B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2271/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Constanze Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 28. September 2015 in der
Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom
15. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 13. Januar 2017 führten sie im
Wesentlichen Folgendes aus:
Sie seien Staatsangehörige von Afghanistan, ethnische H._______ und im
Dorf I._______, Distrikt J._______, Provinz Maidan Wardak, geboren und
aufgewachsen. Im Jahr 1995 hätten sie geheiratet und seien daraufhin in
den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer habe dort als (…)lehrer und
-schiedsrichter gearbeitet und für die iranische Revolutionsgarde Ausbil-
dungen in (...) geleitet. Er habe mit der (…) Botschaft in K._______ zusam-
mengearbeitet und (…) Flüchtlinge vertreten. Im Jahr 2002 seien sie nach
Afghanistan zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin habe in I._______ ge-
lebt und der Beschwerdeführer in Kabul, wo er für den damaligen Bürger-
meister und Chef des (…) L._______ als (...)lehrer tätig gewesen sei. Die-
ser habe von ihm verlangt, dass er bei betrügerischen Aktivitäten mitma-
che. Er habe sich anlässlich einer Sitzung jedoch geweigert und sei des-
halb verbal angegriffen worden. Am nächsten Tag sei vor dem Eingang des
L._______ in Kabul auf ihn geschossen worden. Zudem habe er mehrere
Drohbriefe von den Taliban erhalten, in welchen er aufgefordert worden sei,
keine Mädchen mehr zu trainieren und nicht mehr mit den (…) Behörden
zusammenzuarbeiten. Als er einmal von Kabul nach I._______ unterwegs
gewesen sei, hätten ihn die Taliban festgenommen und gefoltert. Dank ei-
ner Befreiungsaktion der afghanischen Polizei und von amerikanischen Si-
cherheitskräften sei er nach ungefähr zwanzig Tagen freigekommen. Er sei
in ein Spital gebracht und behandelt worden. Der Arzt habe ihm geraten,
Afghanistan zu verlassen und in den Iran zurückzukehren, weil er in Gefahr
sei. Im Jahr 2003 sei er daraufhin mit Hilfe eines Schleppers in den Iran
gelangt und habe seine Tätigkeit für die iranische Revolutionsgarde fortge-
setzt. Er habe zwar keine Aufenthaltsbewilligung, jedoch eine Karte erhal-
ten, um sich unbeschränkt im Land bewegen zu können. Die Beschwerde-
führerin und die Kinder seien ihm später gefolgt. Mehrfach habe der Be-
schwerdeführer die (…) Regierung kritisiert, weil diese Flüchtlinge töten
würde. Zudem habe er sich geweigert, nach Syrien in den Krieg zu ziehen.
Es sei ihm daraufhin eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden, um den
M._______ zu verlassen. Die ganze Familie sei deshalb im Jahr 2015 in
Richtung Türkei aufgebrochen. Unterwegs seien sie verhaftet und nach Af-
ghanistan (N._______) ausgeschafft worden. Nach zwei Tagen seien sie
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von N._______ über O._______ nach P._______ gereist. Dort seien sie
zwei Tage von den Taliban festgehalten und danach via Pakistan in den
Iran gebracht worden. Auf dem Weg in die Türkei seien sie und andere
Flüchtlinge im Iran von den dortigen Behörden beschossen worden. Dabei
hätten sie ihre Tochter Q._______ verloren, und sie wüssten nicht, ob diese
noch am Leben sei. Von der Türkei seien sie über die Balkanroute nach
Österreich und von dort am 28. September 2015 in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichten sie folgende Unterlagen ein:
ein Dokument bezüglich der Stammeszugehörigkeit (Kopie)
diverse Sportzertifikate
diverse Zeitungsausschnitte von iranischen Zeitungen
zwei Urkunden zu Wettbewerbsteilnahmen (Kopie)
ein Bestätigungsschreiben der afghanischen Botschaft bezüglich
Pass (Kopie)
zwei Schreiben der afghanischen Botschaft (Kopie)
ein Gründungsschreiben für einen Verein
eine Urkunde der iranischen Revolutionsgarde
ein Formular für die Teilnahme am Krieg in Syrien und Mitglieder-
ausweise der „Sohada Basij“ (Kopie)
einen Drohbrief der Taliban (Kopie)
diverse Fotos des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die Vor-
instanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ver-
fügte sie die vorläufige Aufnahme.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. April 2017 Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Sache sei für
eine nachvollziehbare Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, die verfügte Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu begründen. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
chen Rechtsbeistand.
D.
Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung der Nachreichung eines
Bedürftigkeitsbelegs gut. Unter derselben Voraussetzung verzichtete sie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz wurde
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung sowie drei übersetzte Dokumente ein.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 2. Mai 2017 vernehmen und die Beschwerde-
führenden replizierten am 19. Mai 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführen-
den verletzt.
3.2 Die Begründungspflicht umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des
rechtlichen Gehörs, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begrün-
dung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die verfügende Behörde hat ihren Entscheid so zu begründen, dass für die
Verfügungsadressaten alle entscheidwesentlichen Argumente ersichtlich
sind (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl.
2015, Rz. 243 ff.). Die Abfassung der Begründung soll es den Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dazu müssen sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I
232 E. 3.2, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz unter anderem
fest, selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Festnahme des Be-
schwerdeführers durch die Taliban im Jahr 2002 könne nicht angenommen
werden, er würde zum heutigen Zeitpunkt gezielt von diesen verfolgt wer-
den. Die zweitägige Festnahme bei der Reise von N._______ nach Pakis-
tan im Jahr 2015 sei sodann nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden
als Personen gerichtet gewesen. Weiter zieht die Vorinstanz die Möglich-
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keit in Betracht, der Beschwerdeführer könnte aufgrund seiner geltend ge-
machten Festnahme durch die Taliban bei einer Rückkehr eine lokal be-
schränkte Verfolgung zu befürchten haben. Er könne sich diesen eventu-
ellen Verfolgungsmassnahmen jedoch durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil seines Heimatlandes entziehen, weshalb er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei. In Kabul verfüge er über eine Aufenthaltsal-
ternative. Er habe zwar geltend gemacht, in Kabul Drohbriefe von den Ta-
liban erhalten zu haben, jedoch habe er nicht glaubhaft machen können,
zum heutigen Zeitpunkt dort noch eine gezielte Verfolgung durch die Tali-
ban zu befürchten. Wäre dies dennoch der Fall, so sei von der Schutzwil-
ligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul
auszugehen. Aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung im Sportbe-
reich, durch welche er bestimmt über ein soziales Beziehungsnetz in Kabul
und beim (…) L._______ verfüge, sei es ihm möglich, sich in Kabul eine
Existenz aufbauen, mit der er eine Unterkunft und den Lebensunterhalt sei-
ner Familie finanzieren könne. Den Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führenden befand die Vorinstanz in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage als zum gegenwärtigen Zeitpunkt un-
zumutbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe weder begrün-
det, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft
seien noch inwiefern der Heimatstaat bei Annahme der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen Schutz bieten könnte. Weiter habe es die Vorinstanz unterlas-
sen aufzuzeigen, weshalb trotz der Annahme des Vorliegens eines tragfä-
higen Beziehungsnetzes in Kabul und der Möglichkeit des Beschwerdefüh-
rers, erneut eine Existenz aufzubauen, dennoch von der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werde.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Zumutbarkeit ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei für den Beschwerdeführer
ohne seine Familie geprüft worden. Die geltend gemachte Verfolgung
durch die Taliban in Kabul liege bereits fünfzehn Jahre zurück und ein an-
haltendes Interesse der Taliban an ihm sei sehr unwahrscheinlich. Der Be-
schwerdeführer könne sich zudem an die Behörden wenden, welche an-
gemessene Massnahmen ergreifen könnten. Da in einem solchen Fall die
Vorbringen bereits gemäss Art. 3 AsylG nicht asylbeachtlich seien, entfalle
eine Prüfung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG. Die Prüfung der in-
nerstaatlichen Fluchtalternative sei von den individuellen Wegweisungs-
hindernissen gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu unterscheiden. Hinsichtlich
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letztgenannter Bestimmung sei einzelfallspezifisch zu prüfen, ob eine Weg-
weisung für den Familienverband als Ganzes zumutbar wäre, was vorlie-
gend nicht der Fall sei.
4.4 Replizierend führen die Beschwerdeführenden aus, es sei unklar, wes-
halb die Vorinstanz eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative prüfe. Wer
in der Heimat verfolgt werde, würde von den Schweizer Asylbehörden
selbst dann nicht zurückgeschickt werden, wenn eine innerstaatliche Auf-
enthaltsalternative gegeben wäre. Ausführungen zur inländischen Aufent-
haltsalternative würden grundsätzlich nie in die Abhandlung des Asylpunk-
tes gehören. Der Grundsatz der Einheit der Familie verbiete eine Wegwei-
sung für nur einen Teil der Kernfamilie, weshalb die entsprechenden Ab-
klärungen und Ausführungen nur für den Beschwerdeführer völlig überflüs-
sig seien. Weshalb die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für die ganze
Familie als unzumutbar erachte, gehe auch aus der Vernehmlassung nicht
hervor. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung, habe zudem
die Vorinstanz in der Verfügung die Bedrohung durch die Taliban in Kabul
als unglaubhaft betrachtet. Das SEM habe jedoch auf Verfügungsebene
keine Glaubhaftigkeitsanalyse vorgenommen und dementsprechend auch
nicht geltend gemacht, weshalb die Aussagen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Weiter
habe es in Betracht gezogen, der Beschwerdeführer habe zufolge der gel-
tend gemachten Festnahme eine lokal beschränkte Verfolgung zu befürch-
ten. Deshalb könne sich das SEM nicht auf den Standpunkt stellen, die
Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die Vorinstanz
habe weiter nicht überzeugend ausgeführt, er wäre in Kabul vor einer Ver-
folgung sicher. Auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghani-
schen Sicherheitskräfte in Kabul sei nicht weiter begründet worden.
5.
5.1 Die Vorinstanz befand die Bedrohungen durch den ehemaligen Bürger-
meister von Kabul (heute Gouverneur der Provinz Kunduz) und diejenigen
durch die Taliban als nicht asylrelevant, weshalb sie keine Glaubhaftigkeits-
prüfung vornahm (vgl. Erwägung II Ziffer 1 und 2). Dieses Vorgehen er-
scheint prima vista korrekt. Unter Erwägung II Ziffer 3 zieht sie hingegen
die Möglichkeit in Betracht, aufgrund der geltend gemachten Festnahme
durch die Taliban könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
lokal beschränkte Verfolgung zu befürchten haben. Nicht nachvollziehbar
ist, weshalb sie trotz der Feststellung der fehlenden Asylrelevanz der Ver-
folgungsvorbringen dennoch eine innerstaatliche Fluchtalternative prüft.
Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu den Ergebnissen in Erwägung
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II Ziffern 1 und 2. Weiter ist festzuhalten, dass die unnötigen und verwirrli-
chen Ausführungen in Erwägung II Ziffer 3 sodann unvollständig sind. Die
Vorinstanz führt im ersten Absatz dieser Ziffer nicht aus, von welcher der
beiden Festnahmen durch die Taliban sie ausgeht und wohin der Be-
schwerdeführer konkret wegziehen könnte, um sich den eventuellen Ver-
folgungsmassnahmen zu entziehen (Ort der innerstaatlichen Fluchtalter-
native). Bei der Prüfung der Aufenthaltsalternative in Kabul hält sie fest, der
Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft
machen können. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung hat die Vorinstanz zufolge
der von ihr festgehaltenen fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen jedoch
gar nie vorgenommen. Auch zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der
afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul äussert sie sich nicht weiter, son-
dern hält lediglich fest, von dieser sei auszugehen. In der Vernehmlassung
macht sie dazu ebenfalls keine klärenden Ausführungen. Weiter trifft sie
die Annahme, der Beschwerdeführer verfüge „bestimmt über ein soziales
Beziehungsnetz in Kabul“, ohne dies näher zu erläutern und kommt zum
Schluss, er könne sich dort eine Existenz aufbauen, mit welcher er eine
Unterkunft und den Lebensunterhalt seiner Familie werde finanzieren kön-
nen. Grundsätzlich erübrigt es sich, bei der Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme die Wegweisungsvollzugshindernisse näher zu begründen. Im
vorliegenden Entscheid hätte dies jedoch ausnahmsweise der besseren
Verständlichkeit gedient, da für die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich
ist, weshalb für den Beschwerdeführer selbst eine Aufenthaltsalternative
vorliegt, für die gesamte Familie hingegen der Wegweisungsvollzug unzu-
mutbar ist.
5.2 Die Ausführungen in Erwägung II Ziffer 3 führen zu Widersprüchen in-
nerhalb der vorinstanzlichen Verfügung und der Entscheid ist gesamthaft
gesehen nicht mehr nachvollziehbar. Mit der Vernehmlassung konnte die
Vorinstanz keine Klarheit schaffen. Weder den Beschwerdeführenden noch
dem Bundesverwaltungsgericht ist es möglich, sich über die Tragweite der
vorinstanzliche Verfügung ein Bild zu machen. Demnach konnten die Be-
schwerdeführenden diesen Entscheid auch nicht sachgerecht anfechten.
Die Vorinstanz hat zusammenfassend die ihr obliegende Begründungs-
pflicht verletzt, und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist
sich somit als zutreffend.
6.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
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Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht.
6.2 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom
21. März 2017 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast