B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2276/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Evelyn Stokar,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
(…) und reiste am 12. Oktober 2015 über C._______ und Italien in die
Schweiz ein. Hier suchte sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl nach. Am 28. Oktober 2015 be-
fragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person (BzP, Protokoll in
den SEM-Akten: A6), wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu einer mögli-
chen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde.
Dabei führte sie aus, sie wolle nicht nach Italien gehen. In der Schweiz sei
die wichtigste Menschenrechtsorganisation der Welt. In gesundheitlicher
Hinsicht gab sie an, es gehe ihr gut. Sie sei schwanger und stehe kurz vor
dem Geburtstermin.
B.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren.
C.
C.a Eine Abklärung des SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri
Lanka vom 3. Dezember 2015 ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin
ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis (…) zwecks Familienzu-
sammenführung ausgestellt hatte.
C.b Mit Anfrage vom 18. Dezember 2015 ersuchte das SEM die zuständi-
gen italienischen Behörden insbesondere um weitere Informationen in Be-
zug auf den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin. Diese Anfrage blieb
zunächst unbeantwortet.
C.c Am 13. Januar 2016 ersuchte das SEM die zuständigen italienischen
Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auf-
grund des 2013 ausgestellten Visums und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
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C.d Am 1. Februar 2016 informierte die italienische Behörde das SEM dar-
über, dass die Beschwerdeführerin in Italien bis zum (…) über eine Aufent-
haltsbewilligung zwecks Familienzusammenführung verfügt habe.
C.e Am 17. März 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit,
nachdem es keine Antwort auf seine Anfrage vom 13. Januar 2016 erhalten
habe, erachte es Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesu-
ches der Beschwerdeführerin, wobei es gleichzeitig um praktische Anga-
ben zum Transfer ersuchte.
C.f Am 21. März 2016 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nachträglich zu und führten aus,
die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom 16. Februar 2016 un-
tergebracht. Ausserdem suchten sie um detaillierte Informationen zum
Transfer nach.
D.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – trat die Vo-
rinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und
beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die editionspflichten Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchfüh-
rung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der
geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib
in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grund-
sätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen sei Italien Sig-
natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es
würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführe. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein
Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer
Rückkehr nach Italien habe sie die Möglichkeit ein solches einzureichen.
Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen
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und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls
die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen.
Weiter habe Italien den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin Verfah-
rens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone,
Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im itali-
enischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit
Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati"
(SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahme-
plätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italie-
nischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst
Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchen-
den vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaft-
lichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite
"" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte
sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche
von diesen Projekten gewährleistet würden. Das Bundesverwaltungsge-
richt sei in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss ge-
langt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Fa-
milien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie
dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Fa-
milieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen
Behörden den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte
sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführen-
den eine Familie bilden würden. Im Rahmen der nachträglichen Zustim-
mung habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung nach Catania erfol-
gen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdefüh-
renden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder
identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem vor Ort zur
Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht würden. Da die tat-
sächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt wer-
den könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt
zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Daraus
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ergebe sich jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den
italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft
in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer kon-
kreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüf-
baren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung
der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkre-
ten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde,
die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder
gerecht werdenden Strukturen aufzunehmen.
Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Italien die Richtlinien des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt
habe, und gemäss Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz vom 4. No-
vember 2014, Nr. 29217/12, keine systemischen Mängel im Aufnahme-
und Asylsystem bestehen würden.
In Würdigung der Aktenlage würden schliesslich auch keine Gründe vorlie-
gen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachver-
haltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin eine Kostennote
der Rechtsvertreterin bei.
Zur Begründung der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Ehe-
mann sei seit (…) verschwunden und der Vater ihres Kindes habe sie ver-
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lassen als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Sie sei nie im Rah-
men eines Familiennachzuges nach Italien gereist und habe "keine Ah-
nung", wer der angeblich in Italien lebende Ehemann sein solle. Vielmehr
habe der von ihr beauftragte Schlepper das Visum organisiert.
Zur Situation in Italien führte die Beschwerdeführerin aus, das Land sei
gegenwärtig einer extremen Migrationswelle ausgesetzt. Das italienische
Asylsystem sei deshalb hoffnungslos überlastet, was zu gravierenden
Mängeln in den Aufnahmebedingungen und im Asylverfahren führen
würde. Insbesondere bei der Unterbringung würden massive Probleme
herrschen. Diese führten namentlich dazu, dass sehr viele Asylsuchende,
auch Familien und alleinstehende Kinder, in der Obdachlosigkeit, in be-
setzten Häusern oder in Slums leben müssten. Sodann komme es im itali-
enischen Asylsystem regelmässig zu Familientrennungen, so auch zur
Trennung von Müttern von ihren Kindern. Für besonders verletzliche Per-
sonen bestünden insgesamt nur äussert wenige geeignete Plätze.
Im vorliegenden Fall lägen sodann die vom EGMR geforderten individuel-
len Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende
Unterbringung seitens der italienischen Behörden nicht vor. So würden na-
mentlich die aufgeführten Plätze gemäss der SPRAR-Liste vom 15. Feb-
ruar 2016 in der Region Sizilien keinesfalls ausreichen, um eine angemes-
sene Unterbringung von Dublin-Rückkehrern mit Familien zu garantieren.
Die aktuellen Entwicklungen seien zudem in den Listen nicht berücksich-
tigt. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu einem SPRAR-Projekt in der
Region Sizilien sei angesichts der eindeutig überlasteten Kapazität in Ita-
lien nicht sichergestellt. Dies zeige sich bereits an den der Rechtsvertrete-
rin bekannten Verfahren, bei welchen eine Rückführung der schweizeri-
schen Behörden von Familien im Rahmen von Dublin-Verfahren angeord-
net worden sei. Der Beschwerdeführerin drohe vorliegend bei einer Über-
stellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK.
Davon unabhängig sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver-
letzt worden. Zum einen habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber
gehabt habe, in welchem Projekt sie untergebracht werde, da dies noch
gar nicht feststehe. Selbst wenn Italien nachträglich eine individuelle Ga-
rantie ausstellen sollte, müsste die Beschwerdeführerin – insbesondere im
Hinblick auf das Kindeswohl – zunächst dazu angehört werden. Zum an-
deren lägen die von der Vorinstanz bezeichneten Schreiben der italieni-
schen Behörden beziehungsweise die Listen der SPRAR-Projekte weder
der Verfügung bei noch befänden sich diese in den Verfahrensakten. Die
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entsprechenden Informationen seien daher keineswegs "konkret, überprüf-
bar und justiziabel", wie die Vorinstanz angebe.
F.
Mit Telefax vom 14. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
Die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
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Seite 8
sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob das SEM das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführerin verletzt hat, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre,
eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die
Behörden nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre
Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern diese auch
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Die Vorinstanz ist zudem verpflichtet, ihren Entscheid zu begrün-
den (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei dieser regelmässig so abgefasst sein
muss, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie über das
konkrete Projekt, in dem sie und ihr Kind in Italien untergebracht werde,
hätte informiert werden und ihr über eine solche, allfällige nachträgliche
individuelle Garantie seitens der italienischen Behörden das Recht zur
Stellungnahme hätte gewährt werden müssen. Diesbezüglich ist vorweg-
zunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend des kürzlich
ergangenen Urteils D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation
vorgesehen) davon ausgeht, dass die vorliegende Zusicherung der italie-
nischen Behörden (namentlich die Zustimmung vom 21. März 2016, in wel-
cher eine kindesgerechte Unterbringung gemäss dem Rundschreiben vom
16. Februar 2016 zugesichert wird) eine ausreichende Garantieerklärung
darstellt (vgl. näher E. 8.2 ff.), weshalb der Einwand der Beschwerdeführe-
rin ins Leere läuft. Indem der Beschwerdeführerin schliesslich zusammen
mit dem Entscheid Einsicht in das anonymisierte Zustimmungsschreiben
der italienischen Behörden vom 21. März 2016 (vgl. SEM-Akten: A31) ge-
währt wurde und sich das SEM in der Verfügung vom 1. April 2016 rechts-
genüglich zu den Umständen der vorliegenden Garantien äusserte, konnte
sie die entscheidrelevanten Gründe des Überstellungsentscheids sachge-
recht anfechten. Darüber hinausgehende gerichtlich überprüfbare Gehörs-
pflichten im Bereich der Vollzugsmodalitäten sind vorliegend nicht ersicht-
lich und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus den angerufenen Richtli-
nien 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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16. Dezember 2008 (sog. Rückführungsrichtlinien) beziehungsweise dem
zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-249/13 vom 11. Dezem-
ber 2014.
Was sodann das Vorbringen betrifft, die Rundschreiben der italienischen
Behörden hätten der Beschwerdeführerin zugänglich gemacht werden
müssen, ist der Beschwerdeeingabe zu entnehmen, dass ihr diese offen-
bar bekannt gewesen sind (vgl. insb. Beschwerdeeingabe S. 12). Zwar ist
richtig, dass die Dokumente in den Akten fehlen, indes sind sie öffentlich
auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" be-
ziehungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar (vgl.
bzw. , beide be-
sucht am 21. April 2016). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, in-
wiefern der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen ein Rechtsnachteil
erwachsen sein könnte, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.
Vollständigkeitshalber werden der Beschwerdeführerin mit vorliegendem
Urteil die betreffenden Rundschreiben, insbesondere die aktualisierte Liste
vom 15. Februar 2016, welche die gegenwärtigen Plätze auflistet, zuge-
stellt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004
(DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur An-
wendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt
diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 10
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genann-
ten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der
Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und
es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin von Italien eine
Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit vom (…) bis (…) im Rahmen einer
Familienzusammenführung ausgestellt worden war, was die italienischen
Behörden mit Schreiben vom 1. Februar 2016 bestätigten. Nachdem die
italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Über-
nahmeersuchen des SEM vom 13. Januar 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, ist von ihrer Zu-
stimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Darüber hin-
aus hiess Italien das Ersuchen am 21. März 2016 nachträglich gut und si-
cherte der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gleichzeitig eine kindsge-
rechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit grundsätzlich ge-
geben, woran der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nie im Rahmen
einer Familienzusammenführung nach Italien gereist und der Schlepper
habe das Visum organisiert, nichts zu ändern vermag, zumal sie in der Be-
fragung einräumte, wenn auch erst 2015, über Italien in die Schweiz ge-
reist zu sein (vgl. A6 S.7). Dies gilt auch in Bezug auf ihre Ausführung, sie
habe die Schweiz als Zieldestination ausgewählt, weil hier die grösste Men-
schenrechtsorganisation der Schweiz sei, wobei das SEM zu Recht fest-
stellte, die Beschwerdeführerin könne den zuständigen Mitgliedstaat, in
E-2276/2016
Seite 11
welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber auswäh-
len (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob we-
sentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich das Land
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der
EGMR hat sodann in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine syste-
mischen Mängel festgestellt und führte insbesondere aus, die heutige Lage
Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs.
Belgien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar
2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse
Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-2276/2016
Seite 12
7.
Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in
einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder
sonstigem Völkerrecht aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3
Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermes-
sensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
ergeben würden.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, es
sei zu prüfen, ob eine genügende individuelle Zusicherung seitens der ita-
lienischen Behörden vorliege und die angefochtene Verfügung sei sinnge-
mäss im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf
aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen wür-
den, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden
individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
7.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten zur
Publikation vorgesehenen Urteils D-6358/2015 E. 5.2 in Weiterführung der
E-2276/2016
Seite 13
erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit ex-
pliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der
Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend
den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individu-
elle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Ge-
richt im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur
konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wo-
hin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch
nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unter-
kunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse
jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine
Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht
würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, fa-
miliengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die
italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden
Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach
die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8.
Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in ac-
cordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der im-
plizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie auf-
genommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies
erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass
für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde.
Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen
neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-
Projekte enthalte. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Pro-
jekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund
der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus wür-
den derzeit keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Un-
terbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte
schliesslich zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Prob-
leme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionieren-
den Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten
Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Un-
terkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
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7.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung aus-
zugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
21. März 2016 hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter indi-
viduell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk
"nucleo familiare" trägt. Zudem wird ausdrücklich auf die aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte vom 15. Februar 2016 verwiesen. Dieses Schreiben
stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4
geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der
gegenteilige Einwand nicht verfängt.
Was das Vorbringen betrifft, es sei trotz der vorliegenden Zusicherung auf-
grund akuter Kapazitätsprobleme davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin keinen Zugang zu einem SPRAR-Projekt habe, hat das SEM zu
Recht darauf hingewiesen, dass es den italienischen Behörden obliege, die
asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung
der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuwei-
sen, welche speziell auch auf die Bedürfnisse von Minderjährigen ausge-
richtet ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies von den italienischen Be-
hörden im Falle der Beschwerdeführerin nicht eingehalten werden sollte.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerde-
stufe obige Einschätzung nicht umzustossen.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Sys-
tem von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie
Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hin-
weis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in
der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individu-
alisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4
darstellt.
7.6 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK
oder sonstigem Völkerrecht dargetan.
8.
Was schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III- VO – in Fällen, in denen das Selbsteintrittsrecht nicht zwingend
wahrzunehmen ist – betrifft, so ist sie nicht direkt, sondern nur in
Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1,
Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht
anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). In diesem Zusammenhang kommt dem
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Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Beurteilungskompetenz
hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9),
sondern es greift nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und
damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend, wo das SEM die
massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen
hat, nicht der Fall.
9.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien
angeordnet.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen, nachdem die Begehren – aufgrund des oben Gesagten –
nicht aussichtslos waren. Aufgrund der Akten ist auch von der prozessua-
len Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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