B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2275/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Anja Huber,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 29. Dezember 2014 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) in Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 28. Januar 2015 sum-
marisch befragt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen
staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
mit Wegweisung nach Italien gewährt. Er machte geltend, wegen seiner
Ehefrau und seines Sohnes, die hier lebten, in die Schweiz gekommen zu
sein. Am 19. Februar 2015 bestätigte die angebliche Ehefrau schriftlich,
dass der Beschwerdeführer ihr Mann sowie Vater ihres Sohnes sei.
B.
Da der Beschwerdeführer bei der Grenzkontrolle anlässlich seiner Einreise
einen bis zum (…) Juli 2014 gültigen italienischen Aufenthaltstitel auf sich
getragen und an der summarischen Befragung angegeben hatte, sich jah-
relang in Italien aufgehalten zu haben, ersuchte das SEM am 30. Januar
2015 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
Diese nahmen dazu keine Stellung.
C.
Der Entwurf der Verfügung des SEM wurde der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt. Am 1. April 2015 wurde
eine solche eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 – am 2. April 2015 eröffnet – trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz nach Italien weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. April 2015 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären und auf das
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Asylgesuch einzutreten. Im Falle einer Kantonszuweisung sei er dem Kan-
ton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vor-
sorglichen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um
unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
F.
Am 15. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM und entscheidet vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Ver-
fügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Spezialbestimmung in Art.
38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) bezieht sich gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108
Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG.
Somit beträgt die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren
– wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend
vermerkt – fünf Arbeitstage. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
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einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsab-kom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zu-
ständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kri-
terien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
5.
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12
Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen
Behörden liessen das Übernahmegesuch unbeantwortet. In der angefoch-
tenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass damit die Zuständigkeit
gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO aufgrund der sogenannten Verfristung
am 31. März 2015 auf Italien übergegangen sei. In seiner Stellungnahme
vom 1. April 2015 sowie auf Beschwerdeebene machte der Beschwerde-
führer geltend, das Übernahmeersuchen habe nicht gestellt werden dürfen,
da vorliegend nicht Art. 12, sondern Art. 9 Dublin-III-VO anwendbar sei,
wonach die Schweiz zuständig sei. Seine in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannte Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn seien nämlich Familien-
angehörige im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dem ist
Folgendes entgegenzuhalten: Der Beschwerdeführer und seine angebli-
che Ehefrau sind nicht Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g erster Gedan-
kenstrich Dublin-III-VO, da sie lediglich religiös angetraut, nicht aber zivil-
standsamtlich getraut sind. Sie können auch nicht als unverheiratete Part-
ner in dauerhafter Beziehung gelten, da sie im Jahre 2008 auseinander
gegangen sind und seither bis im Jahre 2015 nicht mehr in Kontakt gestan-
den haben. Daran vermag entgegen der Beschwerde auch die Absicht, ihre
frühere Beziehung wieder aufzunehmen nichts zu ändern. Auch aus seiner
angeblichen Vaterschaft zum Sohn seiner angeblichen Ehefrau ist keine
Zuständigkeit der Schweiz abzuleiten. Denn die Eltern dieses Kindes sind
entgegen der Beschwerde, wie oben gesehen, kein Paar im Sinne von Art.
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2 Bst. g erster Gedankenstrich Dublin-III-VO, so dass der zweite Gedan-
kenstrich jener Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Genauso wenig
handelt es sich angesichts der oben dargelegten Umstände beim Be-
schwerdeführer um den für seinen angeblichen Sohn im Sinne der Verord-
nung verantwortlichen Vater gemäss Gedankenstrich 3 und 4 jener Bestim-
mung. Als vorläufig aufgenommene Flüchtlinge verfügen Ehefrau und Kind
entgegen der Beschwerde nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinne der Praxis zu Art. 8 EMRK, so dass der Beschwerdeführer auch aus
dieser Norm nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies gilt ebenso hin-
sichtlich der KRK. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die
Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Der Eventualantrag erweist sich als gegenstands-
los.
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht, vorsorglichen Vollzugsstopp so-
wie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig geworden.
8.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich bei einer summarischen Prü-
fung als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allenfalls beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand:
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