4 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2269/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Mutter und ihr Kind, verliessen eigenen
Angaben zufolge ihr Heimatland im Oktober 2013 und reisten über den Su-
dan, Libyen sowie Italien am 24. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach-
suchten. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2014
sowie der einlässlichen Anhörung vom 22. Oktober 2015 machte die Be-
schwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei eritreische Staatsangehörige und stamme aus D._______, Zoba
E._______, habe aber seit ihrer Kindheit in Asmara gelebt, wo sie die achte
Klasse abgeschlossen habe. Im [90er Jahre] sei sie nach Sawa eingerückt
und habe nach ihrer militärischen Ausbildung im Nationaldienst gedient.
Sie habe an allen drei Invasionen als Kämpferin teilgenommen und Alpha-
betisierungskurse abgehalten. Ihren Ehemann, welcher ebenfalls Soldat
gewesen sei, habe sie im Nationaldienst kennengelernt; sie hätten im Jahr
[2000er Jahre] geheiratet. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr [2000er
Jahre] sei sie nicht mehr in den Nationaldienst zurückgekehrt, obschon sie
nicht offiziell entlassen worden sei. In der Folge habe sie als [Tätigkeit] ge-
arbeitet. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann unerlaubt vom Nationaldienst fern
geblieben und daraufhin im Juli desselben Jahres von den Behörden fest-
genommen worden. Die Beschwerdeführerin sei danach zur Polizei gegan-
gen und habe ihn zwei Tage lang gesehen beziehungsweise ihm Essen
bringen können. Bei ihrem dritten Besuch habe ihr die Polizei mitgeteilt,
dass sich ihr Ehemann nicht mehr dort befinde und sie sich am besten nicht
mehr blicken lassen solle. In der Folge seien die Behörden zu ihr gekom-
men und hätten das Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Ende Sep-
tember 2013 seien sie nochmals aufgetaucht und hätten gefragt, wo sich
ihr Ehemann aufhalte. Sie hätten ferner gesagt, wenn sie seiner schon
nicht habhaft werden könnten, dann müsse sie stattdessen mitkommen.
Man habe ihr Handschellen angelegt und sie abgeführt. Daraufhin sei sie
eine Nacht lang im Gefängnis F._______ inhaftiert gewesen. Die Sicher-
heitskräfte hätten sie verhört, geschlagen und ihr gesagt, sie müsse doch
wissen, wo sich ihr Mann aufhalte. Ausserdem habe man ihr vorgeworfen,
sie selbst sei der Anordnung, ins Militär zurückzukehren, nicht gefolgt und
dadurch eine Oppositionelle. Die Beschwerdeführerin habe die Sicher-
heitskräfte angefleht, ihr zumindest ihr Kind in die Vollzugsanstalt zu brin-
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gen. Man habe sie dann unter der Bedingung, der Anordnung der Regie-
rung Folge zu leisten beziehungsweise ihren Ehemann innerhalb einer Wo-
che auszuliefern, wieder freigelassen und ihr zudem gesagt, sie dürfe die
Stadt nicht verlassen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe sie da-
raufhin zusammen mit ihrem Kind Eritrea unverzüglich illegal verlassen.
Sie habe noch Bargeld gehabt und die Ausreise mithilfe von Bekannten
organisiert. Sie seien von Asmara aus mit einem [Automarke] nach
G._______ gefahren, wo sie übernachtet hätten; danach seien sie einem
Rashaida übergeben worden, der sie ausser Landes gebracht habe.
Im Übrigen würden ihre Mutter (N […]) und [Geschwister] in der Schweiz
leben.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie ihre eritreische Identitätskarte ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. September 2014 trat die Vorinstanz in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte – unter gleichzeitiger Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs – die Überstellung nach Italien. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5819/2014 vom 20. Oktober 2014 unter Kostenfolge ab.
B.b In der Folge nahm das SEM das nationale Verfahren der Beschwerde-
führenden mit Verfügung vom 20. April 2015 wieder auf, da die Frist zur
Überstellung nach Italien abgelaufen war, und hielt gleichzeitig fest, dass
die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2014 aufgehoben
werde.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 14. März 2016 – verneinte
das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte – unter gleichzeitiger Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs – ihre Wegweisung aus der Schweiz.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es insbesondere
fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung zu Protokoll
gegeben, ihr sei während ihres Gefängnisaufenthaltes vorgeworfen wor-
den, der Anordnung, in den Nationaldienst zurückzukehren, nicht gefolgt
und mithin eine Oppositionelle zu sein (A31/18 S. 6). Dies habe sie indes
im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt; sie habe lediglich erklärt,
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wegen ihres Mannes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. In An-
betracht dessen, dass es sich um ein persönliches Vorbringen handle, wel-
ches im Eritrea-Kontext von Bedeutung sei, könne nicht geglaubt werden,
dass sie es vergessen haben könnte, diesen Umstand in der ersten Befra-
gung zu erwähnen. Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische
Befragung handle, sei die asylsuchende Person nicht davon dispensiert,
ihre Asylvorbringen wenigstens kurz anzusprechen. Aufgrund dessen
müsse ihre Behauptung als nachgeschoben betrachtet werden. Folglich
könne nicht geglaubt werden, dass sie nach der Geburt ihres Kindes auf-
gefordert worden sei, wieder in den Nationaldienst einzurücken. Es sei viel-
mehr davon auszugehen, dass sie sich dieses Vorbringens bedient habe,
um sich bessere Chancen zu sichern. Somit sei davon auszugehen, dass
sie nach der Geburt ihres Kindes zwar nicht offiziell entlassen, gleichwohl
aber auch nicht mehr belangt worden sei, was in Eritrea bei Frauen mit
Kindern im Übrigen üblich sei. Dies erscheine auch insofern realistisch, als
sie zuvor lange Zeit Dienst (von [90er Jahre] bis [2000er Jahre]) gleistet
habe und während allen drei Invasionen als Kämpferin im Einsatz gewesen
sei.
Ferner seien ihre Vorbringen zur Vorgehensweise der eritreischen Behör-
den nach der Festnahme ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Es
könne nicht geglaubt werden, dass die eritreischen Behörden tatsächlich
in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise – die Polizei, wel-
che im Juli 2013 ihren Ehemann zu Hause festgenommen habe, habe die-
sen hinterher bei ihr gesucht und sie zu einem später Zeitpunkt gar aufge-
fordert, ihn auszuliefern – vorgegangen seien. Dies erscheine auch im Erit-
rea-Kontext unlogisch und nicht plausibel. Im gleichen Sinne könne nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund einen
Tag in F._______ festgehalten worden sei (A31/18 S. 6). Im Übrigen er-
scheine es auch nicht plausibel, dass die Polizei die Beschwerdeführerin
zuerst mitgenommen habe, um sie nach kurzer Zeit mit der Auflage, ihren
Ehegatten innert einer Woche auszuliefern, wieder freizulassen. Weiter
habe sie nicht genau angeben können, wo sich ihr Ehemann hätte melden
sollen (A31/18 S. 9). Dies erscheine umso unverständlicher, als sie erklärt
habe, dass sie sich zusammen mit ihm hätte stellen müssen (A31/18 S. 9).
Als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe sie sich zwar korri-
giert. Dennoch würden ihre Behauptungen, wonach sich ihr Ehemann hätte
stellen müssen und ihr gedroht worden sei, falls er dies nicht tue, würde
man sie und ihr Kind verhaften (A31/18 S. 9), wenig überzeugend erschei-
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nen. Somit seien ihre Vorbringen bezüglich der Festnahme des Eheman-
nes und ihrer damit zusammenhängenden angeblichen Inhaftierung eben-
falls unglaubhaft.
Weiter erscheine auch ihre geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea
unrealistisch. Es mute seltsam an, dass sie in der Nacht ihrer Freilassung
einerseits nach Hause zurückgekehrt sein wolle, um ihr Geld und das Kind
zu holen, und andererseits auch Schlepper kennengelernt habe, die sie
noch in der gleichen Nacht bis nach G._______ gefahren hätten. Ferner
habe sie über ihren Aufenthalt in G._______ nichts erzählen können, ob-
wohl sie abgegeben habe, die Ortschaft von ihrer Militärzeit her zu kennen
(A31/18 S. 13). Sodann habe sie angegeben, die Reise von Asmara bis
nach G._______ in einem Fahrzeug der Art „[Automarke]“ unternommen
zu haben; es habe sich um ein geschlossenes Fahrzeug gehandelt; weder
ein Heraussehen aus dem Fahrzeug noch ein Hineinsehen von aussen her
sei möglich gewesen (A31/18 S. 14). Auch bei der Weiterreise habe sie
nichts gesehen; sie habe diesbezüglich lediglich erklärt, mit einem Ras-
haida in dessen Fahrzeug gefahren zu seien; auch hier habe sie sich wie-
der in einem geschlossen und gedeckten Fahrzeug befunden, so dass sie
nichts habe sehen können (A31/18 S.15). Im Übrigen habe sie weder ge-
sehen noch bemerkt, wo genau sie die Grenze überquert hätten (A31/18
S.15). Überdies habe sie behauptet, dass es ihr während der Reise sehr
schlecht gegangen sei und sie überall Schmerzen gehabt habe; sie habe
nicht einmal ihr Kind auf den Arm nehmen können (A31/18 S.14). Ferner
habe sie mit dem Schlepper nicht kommuniziert, weil dieser nur Arabisch
gesprochen habe (A31/18 S.15). Diese Schilderung bezüglich der Ausreise
aus Eritrea, die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin illegal er-
folgt sein solle, erscheine als stereotyp und daher als wenig glaubhaft. Es
sei von einer Person, die Eritrea auf illegalem Weg verlassen habe, zu er-
warten, dass sie über diese Reise, die nicht ungefährlich sei und bei Miss-
lingen Nachteile mit sich ziehe, klare und präzise Angaben machen könne.
Ihre Vorbringen hingegen seien unsubstanziiert und würden kaum Real-
kennzeichen enthalten, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden.
Eine illegale Ausreise erscheine umso unwahrscheinlicher, als sie mit ih-
rem Kind, welches im Zeitpunkt der Ausreise etwa (…) Jahre alt gewesen
sei, die Reise unternommen haben wolle. Eine solche Reise gehe jedoch
mit einem Kind nicht reibungslos von sich und es gebe daher sicherlich
Einiges zu berichten. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin mit einem
Kind kaum derart rasch ausreisen können.
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Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne aus dem Umstand,
dass die asylsuchende Person die wahren Umstände ihrer Ausreise ver-
heimliche und aus der Unglaubwürdigkeit (recte: Unglaubhaftigkeit) der
Verfolgungsvorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlos-
sen werden. Genauso wenig reiche es aber aus, sich einzig auf die noto-
risch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreise-
gründe und die Umstände dafür glaubhaft darzutun. Angesichts der Wider-
sprüche und der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben müssten
ihre Asylvorbringen als unglaubwürdig (recte: unglaubhaft) angesehen
werden. Dadurch sei es ihr nicht gelungen, den geltend gemachten Ausrei-
segrund glaubhaft darzulegen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
sie aus anderen als den geschilderten Gründen sowie auf eine andere
Weise ihr Heimatland verlassen habe. Dies werde durch den Umstand er-
härtet, dass sie erklärt habe, einen eritreischen Reisepass besessen zu
haben. Zudem lebe ein Grossteil ihrer Familie, insbesondere ihre Mutter,
bereits in der Schweiz. Aufgrund dessen sei es ihr auch nicht gelungen,
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft darzutun.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2016 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom
10. März 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden anzuerkennen und ihnen als Folge davon Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Beschwerdeführenden seien als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Einreichung einer Für-
sorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlich vorgebracht, die Beschwerdeführe-
rin habe in der BzP nur ansatzweise ihre Asylgründe nennen können, da
es in dieser Befragung vorrangig um die Abklärung der Zuständigkeit für
die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren ge-
gangen sei. Hingegen habe sie anlässlich der eingehenden Anhörung in
der Sache präzise und ausführlich über ihre Asylgründe sprechen können.
Die Beschwerdeführerin habe in Eritrea Militärdienst leisten müssen. Dazu
habe sie bereits in der BzP erklärt, dass sie – bevor sie als [Tätigkeit] ge-
arbeitet habe – während des Nationaldienstes Alphabetisierungskurse ab-
gehalten habe. Es sei dem SEM sicherlich bekannt, dass man in Eritrea
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bis ins fortgeschrittene Alter Militärdienst leisten müsse und eine Entlas-
sung oder Befreiung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe [meh-
rere] Jahre lang Dienst leisten und im Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien
viel Unangenehmes miterleben sowie erdulden müssen. Wie sie logisch
und schlüssig dargetan habe, sei ihr für die bevorstehende Geburt Urlaub
gewährt worden. Sie sei danach nicht mehr in den Militärdienst zurückge-
kehrt, obschon sie mehrmals von ihrer lokalen Verwaltung dazu aufgefor-
dert worden sei. Da sie ein kleines Kind gehabt habe und ihr Ehemann
selber Soldat gewesen sei, habe die lokale Verwaltung anscheinend keine
Sanktion gegen sie angeordnet. Als sie jedoch wegen ihres Ehemannes
inhaftiert und verhört worden sei, sei ihre Dienstverweigerung als Ungehor-
sam gegen die Regierungsanordnung betrachtet und sie entsprechend
strenger misshandelt sowie schikaniert worden als zuvor. Sodann gehe aus
dem Anhörungs-Protokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Er-
zählung emotional aufgeladen beziehungsweise zum Teil traurig oder wü-
tend gewesen sei, weshalb ihre Angaben vielmehr als ausführliche Sach-
verhaltsdarstellung und nicht als ein nachgeschobenes Vorbringen zu be-
trachten seien. Weiter werfe das SEM ihr vor, dass die eritreische Regie-
rung unlogisch gehandelt habe. Ein logisches Handeln erwarte man von
einer rechtsstaatlichen und demokratischen Regierung, nicht jedoch von
einer solchen, wie sie derzeit in Eritrea an der Macht sei. Im Übrigen habe
die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, die eritreischen Behörden
hätten sie, als sie gesehen hätten, dass sie trotz der massiven Folter und
vielen Schläge keine Information über ihren Ehemann habe geben können,
vorläufig frei gelassen. Sie hätten aber gewusst, wo sie wohne, und wohl
gedacht, dass sie in ihrem Zustand (körperlich sowie seelisch niederge-
schlagen) und mit einem Kind nicht mobil sei; vielleicht hätten sie sie des-
halb mit einer Verpflichtung und der Ansetzung einer Frist freigelassen. Im
Übrigen habe sich ihr Ehemann sowohl bei seiner Einheit als auch bei den
lokalen Behörden melden können. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf den Militärdienst und die geleisteten Einsätze bei allen
drei Invasionen während [mehreren] Jahren seien derart schlüssig, plausi-
bel und nachvollziehbar, dass man nur von deren Glaubhaftigkeit ausge-
hen könne. Gleich verhalte es sich mit ihren Angaben betreffend die Fest-
nahmen, mit den geschilderten Details im Zusammenhang mit dem Vorge-
hen sowie der Befragung der Behörden, der Lage des Gefängnisses und
den Beschuldigungen wegen ihrer Dienstverweigerung.
Sodann habe das SEM in Bezug auf die illegale Ausreise die Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung viel zu hoch angesetzt. Insbesondere könne
es die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen habe,
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nicht glauben, da es nicht nachvollziehbar sei, dass sie nicht habe sehen
können, wohin sie gefahren seien. Das Staatssekretariat sollte sich jedoch
in ihre Lage versetzen. Wie habe sie, die sich mit einem Kind im Transport-
auto versteckt habe, welches nur vorne in der Führerkabine Fenster gehabt
habe, hinaus sehen können? Sie sei so sehr mit ihren Schmerzen, ihrem
Kind und der Angst, entdeckt zu werden, beschäftigt gewesen, dass es
keine Rolle gespielt habe, welcher Route der Fahrer gefolgt sei, solange
sie so schnell wie möglich – unter Inkaufnahme aller Risiken – ihr Heimat-
land habe verlassen können. Sie sei nicht lange zu Hause geblieben, son-
dern habe rasch das Bargeld und ihr Kind mitgenommen und sei unver-
züglich aus der Stadt beziehungsweise dem Land geflohen. Im Übrigen
habe sie keine andere Wahl gehabt, als auf diese Art auszureisen, da sie
mit ihrem abgelaufenen Pass nie ein Ausreisevisum erhalten hätte. Im Ge-
genteil: Sie wäre wegen Fluchtversuchs erneut inhaftiert worden. Somit sei
die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihre Heimat illegal verlassen habe, gross,
was in Eritrea als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde. In Anbe-
tracht dessen, dass sie wegen ihres Ehemannes Repressionen ausgesetzt
gewesen sei sowie auch in Zukunft sein werde, sich aus dem Militärdienst
entfernt habe, sprich desertiert sei, sowie zusätzlich ihre Heimat ohne Er-
laubnis respektive Visum verlassen habe, würden ihr und ihrem Kind im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile, eine unmenschli-
che Behandlung, eine unverhältnismässige beziehungsweise drakonische
Strafe und mithin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig auf-
genommen. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2016, welche den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am (…) kam ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, C._______, zur
Welt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Das Kind C._______, welches am (…) zur Welt kam, wird ebenfalls in das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin einbezogen.
4.
Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob
das SEM zu Recht deren Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise
ihre Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
6.
6.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der eingereich-
ten Identitätskarte besteht – wie auch bereits das SEM festhielt – vorlie-
gend kein Anlass, an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden
zu zweifeln. Namentlich war die Beschwerdeführerin in der Lage, detailliert
Auskunft über Asmara zu geben (A31/18 S. 3 f.). Weiter konnte sie glaub-
haft darlegen, dass sie in Eritrea Militärdienst leisten musste und nach der
Geburt ihres Kindes nicht mehr eingerückt ist (A31/18 S. 3, 9 f.).
Hingegen wird bezüglich ihrer Haft beziehungsweise der anschliessenden
Freilassung in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus
welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestehen
und inwieweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragun-
gen nicht überzeugend geäussert hat. Zwar ist vorweg darauf hinzuweisen,
dass es – wie in der Rechtsmitteleingabe richtig festgehalten wurde – im
vorliegenden Fall im Rahmen der BzP vorrangig um die Abklärung der Zu-
ständigkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Be-
schwerdeführenden ging. Dennoch vermögen die (übrigen) Ausführungen
der Beschwerdeführerin – aus den nachfolgend noch darzulegenden Grün-
den – keine Vorfluchtgründe aufzuzeigen.
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Aus ihren Ausführungen erschliesst sich im Einzelnen nicht, was mit ihrem
Ehemann geschehen sei, nachdem die Sicherheitskräfte ihn im Juli 2013
festgenommen und inhaftiert hätten. Eigenen Angaben zufolge habe sie
ihm zwei Tage lang Essen bringen können; bei ihrem dritten Besuch habe
ihr die Polizei mitgeteilt, dass er sich nicht mehr dort befinde und sie sich
am besten nicht mehr blicken lassen solle. In der Folge habe man sie zu
Hause aufgesucht und Ende September 2013 schliesslich auch verhaftet.
Obschon ihr Ehemann bereits inhaftiert gewesen sei, hätten die Sicher-
heitskräfte zu ihr gesagt: „Sie haben ihn nicht gefunden und dass ist eben
wichtig, dass er sich wieder in ihre Hände begibt“ (A31/18 S. 9). Konkretes
über den Verbleib ihres Ehemanns konnte die Beschwerdeführerin mithin
nicht dartun (insbesondere nicht, ob er aus der Haft geflohen ist). Ferner
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitskräfte sie freigelassen
hätten, obwohl sie laut eigenen Angaben nicht eingewilligt habe, zurückzu-
kehren, sollte sich ihr Ehemann nicht innert Frist stellen (A31/18 S. 12).
Dabei hätten sie ihr gedroht, sie und ihr Kind einzusperren, wenn sie ihren
Aufforderungen nicht entspreche. Daneben erscheint es nicht plausibel,
wieso man ihr eine Frist von einer Woche hätte gewähren sollen, um den
Ehemann auszuliefern oder erneut in den Militärdienst einzurücken. Weiter
gab die Beschwerdeführerin an, nach der Geburt ihres Kindes auch seitens
der Bezirksverwaltung drei bis vier Mal eine Aufforderung erhalten zu ha-
ben, erneut in den Militärdienst einzurücken (A31/18 S. 12 f.). Umso er-
staunlicher erscheint deshalb der Umstand, dass die Sicherheitskräfte sie
wieder freigelassen hätten. Im Übrigen ist dem Themenpapier der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass militärdienstleistende
schwangere Frauen (im hier interessierenden Zeitraum) in der Tat nach
Hause geschickt worden seien (SFH, Rico Tuor, Eritrea: Wehrdienst und
Desertion, Bern, 23. Februar 2009, S. 16; The Economist, National service
in Eritrea Miserable and useless, 10. März 2014; United Nations Human
Rights Council, Sheila B. Keetharuth, Report of the Special Rapporteur on
the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014; vgl. zum Ganzen
ebenso Urteil des BVGer E-6642/2006 vom 29. September 2009 E. 6.5.2
m.w.H.). Aktuellere Berichte halten zudem fest, dass Frauen über 27 Jah-
ren, die verheiratet sind und/oder Kinder haben und/oder schwanger sind,
mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Nationaldienst befreit werden (vgl. ins-
bes. United Kingdom [UK] Government, Home Office, Country Information
and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service Version 2.0e, Sep-
tember 2015, S. 6 f.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und
selbst unter Berücksichtigung einer nicht abzustreitenden nach wie vor be-
stehenden behördlichen Willkür in der Einberufungspraxis ist die Wahr-
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scheinlichkeit einer erneuten Diensteinberufung im Falle der Beschwerde-
führerin gegenwärtig als gering einzustufen, zumal bei ihr auch keine ne-
gativ wirkenden Umstände (wie etwa regierungskritische Aktivitäten) hin-
zukommen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage – Entbindung im Jahr
[2000er Jahre] sowie Ausreise im Jahr 2013 – ist vielmehr davon auszuge-
hen, dass sie zumindest duldungsweise dem Nationaldienst nach der Nie-
derkunft fernbleiben konnte. Dass sie schliesslich angeben konnte, wo sich
das Gefängnis F._______ befindet, vermag nicht gross zu ihren Gunsten
ins Gewicht zu fallen, da dieses Gefängnis laut ihren eigenen Angaben
sehr gross sei, weshalb die Haftanstalt und der Ort selber über einen ge-
wissen Bekanntheitsgrad verfügen würden (A31/18 S. 8).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürch-
ten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr älteres Kind hätten Erit-
rea illegal verlassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin
an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
7.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
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Seite 13
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden be-
troffen waren.
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit
der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen ha-
ben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
7.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin nochmals in den Nationaldienst eingezogen wird;
sie steht somit auch nicht im Fokus der Militärbehörden. Weitere Anknüp-
fungspunkte, welche sie und [erstgeborenes Kind] sowie das [in der
Schweiz geborene] Kind in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Personen erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt fest-
zuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünfti-
gen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlings-
rechtlicher Relevanz daher offenbleiben.
7.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat
ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
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8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 10. März 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 19. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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