B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2275/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. April 2011 (Eingangsbestätigung)
bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinnge-
mäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines
Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte ihm das BFM mit,
dass im Asylverfahren eine asylsuchende Person in der Regel zwar durch
die Schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sei, im vorliegenden
Fall jedoch aus kapazitätsbedingten und sicherheitstechnischen Gründen
die Schweizer Vertretung im Sudan nicht in der Lage sei, eine Befragung
durchzuführen. Da jedoch bezüglich des Asylgesuchs noch einige Fragen
offen seien, ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um eine ergänzende Stellung-
nahme zu verschiedenen Punkten und wies ihn auf seine Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht hin. Am 30. Juli 2013 (Eingang bei der Botschaft am
31. Juli 2014) reichte er ein Antwortschreiben ein.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im
Dezember 1986 wegen des damaligen Krieges von Äthiopien in den Su-
dan geflüchtet zu sein, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen, zumal
zwei Geschwister im Krieg ums Leben gekommen seien. Im Sudan habe
er sich beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen und sei einem Flüchtlingslager
zugewiesen worden. Nach einem Jahr sei er in ein anderes Lager trans-
feriert worden, wo er weitere sechs Jahre verbracht habe. Im August
1993 habe er das Lager aus Furcht vor Entführung verlassen und habe
sich nach Khartum begeben. Dort sei das Leben aber hart und unsicher.
Seit 1992 sei er der Ethiopian Democratic Union (EDU) beigetreten, wo-
bei er an Versammlungen teilgenommen und den Mitgliederbeitrag be-
zahlt, darüber hinaus aber keine besonderen Aufgaben übernommen ha-
be. Wegen dieses politischen Engagements habe er aber mit den suda-
nesischen Behörden Schwierigkeiten bekommen. So sei er wegen seiner
Parteimitgliedschaft von Juli 1997 bis September 1997 inhaftiert gewesen
und unter der Auflage freigelassen worden, dass er aus der Partei austre-
te. 1999 habe sich das Büro der EDU im Sudan aufgelöst. Wegen des
Vorwurfs, heimlich weiterhin Mitglied der EDU zu sein, sei er von März
2008 bis Juli 2006 bzw. von März 2006 bis Juli 2006 [gemäss Beschwer-
de: von März 2008 bis Juli 2008] sowie von Oktober 2010 bis Dezember
2010 erneut inhaftiert worden. Am 23. Juli 2007 sei einer seiner Söhne
vom (…) des damaligen Vermieters sexuell missbraucht worden. Die Po-
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lizei habe nichts unternommen und der Vermieter habe ihn und seine
Familie auf die Strasse gestellt. Seither wohne der Beschwerdeführer mit
seiner Familie bei einer Person, welche sie unterstütze, und gehe gele-
gentlich Schwarzarbeit nach.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 – gemäss Empfangsbestätigung
(A9/2) erst am 25. März 2014 eröffnet – verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch
ab.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. April 2014 (bei der Botschaft
eingegangen) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Einreisebewilligung und die Asylgewährung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel (so auch vorliegend)
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getre-
ten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland
vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.4 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in ei-
ner Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch -
abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeschrift ist vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen
verfasst; aus verfahrensökonomischen Gründen ist die Beschwerde je-
doch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen. Der vorliegende Ent-
scheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten formgerecht einge-
reicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin aktuelle Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Bedrohungen
durch die äthiopischen Behörden und den damaligen Krieg vermöchten
zum aktuellen Zeitpunkt eine Asylgewährung bzw. eine Einreisebewilli-
gung nicht zu begründen, zumal die Asylgründe mehr als zwanzig Jahre
zurücklägen und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten
seien. Das Leben im Sudan sei gewiss nicht einfach, aber angesichts
seines langjährigen Aufenthalts dort, seiner Erwerbstätigkeit und der äthi-
opischen Diaspora, die ihn unterstützen könne, sei nicht davon auszuge-
hen, dass ein weiterer Aufenthalt im Sudan unzumutbar oder unmöglich
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sei. Ausserdem stelle eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für
eine Einreisebewilligung dar. Ferner bestehe mangels jeglicher Anknüp-
fungspunkte auch die geforderte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht. Ins-
besondere lebten keine nahen Angehörigen in der Schweiz.
6.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auf Beschwerdeebene mit den Er-
wägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bekräftigt lediglich die
bisherigen Vorbringen und betont dabei insbesondere die Schwierigkeiten
der Lebensumstände und die allgemeinen Gefahren im Sudan. Ferner
macht er neue Datumsangaben betreffend seine zweite Verhaftung (neu:
März 2008 bis Juli 2008).
6.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die vorgebrachten Asyl-
gründe betreffend seinen Heimatstaat nicht mehr aktuell sind. Ausserdem
ist darauf hinzuweisen, dass Nachteile infolge Verweigerung des Militär-
dienstes gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG keinen Asylgrund darstellen. Die
Furcht, im Krieg ums Leben zu kommen, welche der Beschwerdeführer
als Ausreisegrund geltend macht, ist zudem in Anbetracht der fehlenden
Gezieltheit dieser Verfolgungsgefahr nicht asylbeachtlich. Eine aktuelle
Verfolgungsgefahr in Äthiopien hat der Beschwerdeführer dagegen nicht
dargetan. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die äthiopische
Regierung nach diesem grossen Zeitintervall (noch) ein Verfolgungsinte-
resse an ihm hätte. Angesichts seines niedrigen politischen Profils ändert
an dieser Einschätzung auch sein angebliches politisches Engagement
für die EDU nichts. Der Vorinstanz ist weiter auch darin beizupflichten,
dass keine Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt im Sudan un-
zumutbar erscheinen liessen, zumal er sich dort bereits seit 28 Jahren
aufhält und er nicht dargetan hat, dass sich die Lage in jüngster Zeit er-
heblich verschlechtert hätte. Insbesondere ist auch keine konkrete Verfol-
gungsgefahr im Sudan dargetan worden. Die politisch motivierten Inhaf-
tierungen liegen mittlerweile einige Jahre zurück. Ausserdem ist es ihm
diesbezüglich nicht gelungen, widerspruchsfreie Angaben zu machen
(vgl. Bst. A). Konkrete Hinweise für die Gefahr einer weiteren Verhaftung
liegen nicht vor. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Verhaftung reicht
nicht aus; die Gefahr muss sich mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit in
naher Zukunft verwirklichen. Die sexuelle Misshandlung des Sohnes stellt
einen bedauerlichen Vorfall dar, bei dem sich es allerdings um Verfolgung
von nichtstaatlicher Seite handelt und dem es für eine Gutheissung des
Asylgesuchs überdies auch an der erforderten Aktualität fehlt. Schliess-
lich fehlt, wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, auch jeg-
liche Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dem Gesagtem hat das BFM
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zu Recht festgestellt, dass ein Bedürfnis nach subsidiärem Schutz durch
die Schweiz zu verneinen ist. Es liegt kein Ermessensmissbrauch vor.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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