B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2277/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am 19. Juni 1982,
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Frankreich);
Verfügung des SEM vom 8. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014
in Frankreich um Asyl ersucht hatte,
dass ihm das SEM im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom
16. Februar 2016 das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frank-
reichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem
möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich ge-
währte,
dass er gegen die entsprechende Zuständigkeit Frankreichs keine Ein-
wände vorbrachte,
dass er jedoch geltend machte, nachdem sein Asylgesuch und eine Be-
schwerde in Frankreich abgelehnt worden seien, bestehe die Gefahr, dass
er in sein Heimatland ausgeschafft werde, wo sein Leben in Gefahr sei,
dass mit Schreiben an das SEM vom 23. Februar 2016 die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers einbrachte, der Beschwerdeführer habe im
(…) in Frankreich eine in der Schweiz lebende Landsfrau (S.T.) nach
Hindu-Brauch geheiratet, welche von ihm im vierten Monat schwanger sei,
und die Vaterschaftsanerkennung sowie die standesamtliche Eheschlies-
sung seien eingeleitet,
dass mit dem Schreiben Fotografien von der Trauung und ein Schreiben
von S.T. zu den Akten gereicht wurden,
dass das SEM am 26. Februar 2016 die französischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) er-
suchte,
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dass die französischen Behörden das entsprechende Ersuchen des SEM
am 7. März 2016 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. März 2016 – eröffnet am 6. April 2016
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung neben den Ausführungen
zu den vorliegend anwendbaren Bestimmungen der Dublin-III-VO bezüg-
lich der Zuständigkeit Frankreichs namentlich feststellte, anlässlich der
BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, ledig zu sein und habe seine
angebliche religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt,
dass er zudem verneint habe, Bezugspersonen in der Schweiz zu haben,
dass wenige Tage später seine Rechtsvertretung das SEM schriftlich dar-
über informiert habe, er habe schon (…) zuvor, S.T. in Paris nach religiö-
sem Brauch geheiratet,
dass, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde, es fraglich wäre, wa-
rum er dies in der Befragung mit keinem Wort erwähnt hätte,
dass basierend auf diesen Ausführungen die von der Rechtsvertretung gel-
tend gemachte Beziehung mit S.T. nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK zu werten sei und somit die Zuständigkeit Frankreichs
bestehen bleibe,
dass bezüglich des geltend gemachten Ehevorbereitungsverfahrens fest-
zuhalten sei, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch aus
dem Ausland geführt werden könne und der Beschwerdeführer eine Wie-
dereinreise beantragen könne, sobald das Ehevorbereitungsverfahren ab-
geschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, die Ehe auch tatsächlich zu
schliessen,
dass demnach (für die Schweiz) keine Pflicht bestehe, die Souveränitäts-
klausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden,
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dass bezüglich der weiteren Begründung auf die angefochtene Verfügung
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2016 durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom
8. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein
Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh-
ren,
dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 8. März 2016 aufzuhe-
ben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der
Wegweisung zu sistieren, und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden
des zuständigen Kantons seien mittels vorsorglicher Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass er der Beschwerde die Kopie eines französischen Urteilsdispositivs
vom 22. Juli 2015, vier Fotografien, die Kopie des Ausweises Aufenthalts-
bewilligung (B) in der Schweiz von S.T. und die Kopie einer Bestätigung
des zuständigen Zivilstandsamtes bezüglich Einreichung eines Gesuches
um Vorbereitung der Eheschliessung beilegte,
dass mit der Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für
das Asylverfahren nicht bestritten werde,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsbegehren jedoch
das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) sowie Art. 3, 9
und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) anruft, woraus sich die völkerrechtliche Pflicht
der Schweiz ergebe, gemäss Art. 17 Dublin-III- VO auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass er zur Begründung dieser Begehren sachverhaltsmässig im Wesent-
lichen vorbringt, ab Anfang des Jahres 2015 hätten er und S.T. begonnen,
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per Skype miteinander zu sprechen und in der Folge der Eheschliessung
zugestimmt,
dass er am (…) in Paris S.T. nach Hindu-Brauch geheiratet habe und die
Eheschliessung von beiden Familien nach sri-lankischer Tradition arran-
giert worden sei,
dass er und S.T. seit der Hochzeit täglich telefoniert hätten und soweit es
finanziell und zeitlich möglich gewesen sei, S.T. ihn jeweils alle 2-3 Wochen
in Paris besucht habe,
dass sie im (…) ihr erstes Kind erwarten würden und der Schwanger-
schaftsattest nachgereicht würde,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit in der Schweiz die Zeit
jeweils Freitag bis Sonntag (wie vom SEM erlaubt) mit S.T. verbracht habe,
dass er bezüglich des in den angefochtenen Verfügung erhobenen Ein-
wandes, anlässlich der BzP habe er angegeben, ledig zu sein und seine
angeblich religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt, vorbrachte, ein
bei Anwälten (in der Schweiz) tätiger tamilischer Dolmetscher habe ihm
empfohlen, seine Ehefrau und das Kind an der BzP nicht zu erwähnen,
sondern sich auf seine Asylgründe zu konzentrieren,
dass dieser Rat völlig falsch und irreführend gewesen sei, der Beschwer-
deführer als rechtsunkundige Person jedoch dem scheinbar kundigen Dol-
metscher vertraut habe und dies nachvollziehbar erscheine,
dass daraus jedenfalls nicht geschlossen werden könne, er hätte an seiner
Frau und seinem Kind kein Interesse gehabt oder sich kein Zusammenle-
ben mit S.T. gewünscht,
dass S.T. seit neun Jahren in der Schweiz lebe und seit September (…)
über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Sachverhaltes geltend macht,
es handle sich um eine stabile, ernsthafte, auf lange Dauer ausgerichtete
familiäre Gemeinschaft und sich unter Verweis auf verschiedene Urteile
des Schweizerischen Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
auf das Bestehen einer nach Art. 8 EMRK geschützten Gemeinschaft be-
ruft,
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dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, bei seiner allfälligen Aus-
schaffung nach Frankreich wäre die Wahrung der Familieneinheit nicht
mehr möglich, da ihm (nach ablehnendem Abschluss des Asylverfahrens
und erfolglosem Beschwerdeverfahren) die sofortige Kettenabschiebung
nach Sri Lanka drohen würde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 14. April 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, der Entscheid der Vor-
instanz vom 8. März 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur wei-
teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Antrag abzuweisen ist, da aufgrund der vorliegenden Akten der
rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, dessen Antrag er abgelehnt und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass aus den Akten hervorgeht und vom Beschwerdeführer unbestritten
ist, dass er am 1. Oktober 2014 in Frankreich um Asyl ersuchte und dort
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das SEM die französischen Behörden am 26. Februar 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1
Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass Frankreich am 7. März 2016 dem Übernahmeersuchen des SEM zu-
stimmte, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs feststeht,
dass bei dieser Sachlage Frankreich für die Behandlung des Asylantrages
des Beschwerdeführers respektive des Wegweisungsverfahrens zuständig
ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten wesentli-
chen Sachverhaltes auf die obigen Ausführungen und im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, in Frankreich drohe ihm die sofortige
Kettenabschiebung nach Sri Lanka,
dass hierzu festzuhalten gilt, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass sich Frankreich als Mitgliedstaat des Dubliner Regelwerks völker-
rechtlich verpflichtet hat, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich
für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
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Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu ent-
nehmen sind und vom Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dargelegt
werden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich sei formal
oder inhaltlich mangelhaft gewesen und die französischen Asylbehörden
hätten seine Wegweisung in den Heimatstaat unter Verletzung des Refou-
lement-Verbots angeordnet,
dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in
das Heimatland nicht zwangsläufig eine Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips darstellen und das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der
Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (soge-
nanntes "asylum shopping") dient,
dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich
gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das
Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert
ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO auf Frankreich nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren darauf beruft, zwischen ihm
und seiner Partnerin und dem ungeborenen Kind bestehe eine familiäre
Gemeinschaft, welche durch Art. 8 EMRK geschützt werde, weshalb die
Schweiz ihre völkerrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen und sein Asyl-
gesuch im nationalen Verfahren zu prüfen habe,
dass die Einwände auf Beschwerdeebene gegenüber der angefochtenen
Verfügung nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die
Schweiz zu begründen,
dass im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach
eine Wegweisung nach Frankreich gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
zu prüfen ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen und sich für die Prüfung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständig erklären sollte,
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dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8
EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auf ein
tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR,
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Be-
schwerde Nr. 25702/94, § 150), für das Vorliegen einer Familie im Sinne
von Art. 8 EMRK allerdings nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre
Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer
Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des kon-
ventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1;
CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention,
4. Aufl., 2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung
das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finan-
zielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das
Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LU-
ZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Men-
schenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg, 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137),
dass aus dem Umständen, dass der Beschwerdeführer und seine Partne-
rin ab Anfang des Jahres 2015 per Skype miteinander Kontakt gehabt, am
(…) in Paris nach Hindu-Brauch geheiratet und seit der Hochzeit täglich
telefoniert und alle 2-3 Wochen in Paris Besuche stattgefunden, sowie sie
seit der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz die Wochen-
enden gemeinsamen verbracht hätten, bereits das Kriterium der Dauerhaf-
tigkeit im Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu
erachten ist,
dass vorliegend denn auch nicht von einer tatsächlich eng gelebten Bezie-
hung (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353) zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Partnerin auszugehen wäre,
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch aus dem von ihm in der
Rechtmitteleingabe zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-6286/2013 – recte E-6268/2013 vom 26. März 2014 – entgegen seiner
Einschätzung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da besagtem
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Seite 11
Fall ein anderer Sachverhalt (insbesondere bezüglich der Dauer des Be-
ziehungsverhältnisses) zugrunde liegt und das Urteil unter Mitberücksich-
tigung aller "besonderen Umstände" des Einzelfalles erging,
dass sich der Beschwerdeführer für den Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens ebenso wenig auf das in der Beschwerde angeführte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5173/2010 vom 15. Januar 2013 berufen
kann,
dass sodann an der Einschätzung, wonach keine tatsächlich eng gelebte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin bestehe,
auch die Umstände nichts ändern, dass die Partnerin schwanger sei und
er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten,
dass bei der Prüfung der Voraussetzungen auf die aktuellen Gegebenhei-
ten im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist,
dass nach dem Gesagten das Bestehen einer dauerhaften Beziehung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO zu verneinen ist,
dass demnach auf eine nähere Auseinandersetzung mit dem auf Be-
schwerdeebene erhobenen Einwand gegen die Feststellung des SEM, wo-
nach der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, ledig zu
sein und seine angebliche religiös angetraute Ehefrau S.T. nicht erwähnt
habe, verzichtet werden kann,
dass immerhin anzumerken bleibt, dass die bewusste Verleugnung der Le-
benspartnerin und des ungeborenen Kindes jedenfalls kein Zeugnis tiefer
Verbundenheit ausdrückt und ein zweifelhafter Ratschlag eines Dolmet-
schers diesen Eindruck nicht aufzuwiegen vermag, zumal der Beschwer-
deführer bereits vor der BzP mehrmals auf die Wahrheitspflicht aufmerk-
sam gemacht wurde und zumindest diesbezüglich nicht als rechtsunkundig
bezeichnet werden kann,
dass in Berücksichtigung des erstellten Sachverhaltes das SEM die Part-
nerin des Beschwerdeführers – zum aktuellen Zeitpunkt – im Ergebnis zu
Recht nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
qualifizierte,
dass vorliegend mit einer Übernahme des Beschwerdeführers durch
Frankreich auch keine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vorliegt,
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dass zudem mit dem SEM einig zu gehen ist, ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz könne auch aus dem Ausland geführt werden und der
Beschwerdeführer könne eine Wiedereinreise beantragen, sobald das
Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen sei und die Möglichkeit be-
stehe, die Ehe auch tatsächlich zu schliessen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Frankreich als
zuständig erachtet hat und daran weder die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermö-
gen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die Anordnung vollzugshemmen-
der Massnahmen aufgehoben wird,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) sowie das Gesuch um Verzicht
der Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil in der
Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
E-2277/2016
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, da sich
die Rechtsbegehren als aussichtlos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: