B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2270/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tigriner aus Eritrea mit letztem
Wohnort in B._______, verliess Äthiopien gemäss seinen Vorbringen am
(…) auf dem Luftweg und gelangte am 3. Mai 2012 in die Schweiz; glei-
chentags suchte er um Asyl nach. Zur Reise, welche (…) gekostet habe,
könne er keine Angaben machen; er wisse nicht, wo sie gelandet seien,
danach seien sie lange mit dem Auto unterwegs gewesen. Der Be-
schwerdeführer wurde am 25. Mai 2012 zur Person befragt (BzP) und am
13. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, weil sein Vater Eri-
treer gewesen sei, habe dieser sein Geld nicht auf einer Bank deponieren
können. Er sei im Autohandel tätig gewesen und habe das Geld einem
Freund namens C._______ zur Aufbewahrung gegeben. Als er es für den
Kauf eines Autos benötigt habe, habe dieser ihm das Geld nicht zurück-
gegeben und bestritten, Geld erhalten zu haben. C._______ habe ver-
mutlich einen Zauber gegen den Vater gemacht, worauf dieser erkrankt
und dann gestorben sei. Weil dieser Mann Angst gehabt habe, der Be-
schwerdeführer werde das Geld zurückfordern, habe er ihm ständig ge-
droht; C._______ habe nämlich mit dem Geld ein Haus gekauft. Er selber
habe auch mit dem Vater seiner Freundin, der Äthiopier sei, Probleme
gehabt, weil dieser nicht gewollt habe, dass sie zusammen seien. An-
sonsten habe er, gemäss seinen Ausführungen bei der BzP, keine Prob-
leme gehabt; im Unterschied dazu brachte er an der Anhörung indessen
vor, dass er von der Polizei festgenommen und befragt worden sei, weil
er als Kameramann zwei Videos aufgenommen habe. Gründe gegen eine
Rückkehr in den Herkunftsstaat gab er auf entsprechende Frage hin an-
lässlich der BzP keine an; bei der Anhörung brachte er vor, C._______
habe gedroht, ihn umzubringen oder nach Eritrea ausweisen zu lassen.
Dieser Mann und seine Frau würden nämlich für den Geheimdienst arbei-
ten.
A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung keine Ausweispapiere
zu den Akten. Er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen,
einzig einen Schülerausweis habe er gehabt. Auf die Bemerkung des Be-
fragers, dass es sich beim abgegebenen Taufschein wohl um eine Kopie
handle, bekräftigte der Beschwerdeführer, es handle sich um das Origi-
nal.
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit,
er habe Originalunterlagen zugesandt erhalten, welche er an das Bun-
desamt in der Erwartung weiterleite, die Dokumente würden das Verfah-
ren voranbringen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 gelangte das BFM bezüglich der
Identität des Beschwerdeführers an das Bundeskriminalamt (fedpol). In
der Folge stellte sich heraus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seiner Person falsch sein dürften. Anlässlich der Anhörung wurde ihm
dazu das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das Bundesamt fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Bezugnahme auf den vorinstanzli-
chen Entscheid am 21. April 2014 an das Bundesamt, welches die Einga-
be aus Gründen der Zuständigkeit am 25. April 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht weiterleitete.
D.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 1. Mai
2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten.
Der gleichzeitig eingeforderte Kostenvorschuss ging innert angesetzter
Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 21. April 2014
enthält zwar keine expliziten Anträge, es geht indessen klar daraus her-
vor, dass der Beschwerdeführer eine neuerliche Überprüfung seiner Asyl-
gründe möchte. Da es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde han-
delt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, ist auf
die insoweit frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides
aus, ein Gesuch werde abgelehnt, wenn von der asylsuchenden Person
die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht wer-
de.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei D._______, eritreischer
Staatsbürger, geboren (…) in E._______. Abklärungen hätten jedoch er-
geben, dass es sich bei ihm um A._______ handle, geboren (…). Er habe
auf der deutschen und der italienischen Botschaft in Addis Abeba Visa-
Anträge eingereicht, wobei er sich jeweils mit seinem eigenen Pass als
äthiopischer Staatsbürger ausgewiesen habe. Auch habe er bei der An-
tragstellung als Geburtsort B._______ angegeben und dreimal von der
italienischen Botschaft in Addis Abeba ein Schengen-Visum erhalten. Zu
diesem Sachverhalt sei ihm das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine
diesbezüglichen Ausführungen seien indessen nur Ausflüchte gewesen.
Entsprechend könne das Bundesamt davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer kein eritreischer, sondern ein äthiopischer Staatsbürger
sei, der unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal nach Euro-
pa gereist sei. Somit sei auch die geltend gemachte drohende Deportati-
on nach Eritrea auszuschliessen.
Bezüglich der vorgebrachten Ausreisegründe sei zudem festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen
sei, diese glaubhaft darzulegen. Seine Angaben seien widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar, woran auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern würden.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden über seine Iden-
tität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft ma-
chen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und
2 AsylG bedürfe.
Das Asylgesuch werde somit gemäss Art. 31a Abs. 4 AsylG abgelehnt,
was auch zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise aus
der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsylG). Bezüglich des Vollzugs der
Wegweisung komme das BFM zum Schluss, dass er die Behörden über
seine Identität getäuscht habe, weshalb kein Grund zur Annahme allfälli-
ger Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft bestehe. Der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt
werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer
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Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Straf oder Behandlung drohe. Zudem sei
die Rückkehr sowohl zumutbar als auch technisch möglich sowie prak-
tisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 21. April 2014
mit den vorinstanzlichen Erwägungen nur ansatzweise beziehungsweise
beschränkt auf seine Identität auseinander. Er behauptet, Dokumente
beibringen zu können, die seine eritreische Identität beweisen würden,
wofür er Zeit brauche.
6.
Das Gericht stützt die Erwägungen des BFM in jeder Hinsicht. Es ist of-
fensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Behörden
bezüglich seiner Identität zu täuschen versucht, womit er die ihm gemäss
Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG obliegende Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht, auf die er im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und ausdrück-
lich hingewiesen worden ist, in schwerwiegender Weise verletzt. Die im
Verfahren vor dem Bundesamt eingereichten Beweismittel sind in keiner
Weise geeignet, diese Schlussfolgerung umzustossen, und es ist auch
nicht davon auszugehen, dass die in Aussicht gestellten neuen Beweis-
mittel daran etwas ändern würden.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen, da sich diese aus-
schliesslich auf dessen Identität beziehen und zu keinem anderen
Schluss als demjenigen der Vorinstanz führen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylge-
such ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Äthiopien, dessen Staatsbürgerschaft er auch nach Meinung
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des Gerichts besitzt, ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
In der Beschwerde werden weder individuelle Probleme geltend gemacht
noch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dreiund-
zwanzigjährigem Aufenthalt in B._______ über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt, zumal es ihm auch möglich war, für seine Reise ge-
mäss eigenen Angaben die beträchtliche Summe von (…) aufzubringen
und er mehrere Halbgeschwister hat. Das Gericht geht nicht davon aus,
dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage
geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als
zumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2014 einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurücker-
stattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub