B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2278/2019
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 14. April 2019 im Transitbe-
reich des Flughafens Zürich um Asyl. Die Vorinstanz verweigerte ihm glei-
chentags vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm mit Verfügung
vom 16. April 2019 für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. April 2019 machte der
Beschwerdeführer geltend, seine gesamte Familie stehe der Gülen-Bewe-
gung nahe. Im Jahr 2008 sei die Familie (Eltern und Schwestern) nach
Südafrika gegangen, wo der Vater als Geschäftsmann unter anderem im
Baugewerbe, der Modeindustrie und der Gastronomie tätig gewesen sei.
Er selbst habe zunächst in seinem Heimatstaat als auch in Südafrika ein
Gymnasium der Gülen-Bewegung besucht. Er sei im Jahr 2012 allein in
den Heimatstaat zurückgekehrt und habe in der Folge in B._______ ein
vierjähriges Bauingenieurstudium an einer Universität absolviert, welche
der Gülen-Bewegung nahestehe. Sein Vater habe bisher seinen Lebens-
unterhalt finanziert und bei der Bank (…), welche im Besitz der Gülen-Be-
wegung sei, für ihn ein Konto mit einem Guthaben von USD 100’000.– er-
öffnet. Seine Nähe zur Gülen-Bewegung sei deshalb erkennbar. Er habe
zudem sowohl in der Türkei als auch in Südafrika an Protesten der Gülen-
Bewegung teilgenommen. In Südafrika gebe es zudem einen Verein, wel-
cher den türkischen Behörden nahestehe und der Gülen-Anhänger an-
zeige. Beweismittel, welche seine Vorbringen untermauern würden, be-
sitze er nicht. Ebenso wenig habe es konkrete Drohungen gegen ihn ge-
geben. Als Gülen-Anhänger sei er aber bedroht, er fürchte sich vor einer
Verhaftung in Südafrika und der Ausschaffung in die Türkei, wo er von der
Polizei befragt und gefoltert würde. Ebenfalls sei es möglich, dass er in
Südafrika umgebracht werde. Am 4. Februar 2019 habe er daher die Türkei
legal über den Flughafen von B._______ in Richtung G._______ verlas-
sen. Am 12. April 2019 sei er sodann mit einem gefälschten (…) Reisepass
von Kapstadt nach Zürich geflogen, wo ihm die Weiterreise nach
C._______ verweigert worden sei. Dort würden sich seine Eltern und eine
Schwester zwischenzeitlich aufhalten. In Südafrika würden zwei Schwes-
tern leben.
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Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine bis am
22. Januar 2029 gültige türkische Identitätskarte, einen durch die türki-
schen Konsularbehörden in Pretoria/Südafrika ausgestellten und bis am
23. August 2022 gültigen türkischen Reisepass, einen bis am 25. Januar
2029 gültigen türkischen Reisepass sowie einen türkischen Führerausweis
zu den Akten, deren Echtheit durch die Ausweisprüfstelle der Kantonspoli-
zei D._______ bestätigt wurde.
Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer geltend, mit
einer „(…)“ geboren zu sein und deswegen im Alltag Probleme zu haben.
Sein rechtes Bein sei kürzer als das linke und sein Fussgelenk sei starr. Er
habe sich deswegen schon sieben Operationen unterziehen müssen, wo-
bei die Kosten stets von seinem Vater übernommen worden seien.
Gemäss Einträgen in seinen türkischen Reisepässen hat sich der Be-
schwerdeführer auch nach 2012 mehrfach in Südafrika sowie in E._______
und F._______ aufgehalten. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis
am 4. Juni 2021 gültigen Visums für Südafrika, welches ihm am 31. Januar
2019 durch die südafrikanischen Behörden in Ankara ausgestellt worden
ist. Er macht geltend, er habe sich seit Anfang 2019 in Südafrika
(G._______) aufgehalten, sein Vater besitze dort seit einem Jahr ein Haus.
C.
Der Entscheidentwurf des SEM wurde der dem Beschwerdeführer zuge-
wiesenen Rechtsvertretung am 3. Mai 2019 ausgehändigt. Die Stellung-
nahme der Rechtsvertretung zum Entscheid ist am 6. Mai 2019 beim SEM
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich an, stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Transit-
bereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen
müsse, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in den Drittstaat
Südafrika zurückgeführt werden könne, schloss gleichzeitig den Vollzug
der Wegweisung in den Heimatstaat (Türkei) ausdrücklich aus und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Seite 4
E.
Am 8. Mai 2019 erklärte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts-
vertretung ihr Mandat als beendet.
F.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 7. Mai 2019 an. Er beantragte deren Aufhebung und
den Eintritt auf das Asylgesuch. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde beantragt, ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen und er sei einem Zentrum des Bundes
zuzuweisen. Des Weiteren wurde die unentgeltliche Prozessführung unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt.
Mit der Beschwerde wurden verschiedene Artikel von internationalen On-
line-Printmedien eingereicht.
G.
Am 14. Mai 2019 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Am 17. Mai 2019 (Eingang 20. Mai 2019) wurde ein Schreiben des Gene-
raldirektor der (…) eingereicht, mit Äusserungen zu den Verbindungen der
Familie des Beschwerdeführers zu dieser.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG;
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwer-
den gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vo-
rinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asyl-
gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE
2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich volle Kognition zu.
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Bst. c) oder in
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einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen
und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Bst. d). Diese Bestim-
mungen finden keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, bestätigt
durch die Einträge in seinen türkischen Reisepässen, erstmals im Jahre
2008 für vier Jahre in Südafrika gelebt habe, seither oft nach Südafrika
gereist sei und sich zuletzt Anfang 2019 während zweier Monate legal dort
aufgehalten habe. Sein Vater habe ausserdem im Jahre 2018 in
G._______ ein Haus erworben. Am 31. Januar 2019 sei dem Beschwerde-
führer ein bis am 4. Juni 2021 für Südafrika gültiges Visum ausgestellt wor-
den.
Südafrika sei dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beige-
treten und verpflichte sich daher zur Einhaltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
insbesondere auch des Non-Refoulement-Gebots. Zudem verfüge Südaf-
rika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden
seien, auch was die Kriminalität betreffe, schutzfähig und -willig. Der Zu-
gang zum südafrikanischen Asylsystem sei ferner gewährleistet. Die Rück-
kehr nach Südafrika sei im Übrigen gemäss dem Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (Chicago-Übereinkom-
men), namentlich dessen Anhang 9, gewährleistet, da Personen, denen
nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Ziel-
staat verweigert werde, an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkeh-
ren könnten, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise ab-
solviert hätten.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er fürchte sich in Südafrika vor
einer Inhaftierung und einer Ausschaffung in die Türkei, führte das SEM
aus, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm
eingereichten Beweismitteln Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass ihm
tatsächlich eine Ausschaffung in die Türkei drohen würde. Er habe sich in
den letzten Jahren nicht nur vermehrt in Südafrika aufgehalten, er besitze
auch ein aktuelles Visum für Südafrika. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien daher rein hypothetischer Natur, zumal er von den türkischen
Behörden nicht gesucht werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm
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in Südafrika ein Auslieferungsverfahren in die Türkei drohen würde. Auch
könne ausgeschlossen werden, dass die südafrikanischen Behörden aus
eigener Initiative oder auf Druck eines privaten Vereins eine Ausschaffung
veranlassen würden. Der Beschwerdeführer habe Zugang zum südafrika-
nischen Asylsystem und es stehe ihm frei, in Südafrika ein Asylgesuch zu
stellen. Eine Einreise in Südafrika sei aufgrund des vorliegenden gültigen
Visums ebenfalls problemlos möglich. Er scheine überdies über genügend
finanzielle Mittel zu verfügen, um, falls notwendig, in Südafrika einen
Rechtsvertreter mit seinen Belangen zu beauftragen. Zusammenfassend
würden keine Hinweise darauf bestehen, dass ihm in Südafrika kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gewährt
würde.
Auch die von der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf ergänzende Begründung, dass sich die Lage in Südaf-
rika zugespitzt habe und der südafrikanische Staat nicht in der Lage sei,
exponierte Gülen-Anhänger wie den Beschwerdeführer und seine Familie
zu schützen, ändere an dieser Betrachtung nichts. Die mit der Stellung-
nahme eingereichten Zeitungsartikel, die den Beschwerdeführer und seine
Familie als Gülen-Anhänger zeigen und über den langen Arm der türki-
schen Behörden in Südafrika berichten würden, seien aufgrund des Vorlie-
gens der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nicht vertieft
zu prüfen. Die Medienberichte würden überdies nicht auf eine konkrete Be-
drohungslage für den Beschwerdeführer hinweisen. Es treffe zwar zu, dass
die türkischen Behörden über internationale Medien Drohungen gegen die
Gülen Bewegung aussprechen würden. Einerseits seien aber keinerlei Hin-
weise ersichtlich und bekannt, dass Südafrika tatsächlich türkische Staats-
angehörige in die Türkei zurückschaffe. Andererseits widerspreche das
Verhalten des Beschwerdeführers, regelmässig nach Südafrika zu reisen
und sich dort jeweils für längere Zeit aufzuhalten, den Behauptungen, dort
verfolgt zu werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Süd-
afrika mit einem gefälschten Pass verlassen, in seinem türkischen Reise-
pass fehle folglich ein Ausreisestempel, weshalb eine Wiedereinreise nach
Südafrika höchst fraglich sei, sei als blosse Behauptung zu werten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Frage auseinander gesetzt
habe, ob bei einer Rückkehr nach Südafrika eine Einreise überhaupt mög-
lich sei. In seinem türkischen Reisepass sei kein Ausreisestempel zu fin-
den, weswegen davon auszugehen sein dürfte, dass ihm die Einreise we-
gen Verdachts auf illegale Ausreise verweigert werde, und dass auch sein
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Visum die Gültigkeit verloren habe. Das SEM hätte von Südafrika eine Zu-
sicherung einholen müssen, dass eine Einreise effektiv möglich sei. Eben-
falls habe sich die Vorinstanz unzureichend mit seinem konkreten Profil
auseinandergesetzt. Er und seine Familie seien in Südafrika als Gülen-An-
hänger bekannt und daher verfolgt, wie dies den bereits eingereichten Be-
weismitteln sowie einem weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten
Online-Medienbericht zu entnehmen sei. Das türkische Regime greife zu
drastischen Mitteln, um in Südafrika gegen seine Gegner vorzugehen. Sein
Vater sei zudem (…)mitglied im (…), welcher im eingereichten Online-Me-
dienbericht ebenfalls genannt werde, womit er sich und den Beschwerde-
führer zum Hauptziel der türkischen Regierung gemacht habe. Ein Schrei-
ben des Vorsitzenden des (…), in welchem seine Verfolgungssituation ge-
schildert werde, werde so bald als möglich nachgereicht. Das entspre-
chende Schreiben ging am 20. Mai 2019 beim Gericht ein. Schliesslich ver-
füge das südafrikanische Asylsystem über Mängel, sei völlig überlastet und
es dauere oft Jahre, bis ein Entscheid gefällt werde, wobei diese fast immer
negativ ausfallen würden. Diesbezüglich sei auf einen aktuellen Online-
Medienbericht zu verweisen, der die erheblichen und systemischen Män-
gel im Asylsystem Südafrikas aufzeige. Die pauschale Behauptung der Vo-
rinstanz, der Zugang zum südafrikanischen Asylsystem sei gewährleistet,
lasse eine nähere Begründung beziehungsweise die Offenlegung entspre-
chender Abklärungen vermissen.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen
sind.
6.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwer-
deführer ein gültiges Visum eines Drittstaates, nämlich für Südafrika be-
sitzt, mit einer Gültigkeit bis 4. April 2021. Ebenso trifft es zu, dass der Be-
schwerdeführer – sofern notwendig – um Schutz in Südafrika ersuchen
kann. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
beigetreten und hat sich somit zur Einhaltung der Konvention verpflichtet
(vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wo-
nach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK an-
zuwenden). Ferner verfügt Südafrika, wie vom Bundesverwaltungsgericht
mehrfach festgehalten hat (s. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] D-5541/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.2 m.w.H), über ein funkti-
onierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und
schutzwillig. Was der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs
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und auf Beschwerdeebene vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermu-
tung umzustossen. Sofern der Beschwerdeführer – wie vorgebracht – als
Anhänger der Gülen-Bewegung tatsächlich auf Schutz angewiesen sein
sollte, ist er gehalten, sich an die zuständigen Behörden Südafrikas vor Ort
zu wenden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfü-
gung S. 4 ff.).
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund des Umstandes,
dass die Ausreise aus Südafrika mit einem gefälschten portugiesischen
Pass erfolgt sei und er daher dort nicht einreisen könne, ist festzuhalten,
dass dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Praxis der südafrikani-
schen Behörden nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist, wie seinem
türkischen Reisepass zu entnehmen ist, im Besitz einer südafrikanischen
Kurzaufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (Masterstudium an der
Universität von H._______), welche ihn auch dazu berechtigt, mehrfach
nach Südafrika einzureisen beziehungsweise auszureisen. Dieses Visum
wurde ihm in Ankara am 31. Januar 2019 ausgestellt und hat mit seiner
Einreise nach Südafrika Gültigkeit erlangt (s. Art. 10 Abs. 3 des Immigration
Act, 2002 [No. 13 of 2002] der Südafrikanischen Republik, abrufbar unter
,
zuletzt besucht am 15.05.2019). Der südafrikanischen Gesetzgebung, ins-
besondere dem auf Visa und Kurzaufenthaltsbewilligungen anwendbaren
«Immigration Act» sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass eine
Ausreise, die nicht mit dem Pass, in welchem sich das durch Südafrika
ausgestellte Visum befindet, erfolgte, dazu führen könnte, dass eine Wie-
dereinreise verweigert beziehungsweise ein gültiges Visum widerrufen
würde.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht nicht eingetreten ist. Es können daher Ausführungen zum
Nichteintretenstatbestand nach Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG unterbleiben.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
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Seite 10
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde daher zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls zumindest glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass vorliegend die Wegweisung in einen Drittstaat, für welchen der
Beschwerdeführer ein Visum besitzt, angeordnet wurde, weshalb das
Rückschiebeverbot bezüglich seines Heimatstaates nicht zu prüfen ist. Es
sind in Bezug auf Südafrika, wohin die Wegweisung angeordnet wurde,
auch keine Unzulässigkeitsgründe ersichtlich, weshalb die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin zu bejahen ist.
8.3 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass weder die allgemeine
Lage Südafrikas noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
E-2278/2019
Seite 11
weisung vorliegend zumutbar ist. Insbesondere macht der Beschwerdefüh-
rer keine eigenen persönlichen Gründe geltend, die einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden. So handelt es sich beim Beschwer-
deführer um einen erwachsenen Mann, der über eine solide Schul- und
Ausbildung verfügt, an der Universität H._______ als Student eingeschrie-
ben ist und auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung hat. Auch
seine auf erstinstanzlicher Ebene ausgeführten gesundheitlichen Prob-
leme ändern an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Südaf-
rika nichts, zumal der Beschwerdeführer aktuell offensichtlich nicht be-
handlungsbedürftig ist.
8.4 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m
Abs. 1 AsylG), weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos.
11.
Mit diesem Urteil werden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche, dem
Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise
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Seite 12
in die Schweiz zu bewilligen und ihn einem Zentrum des Bundes zuzuwei-
sen, gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili