Abtei lung V
E-2274/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______
Türkei,
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
1. April 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2274/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde mit letztem Wohn-
sitz in Istanbul – eigenen Angaben zufolge im Februar 2006 sein Hei-
matland verliess und am 8. März 2006 in die Schweiz einreiste,
dass sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Februar 2008 dem
BFM mitteilte, der Beschwerdeführer werde ein Asylgesuch einreichen,
wobei er darauf hinwies, dass dieser sechs Cousins habe, welche für
die PKK gegen den türkischen Staat kämpften,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) ... um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
25. Februar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 10. März 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein
Heimatland im Jahr 2006 verlassen zu haben, weil sein Vater in der
Schweiz lebe und er als Kurde in der Türkei nur Arbeit ohne Sozialver-
sicherung habe finden können,
dass er aber vor allem wegen des bevorstehenden Militärdienstes um
Asyl ersuche, weil er befürchte, im Kriegsgebiet seinen Dienst absol-
vieren zu müssen (vgl. A2, S. 5 und 6; A13, S. 10),
dass er ferner in der Türkei – das letzte Mal im Spätsommer 2005 – an
Kundgebungen teilgenommen habe, wobei er einmal von der Polizei
festgenommen und ein bis zwei Tage auf dem Polizeiposten Kücükyali
festgehalten worden sei,
dass er danach keine Schwierigkeiten mehr mit den türkischen Behör-
den gehabt habe,
dass er mit Schreiben vom 1. Dezember 2006, welches er zu den
Akten reichte, zur Musterung aufgefordert worden sei,
dass ihm dieses Aufgebot erst am 16. Februar 2008 nachgeschickt
worden sei, weil er es jetzt brauche (vgl. A 13, S. 7),
dass er indessen vorher davon Kenntnis gehabt habe und sich die tür-
kischen Militärbehörden nach dieser Aufforderung bei seinem Onkel
nach ihm erkundigt hätten (vgl. A 13, S. 15),
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dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen des
Nichtbefolgens dieser Aufforderung in Haft genommen zu werden,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 1. April 2008 – am selben Tag dem Beschwerdeführer per-
sönlich und am 2. April 2008 dem Rechtsvertreter eröffnet – gestützt
auf Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
8. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte,
dass weiter beantragt wurde, es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
die Wegweisung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewäh-
ren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, es lägen Hinwei-
se auf eine asylrelevante Verfoglung vor, zudem sei er exilpolitisch tä-
tig geworden, indem er am 29. März 2008 an einer Kundgebung vor
dem türkischen Generalkonsulat in Zürich teilgenommen habe, was
den türkischen Behörden sicher bekannt geworden sei,
dass er dies mit drei Fotografien belegte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1. VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 33 Abs. 1 und 3 AsylG auf das Asylgesuch einer Per-
son, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird,
wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg-
weisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere
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Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewe-
sen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung,
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im
Jahr 2006 illegal in der Schweiz aufhielt und zeitweise einer illegalen
Erwerbstätigkeit nachging,
dass er am 5. September 2007 verhaftet und und in der Folge mangels
eines Aufenthaltstitels aufgefordert wurde, die Schweiz bis am 26. Ja-
nuar 2008 zu verlassen,
dass er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2008
an das BFM mitteilen liess, er gedenke ein Asylgesuch einzureichen,
was schliesslich am 18. Februar 2008 erfolgte,
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantra-
gung und der Verhaftung beziehungsweise der Wegweisungsverfügung
und der damit verbundenen Ausreisefrist vom 26. Januar 2008 zwei-
felsohne gegeben ist und die damit verbundene Vermutung der miss-
bräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist,
dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen am 8.
oder 10. März 2006 in die Schweiz eingereist ist (vgl. A1, S. 6; A13, S.
8), auf die Frage, weshalb er nicht bereits früher ein Asylgesuch habe
einreichen können, einwendete, er habe damals eine Freundin gehabt,
welche damit nicht einverstanden gewesen sei, weil sie befürchtet
habe, er könnte zurückgeschickt werden (vgl. A13, S. 9),
dass dieser Einwand keine überzeugende Erklärung für das Zuwarten
darstellt, zumal von einer tatsächlich verfolgten oder gefährdeten Per-
son erwartet werden kann, dass sie nach der Einreise um Schutz
nachsucht und damit nicht nahezu zwei Jahre zuwartet,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, ihm sei eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht
möglich oder nicht zumutbar gewesen,
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dass weiter zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art.
33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab
anzuwenden ist,
dass die ARK in ihrer Rechtsprechung zu den Nichteintretens-Tatbe-
ständen nach Art. 32ff. AsylG bei der Prüfung von Hinweisen auf Ver-
folgung von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht (vgl. EMARK
1999 Nr. 17), der neben Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auch
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20; zuvor analog geregelt in Art. 14a Abs. 2 – 4 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
aANAG) und namentlich von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotene menschen-
rechtswidrige Behandlung - umfasst (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18, 19
und 20.),
dass auf das entsprechende Gesuch einzutreten ist, wenn sich Hinwei-
se auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick ("prima facie") als
haltlos erweisen und die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen
einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von Art.
7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind (vgl. EMARK 1999
Nr. 17 E 4b S. 115),
dass sich diese Praxis auch heute noch als zutreffend erweist,
dass das Bundesamt vorliegend zu Recht zum Schluss gekommen ist,
es lägen offensichtlich keine Hinweise auf Verfolgung vor,
dass nämlich im Rahmen einer summarischen Prüfung die Vorbringen
des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, er
habe wegen des Nichtbefolgens der Aufforderung zur Musterung vom
1. Dezember 2006 eine Haftstrafe zu befürchten (vgl. A13, S. 14), ins-
besondere deshalb nicht geglaubt werden können, weil er im Oktober
oder November 2007 – also zu einem Zeitpunkt in dem er von den tür-
kischen Behörden wegen des nicht geleisteten Militärdienstes bezie-
hungsweise des Nichtbefolgens des Musterungsaufgebotes gesucht
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worden sein will – offenbar mit den türkischen Behörden in der
Schweiz zwecks Ausstellung einer neuen Identitätskarte in Kontakt
stand (vgl. A13, S. 3),
dass die türkische Vertretung in der Schweiz den Beschwerdeführer
anlässlich der Ausstellung neuer Identitätspapiere auf den nicht geleis-
teten Militärdienst angesprochen hätten, wenn er seine militärischen
Angelegenheiten nicht geregelt hätte,
dass angesichts des Kontaktes des Beschwerdeführers mit den hei-
matlichen Behörden und der Ausstellung neuer Identitätspapiere durch
diese davon auszugehen ist, er habe seinen Militärdienst geregelt,
dass aus der vorgelegten Aufforderung zur Musterung jedenfalls nicht
auf eine dem Beschwerdeführer in der Heimat drohende Verfolgung
geschlossen werden kann, zumal dieses Schreiben lediglich belegt,
dass der Beschwerdeführer zur Musterung vorgeladen wurde, womit
weder eine allfällige Dienstpflicht und damit eine mögliche Refraktion
noch das unentschuldigte Fernbleiben von der Musterung belegt oder
glaubhaft gemacht ist,
dass selbst eine allfällige Bestrafung wegen unentschuldigten Nichter-
scheinens zur Musterung nicht als Verfolgung im oben erwähnten Sin-
ne zu betrachten wäre,
dass ferner das BFM in seiner Verfügung vom 1. April 2008 zu Recht
feststellte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Festnahme im Zu-
sammenhang mit seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der Türkei
sei auffallend stereotyp und oberflächlich geschildert worden und des-
halb als offensichtlich haltlos zu werten,
dass die sehr vagen Angaben und die offensichtliche Unkenntnis des
Beschwerdeführers über die angeblichen Kundgebungen (Daten, Ziel,
Veranstalter, vgl. A13, S. 12), die Haltlosigkeit seiner gesamten Vor-
bringen bestärken,
dass die vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 13. Februar 2008
geltend gemachten Aktivitäten der Cousins des Beschwerdeführers bei
der PKK von diesem selbst anlässlich der Befragungen nicht erwähnt
wurden, weshalb auch keine Hinweise auf eine allfälligen Reflexver-
folgung vorliegen (zur Praxis betreffend Reflexverfolgung siehe
EMARK 2005 Nr. 21),
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dass schliesslich im Zusammenhang mit der geltend gemachten exil-
politischen Tätigkeit festzuhalten ist, dass subjektive Nachfluchtgründe
dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch
die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat,
dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art.
54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige Teilnah-
me an einer Demonstration kurz nach dem Einreichen seines Asylge-
suches offensichtlich nicht genügt, um die Aufmerksamkeit der türki-
schen Behörden auf sich zu ziehen,
dass somit auch der vorgebrachte subjektive Nachfluchtgrund als halt-
los zu bezeichnen ist,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von
Art. 33 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegen,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 33 AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, zumal lediglich eine Heiratsabsicht behaup-
tet wird, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die bisherige zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 83 ff. AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den jungen und gesunden Beschwer-
deführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine Mutter und
zwei Schwestern nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind, so dass er
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung sowie langjäh-
rige Berufserfahrungen (...) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen
ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende
Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich erscheint,
da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der
für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass sich zudem gemäss dem Beschwerdeführer seine Identitäts-
papiere bei den Behörden des Kantons (...) befinden, weshalb die
Argumente in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer ohne
Papiere zurückkehren müsste und daher bereits im Zielflughafen fest-
genommen würde, unbehelflich sind,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit
und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtverbeiständung abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 3 Fotografien im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (zu den Akten Ref.-
Nr. N_______, in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
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