B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2279/2013
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 F._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) Mai 2009 und reiste auf dem Luftweg über B._______ und
C._______ am 21. Mai 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags am
Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte. Am 24. Mai 2009 wurde
er am Flughafen Zürich zu den Ausreise- und Asylgründen summarisch
befragt. Am 28. Mai 2009 fand eine einlässliche Anhörung durch den
Dienst Flughafenverfahren des BFM statt. Hinsichtlich seiner Asylvorbrin-
gen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 8. Juni 2009 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
D._______ zugeteilt.
C.
Zur Stützung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer am
21. Mai 2009 ein Seemannsbuch sowie einen Ausweis des E._______
District (beide im Original) ein.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2011 orientierte der Rechtsvertreter das BFM
über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer. Gleichzeitig wies
er darauf hin, dass sich ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt ergeben
habe, welcher die aktuelle, asylrelevante Gefährdung des Beschwerde-
führers weiter belege. Nach seiner Flucht aus Sri Lanka sei der Be-
schwerdeführer wiederholt von den heimatlichen Behörden gesucht wor-
den. Er sei zudem an seinem Wohnort in der Schweiz von zwei Personen
singhalesischer Abstammung aufgesucht worden. Es wurde um die An-
setzung einer weiteren Anhörung und – aus Sicherheitsgründen – um die
Benachrichtigung des Nachrichtendienstes des Bundes sowie um einen
Kantonswechsel des Beschwerdeführers vom Kanton D._______ in den
Kanton F._______ ersucht.
Am 26. August 2011 wandte sich der Rechtsvertreter nochmals an das
BFM und ersuchte um eine Orientierung über den Stand der Dinge.
E.
Mit Schreiben vom 5. September 2011 an den Beschwerdeführer (mit Ko-
pie an die Migrationsbehörden der Kantone F._______ und D._______
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sowie an den Nachrichtendienst des Bundes) verwies das BFM auf Art.
22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) und leitete das Gesuch um Kantonswechsel an die Migrations-
behörden der Kantone F._______ und D._______ weiter. Im Weiteren
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich mit sei-
nem Anliegen betreffend allfällige Aktivitäten des sri-lankischen Nachrich-
tendienstes direkt an den Nachrichtendienst des Bundes wenden könne.
F.
Mit Verfügung vom 1. November 2011 lehnte das BFM das Gesuch um
Kantonswechsel ab.
G.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer einen
handschriftlichen Brief seiner Schwester (mit Übersetzung) sowie eine
Farbfoto nach.
H.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben der (…) AG ein und verwies auf seine schwierige soziale Situation.
I.
Am 14. Januar 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass eine
Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2013 vorgesehen sei.
Mit Einschreibesendung vom 18. Januar 2013 wurde der Beschwerdefüh-
rer zu dieser Anhörung vorgeladen.
J.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter mit, er lasse
sich bei der Anhörung durch einen Mitarbeiter substituieren. Im Weiteren
verwies er auf die seit September 2012 bestehende, ständige psychothe-
rapeutische/psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers. Da der
Beschwerdeführer starke Medikamente einnehmen müsse, sei dieser
häufig unkonzentriert und ermüde schnell, was bei der Anhörung zu be-
rücksichtigen sei.
Dieser Eingabe wurde ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreu-
zes vom (…) 2012 sowie ein Schreiben des (…)-Medizinisches Zentrum
vom (…) 2012 beigelegt.
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K.
Am 7. Februar 2013 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers durch das BFM statt.
L.
Am 8. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM aufgefordert,
einen fachärztlichen Bericht einzureichen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 wurde ein Bericht des (…)-
Medizinisches Zentrum (…) vom (…) 2013 zu den Akten gereicht.
M.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 22. März 2013 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
N.
Mit Beschwerdeeingabe vom 22. April 2013 focht der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurtei-
lung bzw. zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts; eventualiter die Aufhebung der Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventua-
liter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere um vollständige Ak-
teneinsicht, insbesondere betreffend das Befragungsprotokoll (Akte 8 der
vorinstanzlichen Akten), ersucht.
Der Beschwerde wurde umfangreiches Beweismaterial (63 Dokumente)
beigelegt.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 erhob das Bundesverwaltungs-
gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-. Antragsgemäss wurde das
vollständige Befragungsprotokoll (Akte 8) in Kopie zugestellt und dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Fer-
ner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten
Beweismittel aus dem Ausland nachzureichen.
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Seite 5
P.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. Mai 2013 fristgerecht bezahlt.
Q.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (eine Farbfoto, Kopie des Reisepasses des Bruders sowie wei-
tere 9 Dokumente) nach.
R.
Am 26. August 2013 reichte der Beschwerdeführer drei weitere Beweis-
mittel ein.
S.
Mit Eingabe vom 11. November 2013 verwies der Beschwerdeführer auf
neue Entwicklungen und Ereignisse im Zusammenhang mit der Situation
des Beschwerdeführers und reichte einen Internetauszug, weitere Foto-
aufnahmen sowie vier Beweismittel (auf einer CD abgespeichert) nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG verzichtet.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
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siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 15. März 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt auswirken
kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ak-
ten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf
die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vor-
liegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 16. Mai 2013 geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuer-
statten.
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5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichti-
gen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbeson-
dere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht worden und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im
Rahmen von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem
weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Mai 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inklusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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