B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2271/2011
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die sich dannzumal in einem Gefängnis befindende Beschwerdeführerin
gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom (…) an die Schweizerische
Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) und suchte unter Hin-
weis auf ihre (…) Inhaftierung wegen vormaliger Zugehörigkeit zu den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) um Asyl in der Schweiz nach. Mit
Beschluss vom 1. April 2010 schrieb das BFM das Asylgesuch als ge-
genstandlos geworden ab, weil das Gesuch wegen der aktuellen Inhaftie-
rung der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könne und von ei-
nem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen sei.
B.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 28. Mai 2010 erneut an die Bot-
schaft und wies darauf hin, dass sie am (…) aus dem Gefängnis entlas-
sen worden sei.
C.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, eine Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und allfäl-
lige Beweismittel zu bezeichnen beziehungsweise einzureichen. Dieser
Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2010
nach und legte einlässlich dar, weshalb sie um Asyl in der Schweiz nach-
suche.
D.
Die Botschaft lud die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 für
den 27. September 2010 zu einer Anhörung ein. Diese machte dabei gel-
tend, sie sei im Jahre (…) von Mitgliedern der LTTE mitgenommen und
zwangsrekrutiert worden. Im (…) sei sie an die Front beordert worden, wo
sie als (…) habe Dienst leisten müssen. Im (…) sei sie von der Navy und
Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party) aufgegriffen und
verhaftet worden. In der Folge sei sie sexuell belästigt, verhört und ge-
schlagen worden. Ein (…) habe gar versucht, sie zu vergewaltigen. Zwi-
schen (…) und (…) sei sie inhaftiert gewesen, zuerst im Gefängnis
B._______ und anschliessend im Frauengefängnis C._______. Auch dort
sei sie sexuell belästigt worden. Im (…) sei sie ohne Auflagen aus der
Haft entlassen worden. Seither habe sie sie bei ihrer Tante beziehungs-
weise bei ihrer Schwester gewohnt und Drohanrufe von Unbekannten be-
kommen. Ausserdem hätten sich Leute der EPDP nach ihr erkundigt und
sie befragen wollen.
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E.
Die Botschaft überwies das Anhörungsprotokoll zusammen mit einem Be-
gleitschreiben am 28. September 2010 dem BFM.
Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2010 ging
bei der Botschaft am 18. Oktober 2010 ein und wurde gleichentags dem
Bundesamt zugestellt.
Erneut gelangte die Beschwerdeführerin am 25. November 2010 an die
Botschaft, welche das Schreiben am 25. November 2010 an die Vorin-
stanz weiterleitete.
F.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen an, sie weise kein Gefährdungs-
profil auf, das auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates
schliessen lassen würde, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht
asylrelevant.
G.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. April 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei zu
kassieren, es sei ihr zwecks Fortführung des Asylverfahrens die Einreise
in die Schweiz zu gestatten und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin-
stanz – zu verzichten.
H.
Das Gericht forderte mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 das BFM
auf, innert Frist zur Beschwerde Stellung zu nehmen, und stellte fest,
über die materiellen und verfahrensrechtlichen Anträge der Beschwerde-
führerin werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 die Ab-
weisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
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nehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragte Gutheissung der
eingereichten Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
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schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die wei-
terhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997
Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, dass es die angebliche Inhaftierung und die unrechtmässige Be-
handlung der Beschwerdeführerin bedauere. Es könne auch die Furcht
vor erneuten Übergriffen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte
nachvollziehen. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts. Die geltend gemachte Inhaftierung und die
unrechtmässige Behandlung würden zudem in die Zeit des Krieges zwi-
schen der Regierung und den LTTE fallen und müssten heute mit ande-
ren Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschen-
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rechtslage im Land seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe.
Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen
und Tötungen sei markant zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Be-
schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über kein ausreichendes poli-
tisches Profil verfüge, welches zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten Schwierigkeiten führen könnte.
Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien
hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne
eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden
Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die
Beschwerdeführerin sei nach ihrer Inhaftierung bedingungslos freigelas-
sen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Grund
dieser Inhaftierung in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien für die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann re-
levant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Einfluss der bewaffneten Grup-
pierungen in Sri Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen stark
abgenommen. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine
Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische
Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehöri-
ge solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale Be-
völkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzen
würden. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen sei-
tens Dritter, die von den staatlichen Behörden in Sri Lanka geahndet wür-
den. Es bestehe für die Beschwerdeführerin demnach die Möglichkeit,
sich an die lokalen Behörden zu wenden, um Schutz zu ersuchen.
4.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten, deren Interpretation des Asylgesetzes sei stossend. Die ent-
scheidende Behörde könnte dazu verleitet werden, eine Einreisebewilli-
gung möglichst lange hinauszuzögern, um dann zu behaupten, die Prob-
leme der Asylsuchenden hätten sich inzwischen gelöst und eine Einreise-
bewilligung für die Schweiz sei deshalb nicht mehr notwendig. Die Be-
schwerdeführerin habe am (…) eine Eingabe bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo gemacht, zu einem Zeitpunkt, als sie noch im Ge-
fängnis inhaftiert gewesen sei. Von verschiedenen Menschenrechtsorga-
nisationen würden detaillierte Berichte vorliegen, welche die Misshand-
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lungen von tamilischen Gefangenen in den Gefängnissen von B._______
und C._______ ausführlich schildern würden. Entgegen der Darstellung
des BFM würden sodann zahlreiche Berichte darauf hinweisen, dass im
Osten und Norden des Landes weiterhin massive Menschenrechtsverlet-
zungen stattfinden würden.
Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, dass sie nach der Freilas-
sung aus dem Gefängnis von Milizen der EPDP verfolgt und bedroht wor-
den sei. Berichte aus Sri Lanka würden belegen, dass aus dem Gefäng-
nis oder aus Lagern der Armee freigelassene Tamilen und Tamilinnen
häufig von Milizen behelligt würden. Etliche LTTE-Kämpfer seien kurz
nach der Entlassung von den Milizen ermordet worden, reiche Tamilen
würden Opfer von Erpressungen, Frauen in die Prostitution gezwungen.
Um das Vorliegen eines realen Risikos für die Beschwerdeführerin abzu-
schätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Situa-
tion im Herkunftsstaat beziehungsweise den dort üblichen Verfolgungs-
mustern in Verbindung mit den persönlichen Erlebnissen des Asylsu-
chenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinanderzusetzen.
Diese Leitlinie habe das BFM vorliegend nicht eingehalten.
Wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid befinde, dass die geltend ge-
machten Verfolgungshandlungen seitens der EPDP nicht asylrelevant
seien, übersehe sie, dass der sri-lankische Staat keine wirksamen Mass-
nahmen treffe, um die tamilische Bevölkerung vor Verfolgung und Diskri-
minierung zu schützen. Die vom Staat eingeführten Menschenrechtsor-
gane würden von internationalen Beobachtern als wirkungslos und als
Alibi-Übungen bezeichnet. Bezeichnenderweise werde kaum je ein Atten-
tat gegen prominente Persönlichkeiten aufgeklärt und die Täter einer
Strafe zugeführt. Ausserdem müsse auch eine nicht-staatliche Verfolgung
als asylrelevant bezeichnet werden; die Gewährung von Asyl hänge nicht
vom Urheber der Verfolgung ab.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 stellt die Vorinstanz vor-
weg fest, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vorge-
bracht habe, sexuell belästigt worden zu sein, sei für die weitere Befra-
gung eine Übersetzerin beigezogen worden, um in einem ausschliesslich
weiblichen Befragungsteam detaillierter auf die geschlechtsspezifischen
Vorbringen eingehen zu können. Sie habe demzufolge die Möglichkeit
gehabt zu sagen, was ihr widerfahren sei. Sodann könnten aus der vor-
liegenden Aktenlage keine speziellen Hinweise entnommen werden, wel-
che im Falle der Beschwerdeführerin auf eine grundsätzliche Schutzun-
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willigkeit des sri-lankischen Staates hindeuten würden. Den geltend ge-
machten Problemen mit Angehörigen der EPDP und Unbekannten könne
sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes ent-
ziehen.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, das Verhalten vieler Tamilinnen und
Tamilen sei nach den traumatischen Erlebnissen in den vergangenen
Jahren von Angst und Misstrauen geprägt. Es sei gut vorstellbar, dass
sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in der Botschaft
nicht getraut habe, alle Erlebnisse zu erzählen. In Sir Lanka würden Min-
derheiten auf vielfältige Weise diskriminiert und unterdrückt. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass nur Personen, welche in einer
engen Beziehung mit den LTTE gestanden hätten, ein Gefährdungsprofil
aufweisen würden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die sri-
lankische Regierung und die Behörden schutzunwillig.
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz verweigerte.
5.2 Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungs-
gerichts im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das
Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Been-
digung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Militärisch würden die
LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechts-
lage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit
weiter verschlechtert. Politische Oppositionelle würden seitens der Regie-
rung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten La-
ge definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaf-
fende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die ent-
sprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol-
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gungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und
anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche
über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe
(vgl. a.a.O. E. 8).
5.3 Einleitend ist – wie das schon die Vorinstanz in ihrem angefochtenen
Entscheid festgestellt hat (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend) – darauf hinzu-
weisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen
Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusam-
menhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von
denen die Beschwerdeführerin betroffen war, heute eine Asylgewährung
beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu be-
gründen. Im Weiteren ist vorliegend mit dem BFM anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der
sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist sie
trotz der geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…)
kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen sind – vor allem mit Blick
auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Be-
kämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich
die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die
einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risiko-
gruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25).
Da die Beschwerdeführerin jedoch im (…) ohne Auflagen freigelassen
wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte nichts gegen sie vorliegt. Sie verfügt folglich über kein beson-
deres Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als
wahrscheinlich erscheinen lässt. Sie macht zwar zusätzlich geltend, sie
habe Drohanrufe von Unbekannten bekommen, und es hätten sich Leute
der EPDP nach ihr erkundigt und sie befragen wollen. Diesbezüglich ist
jedoch festzuhalten, dass es ihr möglich wäre, sich an die staatlichen Be-
hörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Sie hat selber zu Protokoll
gegeben, sie habe weder bei der Polizei noch bei internationalen Organi-
sationen um Hilfe ersucht (vgl. Akten BFM A9/14 S.7). Sollten diese un-
willig sein, ihr Hilfe zukommen zu lassen, so stünde ihr die Option offen,
sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf
den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angewiesen ist.
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Seite 10
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzu-
gehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten indessen zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: