Abtei lung V
E-2276/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
24. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2276/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
9. Oktober 2003 in Italien registriert beziehungsweise daktyloskopiert
worden war, im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 30. Dezember 2009 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl.
BFM-Protokoll, A1, S. 7),
dass er dabei angab, er habe in Italien ein Asylgesuch gestellt, das
negativ beurteilt worden sei, woraufhin er einen Rekurs gemacht habe,
auf den er nie eine Antwort erhalten habe,
dass er zudem lange ohne Dokumente in Italien gelebt habe und nicht
habe arbeiten können (vgl. A1, S. 7),
dass das BFM gestützt auf den oben erwähnten Eurodac-Treffer
(Abgleichung von Fingerabdrücken) am 8. Januar 2010 ein
Übernahmeersuchen an die italienische Behörden stellte, welches
unbeantwortet blieb,
dass es mit Verfügung vom 24. März 2010 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung seiner Verfügung anführte, der
Beschwerdeführer habe in Italien am 9. Oktober 2003 ein Asylgesuch
gestellt und gemäss seinen Angaben zuletzt in D._______ gewohnt,
wo er ein Geschäft gehabt habe, bevor er in die Schweiz eingereist
sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
beantwortet hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem
Gesuch stillschweigend zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 24. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe dargetan habe, welche gegen eine Rückführung
nach Italien sprächen, da Italien ein Rechtsstaat, vorliegend zur
Rückübernahme verpflichtet sei, und der Beschwerdeführer dort ohne
Weiteres um Schutz nachsuchen könne,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010
(Poststempel) beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und ihm sei Asyl zu erteilen, die Dispositivziffern 2 und 3
seien aufzuheben, von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen,
die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen zur materiellen
Abklärung der geltend gemachten Asylgründe, die aufschiebende
Wirkung sei wiederherzustellen, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zum
Rechtsbeistand zu bestimmen, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass am 8. April 2010 der Vollzug der Wegweisung vom
Bundesverwaltungsgericht per sofort ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.02]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die
Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt ist.
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von Asyl
beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
9. Oktober 2003 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 20. Dezember 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin,
insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht wird, es könne nicht
einfach davon ausgegangen werden, Italien habe stillschweigend einer
Übernahme zugestimmt, zumal Italien keine Stellungnahme
abgegeben habe, aus den Akten nicht hervorgehe, dass überhaupt ein
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Übernahmeersuchen gestellt worden sei, der Beschwerdeführer in
Italien unter anderer Identität aufgetreten sei und das BFM die Anfrage
an Italien unter seiner in der Schweiz angegebenen Identität gemacht
habe,
dass bezogen auf diese Einwände des Beschwerdeführers darauf
hinzuweisen ist, dass es sich bei Eurodac um ein
Identifizierungssystem mittels Fingerabdruck handelt, weshalb
vorliegend offensichtlich unerheblich ist, dass sich der
Beschwerdeführer den italienischen Behörden unter einer anderen
Identität präsentierte,
dass dem Aktenverzeichnis wie auch den Akten zudem zu entnehmen
ist, dass ein Übernahmeersuchen der Schweiz an Italien erfolgte (vgl.
A12/5), und in den Akten sodann auch eine Mail-Bestätigung vorliegt
(vgl. A13/1), weshalb der entsprechende Vorhalt des
Beschwerdeführers klarerweise ins Leere stösst,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2010 sodann innert zweier Wochen nicht beantwortet haben, womit die
Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund
der so genannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1
Dublin-II-VO, A14/1),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes -
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass davon auszugehen ist, der in Italien gestellte Asylantrag des
Beschwerdeführers werde in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
geprüft,
dass, soweit der Beschwerdeführer moniert, die Nichttätigkeit Italiens
bezogen auf die lange Hängigkeitsdauer des Asylverfahrens sei
rechtsstaatlich unhaltbar, er gehalten ist, allenfalls notwendige
rechtliche Schritte in diesem Land – gegebenenfalls mittels eines
Rechtsanwalts – einzuleiten,
dass Italien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK ist,
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dass - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt
hat - (vgl. etwa das Urteil E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 oder das
Urteil E-4109/2009 vom 17. August 2009) nicht davon ausgegangen
werden muss, der Beschwerdeführer würde im Fall einer Wegweisung
nach Italien der konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt, in einer Art.
3 EMRK zuwiderlaufenden Weise behandelt zu werden,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Verfahren die
Überstellung von zwei erwachsenen Männern nach Italien bejahte (vgl.
European Council on Refugees and Exiles /ECRE Information Note;
EctHR Interim Measures (Rule 39) to stop Dublin transfers S. 2),
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass
Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass eine Überstellung nach Italien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
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und zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Beigabe eines Anwalts wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und D._______
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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