B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2271/2014
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit am 30. März 2011 datierten zwei Eingaben, bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Khartum (nachfolgend Botschaft) eingegangen am 10.
April 2011 und 20. Januar 2013, ersuchte der Beschwerdeführer, ein an-
geblich seit 1992 im Sudan lebender äthiopischer Staatsbürger und Flücht-
ling, die Schweizer Behörden sinngemäss um Bewilligung seiner Einreise
und Erteilung des Asyls.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013, zugestellt am 20. August
2013, teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, von einer mündlichen
Befragung werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beige-
legtes Schreiben der Botschaft an das BFM vom 23. März 2010, worin be-
gründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen
nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Androhung der Säum-
nisfolgen sowie unter Zustellung eines Fragenkatalogs auf, innert 30 Tagen
substanzielle Angaben zu seinem Asylbegehren und demjenigen seiner
Ehefrau zu machen. Mit am 8. September 2013 bei der Botschaft einge-
gangenen Schreiben reichte der Beschwerdeführer das Gewünschte unter
Beilage von Kopien zweier sudanesischer Flüchtlingsausweise, eines su-
danesischen Heiratscheins, eines sudanesischen Geburtscheins und ei-
nes sudanesischen Bestätigungsschreibens nach.
A.c Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei nahe der sudanesi-
schen Grenze in B._______, westliches Äthiopien (…), geboren und ge-
höre der Ethnie der Oromo an. Er sei mit einer Äthiopierin verheiratet und
habe (…) Kinder (…). Er und seine Eltern hätten seit 1992 die Oromo Libe-
ration Front (OLF) unterstützt. Er selber habe jedoch noch nie eine Aufgabe
zugunsten der OLF übernommen, weil er nicht Mitglied der OLF sei. Als im
Juni 1992 der Krieg zwischen der OLF und der Ethiopian People's Revolu-
tionary Democratic Front (EPRDF) ausgebrochen sei, hätten die äthiopi-
schen Sicherheitskräfte sämtliche Mitglieder und Sympathisanten der OLF
inhaftiert. Er selber sei (…) im Gefangenenlager (…) festgehalten, verhört
und misshandelt worden. Er habe Verletzungen am (…) erlitten. Nachdem
ihn die äthiopischen Sicherheitskräfte freigelassen hätten, hätten sie we-
gen seiner politischen Gesinnung und Ethnie sämtliche seiner Bewegun-
gen, Aufenthaltsorte und Kontakte überwacht, ihn später erneut gesucht
und verfolgt. Da diese Situation unerträglich gewesen sei, sei er (an einem
nicht näher bezeichneten Termin des Jahres) 1992 illegal in den Sudan
ausgereist. Dort habe er sich im Flüchtlingslager (…) des Amts des Hohen
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Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet und um
politisches Asyl ersucht. Im Sudan sei er (seit 1993) als anerkannter Flücht-
ling registriert. Später sei er in die Lager (…) überstellt worden. Seit 2011
lebe er mit seiner Familie in C._______, weil die Situation in den Lagern
unerträglich sei. Einerseits sei die Sicherheit ungenügend gewesen. Sie
hätten in steter Angst in der Nähe der äthiopischen Grenze gelebt. Viele
Lagerinsassen seien verschwunden oder gekidnappt worden. Anderseits
hätten die angetroffenen wirtschaftlichen, sozialen, bildungsmässigen und
politischen Möglichkeiten nicht ihren Erwartungen entsprochen. Noch
heute könne er sich im Sudan nicht problemlos frei bewegen, sich eine
Arbeit aussuchen oder studieren. Er könnte jederzeit verhaftet und nach
Äthiopien deportiert werden, weil sich die Beziehungen zwischen den Re-
gierungen und den Sicherheitskräften beider Länder gebessert hätten.
Äthiopische Sicherheitskräfte operierten bereits auf sudanesischem Terri-
torium. 2003 sei er im Sudan 24 Stunden lang und 2008 fünf Tage lang von
sudanesischen Sicherheitskräften festgehalten worden. 2008 hätten ihn
die Sudanesen verhört, als er gerade Arbeit gesucht habe; bei der Freilas-
sung hätten sie ihn verwarnt. Bei einer Rückkehr oder Deportation nach
Äthiopien erwarte ihn Verfolgung und allenfalls die Tötung. Diese Probleme
machten ihm psychisch zu schaffen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte kein eigenes Asylgesuch. Der
Beschwerdeführer stellte in seiner Korrespondenz für sie (und seine Kin-
der) keine Begehren.
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 – vom BFM via Botschaft an den
Beschwerdeführer ausgehändigt (Übergabedatum: 19. März 2014) – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde mittels
englischsprachiger, am 14. April 2014 bei der Botschaft eingegangener
Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 29. April 2014). Er beantragt
sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Schutzge-
währung in der Schweiz; es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe des Beschwer-
deführers ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung ist zu verzichten, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare (sinngemässe) Rechtsbegehren und
eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weite-
res darüber befunden werden kann.
1.3 Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der
vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28.
September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012
5359).
3.
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3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann
das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Ver-
tretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum verzichtet
und dem Beschwerdeführer – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs –
ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der massge-
blichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und
Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage ist festzu-
stellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung verzichtet wer-
den durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den massgebli-
chen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
fest, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation abschlies-
send habe beurteilt werden können. Sie verneinte eine Verfolgung oder
akute Gefährdung des Beschwerdeführers, dies sowohl in Äthiopien (Hei-
matstaat) als auch im Sudan (Aufenthaltsstaat).
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Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vo-
rinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Im Wesentlichen bestehen
seine Ausführungen – mit Ausnahme eines angeblichen Problems im "De-
zember 09/2013" (vgl. Beschwerde S. 6) – bloss aus einer Wiederholung
der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen,
ohne sich substanziell mit dem Kern der Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung auseinander zu setzen.
Damit ist zwischen den geltend gemachten Ereignissen (1992) im Heimat-
staat und dem Zeitpunkt der gewünschten Einreise in die Schweiz kein ge-
nügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang festzustel-
len, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nach sich zieht, dient
doch schweizerisches Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Soweit er die Verfolgung von im Sudan anerkannten Flüchtlingen durch
sudanesische Sicherheitskräfte anführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
als vom UNHCR registrierter Flüchtling im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das gesamte Land verfügt, weshalb ihm nahe zu legen ist,
sich in das ihm vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubege-
ben. Sollte er im Lager wegen Menschenhändlern in eine kritische Situa-
tion geraten oder wegen sozialer, wirtschaftlicher oder anderer Nöte dar-
ben (Beschwerde S. 5), so kann er beim dortigen UNHCR um den notwen-
digen Schutz bzw. entsprechende Unterstützung nachsuchen. Anzufügen
ist in diesem Kontext, dass die geltend gemachten Probleme vom "Dezem-
ber 09/2013" unbehelflich sind. Kein anerkannter äthiopischer Flüchtling
kann durch die heimatliche Vertretung in Khartum zum Gang auf diese Ver-
tretung verpflichtet werden; daran ändert auch die angebliche Unterstüt-
zung durch Kirchenführer nichts (vgl. Beschwerde S. 6). Hinsichtlich der
geltend gemachten widrigen Lebensumstände und Perspektiven hat die
Vorinstanz zu Recht anerkannt, dass die Situation der Asylsuchenden im
Sudan nicht einfach ist, was aber nicht gegen die Zumutbarkeit eines wei-
teren Verbleibs im Sudan spricht. Die angeblich erlebten zwei kurzen Ver-
haftungen, die etliche Jahre (2003/2008) zurückliegen, dokumentieren klar,
dass er seit längerem im Sudan leben konnte, ohne dass es zu konkreten
gravierenden Vorfällen gekommen wäre. Angesichts des langjährigen Auf-
enthalts, seiner Arbeitstätigkeit und fehlenden politischen Engagements ist
davon auszugehen, dass ihm im Sudan keine Verfolgung droht. Zudem
stellen eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überle-
gungen keinen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar. Er kann denn
auch in der Rechtsmitteleingabe keinen konkreten, seine Person oder
seine Familie direkt betreffenden Umstand oder einen konkreten Vorfall
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nennen, welcher seinen Verbleib im Sudan (im Flüchtlingslager) als unzu-
mutbar erscheinen liesse. Ebenso wenig vermag er nachvollziehbar darzu-
tun, inwiefern seine Furcht vor einer Deportation respektive Entführung aus
einem der sudanesischen Lagern nach Äthiopien konkret begründet wäre.
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass äthiopische Behörden
an seiner Person im Sudan je ein Interesse gehabt hätten oder haben wer-
den. Die Gefahr seiner Deportation oder Verschleppung nach Äthiopien ist
mithin als aufgesetzt zu bezeichnen. Schliesslich ist festzustellen, dass
keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in
der Schweiz leben und den Akten sind auch sonst keine Hinweise auf An-
knüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. Folglich ist ihm der weitere
Aufenthalt im Sudan zumutbar.
Somit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
den Schutz der Schweiz nicht benötigt. Die Vorinstanz hat dem Beschwer-
deführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: