Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2270/2011
Urteil vom 6. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
Armenien,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Armenien stammende Beschwerdeführer verliess sein
Heimatland nach eigenen Angaben am 3. Februar 2011 und gelangte am
8. Februar 2011 über Georgien, Belarus und weitere ihm angeblich
unbekannte Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte.
B.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 17. Februar 2011 und der
Anhörung vom 1. April 2011, beide durchgeführt im EVZ, machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sein Bruder sei im Jahr 2008 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden,
nachdem er während der Unruhen im März 2008 verhaftet worden sei.
Seit seiner Inhaftierung habe die Familie keinen Kontakt mehr zu ihm. Als
er im Jahr 2010 hätte entlassen werden sollen, sei seine Haft um ein Jahr
verlängert worden. Dagegen hätten er, der Beschwerdeführer, und sein
Vater zusammen mit anderen Personen aus ihrem Dorf vor dem örtlichen
Gericht demonstriert. Sein Vater habe dem Gericht mit der
Veröffentlichung von Beweisdokumenten zu den Bergkarabach-Kämpfen,
an denen er teilgenommen habe, gedroht. Daraufhin sei er am gleichen
Abend von Milizionären der Regierung zu Hause aufgesucht und zu Tode
getrampelt worden, weil er ihnen die Dokumente nicht habe übergeben
wollen. Im Spital sei dann "auf Anweisung" Herzinfarkt als Todesursache
festgestellt worden, ohne dass die Blutungen an der Leiche Beachtung
gefunden hätten. Die Milizionäre hätten ihn und seine Familie
aufgefordert, die Beweisdokumente innert dreier Wochen
herauszugeben. Zwei Wochen später hätten die Milizionäre ihn und seine
Familie erneut aufgesucht und unter Todesdrohungen aufgefordert, die
Dokumente auszuhändigen. Dieser Aufforderung habe er aber nicht
nachkommen können, da er nicht gewusst habe und nicht wisse, wo sich
die Dokumente befänden. Danach habe er sich entschlossen, mit seiner
Familie aus Armenien zu fliehen.
Er habe früher schon einmal in Europa um Asyl nachgesucht. Ende März
2007 sei er nach Schweden gegangen und habe ein Asylgesuch gestellt.
Nach Ablehnung des Gesuchs sei er im September 2008 nach Armenien
ausgeschafft worden.
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C.
Das BFM leitete das so genannte Dublin-Verfahren ein und ersuchte
Schweden um Rückübernahme. Die zuständige schwedische Behörde
bestätigte mit Zuschrift vom 4. März 2011, dass der Beschwerdeführer in
Schweden am 28. März 2007 ein Asylgesuch – unter dem Namen
B._______ und mit unbestimmter Nationalität – eingereicht habe, welches
am 17. Februar 2008 abgelehnt worden sei. Am 24. September 2008 sei
der Beschwerdeführer nach Armenien zurückgeführt worden.
Das BFM stellte auf Grund dieser Antwort die Beendigung des Dublin-
Verfahrens fest und führte das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren weiter.
D.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 – gemäss Sendungsnachverfolgung der
Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 13. April 2011 eröffnet
– trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben. Er habe angegeben, dass sein
Geburtsschein, der sich bei seiner Frau befinde, ihm nicht habe gefaxt
werden können, da er keinen Kontakt mit ihr habe aufnehmen können.
Zudem gebe es in Armenien keine Identitätskarten, und sein Pass sei von
den Milizionären beschlagnahmt worden. In der Bundesbefragung habe
er demgegenüber gesagt, alle seine Dokumente ausser seinem
Flüchtlingsausweis seien beschlagnahmt worden. Die Angaben zu seiner
Identität sowie zu Besitz und Verbleib seiner Papiere offenbarten sein
Bemühen, Identitätsdokumente vorzuenthalten und seine Identität zu
verschleiern. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass
der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
habe.
Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich, da es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers
offensichtlich um ein Konstrukt handle. Das BFM führte zur Begründung
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unter anderem an, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zum
Inhalt der Dokumente seines Vaters zu äussern, und seine Schilderungen
der Demonstration, bei der sein Vater den Justizbehörden gedroht habe,
sowie der Umstände des Todes seines Vaters seien unsubstantiiert.
E.
Mit Eingabe vom 18. April 2011 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren; von einer Wegweisung sei abzusehen; die Akten seien an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch
einzutreten und die geltend gemachten Asylgründe materiell zu prüfen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer die Kopie eines
Ausweises zu den Akten (ohne Übersetzung).
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit der Ausweiskopie sei
seine Identität hinreichend ausgewiesen. Auch habe er seine Asylgründe
nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Dass er nichts über den Inhalt
der Dokumente des Vaters aussagen könne, sei nicht zu beanstanden;
deren Brisanz ergebe sich aber klarerweise aus der Tatsache, dass sein
Vater deswegen umgebracht worden sei. Zudem seien seine Aussagen
sehr detailliert, realitätsbezogen und ausführlich, dies gelte insbesondere
für seine Aussagen bezüglich des Todes seines Vaters.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des
BFM ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei
Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1). Entsprechend bilden diese Fragen auf Beschwerde hin auch
Prozessgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nicht
Prozessgegenstand bildet hingegen die Asylgewährung, weshalb auf das
entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
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4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden solche Papiere
abzugeben, wenn auf Grund der Anhörung und gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG).
5.
5.1. Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG verwendet wird, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung
der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem
engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter lediglich diejenigen
Dokumente, die sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die
Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen.
Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig
Reisepässe und Identitätskarten (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6).
5.2. Das BFM hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht. Daran ändert auch die auf Beschwerdestufe erfolgte
Einreichung der Kopie eines unübersetzten Ausweises, bei dem es sich
um einen – allenfalls vom armenischen Roten Kreuz ausgestellten –
Geburtsschein handeln dürfte, nichts. Bei diesem vom (…) datierten
Dokument, welches nicht im Original, sondern nur in der Form einer
Fotokopie eingereicht worden ist, handelt es sich nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Zudem
führt der Beschwerdeführer nicht aus, wieso er das Dokument nicht
innerhalb 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs beibringen
konnte.
5.3. Ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe hat für sein
Unvermögen, rechtsgenügliche Papiere einzureichen, kann vorliegend
offen bleiben, da das BFM – wie nachfolgend aufgezeigt wird – aufgrund
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AslyG ohnehin auf das Asylgesuch hätte
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eintreten müssen, da zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zusätzliche Abklärungen nötig sind.
6.
6.1. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks
weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender, Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten; ebenfalls einzutreten
ist beim Bedarf weiterer Abklärungen zu
Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3 - 5). Es kann
kein Nichteintretensentscheid gefällt werden, wenn das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist
beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder
der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Zusätzliche
Abklärungen in diesem Sinne sind so zu definieren, dass ein
Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere
(auch interne) sachliche Abklärungen – zum Beispiel zur politischen
Lage, zur Situation einer Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten
Ereignis – nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher
Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet
werden können.
6.2. Das BFM stellte in seiner Verfügung fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nötig. Es
begründete dies damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt ein Konstrukt seien. Damit spricht es den Ausführungen des
Beschwerdeführers pauschal die Glaubhaftigkeit ab.
6.3. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder
der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
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Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren
Hinweisen], die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
6.4. Der Einschätzung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien offensichtlich ein Konstrukt, kann nicht gefolgt werden. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers sind in den groben Zügen in sich
stimmig und nachvollziehbar, wenn auch in Einzelheiten gewisse Zweifel
bleiben. Der Beschwerdeführer wirkt grundsätzlich persönlich
glaubwürdig, da aufgrund des gegenwärtigen Aktenstandes weder
erkennbar ist, dass er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch dargestellt, noch im Laufe des Verfahrens relevante Aussagen
ausgewechselt hat. Dass er seine Aussage, er habe seine religiöse
Trauung offiziell eintragen lassen, widerrief und präzisierte, er habe
lediglich die Vaterschaft seiner beiden Kinder anerkannt, kann ihm
insofern nicht vorgeworfen werden, als er dies unaufgefordert und noch in
der gleichen Befragung tat.
Die vom BFM vorgebrachten Zweifel bezüglich der Vorbringen des
Beschwerdeführers sind für die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nur partiell und beschränkt relevant. So bringt das
BFM vor, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, in
welcher Weise er sich mit ehemaligen Kampfkameraden seines Vaters
bezüglich der Beweisdokumente habe austauschen wollen und wieso
diese Besprechung erst eine Woche nach der Beerdigung des Vaters
hätte stattfinden sollen. Diese Zweifel des BFM sind in keiner Weise
relevant für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung und
können entsprechend nicht dazu beitragen, die Vorbringen des
Beschwerdeführers als Ganzes unglaubhaft erscheinen zu lassen.
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Zudem ist es entgegen der Ansicht des BFM durchaus glaubhaft, dass
die Milizionäre bei ihrem Besuch vor Ablauf der von ihnen angesetzten
Frist zur Übergabe der Beweisdokumente das Haus des
Beschwerdeführers wieder verliessen, ohne ihn umzubringen, wollten sie
vom Beschwerdeführer doch in erster Linie die Dokumente seines Vaters
– und nicht seinen Tod. Durch ihren Besuch unterstrichen sie ihre
Drohung, ohne sie wahr machen zu müssen. Hätten sie den
Beschwerdeführer ermordet, hätten sie keine Möglichkeit mehr gehabt,
über ihn an die Beweisdokumente zu gelangen.
Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer entgegen der
Ansicht des BFM den Ablauf der Demonstration vor dem örtlichen Gericht
und die Umstände des Todes seines Vater in nachvollziehbarer Weise
und auch einigermassen substantiiert darlegte. Fehlende Ausführlichkeit
der Vorbringen kann dem Beschwerdeführer zudem nur beschränkt
angelastet werden, da er in beiden Befragungen durch das BFM
verschiedentlich darauf hingewiesen worden ist, nur die gestellten Fragen
zu beantworten, und mehrmals unterbrochen wurde. Bezeichnet das BFM
die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Verfügung als zu wenig
ausführlich, ist festzustellen, dass es zumindest teilweise die Aufgabe der
Befrager gewesen wäre, entsprechende Nachfragen zu stellen, dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, seine Vorbringen zu vertiefen
und ihn mit Lücken, Unvereinbarkeiten und Widersprüchen zu
konfrontieren.
7.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers trotz vereinzelter Unklarheiten und Widersprüche in
den groben Zügen eher als glaubhaft zu betrachten sind. Damit kann
nicht davon ausgegangen werden, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht, sondern es ergibt sich daraus die Notwendigkeit für
weitere Abklärungen bezüglich seiner Flüchtlingseigenschaft.
Das BFM wird einerseits abzuklären haben, inwiefern das vom
Beschwerdeführer in Kopie eingereichte Dokument seine Identität und
allenfalls seine Vorbringen zu stützen vermag. Zudem ist das BFM
aufzufordern, den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers durch Abklärungen vor Ort zu überprüfen. Zu denken
ist in diesem Zusammenhang neben einer einlässliche Anhörung
beispielsweise an Abklärungen bezüglich der Verurteilung und
Inhaftierung des Bruders des Beschwerdeführers, der vom Vater
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organisierten Demonstration für dessen Freilassung vor dem örtlichen
Gericht und des Todes des Vaters. Bezüglich aller dieser Vorbringen
dürfte die Möglichkeit einer Verifizierung durch amtliche Dokumente,
Berichte von Nichtregierungsorganisationen oder durch Medienberichte
bestehen. Das BFM ist schliesslich aufzufordern, die Akten aus dem
Asylverfahren des Beschwerdeführers in Schweden aus den Jahren
2007/2008 anzufordern, um seine damaligen Vorbringen mit den heutigen
zu vergleichen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen
und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist somit insoweit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM
vom 7. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden damit gegenstandslos.
Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen
auf pauschal Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 7. April 2011 wird vollständig aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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