B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2276/2014
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
und sein Kind B._______,
beide Eritrea
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2011 (Eingangs-
stempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan für sich und
seine Ehefrau C._______ um Asyl nachsuchte und dabei auf seinen in
der Schweiz lebenden Bruder hinwies,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er sei Anfang 2006 aus Eritrea in den Sudan geflüchtet, um der Einbe-
rufung zum Militärdienst zu entgehen,
dass er am (…) Juli 2007 von eritreischen Agenten aus einem vom Amt
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im
Sudan betriebenen Flüchtlingslager entführt und in das Heimatland ver-
bracht worden sei, wo man ihn während rund (…) Jahren unter men-
schenunwürdigen Verhältnissen festgehalten und auch misshandelt habe,
dass er danach in ein Militärlager transferiert worden sei und nach einem
halben Jahr seine militärische Grundausbildung begonnen habe,
dass ihm nach Beendigung dieser Ausbildung am (…) Dezember 2009
zum zweiten Mal die Flucht in den Sudan geglückt sei,
dass er sich erneut als Flüchtling habe registrieren lassen, danach aber
nicht in einem Flüchtlingslager gelebt habe, sondern nach Khartum ge-
gangen sei,
dass die sudanesischen Behörden ihn dreimal ins zugewiesene UNHCR-
Camp rücküberstellt hätten, er aber immer wieder nach Khartum zurück-
gekehrt sei,
dass er am (…) 2010 seine Landsmännin C._______ geheiratet habe,
dass die Lebensbedingungen im Sudan schwierig seien, weil es kaum
Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine Sicherheit
gebe, und er zudem stets damit rechnen müsse, entführt oder nach
Eritrea deportiert zu werden,
dass die Botschaft das Asylgesuch in der Folge dem BFM zur weiteren
Behandlung überwies,
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dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer sowie C._______ mit Ver-
fügung vom 14. Juni 2013 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und
Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft
verzichtet und C._______ sei bisher im Rahmen ihres Asylgesuchs nicht
persönlich in Erscheinung getreten,
dass das BFM in der gleichen Zwischenverfügung den Beschwerdeführer
und C._______ unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, je-
weils ergänzende schriftliche und persönlich unterzeichnete Angaben zu
ihren Asylgründen zu den Akten zu reichen, und ihnen das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Abweisung der Asylgesuche gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom
30. September 2013 (Eingangsstempel) die einverlangten ergänzenden
Ausführungen zu den Akten reichte und die Geburt seiner Tochter akten-
kundig machte,
dass C._______ gemäss Akten hingegen keine schriftlichen Ausführun-
gen zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2013 – aus unbekannten
Gründen erst am 25. März 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet –
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und seine Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass das BFM mit einer separaten, ebenfalls am 25. März 2014 eröffne-
ten Verfügung vom 4. November 2013 in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von C._______ nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2014 (Eingang Schweizerische
Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhob
und sinngemäss beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und die
Einreise der Familie in die Schweiz zu bewilligen,
dass das Rechtsmittel in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang am 29. April 2014),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxis-
gemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend
– verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden
kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren von C._______ (Ehefrau / Mutter der Be-
schwerdeführenden) aus prozessualen Gründen in einem anderen Ver-
fahren (E-2282/2014) zu behandeln ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor
dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20,
aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG
vom 28. September 2012),
dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass der Beschwerdeführer – auch sinngemäss – nicht geltend macht,
das BFM habe den spezifischen verfahrensrechtlichen Anforderungen
des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) nicht Genüge getan,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, die Akten würden darauf schliessen lassen, dass der
Beschwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden
seines Heimatlandes gehabt habe,
dass er nun aber schon seit 2009 nicht mehr in seinem Heimatstaat, son-
dern im Sudan lebe, und es ihm nicht gelungen sei, konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in diesem
Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe angesichts der
widersprüchlichen Darstellung durch den Beschwerdeführer nicht teilt,
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dass dieser die angebliche erste Flucht aus Eritrea einmal auf Anfang
2006 (vgl. BFM-Aktenstück A1 S. 1), einmal auf 2005 (vgl. A5 S. 3 und 4)
datierte,
dass der Beschwerdeführer zudem in der ersten Eingabe geltend machte,
er sei am (…) März 2006 im Flüchtlingslager des UNHCR angekommen
(vgl. A1 S. 1), während die mit diesem Schreiben eingereichte Kopie der
provisorischen ID-Karte auf der Rückseite den Eintrag "NEW ARRIVALS
Date: (…)/03/2006" aufweist (vgl. A1 S. 7),
dass die Daten und Orte der angeblichen Inhaftierung nicht übereinstim-
mend angegeben wurden (gemäss A1 S. 1 f.: 3 Monate D._______, da-
nach 18 Monate E._______ und 6 Monate F._______; gemäss A5 S. 4: 3
Monate G._______, dann 1 Jahr und 8 Monate H._______, 3 Monate
I._______ und 6 Monate J._______) und die am 30. September 2013 an-
gegebene Gesamtdauer der Inhaftierung ("about 3 years", vgl. A5 S. 3)
jedenfalls mit den Angaben im Asylgesuch vom 19. April 2011 nicht ver-
einbar ist (vgl. A1 S. 1 f.),
dass der Beschwerdeführer in der zweiten Eingabe vom 30. September
2013 (zweimal) angab, er habe ab 2000 zehn Jahre lang im UNHCR-
Lager K._______ gelebt ("I have lived in that refugee camp from 2000 to
2010", vgl. A5 S. 3 und 5), was sich mit den übrigen Zeitangaben in kei-
ner Weise in Einklang bringen lässt,
dass er bei der Schilderung seiner Asylgründe weder in der Eingabe vom
30. September 2013 noch in der Beschwerdeschrift geltend machte, er
sei von den sudanesischen Behörden dreimal ins UNHCR-Lager zurück-
gebracht worden,
dass schliesslich in der Beschwerde im Wesentlichen auf die schwierigen
Lebensbedingungen für die Familie in Khartum verwiesen, hingegen die
angebliche Furcht vor einer erneuten Deportation nach Eritrea mit keinem
Wort mehr erwähnt wurde,
dass indessen letztlich die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
gar nicht abschliessend zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss der für ihn hier günstigsten
Version seiner Angaben bereits seit mehr als vier Jahren (zusammen mit
seinen Angehörigen) im Drittstaat Sudan lebt,
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dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des
Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl.
BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom
12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 und
E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2 einerseits sowie die Urteile
E-3288/2013 vom 11. November 2013 E. 6.3, D-1118/2013 vom 14. Mai
2013 E. 7.2.2, D-1675/2013 vom 24. April 2013 E. 5.2 und D-648/2013
vom 18. Februar 2013 E. 6.2 andererseits),
dass den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu
entnehmen ist, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend
etwas zu ändern vermöchte und insbesondere auch sein christlicher
Glaube unter diesem Gesichtspunkt nicht relevant erscheint (die vier zu-
letzt erwähnten abweisenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts be-
trafen ebenfalls christliche Asylsuchende aus Eritrea),
dass den Beschwerdeführenden schliesslich nötigenfalls die Möglichkeit
offensteht, in das ihnen vom UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurück-
zukehren oder sich von Landsleuten unterstützen zu lassen,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht erforderlich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland
abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2282/2014 vom heutigen
Tag auf die Beschwerde von C._______ (Ehefrau / Mutter der Beschwer-
deführenden) nicht eintritt,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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