B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2270/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 15. November 2016 wurde er summarisch zu
seiner Person befragt. Mit Entscheid des SEM vom 21. November 2016
wurde er dem Kanton Tessin zugewiesen.
B.
Am 14. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner
Asylbegründung angehört.
C.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 informierte der Beschwerdeführer,
dass er hinsichtlich seiner Verurteilung in der Türkei zu einer Freiheitsstrafe
alle Unterlagen eingereicht habe, und erkundigte sich über den Zeitpunkt
einer Entscheidfindung durch das SEM.
D.
Das SEM antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember 2018, dass es ihm
zurzeit aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei, das Verfahren
schnellst möglichst zu beenden, und bat gleichzeitig um Geduld.
E.
Mit Schreiben vom 11. März 2019 informierte die bevollmächtigte Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers die Vorinstanz über die Mandatsüber-
nahme, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und forderte sie auf,
baldmöglichst einen Entscheid zu fällen. Ausserdem wurde darauf hinge-
wiesen, dass sich diese unsichere Situation negativ auf seinen Gesund-
heitszustand auswirke.
F.
Die Vorinstanz bat mit Schreiben vom 22. März 2019 wegen der hohen An-
zahl Pendenzen um Geduld und Verständnis.
G.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – Rechtsverzögerungsbeschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen,
das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu
fällen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
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zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
H.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte
den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2019 liess das SEM verlau-
ten, dass es sich bewusst sei, dass die Verfahrensdauer bis zur Entscheid-
findung lang und belastend sei. Jedoch seien die aktuelle Situation – im
März 2019 sei das neue Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten –
und die weiterhin hohe Geschäftslast zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz
sei das Verfahren in Bearbeitung und werde vermutungsweise bis Ende
des diesjährigen Sommers abgeschlossen sein.
J.
Mit Replik vom 12. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde
gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Be-
schwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜL-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsver-
zögerungsbeschwerde zuständig.
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1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat
die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Jene muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
verzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat am 8. November 2018 und durch seine
Rechtsvertreterin am 11. März 2019 nach dem Verfahrensstand gefragt
und auf einen Erlass einer Verfügung gedrängt. Das schutzwürdige Inte-
resse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten
Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin in der
Sache nicht entschieden hat.
1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.6 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die vorliegende Beschwerde aus den
nachfolgenden Gründen gutzuheissen ist:
3.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl.
BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetz-
liche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der
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Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche
insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 be-
treffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeid-
bar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen auf-
drängen. Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzöge-
rung indes nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am
7. November 2016 um Asyl nachgesucht und wurde am 15. November
2016 summarisch sowie am 14. Dezember 2017 ausführlich befragt res-
pektive angehört. Mit Schreiben vom 8. November 2018 und vom 11. März
2019 erkundigte er sich nach dem aktuellen Verfahrensstand, verbunden
mit dem Ersuchen um Entscheiderledigung. Zwar beantwortete die Vor-
instanz diese Schreiben jeweils und bat um Verständnis. Indes erschöpften
sich ihre Erklärungen in allgemeinen Ausführungen über die grosse Ge-
schäftslast. Im Rahmen der Vernehmlassung bezüglich des vorliegenden
Verfahrens hielt sie sodann fest, dass das Asylgesuch in Bearbeitung und
bis Ende dieses Sommers mit einer Verfügung zu rechnen sei. Seit Einrei-
chung des Asylgesuchs sind jedoch zwischenzeitlich mehr als zweieinhalb
Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid
erhalten hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz
fast eineinhalb Jahre untätig geblieben. Ihre Zusicherung, bis Ende diesen
Sommer einen Entscheid gefällt zu haben, ist nicht rechtsverbindlich und
kann somit nicht als Garantie angesehen werden, dass die asylrechtliche
Situation des Beschwerdeführers geklärt sein wird. Eine Nichtbehandlung
des Asylgesuchs während einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger
anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleuni-
gungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die Rüge der Rechts-
verzögerung erweist sich als begründet.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 7. November 2016 beförderlich zu behandeln und rasch einer
Verfügung zuzuführen.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
5.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak-
ten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen ver-
zichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) aus-
zurichten.
5.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
wie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin (in der Person der
Rechtsvertreterin) sind mit diesem Entscheid hinfällig geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 300.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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