B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2277/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2009
vom 19. März 2012.
E-2277/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 13. Februar 2009 im (…) ein Asylgesuch.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 20. Februar 2009 und der
Anhörung vom 2. März 2009 machte er geltend, er habe von 2004 bis
2006 die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. (…) sei er
zusammen mit seinem Bruder von der sri-lankischen Polizei verhaftet und
zu Unrecht eines Einbruches und der Misshandlung sowie Verletzung von
Hausbewohnern beschuldigt worden. In der Folge habe er das sich hin-
ziehende Verfahren abgekürzt, indem er die Tat gestanden und eine Bus-
se bezahlt habe. Im (…) sei er bei einer Razzia von der Polizei und der
Armee erneut vorübergehend festgenommen und in einem Lager miss-
handelt worden. Schliesslich sei sein Bruder im (…) von der sri-
lankischen Armee wegen Unterstützung der LTTE entführt und erschos-
sen worden; er habe im Garten ein Schreiben gefunden, welches ihn zum
Verlassen Jaffnas aufgefordert habe. In der Folge sei er zu einem Onkel
in das Vanni-Gebiet geflohen und habe für die LTTE gearbeitet. Den Bei-
tritt zu den LTTE habe er verweigert, weshalb er festgehalten worden sei
und Waldarbeiten habe ausführen müssen. Mit Hilfe eines Onkels sei ihm
(…) die Flucht gelungen.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Gesuchsteller die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
D.
Mit Urteil vom 19. März 2012 wies das Gericht die Beschwerde ab. Zur
Begründung stellte es fest, dem Gesuchsteller drohe in Sri Lanka keine
Verfolgung und die Rückkehr dorthin sei ihm angesichts seiner verwandt-
schaftlichen Verbindungen in Jaffna und Colombo zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 stellte der Gesuchsteller durch seinen
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Rechtsvertreter beim Bundesamt ein "Wiedererwägungsgesuch" und be-
antragte die Aufhebung der Verfügungen vom 2. April 2009 und 22. März
2012, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Zur Be-
gründung brachte er vor, es sei ihm gelungen, ein Dokument erhältlich zu
machen, dessen Nichtvorliegen im Beschwerdeverfahren beanstandet
worden sei; ausserdem würden weitere Dokumente – unter anderem ein
Haftbefehl – hinzukommen. Aufgrund dieser neuen Unterlagen und der
veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka könne er nicht in seine Heimat
zurückgeschafft werden.
Zur Stützung seines Begehrens reichte er zahlreiche Berichte zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka, eine beglaubigte Kopie des Urteils (…) (mit Beila-
gen, inklusive Übersetzung ins Englische), ein durch (…) bestätigtes
Schreiben seiner Mutter vom 9. April 2012, einen beglaubigten Geburts-
registerauszug (inklusive Übersetzung ins Englische), einen Haftbefehl
(…) und einen Zeitungsausschnitt vom (…) (inklusive Übersetzung ins
Englische) zu den Akten.
F.
Das BFM teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
25. April 2012 mit, bei der Eingabe handle es sich um ein Revisionsge-
such, zu dessen Beurteilung das Gericht zuständig sei. Sie werde des-
halb zusammen mit den entsprechenden Verfahrensakten zur weiteren
Behandlung dem Gericht überwiesen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2012 gab der Instruktionsrichter
dem Gesuchsteller die Möglichkeit zur Nachreichung einer rechtsgenügli-
chen Revisionsschrift, setzte den Vollzug der Wegweisung bis auf Weite-
res aus und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H.
Innert Frist reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und bean-
tragte, die abgewiesene Beschwerde vom 29. April 2009 sei gutzuheissen
und es sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Be-
gründung führt er aus, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfah-
ren und verschiedene Beweismittel aufgefunden, die er im früheren Ver-
fahren nicht habe beibringen können. Zudem seien gewisse unzutreffen-
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de Annahmen im Vorverfahren zu beanstanden, da das Gericht sich aus
den Akten implizit ergebende Tatsachen nicht beachtet habe.
Als weiteres Beweismittel reichte er eine Bestätigung der Human Rights
Commission of Sri Lanka ein, wonach eine (…) Beschwerde registriert
worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2012 forderte das Gericht den Ge-
suchsteller auf, eine Übersetzung des eingereichten Haftbefehls in eine
Amtssprache einzureichen, welche in der Folge innert angesetzter Frist
einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für
die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
werde und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
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hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisions-
gesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG
darzutun.
Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe der neuen erheblichen Tat-
sachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und der versehent-
lichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tat-
sachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisions-
begehrens ergibt sich aus der nach Erlass des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts innert der 90-tägigen Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG respektive innert der 30-tägigen Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG erfolgten Anfechtung. Auf das im Übrigen innert Nachfrist formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist – vorbehältlich der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten.
2.
Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben vom 20. April 2012 und vom
14. Mai 2012 vor, es sei ihm nachträglich gelungen, mehrere Dokumente
aus Sri Lanka erhältlich zu machen, deren Nichtvorliegen im Vorverfahren
teilweise beanstandet worden sei. Vorab sei der gegen den Gesuchsteller
gerichtete Haftbefehl wegen seiner ehemaligen Zugehörigkeit zu den
LTTE oder der Unterstützung derselben zu erwähnen. Von der Existenz
dieses Haftbefehls habe er lange nichts gewusst. Die neuen Dokumente
und die seines Erachtens inzwischen veränderte Sicherheitslage in Sri
Lanka würden untermauern, dass er nicht dorthin zurückgeschafft werden
könne. Auf die prekäre Entwicklung hinsichtlich aussergerichtlicher Fest-
nahmen, Folterungen und Tötungen seien neuerdings auch internationale
Medien aufmerksam geworden. Unter anderem werde das Phänomen der
White Vans angesprochen und eine Sammlung von Internetausdrucken
hierzu eingereicht. Die teilweise erst späte Beibringung dieser Dokumen-
te gründe darin, dass es extrem lange gedauert habe, um die gewünsch-
ten Unterlagen über offizielle Stellen zu erhalten.
Die Übergriffe mithilfe von White Vans hätten massiv zugenommen, es
würden verschiedenste Menschen entführt, gefoltert und ermordet. Im
(…) sei sein Bruder auf diese Weise umgebracht worden. Wie dieser ha-
be auch der Gesuchsteller damals die LTTE mit Lebensmitteln unter-
stützt. Sri Lanka sei weit entfernt von einem Rechtsstaat. Gemäss einge-
reichten Berichten aus dem Internet vom Januar und März 2012 (Ge-
suchsbeilagen 1e, 1f) seien Entführer als Mitglieder des Militärs identifi-
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ziert worden. Bei einer Entführung vom (…) habe sich sodann aus den
geschilderten Folterungen und Misshandlungen ergeben, dass das Militär
oder der Geheimdienst dahinter stecke (Beilagen 1g-1j). Dies bedeute,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sei, da tatsächliche Voll-
zugshindernisse bestehen würden und der Gesuchsteller bei einer Rück-
kehr um sein Leben fürchten müsse.
Im Vorverfahren habe das Gericht die sich aus den Akten implizit erge-
bende Tatsache nicht berücksichtigt, dass davon ausgegangen werden
könne, sein Bruder habe vor seiner Tötung den Behörden Namen und Ad-
resse seines Onkels in Colombo verraten. Es sei anzunehmen, dass die-
se Adresse, an welcher der Gesuchsteller vor der Ausreise gewohnt ha-
be, sporadisch durch das Militär überprüft werde. Nach einer Rückkehr
müsse er sich sodann anmelden, so dass sein Name sofort von den Mili-
tärs oder den Geheimdiensten bemerkt würde. Da nun bekannt sei, dass
ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, sei nicht mehr davon auszugehen, er
könne mit Hilfe seines Onkels ein neues Leben aufbauen.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerde-
verfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil ge-
fällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte.
Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersu-
chenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im frü-
heren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH
ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8
zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche
die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen kön-
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nen. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können, denn dar-
in ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu
erblicken (vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach
die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im
früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweis-
mittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheb-
lichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen
zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das
vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Be-
lang sein; es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.3 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Berichte zur Lage
in Sri Lanka, ein Urteil (…), ein Schreiben seiner Mutter vom 9. April
2012, einen Geburtsregisterauszug, einen Haftbefehl (…), einen Zei-
tungsbericht vom (…) und eine Beschwerdebestätigung vom (…).
Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich nach
dem Beschwerdeurteil vom 19. März 2012 erheblich verschlechtert, und
dies mit neuen Berichten zu untermauern versucht (vgl. Beilagen 1g-1j,
teilweise 1l), ist darauf hinzuweisen, dass die nachträgliche Entwicklung
im Heimatland nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, sondern al-
lenfalls zuerst durch das BFM zu prüfen wäre. Die eingereichten Berichte
vom April 2012 sind deshalb im vorliegenden Entscheid nicht zu berück-
sichtigen.
Die weiteren eingereichten Berichte zur Lage in Sri Lanka stellen sodann
keine erheblichen Beweismittel oder Tatsachen dar, welche im früheren
Verfahren nicht hätten beigebracht werden können. Das Bundesverwal-
tungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in Sri Lanka kontinuierlich,
und das Urteil vom 19. März 2012 ist unter Berücksichtigung der aktuel-
len Situation und in Einklang mit der publizierten Rechtsprechung ergan-
gen. Die in den eingereichten Berichten beschriebenen Vorfälle stellen
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daher keine neuen Tatsachen dar, welche bei der Lagebeurteilung im
Entscheid nicht berücksichtigt worden wären.
Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller nicht in der Lage
gewesen sein sollte, die (…) deutlich vor Ergehen des Beschwerdeurteils
datierenden Beweismittel, auf welche er sich vorliegend beruft, bereits im
vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen be-
ziehungsweise früher geltend zu machen. Die Ausführungen, wonach er
von der Existenz des Haftbefehls lange nichts gewusst habe respektive
dass dieser nicht früher habe beigebracht werden können, weil er vom
Hauptgericht in Colombo stamme, seine Familie nach seiner Flucht Angst
gehabt habe, bei einer staatlichen Stelle vorzusprechen und dies erst in
letzter Zeit möglich geworden sei, vermögen nicht zu überzeugen, und
dies umso mehr, als der Gesuchsteller im vorangegangenen Beschwer-
deverfahren rechtlich vertreten war. Die Behauptung, diese Beweismittel
seien vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zugänglich gewe-
sen, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden. Es ist damit von
verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen.
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist.
4.
4.1 Soweit der Gesuchsteller vorbringt, es seien versehentlich in den Ak-
ten liegende erhebliche Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG nicht be-
rücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass ein Versehen nach dem Ver-
ständnis von Art. 121 Bst. d BGG erst dann vorliegt, wenn die Feststel-
lung des Gerichts darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Ak-
tenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in
ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut
wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der
Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, die-
ses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist,
sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der
Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt
und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf
deren rechtliche Würdigung bezieht. Eine versehentlich nicht berücksich-
tigte Tatsache führt sodann nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblich-
keit zur Revision, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders
hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung ge-
rügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS
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VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bun-
desgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 27-30; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommen-
tar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121
Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
4.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der
Behauptung im Revisionsgesuch handelt es sich bei der vorgebrachten
Annahme, der Bruder des Gesuchstellers habe den Behörden vor seiner
Tötung den Namen und die Adresse des Onkels in Colombo verraten,
sodass das Militär dort vermutlich sporadisch nach ihm suche, keines-
wegs um eine sich aus den Akten ergebende Tatsache, welche im oben
genannten Sinn hätte übersehen oder versehentlich nicht berücksichtigt
werden können. Im Gegenteil finden sich für diese Vermutung in den Ak-
ten keine Anhaltspunkte, ebenso wenig Hinweise darauf, dass das Militär
tatsächlich bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätte. Der Tatbestand von
Art. 121 Bst. d BGG ist folglich ebenfalls nicht erfüllt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. März 2012 ist demzufolge abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Revisionsgesuch als
aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – unge-
achtet der allfälligen Bedürftigkeit des Gesuchstellers – abzuweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: