B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2272/2015
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Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Oromo islamischen Glaubens, ver-
liess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2009 auf dem
Landweg, lebte bis ins Jahr 2013 im Sudan (davon zwei Jahre in Khartum),
verbrachte knapp ein Jahr (grossenteils im Gefängnis) in Libyen, gelangte
im Mai 2014 nach Italien, bevor er am 15. Mai 2014 zusammen mit seiner
Ehefrau in die Schweiz weiterreiste und hier am 16. Mai 2014 um Asyl
nachsuchte.
In der Befragung zur Person (BzP) vom 5. Juni 2014 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 31. Oktober 2014 machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe zusammen mit anderen (…)studenten gegen die von der Re-
gierung bestimmte Verlegung der Oromia-Haupstadt nach B._______ mit
dem Slogan „Oromia shall be free“ demonstriert und sei um den 10. März
2004 zusammen mit neun Kommilitonen auf die Polizeistation gebracht
worden. Sie seien als Staats- und Wirtschaftsfeinde bezeichnet und ge-
warnt worden, sich nicht weiter in dieser Form politisch zu betätigen, und
nach kurzer Zeit wieder entlassen worden. Es sei ihnen automatisch unter-
stellt worden, mit der Oromo Liberation Front (OLF) zu tun zu haben. Im
Herbst (um den 27. Oktober 2004) hätten die Studenten eine grössere De-
monstration organisiert und sich auf die von der äthiopischen Gesetzge-
bung garantierten politischen und zivilen Rechte berufen. Auf dem Weg zur
Demonstration sei er zusammen mit anderen Studenten auf den Polizei-
posten gebracht und wiederum nach einer Verwarnung nach kurzer Zeit
freigelassen worden. Wie zahlreichen Studenten sei jedoch auch dem Be-
schwerdeführer die Wiederaufnahme des Studiums verweigert worden.
Ende Juli 2005 sei er zum dritten Mal verhaftet worden, weil er sich kurz
zuvor bei der Polizei über den gewaltsamen Tod seiner Mutter und seines
Bruders durch eine behördliche Hinrichtung beklagt und seine Wut darüber
ausgedrückt habe. Darauf sei er ins Gefängnis von C._______ überführt
worden. Dort sei er täglich gefoltert worden. Eine Gerichtsverhandlung
habe nie stattgefunden, weshalb er hierzu auch nichts Schriftliches vorle-
gen könne. Nach vier Jahren sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Auf
dem Weg zur Häftlingsarbeit in einen Steinbruch ausserhalb des Gefäng-
nisses habe er einen Wächter gebeten, sich dringender Notdurft entledigen
zu dürfen, was der Aufseher vorerst verweigert habe. Nachdem der Be-
schwerdeführer dem Aufseher seine Jacke als Pfand angeboten habe,
habe dieser jedoch eingewilligt. Der Beschwerdeführer habe sich dann ins
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Gebüsch und hinter grosse Steine begeben und sei nach ein paar Minuten
weggerannt. Auch weil der Aufseher abgelenkt und unaufmerksam gewe-
sen sei, sei ihm so die Flucht gelungen zu einem Bauernhof, wo man ihm
geholfen habe. In der Folge habe er mit Kamelen die sudanesische Grenze
erreicht.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen wird auf
die Akten und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen.
B.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste ebenfalls am 15. Mai 2014 in
die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Am (…) kam (…) zur Welt; (…)
wurde vom SEM in das Verfahren der Mutter einbezogen. Das SEM lehnte
die Asylgesuche der Ehefrau und (...) in einer separaten Verfügung vom
19. März 2015 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Dieser Entscheid trat am 2. Juni 2015 mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2260/2015 (Nichteintreten auf Beschwerde) in
Rechtskraft. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 sistierte das SEM die Anset-
zung einer Ausreisefrist bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 – eröffnet am 20. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Formularbe-
schwerde vom 8. April 2015 (irrtümlich an den Sozialdienst des Kantons
Aargau gerichtet) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeeingabe in englischer Sprache und damit
nicht in einer Amtssprache sowie die Beschwerdebegründung in einer (zu-
mindest stellenweise) unleserlichen Handschrift verfasst ist. Nach Art. 16
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) könnten Eingaben an Bundesbehörden in jeder
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Amtssprache (gemäss Art. 70 Abs. 1 BV Deutsch, Französisch oder Italie-
nisch) eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in-
nert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeverbesserung ein und beantragt in materieller Hinsicht, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem ersuchte er
um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen.
Der Beschwerde wurde ein Bericht von Amnesty International (AI) zur Men-
schenrechtssituation in Äthiopien und länderspezifische Analysen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. Juni 2014 und 15. Sep-
tember 2005 zu Äthiopien beigelegt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht die fristgerechte Einreichung der Beschwerdeverbesserung fest.
Das Gericht erachtete die Beschwerdevorbringen aus aktueller Sicht als
aussichtslos und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Der Beschwerdeführer wurde angehalten, bis zum
22. Mai 2015 zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einen Vor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde bei unver-
änderter Sachlage nicht eingetreten werde.
Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an denselben zu unterlassen, wurde abgewiesen.
H.
Mit Einzahlung vom 20. Mai 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
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I.
Mit Eingabe datiert vom 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer be-
zugnehmend auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Mai 2015 eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
J.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das SEM, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seiner Verfügung vom 19. März 2015 fest. Die Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 vom Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnis zugestellt.
L.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 und 9. September 2015 reichte der Be-
schwerdeführer weitere Ergänzungen zu den Akten, insbesondere einen
Internetausdruck einer Liste verhafteter Studenten in Äthiopien, in der auch
er namentlich aufgeführt sei.
M.
Mit Eingaben an das SEM vom 12. Juli 2016 und 28. Juli 2016, die das
SEM an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, reichte der Be-
schwerdeführer Beweismittel insbesondere zu seiner politischen Tätigkeit
in der Schweiz zu den Akten, so etwa ein Schreiben der Oromo Community
of Switzerland vom 11. Juli 2016 und Fotografien von Veranstaltungen in
Schweizer Städten und von Versammlungen.
N.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu
Recht eingetreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG), wobei
Aktivitäten in der Schweiz in der Regel als beweisbar gelten. Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur Verfolgungsgeschichte
im Heimatland. Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn
wesentliche Punkte zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
und somit den Eindruck vermitteln würden, dass das Geschilderte nicht
selbst erlebt worden sei. Dies treffe auf das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zu. So könnten mangels Substanz weder die geltend ge-
machten Verhaftungen noch der vierjährige Gefängnisaufenthalt geglaubt
werden.
Zu den Ausführungen bezüglich der geltend gemachten Verhaftungen sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in freier Schilderung die Vorfälle
nicht ausführlich und detailliert zu beschreiben vermöge, wie es von einer
Person, welche dies selber erlebt hätte, zu erwarten wäre. Selbst bei öfte-
rem Nachfragen seien seine Angaben allgemein und vage geblieben und
hätten sich auf bereits Gesagtes beschränkt. Die knappen und substanz-
freien Angaben würden den Eindruck vermitteln, als würde der Beschwer-
deführer etwas Gehörtes oder Gelesenes nacherzählen. An keiner Stelle
seiner Ausführungen lasse sich erkennen, dass er dabei auf persönlich er-
lebte Vorfälle zugreifen könne.
Auch bezüglich der geltend gemachten vierjährigen Gefängnisinhaftierung
ergebe sich trotz seitenlangen Nachfragens keine Schilderung, welche tat-
sächlich erkennen lasse, dass sich der Beschwerdeführer in einem solchen
Gefängnis aufgehalten hätte. In seinen Aussagen bezüglich der Verhaf-
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tung, der Haftanstalt und des Haftaufenthaltes würden sich kein Detail-
reichtum, keine Besonderheiten, keine persönliche Betroffenheit und kein
persönlich gefärbtes Reaktionsmuster und somit keine Realkennzeichen
finden.
Zudem könne die Beschreibung des Beschwerdeführers, wie er aus dem
Gefängnis geflohen sei, nicht geglaubt werden, sondern müsse als kon-
struiert bezeichnet werden. Das aussergewöhnlich lasche Verhalten des
Wächters könne mit der erfahrungsgemäss strengen Bewachung von Ge-
fangenen ausserhalb des Gefängnisses nicht vereinbart werden.
Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung im Weiteren fest, der Be-
schwerdeführer habe in seinen Ausführungen wiederholt auf die kritische
Situation hingewiesen, in der er sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
Volkgruppe der Oromo ausgesetzt gesehen habe. Mit Verweis auf die
Kenntnisse des SEM bezüglich der entsprechenden Verhältnisse in Äthio-
pien und einen zusammenfassenden Abriss der politischen Lage führte das
SEM aus, allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit
in Äthiopien könne nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Speziell bezüglich der O-
romo folgerte das SEM, Anhaltspunkte für die Annahme, jedem Oromo-
Volkszugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfolgung, lägen nicht
vor. Der vom Beschwerdeführer geschilderten Form der schlechten Situa-
tion, in der sich Angehörige der Volksgruppe der Oromo in Äthiopien befin-
den würden, könne mangels Tatsachenentsprechung nicht gefolgt werden.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM zu den oben genannten
Aspekten kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
4.2 In der Beschwerdeschrift und deren Ergänzungen werden den Erwä-
gungen der Vorinstanz in entscheidwesentlicher Hinsicht keine stichhalti-
gen Argumente entgegengesetzt.
4.2.1 So stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten
fest, dass das protokollierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu
den geltend gemachten zwei kurzen Verhaftungen und der dritten Verhaf-
tung sowie insbesondere zur angeblichen vierjährigen Haftzeit und der
Flucht aus dieser Haft in der Tat einen unsubstanziierten, oberflächlichen
und undifferenzierten Eindruck hinterlässt. Die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermitteln insgesamt (namentlich betreffend die Umstände der
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dritten Verhaftung, der vierjährigen Inhaftierung und der Flucht) nicht das
Bild von selbst Erlebtem. Es kann diesbezüglich uneingeschränkt auf die
zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, bei der Anhörung (vor dem SEM) sei für ihn nicht immer klar gewe-
sen, was er wie genau hätte schildern sollen, und er wolle dies nun in der
Beschwerde nachholen, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer
wurde anlässlich der Anhörung sehr ausführlich und sachgerecht befragt.
Bei unvollständigen oder unklaren Antworten wurde regelmässig und wie-
derholt zielgerichtet nachgefragt. Die Beschwerde kann nicht dazu dienen,
die vorinstanzliche Anhörung und die Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes im Nachhinein zu ersetzen. Zudem lassen sich in seinen
Darlegungen in der Beschwerde gegenüber früheren Aussagen – nament-
lich zu seiner dritten Verhaftung – widersprüchliche Angaben erkennen. In
der Anhörung schilderte er, nach der Ankunft im Gefängnis seien die Ge-
fangenen aufgeteilt worden, jeweils 26 Gefangene in einen Raum (Akten
SEM A18/17, F39), er selbst sei mit 13 anderen Mitgefangen inhaftiert ge-
wesen (F41) beziehungsweise sie seien etwa 14 Mitgefangene gewesen
(F67). In der Beschwerdeschrift führt er aus, er sei mit 24 Gefangenen in
einem kleinen Raum gewesen. In der Anhörung gab er auf Nachfrage zu
seiner dritten Verhaftung zu Protokoll, er sei gegen 16.00 Uhr festgenom-
men und nach einem mehrstündigen Aufenthalt auf der Polizeistation ge-
gen 22.00 Uhr mit einem Lastwagen ins Gefängnis von C._______ ge-
bracht und dort unmittelbar nach der Ankunft erbarmungslos geschlagen
worden (F33, F39 f.). In der Beschwerdeschrift (S. 3) führt er dazu hinge-
gen aus, die Polizei habe ihn zur Polizeistation mitgenommen, ihn dort
während einer Woche inhaftiert, wobei er Tag und Nacht geschlagen und
dann in einem geschlossenen Wagen zum C._______ Gefängnis gebracht
worden sei. Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie
den von der Vorinstanz vollständig festgestellten rechtserheblichen Sach-
verhalt ergänzend auszubauen versuchen, vermögen an den zutreffenden
Folgerungen in der angefochtenen Verfügung in rechtlicher Hinsicht nichts
zu ändern. Die nach Ansicht des Gerichts zutreffend festgestellten Un-
glaubhaftigkeitselemente und der Vorhalt der konstruierten Geschichte be-
züglich der angeblichen Flucht werden demnach in der Beschwerde in kei-
ner Weise überzeugend aufgelöst. Obwohl der Standard der Glaubhaftma-
chung, welcher angesichts der in Asylverfahren sehr häufig bestehenden
Beweisnot ausreicht, ein reduziertes Beweismass darstellt, reicht es nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist
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im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargeleg-
ten Sachverhalts sprechenden Gründe die dagegenstehenden überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend überwiegen nach Ansicht
des Gerichts die Kriterien nicht, welche für die Richtigkeit des dargelegten
Sachverhaltes sprechen. Vielmehr ist die von der Vorinstanz getätigte Ge-
samtwürdigung zuungunsten der geltend gemachten Fluchtgründe, insbe-
sondere unter Berücksichtigung der nicht gelungenen Glaubhaftmachung
der vierjährigen Haft und der offensichtlich konstruierten Flucht, ohne Ab-
striche zu stützen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht bezüglich der Studenten-und
Schülerproteste vom März/April 2004 in Äthiopien (
/athiopien/athiopienstart.html) zu den Akten. Insbesondere lässt
sich auch aufgrund der eingereichten Liste verhafteter Studenten, in der
unter anderen der blosse Name „ A._______“ aufgeführt ist, entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers beweismässig nicht auf seine Person
schliessen. Zudem wird in diesem Bericht angeführt, bei den in dieser Liste
bezeichneten Personen handle es sich um Sekundarschüler aus der Stadt
D._______, während der Beschwerdeführer an (…) von B._______ stu-
dierte und seine Verhaftung vom März 2004 ihn auf einen Polizeiposten
von B._______ geführt haben soll (A18/17 F19-F21).
4.2.2 Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass allein aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Äthiopien nicht auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen
werden kann. Bezüglich der Oromo folgerte das SEM zu Recht, dass keine
Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, jedem Oromo-Volkszugehörigen
in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine auch von der
Intensität her asylbeachtliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer konnte
denn auch keine persönliche Gefährdungssituation glaubhaft machen, der
er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo in seinem
Heimatland ausgesetzt gewesen wäre. An dieser Feststellung vermögen
auch die eingereichten Berichte von AI und der SFH zu Äthiopien, zur Si-
tuation der Oromo in Äthiopien und zu den Studenten-und Schülerprotes-
ten in Äthiopien vom März/April 2004 nichts zu ändern, zumal ihnen bezüg-
lich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich kein
Beweiswert zukommt.
Insgesamt ist folglich von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Fluchtgründe auszugehen. Aufgrund der Aktenlage ist offenkundig, dass
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Seite 11
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimat-
staat keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
war oder begründeterweise befürchten musste, solchen ausgesetzt zu
werden.
4.2.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist, wie festgestellt, vorzumer-
ken, dass er für den Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien keine Verfolgung
glaubhaft machen konnte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass
er vor dem Verlassen des Heimatlandes in erheblicher Form als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten ist, zu-
mal er selbst bestätigte, in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen zu sein
(A4/12 Pt. 7.02) und er die geltend gemachte Unterstellung einer Mitglied-
schaft bei der OLF und behördliche Konsequenzen daraus nicht hat glaub-
haft machen können.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar da-
von auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitä-
ten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten)
Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken regist-
rieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland
agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen
für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhalts-
punkte – nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür
vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsäch-
lich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als
regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Per-
son im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit, ob er als
Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System
Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird
und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich
gezogen hat.
Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass der Beschwerdeführer an Kundgebungen in Schweizer Städten und
verschiedenen Versammlungen der Oromo Community teilgenommen hat,
was auch durch ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom
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Seite 12
11. Juli 2016 bestätigt wird. Er macht geltend, sich dabei auch als Redner
betätigt zu haben, wobei er den Inhalt seiner Reden aus dem eingereichten
Schriftstück „CELEBRATING OROMO HEROISM AND COMMEMORA-
TING THE OROMO MARYTRS‘ DAY“ der Universität Tennesee, Knoxville,
entlehnt habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich von
Kundgebungen und Versammlungen besonders und über das Mass ande-
rer Teilnehmer hinaus prominent exponiert oder gar eine Führungsposition
innegehabt hätte. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstratio-
nen gegen das heimatliche Regime teil und betätigt sich in entsprechenden
Organisationen. Aus den eingereichten Bildern ist ersichtlich, dass er bei
Kundgebungen jeweils Teil einer grösseren Ansammlung war. Der Aufwand
für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen
Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte ausserhalb dessen
Möglichkeiten liegen. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahr-
nehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlos-
sen werden, auch wenn er sich bei Versammlungen der Organisation ge-
legentlich als Redner betätigt haben sollte. Es ist unwahrscheinlich, dass
gerade der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der
äthiopischen Behörden geraten sein soll und davon ausgegangen werden
muss, dass die äthiopischen Sicherheitskräfte spezielles Interesse an ihm
zeigen könnten. Viel eher ist anzunehmen, dass die äthiopischen Behör-
den seine geringen exilpolitischen Aktivitäten, auch wenn über diese im In-
ternet Berichte aufgeschaltet werden, nicht gezielt auf seine Person zur
Kenntnis genommen haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der
Schweiz lebenden regimetreuen Bürgern oder Behördenvertretern unter
der Vielzahl der anderen Organisationsmitglieder bemerkt worden wäre,
entsteht aus den entsprechenden aktenkundig gemachten Tätigkeiten kein
Bild, das den Beschwerdeführer in einer derartigen Art und Weise betätigt
und exponiert zeigt, dass er das ernsthafte (Verfolgungs-) Interesse der
heimatlichen Behörden in rechtserheblichem Masse in dem Sinne geweckt
haben könnte, dass er als konkrete Bedrohung für das politische System
Äthiopiens gelten könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
4.2.4 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht und
das SEM hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 13
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Voll-
zugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
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Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig.
6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Hingegen
ist von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes aus-
zugehen, so insbesondere in gewissen Grenzregionen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach konstanter Praxis
grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Zwar verhängte
die äthiopische Regierung am 8./9. Oktober 2016 zufolge Massenprotesten
und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara einen landeswei-
ten sechsmonatigen Ausnahmezustand. Gemäss Kenntnis des Gerichts ist
davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen zwischen der Polizei
und politisch aktiven, demonstrierenden Oromos ausgetragen wurden. Es
kam zu umfangreichen Verhaftungen auch zum Teil aufgrund nieder-
schwelligsten Verdachtsgründen. In der Zwischenzeit haben sich jedoch
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keine grösseren offenen Protestaktionen und damit verbunden umfassen-
dere Einsätze der Sicherheitskräfte ereignet. Auch sind in den letzten Mo-
naten keine Verhaftungswellen bekannt geworden. Vielmehr haben die
äthiopischen Behörden nach Kenntnis des Gerichts im Dezember 2016 um
die 10‘000 und im Februar 2017 um die 13‘000 Verhaftete wieder auf freien
Fuss gesetzt. Im März 2017 wurden verschiedene Einschränkungen der
mit dem Ausnahmezustand angeordneten Massnahmen wie Ausgehver-
bote oder etwa polizeiliche Verhaftungs- und Durchsuchungskompetenzen
wieder gelockert beziehungsweise aufgehoben (Ethiopia Lifts Some State
of Emergency Restrictions [Human Rights Watch (HRW), 16.03.2017]). Je-
denfalls kann aktuell in Äthiopien nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden, so dass nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr zu
schliessen ist. Die vor Ort gegebene Sicherheitslage spricht nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
6.2.2 Auch ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, welche
den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen las-
sen würden. So hat das SEM richtigerweise festgestellt, es sei davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in der
Lage sein werden, allenfalls in E._______ oder B._______ wieder Fuss zu
fassen. Der Beschwerdeführer ist in B._______ geboren und hat dort bis
zu seinem (…) Lebensjahr gelebt. Seine Ehefrau wurde in E._______ ge-
boren und verbrachte dort ihre Jugendzeit. Aufgrund der guten Ausbildung
des Beschwerdeführers ist eine Grundlage zur wirtschaftlichen Integration
gegeben. Auch sind B._______ oder E._______ nicht von den Folgen der
Dürreperiode in dem Masse betroffen, als von einer konkreten Gefährdung
der dortigen Bevölkerung ausgegangen werden müsste. Es sind keine hin-
reichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach es dem Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Ehefrau und den (…) unzumutbar wäre, in ihr Hei-
matland zurückzukehren.
6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E.
12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden. Der restliche Betrag von Fr. 150.– ist nach-
zuzahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet. Der restliche Betrag von Fr. 150.‒ ist mit
beiliegendem Einzahlungsschein nachzuzahlen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger