärung gelten. Ebenso könne das Ausbleiben einer Stellungnahme durch
den Beschwerdeführer angesichts seiner – den Behörden bekannten –
Landesabwesenheit jedenfalls nicht als grobe Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht betrachtet werden, welche die Vorinstanz allenfalls von der Pflicht
zur Vornahme weiterer Abklärungen hätte befreien können. Das entspre-
chende Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen das Gebot von Treu und
Glauben und aufgrund der faktisch fehlenden Möglichkeit, vor dem Ent-
scheid zur Sache Stellung zu nehmen, sei der Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt worden.
5.3 Im Rahmen der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwer-
deführer habe mit den eingereichten Beweismitteln lediglich seine Ein- und
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Ausreise am Internationalen Flughafen in F._______ bewiesen. Erfah-
rungsgemäss würden viele in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Per-
sonen mit dem schweizerischen Flüchtlingsausweis in ein Nachbarland
des Heimatlandes reisen, um dann von diesem aus mit den heimatlichen
Reisedokumenten die Reise in das Heimatland anzutreten. Die ausführli-
chen und aufwendig zusammengestellten Unterlagen zum Spitalaufenthalt
seiner Mutter in I._______ aus dem Jahre (…) würden weder die Dringlich-
keit der Reise noch die angebliche Reise seiner Mutter nach F._______
beweisen. Die Ausführungen in der Beschwerde wiesen im Übrigen auf
eine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Mutter des Beschwer-
deführers hin, weshalb fraglich sei, ob sie überhaupt in den Iran habe rei-
sen können. Zudem wäre der Beweis für diese Reise – etwa durch die Ein-
reichung der Boarding-Pässe der Mutter – nicht nur verhältnismässig ein-
fach zu erbringen, sondern auch wesentlich stichhaltiger als die im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens erbrachten Beweise. Abschliessend sei
zu erwähnen, dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer es nach
seinem monatigen Aufenthalt im Ausland unterlassen habe, sich zu erkun-
digen, weshalb er von der Post während seiner Abwesenheit zwei Abho-
lungseinladungen für eingeschrieben Briefe erhalten habe, nicht für seine
Glaubwürdigkeit spreche.
5.4 Mit Replik vom 17. Juni 2015 wies der Beschwerdeführer erneut darauf
hin, dass die Beweislast bei der Vorinstanz läge und führte aus, Mutmas-
sungen über angeblich häufig vorkommendes Verhalten anderer Personen
seien nicht geeignet, einen genügenden Nachweis für eine Reise in das
Herkunftsland zu belegen, zumal eine solche einmalige und begründete
kurze Reise für sich alleine ohnehin noch keine Unterschutzstellung be-
deuten würde, selbst wenn sie in den Heimatstaat erfolgt wäre. Was die
schwere Krankheit der Mutter betreffe, dauere diese bereits seit langem an
und es sei richtig, dass eine Reise auf dem Höhepunkt der Krankheit nicht
möglich gewesen wäre, später als dies allerdings schon „knapp wieder ge-
gangen sei“, habe die Mutter die Mühe auf sich genommen. Eine Flugreise
habe indes nicht stattgefunden. Vielmehr sei die Mutter auf dem Landweg
gereist und habe an der Grenze einen Passierschein für einen solchen
Kurzaufenthalt gelöst, der beim Verlassen des Landes beziehungsweise
der Wiedereinreise nach Iran (Anmerkung des Gerichts: der Beschwerde-
führer meint offensichtlich Irak) wieder habe abgegeben werden müssen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formelle Hinsicht, das SEM habe gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen beziehungsweise sein
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rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn während seiner – der Vorinstanz
bekannten – Landesabwesenheit zur Stellungnahme aufgefordert habe.
Zudem sei die Vorinstanz ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung nicht nachgekommen, da sie weder eine Reise des Beschwerdefüh-
rers in den Irak nachgewiesen noch geprüft habe, aus welchen Motiven der
Beschwerdeführer eine allfällige Reise vorgenommen habe.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die angefochtene Ver-
fügung offensichtlich an formellen Mängeln leidet und die entsprechenden
Einwände des Beschwerdeführers berechtigt sind. Dies umso mehr als der
Beschwerdeführer angesichts des Gegenstandes des Verfahrens (das er
nicht durch sein Gesuch eingeleitet hat) während seiner verhältnismässig
kurzen Landesabwesenheit nicht ohne Weiteres mit der Zustellung eines
behördlichen Aktes rechnen musste. Das SEM auf der anderen Seite
musste angesichts der Aktenlage mit der Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers rechnen. Hinzu kommt, dass der Erlass der angefochte-
nen Verfügung zeitlich nicht dringlich war und die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Widerruf des Asyls für die Betroffenen von nicht
zu unterschätzender Bedeutung sind, so dass in keiner Hinsicht erhellt,
weshalb die Vorinstanz mit der Gehörsgewährung nicht zuwartete, nach-
dem die entsprechende Zwischenverfügung erstmals (am 6. Januar 2015)
mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ beim SEM einging. Davon abgesehen
fällt in Bezug auf den Inhalt der (nicht zugestellten) Zwischenverfügung auf,
dass die Vorinstanz auch versäumt hat, dem Beschwerdeführer die we-
sentlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls beziehungsweise
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuzeigen (dazu nachge-
hend E. 7.1) aufzuzeigen. Auch die Begründung schliesslich, da es der
Beschwerdeführer unterlassen habe, sich zum Sachverhalt zu äussern, sei
aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des
Asylwiderrufs erfüllt seien (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2), vermag
unter formellem Aspekt nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer zu
Recht auf die Beweislast der Vorinstanz hingewiesen hat. Trotz der offen-
kundigen formellen Mängel wird nachfolgend, angesichts der vorliegenden
Sachlage, die Begründetheit der materiellen Rüge geprüft (vgl. Art. 61 Abs.
1 VwVG).
7.
7.1 Nachgehend ist zu beurteilen, ob überhaupt ausreichende Hinweise
dafür vorliegen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im fragli-
chen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat gereist war und, sofern dies zu beja-
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hen wäre, ob er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Lehre und Recht-
sprechung setzen für eine solche Schutzunterstellung voraus, dass drei
Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen: Der Beschwerdeführer muss
erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss
zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (BVGE 2010/17 E. 5 m.w.H.).
7.2 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts
bei den Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tatsachen Rechts-
folgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt sowohl in Bezug auf
den Nachweis der Heimreise als auch bezüglich den drei genannten Vo-
raussetzungen einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht bewiesen werden
können, müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht
werden (analog Art. 7 AsylG). Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas zu-
getragen hat, genügt dabei im Allgemeinen nicht, um eine Rechtsfolge an
den betreffenden Sachverhalt anzuknüpfen (vgl. RENE A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, 1990, S. 298).
8.
8.1 Im vorliegenden Verfahren hat das SEM dem Beschwerdeführer auf-
grund einer vom kantonalen Migrationsamt weitergeleiteten Meldung der
Sozialabteilung der Gemeinde C._______ vom 16. Dezember 2014, wo-
nach dieser ferienhalber zwecks Familienbesuchs „per (…)“ in sein Hei-
matland reisen werde, sowie dem Umstand, dass er sich zu diesem Vorhalt
nicht geäussert habe, die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und sein Asyl
widerrufen. Zunächst fällt auf, dass weder aus dem genannten Schreiben
noch sonst aus den Akten hervorgeht, wie die amtliche Behörde an die In-
formation einer Reise in den Heimatstaat gelangt ist. Zwar ergibt sich aus
der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer offenbar mit der Sozialarbei-
terin über seine Reise ins Ausland (in den Iran) gesprochen habe (vgl. Be-
schwerde vom 10. April 2015 S. 6), dem Schreiben der Sozialabteilung ist
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Seite 10
demgegenüber zu entnehmen, der Beschwerdeführer selbst habe die Ge-
meinde nicht über den geplanten Ferienaufenthalt informiert oder diesbe-
züglich nachgefragt (vgl. Aktenstück B1/2 aus dem N-Dossier).
Der Vorinstanz gelingt es aber auch später nicht, die Heimatreise des Be-
schwerdeführers in den Irak mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzu-
tun. Was den vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweis der Reise in
den Iran betrifft, so führte das SEM zwar richtigerweise aus, dass dies für
sich alleine noch nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht auch wei-
ter in den Irak gereist sein könnte. Stichhaltige Argumente dafür fehlen al-
lerdings. Weder die Zweifel an der Reisefähigkeit der Mutter des Be-
schwerdeführers noch der Erfahrungswert, wonach viele in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannte Personen mit dem schweizerischen Reiseaus-
weis in ein Nachbarland reisen, um von dort aus mit den heimatlichen –
den schweizerischen Behörden vorenthaltenen – Reisedokumenten die
Reise ins Heimatland anzutreten, reichen dazu aus. Ebenso wenig vermag
sie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Rück-
kehr in die Schweiz nicht nach dem Grund, weshalb er von der Post wäh-
rend seiner Abwesenheit zwei Abholungseinladungen erhalten habe, er-
kundigt habe – aus welchem sie Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit
zieht, die Grundlage für den Schluss, der Beschwerdeführer sei im fragli-
chen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat Irak gereist, zu erhärten. Demgegen-
über finden sich im Reiseausweis des Beschwerdeführers neben einem
iranischen Visum einzig ein Ein- und Ausreisestempel der Grenzbehörden
des Flughafens F._______ ((…) Airport) vom (…) und vom (…) sowie ent-
sprechende Ein- und Ausreisestempel des Flughafen B._______. Aus dem
iranischen Visum ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer über eine
Erlaubnis für lediglich eine einmalige Einreise in den Iran verfügt hatte.
Dass er entsprechend mit den heimatlichen Reisedokumenten – was ge-
mäss Vorinstanz, erfahrungsgemäss oft vorkomme – vom Iran aus neben
seiner Ein- und Ausreise am Flughafen ein weiteres Mal in den Iran aus-
und wieder einreisen konnte, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, auch wenn es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Ebenso plausibel scheint, dass der Beschwerdeführer, wie vorgebracht,
seine Mutter und weitere Angehörige beim Bruder eines Bekannten in
F._______ getroffen hat, zumal er diesbezüglich auch konkrete Daten an-
gegeben hat (vgl. Beweismitteleingabe vom 26. Mai 2015, S. 2). Insofern
ist festzuhalten, dass das SEM den Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht einfach Gegenbehauptungen oder Vermutungen entgegenhalten
darf. Vielmehr müssten die Entgegenhaltungen, wie bereits dargelegt, ent-
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Seite 11
weder klar bewiesen oder zumindest im Sinn des Beweismasses der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit objektiv näher an der Wahrheit sein als das,
was die betreffende Person geltend macht (vgl. SAMUEL WERENFELS: Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 135). Vorlie-
gend, wo das SEM die Annahme einer Reise des Beschwerdeführers in
den Irak einzig auf eine nicht näher konkretisierte Information seitens der
Gemeinde sowie auf den Einzelfall nicht per se anwendbare Erfahrungs-
werte stützt, wonach eine Reise in den Iran auch eine Reise in den Irak
nahelege, entbehrt dies jeder Grundlage.
Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist entsprechend nicht von einer Hei-
matreise des Beschwerdeführers in den Irak im fraglichen Zeitpunkt aus-
zugehen.
8.2 Damit erübrigt es sich, auf die unter E. 7.1 genannten Voraussetzungen
eines Asylwiderrufs beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft im Einzelnen einzugehen. Ergänzend ist dennoch festzuhal-
ten, dass auch der blosse Nachweis einer Heimatreise noch nicht ausrei-
chen würde, um bereits von einer Unterschutzstellung auszugehen. So
müssen Heimatreisen von Flüchtlingen zwar restriktiv beurteilt werden und
der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, stellt
grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssitu-
ation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt
nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Hei-
matreise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausge-
sprochen werden, wenn drei Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt
sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE
2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
Vorliegend hat das SEM lediglich in pauschaler Weise darauf hingewiesen,
da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, zum Sachverhalt Stellung
zu nehmen, sei vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aus-
zugehen (vgl. Verfügung vom 11. März 2015 S. 2). Auf Beschwerdeebene
hielt es sodann fest, die gesundheitliche Situation der Mutter vermöge die
Dringlichkeit der Reise in das Heimatland vorliegend nicht zu belegen, ob-
wohl das SEM offenbar von einer „sehr schlechten Verfassung“ der Mutter
ausgeht (vgl. Vernehmlassung vom 1. Juni 2015). Zu den weiteren Erfor-
dernissen – so, ob der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Reise be-
absichtigte, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
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ob ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sei – äusserte sich
die Vorinstanz nicht.
8.3 Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einen Asylwiderruf im vorliegenden Fall offen-
sichtlich nicht vor, zumal bereits die Reise des Beschwerdeführers in sei-
nen Heimatstaat im fraglichen Zeitpunkt nicht als erstellt gelten kann.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung
des Staatssekretariats vom 11. März 2015 aufzuheben. Der Beschwerde-
führer bleibt in der Schweiz weiterhin als Flüchtling anerkannt und hat Asyl.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
22. Juli 2015 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘115.60 bei
einem Stundenansatz von Fr. 300.– für seinen Aufwand (inklusive Ausla-
gen in der Höhe von Fr. 69.80 und MwSt. in der Höhe von Fr. 230.80) ein.
Dieser Betrag erscheint nicht vollumfänglich angemessen. Zunächst fällt
auf, dass die Kostennote mehrere Posten enthält, die als nicht notwendig
erachtet werden oder nicht hinreichend ausgewiesen sind; dies betrifft
vorab die Eingaben ans Migrationsamt des Kantons B._______ aber auch
den Aufwand für einzelne Briefe an den Klienten beziehungsweise einfa-
che Weiterleitungen an ihn. Die Kostennote ist entsprechend zu kürzen und
die Parteientschädigung aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7
ff. VGKE festzusetzen. Unter Berücksichtigung der nach der Kostennote
eingereichten Eingaben, unter welchen einzig die Eingabe vom 24. Au-
gust 2015 notwendig erscheint, ist im Ergebnis eine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM in der Höhe von aufgerundet Fr. 2516.– (inkl. Auslagen
und MwSt.) zuzusprechen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2516.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: