B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2271/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (…) .
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 18. August 2014 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4205/2015 vom 20. Februar 2017
ab.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz unter Beilage einer Dokumentation ihrer exilpolitischen Tätig-
keiten erneut um Asyl nach.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2018, eröffnet am 21. März 2018, stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin ([…]) würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, erhob eine Gebühr und wies den Antrag auf eine Anhörung
ab.
D.
Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz voll-
umfänglich aufzuheben. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihnen gestützt auf objektive Nachfluchtgründe Asyl zu gewähren.
Eventualtiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen.
In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
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E.
Am 23. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
In der Beschwerde wird als Hauptantrag geltend gemacht, die Beschwer-
deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf objektive
Nachfluchtgründe erfüllen. In diesem Zusammenhang wird eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch das
SEM gerügt. Die Vorinstanz habe dazu lediglich festgehalten, dass in Äthi-
opien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche und habe nur den Grenzkonflikt mit Eritrea kurz themati-
siert. Dabei unterlasse es die Vorinstanz gänzlich, auf die aktuelle Lage in
Äthiopien und der Heimat der Beschwerdeführenden, der Oromo-Region,
einzugehen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2
m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachver-
haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab-
klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der
Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
5.2 Ende April 2014 kam es im Oromia Regional State zu ersten Protesten,
Festnahmen und Schiessereien mit einer unbekannten Anzahl von Opfern
anlässlich eines Masterplans der Behörden, gemäss welchem die admi-
nistrativen Grenzen von Addis Abeba auf Kosten des Oromia Regional
State hätten ausgedehnt werden sollen. In den folgenden Monaten inten-
sivierten sich diese Proteste, und zwischen dem 15. November 2015 und
15. Mai 2016 wurden gemäss einer Namensliste von Human Rights Watch
(HWR) mindestens 314 Personen getötet (vgl. HRW, Ethiopia: Brutal
Crackdown on Protests, 5. Mai 2014, gefunden auf
,
abgerufen am 8. Mai 2018; HRW, "Such a Brutal Crackdown": Killings and
Arrests in Response to Ethiopia's Oromo Protests, 15. Juni 2016,
, ab-
gerufen am 8. Mai 2018). Am 16. April 2016 wurde unter der 2009 einge-
führten Anti-Terrorism Proclamation (ATP) eine Gruppe von 22 Personen
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sowie weitere Oppositionspolitiker und Medienschaffende wegen Terroris-
mus angeklagt. Ihnen wurde unter anderem eine Mitgliedschaft in der ver-
botenen Oromo Liberation Front (OLF), Aufruf zu Gewalt und Schuld am
Tod von Zivilisten sowie die Zerstörung von Eigentum anlässlich der
Oromo-Proteste in den Städten Ambo und Adama vorgeworfen (Addis
Standard [Addis Abeba], Breaking – Ethiopia charges prominent opposition
member Bekele Gerba, others with terrorism, gefunden auf http://ad-
/breaking-ethiopia-charges-prominent-opposition-mem-
ber-bekele-gerba-others-with-terrorism/, abgerufen am 8. Mai 2018). An-
fang Oktober 2016 kam es bei einer Demonstration der Oromo gegen die
Regierung aufgrund des gewaltsamen Vorgehens der Polizei zu einer Mas-
senpanik, bei der mindestens 55 Personen starben. In der Folge verhängte
die Regierung am 9. Oktober 2016 einen sechsmonatigen Ausnahmezu-
stand (, abgerufen am
8. Mai 2018). Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency
Inquiry Board, es seien 11'607 Personen festgenommen worden (Fana
Broadcasting Corporate (FBC), Inquiry Board says 11,607 people arrested
under emergency law, 11. November 2016,
lish/index.php/news/item/7370-inquiry-board-says-11,-607-people-arrest-
ed-under-emergency-law, abgerufen am 8. Mai 2018). Am 11. November
2016 verhafteten Sicherheitsbeamte des Command Post den Menschen-
rechtsaktivisten und Blogger Befeqadu Hailu, der Mitglied der regierungs-
kritischen Blogger-Gruppe Zone9 ist (Addis Standard [Addis Abeba], News:
Ethiopian security re-arrest rights activist, zone9 blogger Befeqadu Hailu,
11. November 2016,
rights-activist-zone9-blogger-befeqadu-hailu/, abgerufen am 8. Mai 2018).
Am 4. August 2017 wurde der Ausnahmezustand beendet und Anfang die-
ses Jahres kündigte der Präsident Äthiopiens an, alle politischen Gefange-
nen freilassen zu wollen (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien kündigt
die Freilassung aller politischer Gefangenen an, 4. Januar 2018,
politischer-gefangenen-an-ld.1344399, abgerufen am 8. Mai 2018; Al
Jazeera, Ethiopia lifts state of emergency imposed in October, 5. Oktober
2017,
gency-imposed-october-170805044440548.html, abgerufen am 8. Mai
2018). Zwischenzeitlich wurde nach dem Rücktritt des Premierministers
am 2. März 2018 erneut der Ausnahmezustand ausgerufen (The Washing-
ton Post, Under a new state of emergency, Ethiopia is on the brink of crisis,
again, 3. März 2018,
a-new-state-of-emergency-ethiopia-is-on-the-brink-of-crisis-again/2018/03
E-2271/2018
Seite 6
/03/5a887156-1d8f-11e8-98f5-ceecfa8741b6_story.html?noredirect=on&
utm_term=.c1fdb4264b3a, abgerufen am 9. Mai 2018; Al Jazeera, Ethio-
pia: More than 1,100 detained under state of emergency
emergency-180331172753820.html).
5.3 Aus den vorangehenden Berichten ergibt sich, dass sich die Situation
in Äthiopien seit Beginn der Unruhen wesentlich verändert hat. Die zahlrei-
chen Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionellen haben die
Oromo in Bedrängnis gebracht. Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht
jedoch nicht hervor, ob diese Unruhen bei der Rückkehr der Beschwerde-
führenden Auswirkungen haben könnten und wenn ja, welche. Die
Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die jüngsten Ereignisse in Äthiopien
im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemach-
ten exilpolitischen Tätigkeiten als allfälligen objektiven beziehungsweise
subjektiven Nachfluchtgrund sowie unter dem Gesichtspunkt von Vollzugs-
hindernissen zu prüfen. Sie hätte dies in die Entscheidbegründung einflies-
sen lassen müssen (hierzu auch Urteile des BVGer E-1345/2018 vom
22. März 2018, E-6762/2017 vom 22. Februar 2018, E-243/2018 vom
30. Januar 2018, D-2399/2017 vom 26. Oktober 2017 sowie E-2545/2018
vom 16. Mai 2018). Die Beschwerdeführerin hat zudem die sich verschlim-
mernde Lage für die Oromo in Äthiopien im Mehrfachgesuch ausdrücklich
erwähnt und insbesondere auch auf die neusten Entwicklungen hingewie-
sen. In Anbetracht der von ihr angeführten Lageveränderung genügt es
nicht, wenn die Vorinstanz diese bei der Beurteilung der exilpolitischen Ak-
tivitäten ausblendet und sich zur Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich
auf das Friedensabkommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr
2000 beruft.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat, indem sie die
jüngsten Ereignisse in Äthiopien gänzlich ausser Acht gelassen und nicht
in die Entscheidbegründung einfliessen hat lassen. Es erübrigt sich somit,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
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stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht, zumal den Beschwerdeführenden dadurch eine In-
stanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.2 Angesichts der komplexen politischen Situation und des damit verbun-
denen Abklärungsaufwands ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, sich vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage in Äthiopien insbesondere
zum Vorliegen allfälliger subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe so-
wie von Vollzugshindernissen zu äussern und über die Sache neu zu be-
finden.
7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
19. März 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Begehren um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand gegenstandlos geworden.
8.3 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 650.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. März 2018 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 650.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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