Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2274/2011
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Türkei,
durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Ankara,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der schweizerischen
Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 2. November 2010 um Asyl
ersuchte und dort am 24. Januar 2011 zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei kurdischer Ethnie, in B._______(Provin Mardin) wohnhaft
und habe an der Universität in Diyarbakir (Provinz Diyarbakir) (…)
studiert,
dass er sich zwischen 2008 und 2009 politisch für die DTP (Demokratik
Toplum Partisi [Partei der Demokratischen Gesellschaft]) im Bereich
Jugend betätigt habe, jedoch nicht Mitglied gewesen sei und keine
Funktion innegehabt habe,
dass seine Aufgabe gewesen sei, Probleme und Anliegen der
Bevölkerung an die Parteiorgane weiterzuleiten,
dass er zudem Mitglied der Organisation C._______ sei, welche zum Ziel
habe, Kurdischunterricht zu erteilen,
dass er die Befugnis habe, ebensolchen zu erteilen, ansonsten bei
C._______ aber keine besondere Funktion wahrgenommen habe,
dass er in insgesamt in ein einziges Gerichtsverfahren verwickelt
gewesen sei, welches beim Kassationshof hängig sei,
dass ihm in diesem Verfahren Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]), Propaganda für die PKK
und Behinderung der Ausübung des Rechts auf Ausbildung vorgeworfen
werde, weil er am (…) 2008 auf dem Campus der Universität an einem
Meeting teilgenommen und eine Presseerklärung vorgelesen habe,
dass das Meeting vom Studentenverein in Diyarbakir organisiert worden
sei und das Recht, in der eigenen Muttersprache zu studieren, zum
Gegenstand gehabt habe,
dass er deswegen am (…) 2008 für vier Tage von der Antiterrorabteilung
der Sicherheitsdirektion in Diyarbakir in Gewahrsam genommen worden
und vom (…) 2008 bis (…) 2009 in Untersuchungshaft gewesen sei,
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dass die Haftbedingungen normal gewesen seien, hingegen grosser
Druck auf Verwandte ausgeübt worden sei,
dass er zudem wegen zwei weiteren Ereignissen der Propaganda
beschuldigt werde,
dass er nämlich ungefähr im (…) 2008 an einer Kundgebung der DTP
gegen die militärischen Aktionen der Türkei sowie an einer Beerdigung
eines GuerillaKämpfers teilgenommen habe und beschuldigt werde,
anlässlich dieser beiden Ereignisse Fotos von Öcalan und Fahnen der
PKK getragen zu haben,
dass er mit erstinstanzlichem Urteil des vierten Gerichts für schwere
Straftaten von Diyarbakir vom (…) 2009 in allen drei Anklagepunkten für
schuldig erklärt worden und zu einer Strafe von sieben Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden sei,
dass dieses Verfahren beim Kassationshof in Ankara hängig sei, und er
nicht wisse, wann ein Urteil gefällt werde, aber mit hundertprozentiger
Sicherheit eine Bestätigung erwarte,
dass er um Asyl in der Schweiz ersuche, weil er in der Türkei ins
Gefängnis komme,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens
eine Nüfus und Passkopie sowie die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft von Diyarbakir vom (…) 2008, das Urteil des vierten
Gerichts für schwere Straftaten von Diyarbakir vom (…) 2009 und ein von
ihm verfasstes Schreiben betreffend seine Presserklärung zu den Akten
reichte,
dass die schweizerische Vertretung auszugsweise Übersetzungen der
eingereichten Dokumente anfertigte und die relevanten Unterlagen mit
Schreiben vom 2. Februar 2011 zuständigkeitshalber dem BFM überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 – eröffnet am 31. März
2011 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht
bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in ein anderes Land als die
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Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, weshalb sich
eine umfassende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erübrige,
dass er ausser dass ungenannt gebliebene Kameraden aus der Schule
in der Schweiz lebten keinerlei Beziehungen zur Schweiz geltend
mache,
dass ihm die Möglichkeit offen stehe, visumsfrei nach Kroatien
einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu
durchlaufen,
dass ihm eine Eingliederung in Kroatien zumutbar sei, auch wenn sie sich
allenfalls etwas schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz, wobei
bezüglich der Kulturnähe Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine
türkische Herkunft in etwa vergleichbar seien,
dass sich in den Akten überdies Hinweise dafür finden würden, dass er
die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt
habe,
dass ihm insbesondere vorgeworfen werde, an zwei von der PKK
initiierten Kundgebungen und Meetings teilgenommen zu haben,
dass sich die Ahndung solcher Unterstützungshandlungen zu Gunsten
der gewaltextremistischen PKK im Kern als gemeinrechtlich legitimiert
erweise und keine politische Verfolgung darstelle, auch wenn die dafür
ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erschiene, woraus
sich jedoch noch kein Politmalus ableiten lasse,
dass vergleichsweise auch das deutsche Strafgesetz für Unterstützer von
gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe,
dass die PKK zudem in verschiedenen europäischen Ländern als
Terrororganisation eingestuft werde,
dass davon auszugehen sei, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens vor dem Kassationshof in der Türkei auf freiem
Fuss abwarten könne und auch nicht feststehe, wie das Verfahren
schlussendlich ausgehe,
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dass er in zwei Anklagepunkten freigesprochen worden sei, da ihm keine
strafbaren Handlungen hätten nachgewiesen werden können, was dafür
spreche, dass das türkische Gericht die Beweise differenziert gewürdigt
habe,
dass er demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner konkreten
Gefährdung ausgesetzt sei,
dass es ferner nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem
Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der
Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische
Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen
und festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK
im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2011 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 19. April 2011) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz beantragt,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Mai 2011 den
Beschwerdeführer aufforderte, allfällige Beweismittel zum geltend
gemachten hängigen Verfahren vor dem türkischen Kassationshof innert
Frist beizubringen sowie die Vorinstanz anwies, die im Begleitschreiben
der schweizerischen Vertretung vom 2. Februar 2011 erwähnte "Eingabe"
vom 2. November 2010 nachzureichen,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. Mai 2011 ausführte, der
Beschwerdeführer habe sich am 2. November 2010 telefonisch bei der
schweizerischen Botschaft in Ankara gemeldet, hingegen kein
schriftliches Asylgesuch eingereicht,
dass der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Ankara am
4. Juli 2011 zusammen mit einem Begleitschreiben die Beschwerdeschrift
seines türkischen Rechtsvertreters an den Kassationshof, datiert vom (…)
2010, (in Kopie und in deutscher Übersetzung) sowie eine undatierte
Zusammenfassung der von ihm verlesenen Presseerklärung in türkischer
Sprache zukommen liess,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Beweismittel, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können –
gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen
verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein
kann,
dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
gelten,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert
werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in
einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich – mithin weder
abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
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Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden
Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2bf S. 129 ff),
dass vorab festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz festgestellte
fehlende Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz allein für
eine Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG
nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 2f S. 131 f.), weshalb die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der
Vorinstanz geprüft werden muss,
dass vorliegend begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante
Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers bestehen,
dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren
wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation,
ohne ihr als Mitglied anzugehören" und "Propaganda für die
Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren
und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen
Einschätzung die Bestätigung dieses Urteils durch den Kassationshof
droht,
dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsbegründung des Gerichts für
schwere Straftaten in Diyarbakir vom (…) 2010 lediglich an einer
Demonstration gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen
sowie anlässlich einer Aktion auf dem Universitätscampus in Diyarbakir
am (…) 2008 eine Presseerklärung vorgelesen hat (vgl. ergänzte
Übersetzung des Urteils vom […] 2011)
dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige
Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM
feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht
hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob
das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich
legitim bezeichnet werden kann,
dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
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insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib
in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E2553/2011 vom 10. Juni 2011,
D8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E8112/2009 vom 7. Dezember
2010 sowie D456/2010 vom 15. Februar 2010),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, es
liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem
Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in ihren
Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen
Staatsanwaltschaft in Diyarbakir beziehungsweise der entsprechenden
Gerichtsinstanz stützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3 : "In den
Akten finden sich überdies Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit
eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben. So wird Ihnen
zur Last gelegt, an zwei von der PKK initiierten Kundgebungen und
Meetings teilgenommen zu haben".),
dass hingegen die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdeführers
(beispielhaft: "[…] alle Arbeiten, die für Kurden geleistet werden, werden
von den Behörden mit [der] PKK in Verbindung gebracht" [A2/7 S. 4].) in
keiner Weise gewürdigt wurden,
dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen
Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten
keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der
Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen
hinausgehende Aktivitäten – namentlich solche terroristischer oder
staatsgefährlicher Natur –entfaltet hätte, zumal der Beschwerdeführer zu
Protokoll gegeben hat, weder jemals Gewalt ausgeübt zu haben noch
dessen beschuldigt worden zu sein (vgl. A2/7 S. 4),
dass somit aufgrund der aktuellen Aktenlage auch kein hinreichender
Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 53 AsylG besteht,
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um
Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf der Botschaft zu
Protokoll gegeben hat, in der Schweiz lebten Kameraden aus der
Schulzeit, womit er hier zumindest über minimale soziale
Anknüpfungspunkte verfügen dürfte,
dass aus der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne
mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort
ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, nicht ersichtlich
wird, weshalb dort eine Eingliederung zumutbarer sein soll, zumal das
BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger
gestalten als in der Schweiz,
dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen,
der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem
anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt
nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu
ersuchen,
dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zu Unrecht angewendet hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben und das BFM
anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung
des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon
auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge
heissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. März 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und
schweizerische Botschaft in Ankara.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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