B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2271/2016
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März
2016 / N (…).
E-2271/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit einem
gefälschten sri-lankischen Pass [im Frühling] 2013 und reiste über ihm un-
bekannte Länder [im Frühling] 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch,
von wo aus er ins EVZ Kreuzlingen transferiert wurde. Dort wurde er am
(...) 2013 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person
befragt. Am 6. Mai 2013 fand die erste Anhörung zu seinen Asylgründen
statt. Dabei trug er im Wesentlichen folgendes vor:
Er sei in B._______ (Distrikt Jaffna) geboren worden. Weil sein Bruder dort
auf dem Markt Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesam-
melt habe, habe er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet flüchten
müssen. Wohin genau sie damals gegangen seien, wisse er nicht mehr, da
er noch ein Kind gewesen sei. Im Vanni-Gebiet habe er bis ins Jahr 2004
respektive 2005 gelebt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt.
Dort sei er bis ins Jahr 2007 wohnhaft gewesen. Von 2007 bis 2009 habe
er in C._______, einem Quartier in D._______ (Distrikt E._______), gelebt.
Am 17. Mai 2009 – (…) – sei das Haus seiner Familie in C._______ von
einer Rakete getroffen worden. Dabei sei sein Vater (…) verletzt worden,
weshalb er habe hospitalisiert werden müssen. Im Zuge der Bombardie-
rung ihres Hauses seien der Beschwerdeführer und sein Bruder – ange-
sichts der Tatsache, dass sein Bruder für die LTTE gearbeitet habe und er
beschuldigt worden sei, Sympathisant der LTTE zu sein – von Soldaten der
sri-lankischen Armee festgenommen und zu einem ihrer Camps gebracht
worden. Dort seien sie schliesslich – noch am 17. Mai 2009 – getrennt wor-
den. Am 1. Januar 2010 habe das Rote Kreuz das Camp besucht und ihn,
den Beschwerdeführer, ins Flüchtlingslager F._______ in G._______ ge-
bracht, wo er vergebens nach seiner Familie gesucht habe. Am 2. Oktober
2012 habe er das Flüchtlingslager verlassen und sei zu seiner Tante, die
ihn im Lager gefunden habe, nach B._______ gezogen. Kurze Zeit danach
sei er dort von zwei Personen in Zivilkleidung – er vermute Angehörige des
Criminal Investigation Departements (CID), die sich wegen der Arbeit sei-
nes Bruders bei der LTTE für ihn interessiert hätten – gesucht worden. We-
nig später sei er erneut gesucht worden. Daraufhin habe seine Tante ent-
schieden, dass er aus Sri Lanka ausreisen müsse. Nachdem er B._______
[im Frühling] 2013 verlassen habe, sei seiner Tante ein ihn betreffender
Haftbefehl ausgehändigt worden. Sowohl seinen Bruder als auch den Rest
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seiner Familie habe er seit dem 17. Mai 2009 nicht mehr gesehen, und er
wisse nicht, ob sie am Leben seien. In B._______ habe seine Familie ein
Haus gehabt. Von diesem stünden aber nur noch die Wände. Ein Dach
habe es hingegen keines mehr.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz eine auf seinen Namen ausgestellte „Relief Assistance
Card“ des [Flüchtlingslagers] in G._______ sowie seine sri-lankische Iden-
titätskarte ein.
B.
B.a Mit Eingabe bei der Vorinstanz von Ende Mai 2013 legte der Beschwer-
deführer ein Schreiben der Polizeistation B._______ vom [Frühling] 2013
(im Original und mit Zustellcouvert aus Sri Lanka) ins Recht. Diesem ist zu
entnehmen, dass er zusammen mit einer anderen Person explosives Ma-
terial versteckt in einem Gemüsewagen transportiert habe und am 17. Ju-
ni 2011 deswegen verhaftet, befragt und schliesslich dem [Gericht] vorge-
führt und gegen eine Kaution von 50‘000 Rupien sowie unter der Auflage,
sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in B._______ zu melden, entlas-
sen worden sei. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde
er nun gesucht.
B.b Am 20. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer zu diesem Schreiben
das rechtliche Gehör gewährt. Dabei führte er aus, dass er dieses von sei-
ner Tante in B._______ per Post erhalten habe. Ferner trug er vor, dass die
darin festgehaltenen Ereignisse nie stattgefunden hätten, zumal er sich am
17. Juni 2011 noch im Flüchtlingslager befunden habe, und dass die sri-
lankischen Behörden ihm einfach etwas unterschieben wollten, damit sie
ihn – seiner Ansicht nach wegen der Tätigkeit seine Bruders für die LTTE
– festnehmen könnten.
C.
C.a [Denunziationsschreiben einer Bekannten zum familiären Hintergrund
des Beschwerdeführers in Sri Lanka]
D.
D.a Daraufhin ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Colombo
(nachfolgend: die Botschaft) mit Anfrage vom 8. September 2015 – unter
Beilage verschiedener Fotos, des Schreibens der Polizeistation B._______
sowie der „Relief Assistance Card“ des [Flüchtlingslagers] – um Abklärung
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und Auskunft darüber, ob es sich bei den auf den Fotos sichtbaren Perso-
nen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers handle, ob sie
in B._______ wohnhaft seien und ununterbrochen an dieser Adresse ge-
wohnt hätten, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie lebten, ob ihr
Haus tatsächlich zerstört und der Vater verletzt worden sei und ob allenfalls
festgestellt werden könne, ob das Schreiben der Polizeistation B._______
echt sei, respektive ob etwas zur „Relief Assistance Card“ gesagt werden
könne.
D.b Mit E-Mail vom 28. September 2015 respektive vom 17. Dezem-
ber 2015 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen an
die Vorinstanz und hielt im Wesentlichen fest, dass es sich bei den auf den
mit Anfrage vom 8. September 2015 mitgeschickten Fotos ersichtlichen
Personen um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers (teil-
weise ist auch der Beschwerdeführer selbst darauf ersichtlich) handle, wel-
che alle – ausser [der Bruder des Beschwerdeführers] und der Beschwer-
deführer – in B._______ in einem sehr grosszügigen Haus und in wirt-
schaftlich sehr privilegierten Verhältnissen lebten. Dies sei auch den mit E-
Mail vom 17. Dezember 2015 zugestellten Fotos der Familie zu entneh-
men. Die Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei aber im [Herbst]
2008 vertrieben worden und habe daraufhin vorübergehend in D._______
gelebt. Nach dem Krieg im Jahr 2009 sei die Familie zunächst in einem
Flüchtlingslager und anschliessend bei Verwandten in I. _______ unterge-
kommen. In dieser Zeit hätten sie bis im [Herbst] 2011 ihr Haus in
B._______, in das sie [kurze Zeit später] eingezogen seien, umgebaut. In
C._______ hätten sie einmal kurz für einige Tage Halt gemacht, hätten
aber nie dort gelebt. Von der Familie sei nie jemand verletzt worden. Auch
sei ihr Haus nie zerstört worden.
Beim Schreiben der Polizeistation B._______ handle es sich um eine Fäl-
schung. So stimme weder die Telefonnummer mit jener der Polizeistation
B._______ überein, noch entspreche die Unterschrift einem Mitarbeiter der
besagten Polizeistation. Schliesslich falle auf, dass das Schreiben keine
Referenz- respektive Fallnummer trage.
E.
Zu den [Denunziationsschreiben] und den Ergebnissen der eingeholten
Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 im
Rahmen einer zweiten Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG das rechtli-
che Gehör gewährt.
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Dabei trug er im Wesentlichen vor, dass seine Familie, die er seit dem
17. Mai 2009 verschollen geglaubt habe, im Jahr 2014 nach B._______
zurückgekehrt sei. Er und sein Bruder (...) hätten via Skype Kontakt mit den
Eltern und Geschwistern. Ihre Schwester sei nun mit einem in [Europa] le-
benden Mann verheiratet. Ihr altes Haus, das beschädigt gewesen sei, sei
nach seiner Abreise aus Sri Lanka von seiner Tante verkauft worden und
sein Schwager habe ein anderes Haus gekauft und renoviert. Dieses Haus
gehöre nicht seinen Eltern, weshalb daraus nicht geschlossen werden
könne, dass seine Familie wirtschaftlich sehr privilegiert sei. Über die Aus-
sagen seiner Angehörigen bezüglich des Hauses in B._______, in dem sie
aktuell wohnten, in Kenntnis gesetzt, bestritt er, dass seine Eltern dieses
Haus bereits im [Herbst] 2011 selbst umgebaut hätten und [kurze Zeit spä-
ter] eingezogen seien. Seine Familie sei bis ins Jahr 2013 nicht in
B._______ gewesen, weshalb er seinen Eltern und Geschwistern bei sei-
nem Aufenthalt im selben Dorf im Haus seiner Tante nicht habe über den
Weg laufen können. Damit konfrontiert, dass seine Angehörigen angege-
ben hätten, der Vater sei nie verletzt und ihr Haus nie zerstört worden,
führte er aus, dass dies nicht stimme. Seine Familie sei wahrscheinlich
misstrauisch gegenüber der befragenden Person gewesen, da sie ge-
glaubt haben müsse, diese sei von [der Verfasserin der Denunziations-
schreiben] geschickt worden. Aus Angst um seine und ihre eigene Sicher-
heit hätten seine Angehörigen wohl nicht die Wahrheit erzählt.
Ferner treffe es nicht zu, dass sein Bruder (...) seine illegale Ausreise or-
ganisiert und finanziert habe. Vielmehr sei seine Flucht von seiner Tante,
die dafür den Erlös aus dem Verkauf des alten Hauses aufgewendet habe,
finanziert worden. So habe er seinen Bruder doch erst hier in der Schweiz
wiedergefunden. [Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Denunzi-
ationsschreiben].
Auf Vorhalt, das Schreiben der Polizeistation B._______ sei eine Fäl-
schung, führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass dieses Dokument
bei seiner Tante abgegeben und ihm in die Schweiz geschickt worden sei.
Es sei möglich, dass die Behörden ein gefälschtes Dokument ausstellten,
um Personen festnehmen zu können und diese nicht mehr freilassen zu
müssen.
Anlässlich dieser zweiten Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen
Brief seiner Tante vom 14. Juli 2013 ein, in dem seinen Angaben zufolge
im Wesentlichen stehe, dass ihr Telefon abgehört werde, weshalb er sie
nicht telefonisch kontaktieren solle.
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Seite 6
F.
F.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Facebook-Seite. So sei die-
ser zu entnehmen, dass er – entgegen seiner Angaben anlässlich seiner
Befragungen – an [einer Universität in Sri Lanka] studiert habe. Ferner be-
fänden sich darauf verschiedene Fotos, die mit seinen bisherigen Vorbrin-
gen unvereinbar seien. Auf zwei Fotos – die gemäss dem darauf vermerk-
ten Datum [im] Mai 2009 und mithin kurz nach seiner angeblichen Verhaf-
tung am 17. Mai 2009 aufgenommen worden seien – sei er [Beschreibung
des Fotos] zu sehen. Diese Fotos habe er – gemäss Vermerk auf Facebook
– [im] Juni 2011 auf seine Facebook-Seite hochgeladen. Ein weiteres Foto,
das er ebenfalls im Juni 2011 hochgeladen habe, zeige ihn [Beschreibung
des Fotos]. Schliesslich sei [im] März 2012 – und mithin zu einer Zeit, in
der er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei – ein Foto hochgeladen
worden, auf dem er [Beschreibung des Fotos] zu sehen sei.
F.b Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht dazu.
G.
Mit Verfügung vom 11. März 2016 – eröffnet am 15. März 2016 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Zunächst sei festzuhalten, dass es klarerweise unglaubhaft
sei, dass er am 17. Mai 2009 von der sri-lankischen Armee festgenommen
worden und bis im Oktober 2012 inhaftiert respektive in einem Flüchtlings-
lager gewesen sei. So zeigten einige Fotos auf seiner Facebook-Seite,
dass er [im Mai] 2009 [Beschreibung eines Fotos auf der Facebook-Seite
des Beschwerdeführers]. Sodann seien viele Fotos an Tagen hochgeladen
worden, an denen er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei. Dort habe
er aber kaum Zugang zu Facebook gehabt. Auch sei nicht denkbar, dass
jemand anders diese Fotos für ihn hochgeladen habe. Von der Gelegen-
heit, sich zu diesen Bildern zu äussern, habe er keinen Gebrauch gemacht.
Die daraus gezogenen Schlüsse würden durch seine unsubstantiierten und
nicht nachvollziehbaren Ausführungen zum Verlassen des Flüchtlingsla-
gers und zur Zeit bei seiner Tante untermauert. Daran vermöge auch die
ins Recht gelegte „Relief Assistance Card“ nichts zu ändern, komme ihr
doch angesichts der Tatsache, dass sie ohnehin handschriftlich ausgefüllt
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worden und somit leicht zu erstellen sei, kein Beweischarakter zu. Des
Weiteren müsse auch sein Vorbringen, sein Elternhaus in B._______ sei
am 17. Mai 2009 von einer Rakete zerstört und sein Vater dabei verletzt
worden, als unglaubhaft eingestuft werden. Das gleiche gelte bezüglich
seinen Ausführungen, wonach seine Familie verschollen gewesen sei und
erst im Jahr 2014 nach B._______ zurückgekehrt sei. So sei gemäss den
Abklärungen der Botschaft niemand in seiner Familie je verletzt worden.
Auch sei das Elternhaus nie zerstört worden. Zudem sei dieses Haus im
[Herbst] 2011 umgebaut und [kurze Zeit später] neu bezogen worden. Da-
mit konfrontiert, habe er keine plausiblen Erklärungen bieten können, die
diese Feststellungen hätte entkräften können. Vielmehr habe er auf seinen
Aussagen beharrt. Schliesslich sei auch das Vorbringen, er sei aufgrund
der Schwierigkeiten seines Bruders (...) von der Polizei gesucht worden,
nicht glaubhaft. So sei das Polizeischreiben vom [Frühling] 2013 gemäss
den Abklärungen der Botschaft nicht echt, weise es doch zahlreiche Un-
glaubhaftigkeitselemente auf, die der Beschwerdeführer anlässlich des ihm
dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht habe ausräumen können. Folg-
lich sei kein Zusammenhang zu seinem Bruder ersichtlich. Dies werde
durch die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Zeitpunkte, zu denen er an-
geblich vom CID bei seiner Tante in B._______ gesucht worden sei, unter-
mauert. Vor diesem Hintergrund könne festgehalten werden, dass seine
Asylvorbringen konstruiert seien. Nachvollziehbar sei einzig der Einwand,
die [Verfasserin der Denunziationsschreiben habe aus Rache] falsche In-
formationen verbreitet. Dem seien jedoch die Abklärungen der Botschaft
und die auf Facebook hochgeladenen Fotos entgegenzuhalten, die unab-
hängig vom Denunziationsschreiben die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen belegten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich. Zur Zulässigkeit führte sie aus, das Non-Refoulement-Prinzip
gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Mit Verweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hielt sie fest,
dass es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka überdies nicht
rechtfertige, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären.
Zur Zumutbarkeit führte die Vorinstanz aus, dass sich die generelle Sicher-
heitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert
habe. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich vom 17. Mai 2009
bis Oktober 2012 in einem Camp aufgehalten zu haben, unglaubhaft sei,
sei davon auszugehen, dass er während dieser Zeit mit seinen Eltern zu-
sammen in B._______ gelebt habe und mithin aus dem Raum Jaffna
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stamme und nicht aus einer Region, in welche der Wegweisungsvollzug
ausgeschlossen wäre. Auch lägen keine individuellen Gründe vor, die der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden. So habe der
Beschwerdeführer in B._______ neben seiner Tante (…) – entgegen sei-
nen Angaben – engste Familienangehörige, wie seine Eltern und seine Ge-
schwister. Seinem [jüngeren Bruder] scheine es aufgrund der Fotos, die er
auf seinem Facebook-Account hochgeladen habe, gut zu gehen. In der
Nachbarschaft lebten zudem weitere Familienangehörige, beispielsweise
[weitere Verwandte]. Da seine Familie zudem über ein grosszügiges und
modernes Haus mit vielen modernen technischen Geräten verfüge, sei
seine Wohnsituation in Sri Lanka in jedem Fall gesichert. Auch sei die wirt-
schaftliche Situation seiner Familie gemäss der Botschaftsabklärung sehr
privilegiert. Sein Vater sei [Beruf], weshalb der Beschwerdeführer beruflich
allenfalls seinem Vater folgen könne. Was ihn selbst anbelange, habe er
auf seiner Facebook-Seite angegeben, er habe an [einer Universität] stu-
diert. Vor diesem Hintergrund könne er in Sri Lanka mit Sicherheit berufli-
chen Anschluss finden. So scheine auch sein [jüngerer Bruder] erfolgreich
[auf einem Beruf] zu arbeiten. Ferner könnte ihn sein Bruder (...), der hier
in der Schweiz lebe, finanziell unterstützen. Schliesslich sei der Beschwer-
deführer gesund und im besten Alter.
H.
H.a Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2016 (Post-
stempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Vor-
instanz Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 11. März 2016 sei
aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
H.b Im Rahmen der Begründung wiederholte er nochmals seine Angaben
anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren. Bezüglich der
Einschätzung durch die Vorinstanz, wonach seine Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht Stand hielten, trug er vor, dass be-
reits sein Bruder (...) in seinem Asylverfahren geltend gemacht habe, sie
seien am 17. Mai 2009 zusammen verhaftet worden. Anlässlich der ersten
vertieften Anhörung habe er, der Beschwerdeführer, versucht, so gut wie
möglich zu beschreiben, wie er vom Armeecamp ins Flüchtlingslager ge-
bracht worden sei und wie ihn seine Tante dort gefunden habe. Dass seine
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diesbezüglichen Schilderungen nicht substantiiert seien, treffe nicht zu. Zu-
dem habe er als Beweis seine „Relief Assistance Card“ eingereicht. Es sei
üblich, dass solche Karten von Hand ausgefüllt seien. Folglich vermindere
diese Tatsache die Echtheit dieses Beweismittels in keiner Weise. Auch
habe er klar dargelegt, dass er bei seiner Tante zu Hause von Unbekannten
gesucht worden und deshalb schliesslich ausgereist sei. In der ersten ein-
gehenden Anhörung sei es für ihn sehr schwierig gewesen, darzulegen,
weshalb er nach der Suche nach ihm nicht sofort habe fliehen können, da
er aufgefordert worden sei, seine Geschichte rückwärts zu erzählen. Dies
habe ihn sehr verwirrt. Wäre er chronologisch befragt worden, hätte er er-
zählen können, dass es nicht ganz einfach gewesen sei, schnell einen ge-
eigneten Schlepper zu finden und das Geld für die Flucht aufzutreiben.
Bezüglich der Bilder auf Facebook trug er vor, er habe diese nicht selbst
hochgeladen, und vermute, dass [die Verfasserin der Denunziationsschrei-
ben] seinen Account gehackt und die Fotos auf sein Profil gestellt habe, da
nur sie Zugang zu so vielen Bilder von ihm habe. Er selbst habe schon
lange keinen Zugang mehr zu seinem Account, weil sein Passwort geän-
dert worden sei. Weshalb das Hochladen einiger Fotos auf eine Zeit datiert
sei, in der er [die Verfasserin der Denunziationsschreiben] noch gar nicht
gekannt habe und sich noch im Flüchtlingscamp befunden habe, könne er
nicht erklären. [Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Denunziati-
onsschreiben]. Da sich [die Verfasserin der Denunziationsschreiben rä-
chen wolle], könne seine Glaubwürdigkeit – vor dem Hintergrund der zuvor
gemachten Ausführungen – nicht aufgrund der auf Facebook hochgelade-
nen Bilder und [ihrer Aussagen] in Frage gestellt werden.
Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen betreffend die Zerstörung des Hauses seiner Familie führte er aus,
dass sie im Zeitpunkt jenes Ereignisses nicht in B._______, sondern in
C._______ gelebt hätten und es mithin nicht um die Zerstörung des Hau-
ses in B._______ gegangen sei. Er habe dies auch nie behauptet, sondern
stets vorgetragen, dass das Haus in C._______ bombardiert worden sei,
während das Haus in B._______ von seiner Tante verkauft und mit dem
Erlös seine Flucht finanziert worden sei. Als seine Eltern nach B._______
zurückgekehrt seien, sei mit Hilfe seines Schwagers ein anderes Haus auf-
gebaut worden, in dem seine Familie heute lebe. Bezüglich der bei der
Bombardierung im Mai 2009 durch seinen Vater erlittenen Verletzungen,
welche von der Vorinstanz aufgrund der Ergebnisse der Botschaftsanfrage
in Zweifel gezogen worden seien, sei anzuführen, dass sein Vater anläss-
lich des Besuchs der tamilischen Vertreter der Botschaft befürchtet habe,
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dass es sich bei diesen um Angehörige der CID oder Bekannte [der Ver-
fasserin der Denunziationsschreiben] gehandelt habe, weshalb er aus
Angst nicht alle Fragen dazu korrekt beantwortet habe. So werde die tami-
lische Bevölkerung wegen ihrer Aussagen bezüglich des Krieges immer
noch verfolgt. Dasselbe gelte auch bezüglich der Renovation des Hauses
und dem Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach B._______. Dies werde von sei-
nem Vater im bereits erwähnten, beigelegten Brief bestätigt.
Dem Argument der Vorinstanz, er habe sich auf gefälschte Beweismittel
gestützt, hielt er entgegen, dass er nicht wisse, wie er beweisen solle, dass
die von ihm eingereichten Dokumente echt seien. Mit Bezug zum Schrei-
ben der Polizeistation B._______ könne er als Tamile zudem nicht ohne
weiteres bei den sri-lankischen Behörden anfragen, ob sie ihm falsche Do-
kumente ausgehändigt hätten. Er könne sich nur vorstellen, dass ihm ab-
sichtlich ein gefälschtes Schreiben übergeben worden sei, um ihn unter
Druck zu setzen und ihm Angst einzujagen. So sei es eine Tatsache, dass
die sri-lankischen Behörden mit gefälschten Dokumenten gegen Angehö-
rige der tamilischen Ethnie vorgingen. Im Übrigen erscheine es ihm un-
wahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden restlos wahrheitsgemässe
Informationen über die Echtheit eines Dokumentes einholen könnten. Aus
diesen Gründen dürfe das Schreiben der Polizeistation nicht dazu verwen-
det werden, seine Glaubwürdigkeit zu widerlegen.
Da sein Bruder (...) für die LTTE gearbeitet habe, bestehe eine sehr hohe
Wahrscheinlichkeit, dass die sri-lankischen Behörden ihn auch der Unter-
stützung der LTTE bezichtigen wollten und ihn deshalb polizeilich suchten.
So sei er bereits im Militärcamp zu den Tätigkeiten seines Bruders befragt
worden. Auch vermute er, dass das CID wegen der Verbindung seines Bru-
ders zur LTTE nach ihm gesucht habe. Das Polizeischreiben, gemäss dem
er zu einem absichtlich erfundenen Ereignis befragt werden solle, beweise
für ihn, dass er in seinem Heimatland nicht sicher sei und die Behörden ihn
für etwas bestrafen wollten, das er nicht getan respektive das mit seinem
Bruder zu tun habe.
H.c Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, er würde als Tamile aus
dem Norden des Landes bereits bei der Einreise ins Visier der Sicherheits-
kräfte geraten. So würde er mit einem temporären Reisepass als Person,
welche ein Asylverfahren durchlaufen habe, identifiziert und infolgedessen
von den sri-lankischen Behörden einer Personenprüfung unterzogen und
zu seiner Identität, zu seinem persönlichen Hintergrund und zu seinem Rei-
seziel befragt. Angesichts seiner tamilischen Ethnie und seiner Herkunft
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aus dem Distrikt Jaffna würde er dem Anfangsverdacht ausgesetzt, der
LTTE nahezustehen. Dies würde durch seinen Auslandsaufenthalt in der
Schweiz verstärkt. Die Schweiz sei in den Augen des sri-lankischen Staats-
apparates immer noch ein Hort der politisch aktiven tamilischen Diaspora.
H.d Bezüglich des Wegweisungsvollzugs hielt er fest, dieser sei unzumut-
bar, da sich die Situation im Norden des Landes kaum verbessert habe.
I.
In seiner Zwischenverfügung vom 18. April 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete es auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses, verwies den Entscheid betreffend die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes indes auf einen späteren Zeitpunkt. In den Erwägungen
führte es zudem aus, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers,
(...) (N […]), von Amtes wegen beigezogen würden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesent-
lichen Aussagen seines Bruders, (...), anlässlich dessen Kurzbefragung
und dessen einlässlicher Anhörung. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer keine Einwilligungserklärung seitens seines Bruders ein-
gereicht hatte, verweigerte das Gericht ihm jedoch die vollumfängliche Ein-
sicht in dessen Akten.
K.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den vom
Gericht offengelegten wesentlichen Aussagen seines Bruders in dessen
Verfahren Stellung und führte diesbezüglich aus, dass seine Familie und
er nur bis ungefähr ins Jahr 2005 mit seinem Bruder zusammen gewohnt
hätten. Im Jahr 2005 seien er und seine Familie ohne [den Bruder des Be-
schwerdeführers] nach B._______ zurückgekehrt. [Der Bruder des Be-
schwerdeführers] sei in J._______ geblieben und danach weiter nach
D._______ und schliesslich ins Quartier C._______ gezogen. Im Jahr 2007
sei die Familie dann zum Bruder – [der bereits die LTTE unterstützt habe]
– gezogen. Zu den Angaben seines Bruders, im Zuge eines Bombenan-
griffs im Jahr 2007 verletzt worden zu sein, habe er bisher nichts gesagt,
weil ihm dies nicht bekannt gewesen sei. So habe sich dieses Ereignis vor
der Ankunft seiner Familie bei seinem Bruder in J._______ zugetragen und
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er habe erst im Nachhinein davon erfahren. Zum Vorbringen seines Bru-
ders – er und der Beschwerdeführer seien am 17. Mai 2009 zusammen in
ein Camp für jene gebracht worden, die verdächtigt worden seien, mit den
LTTE zusammenzuarbeiten – trug er vor, dass er bis heute nicht wisse, in
welches Camp sie gebracht worden seien. Es könne aber sein, dass es
sich dabei um ein Camp, wie es sein Bruder umschrieben habe, gehandelt
habe. Im Nachhinein erscheine ihm diese Aussage sehr plausibel. Auch
habe er, der Beschwerdeführer, nicht erfahren, dass sein Bruder vorhatte,
aus dem Camp zu fliehen, da sie bald nach ihrer Ankunft voneinander ge-
trennt worden seien. Dass sie sich in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2009
nochmals getroffen haben sollen, wie dies sein Bruder zu Protokoll gege-
ben habe, wisse er auch nicht mehr.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe
vom 2. August 2016 – dem Beschwerdeführer am 4. August 2016 zur
Kenntnis zugestellt – nahm die Vorinstanz diese Gelegenheit wahr und
führte aus, dass die Beschwerdeschrift vom 14. April 2016 keine neuen und
erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres
Standpunktes rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 13
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2271/2016
Seite 14
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht aus
den nachfolgenden Gründen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers
ausgegangen ist.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
in unauflösbarem Widerspruch zu den Äusserungen seiner Eltern anläss-
lich des Besuchs der Botschaftsvertreter stehen. Zwar erscheint sein Ein-
wand in seiner Rechtsmitteleingabe – sein Vater habe aus Angst vor Re-
pressionen seitens der sri-lankischen Behörden nicht alle Fragen der Bot-
schaftsvertreter korrekt beantwortet, zumal er sich nicht habe sicher sein
können, dass diese nicht Angehörige des CID waren – in Bezug auf die
angeblichen Verletzungen des Vaters und die behauptete Zerstörung des
Hauses nicht unplausibel. Indes ist nicht nachvollziehbar, wieso die Eltern
falsche Angaben bezüglich der Flucht aus respektive der Rückkehr nach
B._______ hätten machen sollen. So berichteten sie davon, dass die Fa-
milie im Jahr 2008 aus B._______ vertrieben worden sei und danach bis
ins Jahr 2009 in D._______ gelebt habe, bevor sie, nach einem Aufenthalt
in einem Flüchtlingslager und bei Verwandten in I._______, im [Herbst]
2011 in ihr umgebautes Haus in B._______ zurückgekehrt sei. In
C._______ hätten sie nie gelebt, sondern nur einmal kurz für einige Tage
Halt gemacht. Der Beschwerdeführer gab im Widerspruch dazu an, bereits
als Kind ein erstes Mal mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflohen, im
Jahr 2004 respektive 2005 aber wieder nach B._______ zurückgekehrt zu
sein, um im Jahr 2007 erneut mit seiner Familie nach C._______ zu fliehen.
Dass seine Familie das Haus in B._______ im [Herbst] 2011 umgebaut
habe und [kurze Zeit später] eingezogen sei, treffe nicht zu. Hätten die El-
tern wegen ihrer Flucht aus respektive wegen ihrer Rückkehr nach
B._______ tatsächlich Angst vor Repressionen seitens der sri-lankischen
Behörden gehabt, hätten sie nicht einfach falsche Jahreszahlen angege-
ben, sondern gar nicht davon berichtet, dass sie B._______ je verlassen
haben. Daran ändert auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Brief,
der angeblich vom Vater des Beschwerdeführers stammt, nichts. So kommt
diesem ein geringerer Beweiswert zu, als den spontanen Angaben anläss-
lich der durchgeführten Befragung durch die Botschaftsvertreter.
Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer am 2. Oktober 2012 zu seiner Tante nach B._______ gezogen
und dort von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sein soll, hätte
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Seite 15
er in B._______ zu diesem Zeitpunkt doch auf seine Eltern und Geschwis-
ter treffen müssen. Hinzu kommt, dass auch seine Schilderungen bezüg-
lich der Suche nach ihm widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen
sind. Während er anlässlich seiner Kurzbefragung vom [Frühling] 2013 an-
gab, bereits einige Tage nach seiner Ankunft in B._______ erstmals, und
einige Wochen später zum zweiten Mal bei seiner Tante gesucht worden
zu sein, wobei er bereits nach der ersten Suche nicht mehr bei der Tante
übernachtet habe (vgl. A4/12, Rz. 7.01), führte er bei seiner ersten einläss-
lichen Anhörung am 6. Mai 2013 aus, dass nach einem Monat seit seiner
Ankunft in B._______ zum ersten Mal und eine Woche später zum zweiten
Mal nach ihm gefragt worden sei (vgl. A8/12, F49 ff.). Bei seiner zweiten
einlässlichen Anhörung am 13. Januar 2016 gab er schliesslich – im Sinne
einer dritten Version – zu Protokoll, zwei Wochen nach seiner Ankunft in
B._______ zum ersten Mal gesucht worden zu sein und sich nach der zwei-
ten Suche nach ihm entschlossen zu haben, nicht mehr bei seiner Tante
zu übernachten (vgl. A30/17, F5). Zur Tatsache, dass gemäss diesen Schil-
derungen in jedem Fall mindestens vier Monate seit der letzten Suche nach
ihm bis zu seiner Flucht aus Sri Lanka vergangen sein mussten, führte er
anlässlich der ersten eingehenden Anhörung lediglich in pauschaler Weise
aus, dass er sich in dieser Zeit an verschiedenen Orten versteckt habe (vgl.
A8/12, F52). Auf Beschwerdeebene trug er dann vor, dass er Mühe gehabt
habe, Geld für die Flucht aufzutreiben und einen Schlepper zu finden, dies
anlässlich der Anhörung aber nicht habe sagen können, weil er aufgefor-
dert worden sei, seine Geschichte in achronologischer Weise zu erzählen.
Diese Erklärung überzeugt nicht und wirkt nachgeschoben. So wurde der
Beschwerdeführer anlässlich der ersten eingehenden Anhörung im Zusam-
menhang mit seiner Ausreise [im Frühling] 2016 ausdrücklich damit kon-
frontiert, dass er – gemäss seinen Schilderungen – das letzte Mal Ende
des Jahres 2012 gesucht worden sein musste (vgl. A8/12, F46 ff.). Es wäre
naheliegend gewesen, dass er in diesem Zusammenhang ausgeführt
hätte, weshalb er nicht sofort nach der letzten Suche nach ihm aus Sri
Lanka ausgereist ist und was ihm während des nicht kurzen Zeitraums von
vier Monaten wiederfahren ist. Dass die Behörden in dieser Zeit nicht mehr
nach ihm gesucht haben sollen, erscheint überdies eher unwahrscheinlich.
Realitätsfremd ist zudem, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdefüh-
rer anlässlich der zweiten Suche nach ihm hätten entwischen lassen, in-
dem sie ihn – nach seinen Angaben im Wissen darum, dass er sich zu
Hause befunden habe – durch die Hintertüre hätten wegrennen und in ei-
nem Busch – in dem er später von seinem Cousin gefunden worden sei –
hätten verstecken lassen (vgl. A8/12, F70 ff.). Es ist schwer nachvollzieh-
bar, dass die sri-lankischen Behörden bei einer ernsthaften Suche nach
E-2271/2016
Seite 16
dem Beschwerdeführer tatsächlich ein solch dilettantisches Verhalten an
den Tag gelegt hätten. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus
den ins Recht gelegten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten.
So ist das Schreiben der Polizeistation B._______ gemäss Abklärungen
der Botschaft gefälscht. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren und auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang vorgetra-
genen Argumente vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere leuch-
tet nicht ein, weshalb die sri-lankischen Behörden absichtlich ein gefälsch-
tes Dokument ausstellen sollten, wenn sie mit echten, auf sie zurückführ-
baren Dokumenten dieselben Zwecke erreichen können. Dem Brief seiner
Tante vom 14. Juli 2013 kommt ferner ein geringer Beweiswert zu, da nicht
einmal mit Sicherheit gesagt werden kann, ob er tatsächlich von dieser
stammt, und selbst wenn dies so wäre, nicht auszuschliessen ist, dass es
sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Folglich vermag dieses
Dokument die Einschätzung des Gerichts nicht umzustossen. Bezüglich
des Briefs des Vaters wird auf den vorangehenden Abschnitt verwiesen.
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass [bei den Akten liegende
Fotografien den Beschwerdeführer und seine Familie in Sri Lanka zeigen].
Dafür, dass es sich bei diesen Bildern um eine Fälschung handelt, wie dies
der Beschwerdeführer pauschal behauptet, lassen sich den Fotografien
keinerlei Hinweise entnehmen.
4.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse vor
seiner Rückkehr nach B._______ im Oktober 2012 kommt das Gericht
ebenfalls zum Schluss, dass diese unglaubhaft sind. Seine diesbezügli-
chen Schilderungen weisen wesentliche Widersprüche zu jenen seines
Bruders (...) anlässlich dessen Asylverfahren auf. Wie dem Beschwerde-
führer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 mitgeteilt wurde, gab sein
Bruder gegenüber der Vorinstanz unter anderem zu Protokoll, von 1996 bis
2007 ununterbrochen in J._______ (Distrikt E._______) gelebt zu haben,
während der Beschwerdeführer selbst vortrug, nur bis ins Jahr 2005 im
Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen und danach bis ins Jahr 2007 wieder nach
B._______ zurückgekehrt zu sein. Die vom Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 11. Mai 2016 für diese Ungereimtheit vorgebrachte Erklä-
rung, seine Familie und er seien ohne [seinen Bruder] nach B._______ zu-
rückgekehrt, vermag vor dem Hintergrund der Tatsache, dass [der Bruder
des Beschwerdeführers] anlässlich seiner eingehenden Anhörung aus-
drücklich angegeben hatte, bis 2009 in C._______ stets mit seiner Familie
zusammengewohnt zu haben, nicht zu überzeugen. Wie dem Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 ferner zur Kenntnis
gebracht wurde, gab sein Bruder gegenüber der Vorinstanz zudem an, das
E-2271/2016
Seite 17
Haus seiner Familie sei im Jahr 2007 – als sie noch in J._______ wohnhaft
gewesen seien – bombardiert worden. Dabei sei er verletzt worden und
habe mehrere Tage hospitalisiert werden müssen. Bezüglich des Angriffs
im Mai 2009 trug er demgegenüber lediglich vor, dass der Vater verletzt
und er und der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Armee festge-
nommen worden seien. Im Widerspruch dazu machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, das Haus seiner Familie in C._______ sei zerstört worden und
zwar anlässlich des Angriffs im Mai 2009. Bezüglich des Bombenangriffs
im Jahr 2007 führte er in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016 aus, er
habe dazu bisher noch nichts gesagt, weil sich dieses Ereignis vor der An-
kunft seiner Familie in J._______ zugetragen habe und ihm dieses nicht
bekannt gewesen sei respektive er erst im Nachhinein davon erfahren
habe. Dieses Vorbringen vermag bereits angesichts der zuvor erwähnten
Tatsache, dass [der Bruder des Beschwerdeführers] im Rahmen seines
Asylverfahrens explizit zu Protokoll gegeben hatte, bis 2009 in C._______
stets mit seiner Familie zusammengelebt zu haben, nicht zu überzeugen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber erst ab dem Jahr 2007 wieder mit
seinem Bruder zusammengewohnt haben sollte – was aus vorgenannten
Gründen nicht geglaubt wird –, erscheint es wenig plausibel, dass er nichts
von diesem Bombenangriff gewusst haben soll, ereignete sich dieser nach
Angaben [des Bruders des Beschwerdeführers] doch erst im September
2007 und verletzte diesen nicht in unerheblicher Weise. Auch bezüglich
ihres letzten Kontaktes in Sri Lanka sind die Aussagen des Beschwerde-
führers und seines Bruders widersprüchlich. Während der Bruder – wie
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 mitge-
teilt – angegeben hatte, den Beschwerdeführer in der Nacht vom 1. auf den
2. Juli 2009, und mithin kurz vor seiner Flucht, nochmals getroffen zu ha-
ben, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung zu Proto-
koll, im Camp von seinem Bruder getrennt worden zu sein und ihn seit dem
17. Mai 2009 nicht mehr gesehen zu haben (vgl. A4/12, Rz. 7.01 und 7.02),
um bei seiner zweiten eingehenden Anhörung in Ungereimtheit zu seiner
eigenen Aussage auszuführen, er und sein Bruder seien von Anfang an in
verschiedene Camps gebracht worden und hätten somit nichts voneinan-
der gewusst (vgl. A30/17, F5 und F90). Ferner erscheint es auch unplausi-
bel, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Bruder – dem nach Anga-
ben des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit mit den LTTE vorge-
worfen worden sei – erfolgreich die Flucht ergriffen haben soll, auf Wunsch
des Roten Kreuzes ohne weiteres aus dem Militärcamp entlassen worden
sei, um in ein Flüchtlingslager gebracht zu werden, und erst zwei Jahre
danach wieder von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei.
Schliesslich weisen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zur
E-2271/2016
Seite 18
Tätigkeit seines Bruders für die LTTE Ungereimtheiten auf und stehen so-
mit teilweise im Widerspruch zu den entsprechenden Vorbringen des Bru-
ders selbst. So gab der Beschwerdeführer sowohl anlässlich seiner ersten
als auch im Rahmen seiner zweiten eingehenden Anhörung zu Protokoll,
sie hätten aus Jaffna ins Vanni-Gebiet fliehen müssen, weil sein Bruder [die
LTTE unterstützt habe] und deswegen gesucht worden sei (vgl. A8/12, F43;
A30/17, F5). Diese Aussagen erwecken klar den Eindruck, der Bruder des
Beschwerdeführers habe in der Region Jaffna [die LTTE unterstützt], was
nicht mit dessen eigenen Angaben (mit denen der Beschwerdeführer in der
Zwischenverfügung vom 27. April 2016 konfrontiert wurde) – er habe von
2005 bis 2008 und somit während einer Zeit, in der er bereits im Vanni-
Gebiet wohnhaft gewesen sei, [die LTTE unterstützt] – übereinstimmt. Im
Einklang mit den Angaben seines Bruders, jedoch im Widerspruch zu sei-
nen eigenen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren trug der Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene, das heisst in seiner Rechtsmitteleingabe
und seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2016, schliesslich vor, dass seine
Familie im Jahr 2007 zum Bruder ins Vanni-Gebiet gezogen sei und dort
aus Sicherheitsgründen immer wieder in verschiedenen Häusern gewohnt
habe, weil sein Bruder [die LTTE unterstützt habe].
Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
der Ereignisse vor seiner Rückkehr nach B._______ im Oktober 2012 wird
durch die auf seiner Facebook-Seite hochgeladenen Fotografien unter-
mauert (vgl. Bst. F.a). Seine auf Beschwerdeebene dagegen vorgebrach-
ten Argumente, er habe diese nicht selbst hochgeladen und vermute, [die
Verfasserin der Denunziationsschreiben] habe seinen Account gehackt
und die Bilder mit falschen Daten versehen und auf sein Profil gestellt, ver-
mögen nicht zu überzeugen. Zwar ist – wie von der Vorinstanz gebührend
berücksichtigt – nicht auszuschliessen, dass [die Verfasserin der Denunzi-
ationsschreiben] sich am Beschwerdeführer rächen will. Dass sie den Fa-
cebook-Account des Beschwerdeführers gehackt, mit falschem Datum ver-
sehene Bilder hochgeladen und darüber hinaus auch noch das Datum, an
dem die Bilder hochgeladen wurden, manipuliert haben soll, erscheint je-
doch sehr weit hergeholt. So weist der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe selbst darauf hin, dass er [die Verfasserin der Denunziations-
schreiben] im Zeitpunkt, in dem die Fotografien gemäss Vermerk auf Fa-
cebook hochgeladen worden sein sollen, gar nicht gekannt habe. Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer diese Behauptung in keiner Weise belegt
oder substantiiert.
E-2271/2016
Seite 19
4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht
nur misslungen ist, glaubhaft zu machen, dass er im Jahr 2012 bei seiner
Tante in B._______ gesucht wurde, sondern auch, dass er im Jahr 2009
wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee
festgehalten wurde. Die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen erüb-
rigt sich mithin. Daran vermag auch die eingereichte „Relief Assistance
Card“ nichts zu ändern, ist dieser doch lediglich zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in einem Flüchtlingscamp untergebracht war, was nicht
bestritten wird, indes für sich alleine genommen noch nicht asylrelevant ist.
Folglich hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Des Weiteren ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer
wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe gleichwohl seine Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen wäre.
5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah-
ren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zu-
rückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon
auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere
aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass
jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl-
suchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzuneh-
menden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss – so das
Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen
Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli-
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Seite 20
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der
Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter-
nationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung, (sichtbare)
Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl
auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.).
Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungs-
gericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rück-
kehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung
wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen,
und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem
Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des
sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Se-
paratismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur beson-
ders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechen-
den Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine
irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht
der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen
Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder auf-
flammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine
asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände
glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben
(E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach)
risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen
Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in
einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
5.3 Demnach ist – insbesondere anhand der dargelegten Risikofaktoren –
zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka das Risiko besteht, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form
von Verhaftung und Folter zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ge-
langt diesbezüglich zum folgenden Schluss:
E-2271/2016
Seite 21
5.3.1 Der Beschwerdeführer, unbestrittenermassen ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat sein
Heimatland vor rund dreieinhalb Jahren verlassen und hielt sich seither in
der Schweiz auf. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis indes noch
nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka auszugehen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer weitere Risikofaktoren glaubhaft machen konnte, die in einer Ge-
samtschau – kumulativ zu seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sei-
ner Herkunft aus dem Norden des Landes und seiner mehrjährigen Lan-
desabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begrün-
den vermögen.
5.3.2 Die behauptete Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die
LTTE und die damit zusammenhängende angebliche Festnahme und
Überführung des Beschwerdeführers in ein Camp der Armee im Jahr 2009
wäre grundsätzlich als stark risikobegründender Faktor zu berücksichtigen.
Diese Einschätzung ist vorliegend aber insofern zu relativieren, als die
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Tätigkeit sei-
nes Bruders und seine damit zusammenhängende Festnahme derart zwei-
felhaft ausgefallen sind, dass sie nicht geglaubt werden können (vgl. E. 4.3
und 4.4). Dafür spricht auch, dass das Schreiben der Polizeistation
B._______, das nach Angaben des Beschwerdeführers mit seiner unglaub-
haften Verbindung zu den LTTE zusammenhänge, gemäss Abklärungen
der Botschaft gefälscht ist. Folglich ist eine sich gestützt auf diese behaup-
teten Ereignisse ergebende Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka zu verneinen.
5.3.3 Eigenen Angaben sowohl im Rahmen der summarischen Befragung
[im Frühling] 2013 als auch im Rahmen der zweiten einlässlichen Anhörung
vom 13. Januar 2016 zufolge reiste der Beschwerdeführer mit einem ge-
fälschten sri-lankischen Pass aus Sri Lanka aus. Zum darin vermerkten
Namen äusserte er sich indes widersprüchlich (vgl. A4/12, Rz. 5.01 und
5.02; A30/17, F38 f.). Ob sich dieser oder ein echter Pass derzeit noch im
Besitz des Beschwerdeführers befindet, ist unklar. Selbst wenn der Be-
schwerdeführer aber ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedo-
kumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach
risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer
Befragung bei der Einreise sowie zu einem „background check“ führen
kann.
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Seite 22
5.3.4 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie-
gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem
Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie allenfalls
der Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich schwach risi-
kobegründenden Faktoren vor, auf Grund welcher, auch in ihrer Gesamt-
heit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnah-
men zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen,
und wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenom-
men wird.
5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist
und der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft mithin – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht erfüllt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung
von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 23
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K.
gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung,
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ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, ver-
schiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil
E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR,
T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk"
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 5 ausgeführt – nicht glaubhaft
gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-13.4). Be-
treffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.)
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7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und mithin – wie
soeben erwähnt – aus dem Distrikt Jaffna. Vor dem Hintergrund der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in E. 4 ist mit dem SEM davon
auszugehen, dass er im Herbst 2011 mit seiner Familie dorthin zurückge-
kehrt ist. Gemäss Abklärungen der Botschaft wohnt ein Teil seiner Familie
nach wie vor in B._______, darunter auch seine Eltern, die in einem gross-
zügigen, modernen Haus und in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen
leben (vgl. Bst. D.b). Ferner hat der Beschwerdeführer auf seiner Face-
book-Seite aufgeführt, er habe an [einer Universität] studiert (vgl. Bst. F.a).
Aufgrund dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass ihm in Sri Lanka
ein wirtschaftliches Fortkommen möglich ist. Nach dem Gesagten verfügt
der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein tragfähiges famili-
äres respektive soziales Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte
Wohnsituation. Daran würde auch nichts ändern, wenn das Haus, in dem
seine Eltern in B._______ wohnen, tatsächlich – wie von ihm behauptet –
von seinem in [Europa] lebenden Schwager finanziert worden wäre, könnte
er bei seiner Rückkehr doch auch dann zumindest bis zu seiner wirtschaft-
lichen Unabhängigkeit dort wohnen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
B._______ insgesamt als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 VwVG i.V.m.
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Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind, so dass das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, abzuweisen ist.
Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: