B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2280/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Rapten Dahortsang,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
E-2280/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Tibeter mit letz-
tem Wohnsitz in der Provinz B._______, soll seinen Heimatstaat illegal
am 2. Januar 2011 verlassen haben. Er sei nach C._______ gegangen
und von dort in einem Lastwagen nach D._______ und weiter nach
E._______ gebracht worden. Nach einem Marsch über die Berge und ei-
ner Flussüberquerung sei er nach Nepal gelangt. Danach sei er mit ei-
nem Schlepper in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach einem zwei-
tägigen Aufenthalt in diesem Land sei er am 5. Juni 2011 mit dem Zug in
die Schweiz gekommen. Er suchte gleichentags um Asyl nach. Die Be-
fragung zur Person fand am 16. Juni 2011 statt, die Anhörung am 1. Juli
2011.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
vor, er habe DVDs und Bilder des Dalai Lama verteilt sowie Bilder an
Hauswände geklebt. Als er in Nepal bei seinem Freund gewesen sei, ha-
be ihm seine Schwester mitgeteilt, dass Chinesen nach Hause gekom-
men seien und dieses durchsucht hätten. Sein Vater habe ihm daraufhin
zur Flucht geraten.
Sonst habe er keine Probleme gehabt, sich weder religiös noch politisch
betätigt und keine anderen Asylgründe vorzubringen. Bei einer Rückkehr
müsse er mit harter Bestrafung rechnen, sein Leben wäre in Gefahr.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder andere
Dokumente zu den Akten; er gab an, keine Ausweise zu besitzen.
B.
Die telefonisch durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaftliche Her-
kunftsabklärung durch das BFM) vom 15. Juli 2011 führte gemäss dem ei-
nen der beiden eingesetzten Experten zum Ergebnis, dass der Beschwer-
deführer nicht in F._______, Tibet, sozialisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer nahm zum Gutachten mit Eingabe vom 18. No-
vember 2011 Stellung und machte geltend, beim Interview nervös gewe-
sen zu sein, zudem sei es zu Missverständnissen gekommen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 teilte ihm das Bundesamt mit, man
habe ihm irrtümlich nur die Schlussfolgerungen eines der beiden Exper-
E-2280/2013
Seite 3
ten mitgeteilt. Der andere Experte komme ebenfalls zum Schluss, dass er
sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2013 bestritt der Beschwerdefüh-
rer diese Schlussfolgerung.
C.
Mit am 25. März 2013 eröffneter Verfügung vom 22. März 2013 stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz
weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ausschloss. Der Beschwerdeführer habe die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis am 17. Mai 2013 zu verlas-
sen. Das BFM beauftragte den Kanton G._______, dem er für die Dauer
des Verfahrens zugewiesen worden war, mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 23. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung B, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm zu erlauben, den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 16. Mai 2013 eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies der
Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig lud er das Bundesamt ein, bis zum
16. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
E-2280/2013
Seite 4
F.
Die eingeforderte Fürsorgebestätigung ging beim Gericht am 7. Mai 2013
ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2013 führte das BFM aus, die Be-
schwerde enthalte nichts Neues, verwies auf seine Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
H.
Insbesondere wegen des Einholens von Beweismitteln ersuchte der Be-
schwerdeführer am 6. Juni 2013 um Erstreckung der Frist für die Einrei-
chung seiner Replik. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin neu Frist bis
zum 1. Juli 2013 an.
Nochmals bat der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass die Be-
weismittel noch nicht hätten beigebracht werden können, am 1. Juli 2013
um Fristerstreckung. Dieses Ersuchen wies der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 3. Juli 2013 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-2280/2013
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.2 Das BFM begründet seine Ablehnung des Asylgesuches mit der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche auch den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
Die Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns. Aufgrund von Zweifeln an der
Herkunft des Beschwerdeführers sei unter Beizug von zwei Experten eine
E-2280/2013
Seite 6
Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt worden, welche ergeben ha-
be, dass einige der Aussagen gravierend falsch seien und zum Schluss
führten, die vom Beschwerdeführer genannten Lebensumstände könnten
nicht stimmen. Auch die kulturellen und geographischen Kenntnisse seien
nicht ausreichend, um dessen Herkunft aus dem Kreis H._______ zu be-
legen. Bezüglich der Aussprache würde er zudem von der Intonation her
Tibetisch wie jemand sprechen, der der tibetischen Gemeinschaft im Aus-
land angehöre.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei beim telefonischen Inter-
view sehr nervös gewesen und habe die Fragen aus akustischen Grün-
den schlecht verstanden, sei nicht überzeugend. Es sei auszuschliessen,
dass es zu einer solchen Ansammlung von Missverständnissen, Unklar-
heiten und falschen Beurteilungen der Experten gekommen sei, wie dies
vom Beschwerdeführer behauptet werde. Es gelinge ihm nicht, die Un-
stimmigkeiten zu seinen Gunsten zu erklären; ein weiteres Gutachten er-
weise sich als nicht notwendig.
Die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe nicht in der von ihm
angegebenen Herkunftsgegend, sondern wahrscheinlich im Ausland statt-
gefunden.
4.1.3 Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Einreichung seines Asyl-
gesuches aufgefordert worden, Reise- oder Ausweispapiere einzureich-
en. Er habe den Behörden jedoch weder in der ihm eingeräumten Frist
noch danach solche Dokumente abgegeben. Seine Identität sei demnach
nicht belegt. Es sei zu vermuten, dass dieses Versäumnis mit den unrich-
tigen Angaben zur Hauptsozialisation respektive zu seiner Herkunft zu-
sammenhänge, womit für die Nichtabgabe der einverlangten Dokumente
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden.
4.1.4 Aufgrund der offensichtlich unrichtigen Angaben zum Ort der Haupt-
sozialisation würden auch Zweifel an den vorgebrachten Verfolgungs-
massnahmen bestehen. Diese Zweifel würden durch Unstimmigkeiten in
den Asylvorbringen bestätigt. So sei davon auszugehen, dass eine Per-
son, welche ins Ausland geflüchtet sei, sich darum bemühen würde, mit
den Angehörigen im Heimatstaat Kontakt aufzunehmen. Das Vorbringen,
er habe die benötigte Telefonnummer vergessen, sei völlig unbehelflich.
Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei sei-
nen protibetischen Aktivitäten nicht gross Gedanken gemacht haben wol-
le, obwohl er Übergriffe habe befürchten müssen. Schliesslich sei unver-
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ständlich, dass er die angeblich nicht verteilten DVDs auf sich getragen
und nicht versteckt habe, seien doch behördliche Kontrollen zu befürch-
ten gewesen. Zudem habe er in diesem Zusammenhang unterschiedliche
Angaben gemacht.
Es gelinge dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen, die der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen würden, nicht, seine Vorbringen ge-
nügend zu begründen. Auch würden sich die Ausführungen als wider-
sprüchlich erweisen. Folglich seien die Asylvorbringen als unglaubhaft zu
erachten.
4.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Leitentscheid
BVGE 2009/29 festgehalten, dass Tibeter, welche illegal oder legal aus-
gereist seien, als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet wür-
den. Sie müssten bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten
Massnahmen rechnen.
Vorliegend sei jedoch gestützt auf die Sprach- und Herkunftsanalysen da-
von auszugehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
ausserhalb Tibets, möglicherweise in Indien, erfolgt sei. Mit grosser Wahr-
scheinlichkeit habe er nie in der Volksrepublik China gelebt. Demnach sei
nicht davon auszugehen, er habe China auf illegale oder legale Weise
verlassen, womit auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG und des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
vorliegen würden.
Die Vorbringen hielten deshalb weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei.
4.1.6 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz.
Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vermöge den Vollzug der
Wegweisung nicht zu verhindern, wenn der Gesuchsteller es den Behör-
den dadurch verunmögliche zu prüfen, ob ihm im Heimat- oder Her-
kunftsstaat Gefahr drohe. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde
ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstel-
lers (Art. 8 AsylG); es sei nicht ihre Aufgabe, näher nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls jenen Pflichten nicht
nachgekommen werde.
E-2280/2013
Seite 8
Der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Aussagen mit grosser
Wahrscheinlichkeit nie in der Volksrepublik China, sondern immer in der
tibetischen Diaspora im Ausland gelebt, womit er unrichtige Angaben ge-
macht und die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe. Aufgrund
dieser Sachlage seien dem BFM Grenzen bei der Untersuchungspflicht,
das heisse bei der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit der Wegweisung, gesetzt.
Da sich vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden,
könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Desgleichen würden sich keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Weiter würden auch die im Herkunftsstaat herrschende politi-
sche, wirtschaftliche und soziale Situation oder persönliche Gründe des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung
dorthin sprechen.
Schliesslich sei die Wegweisung auch nicht unmöglich oder technisch
nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Herkunftsstaates die allenfalls benötig-
ten Reisepapiere zu beschaffen.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesen Erwägungen vorweg entge-
gengehalten, es sei anlässlich des telefonischen Interviews zu wiederhol-
ten sprachlichen Missverständnissen gekommen, welche darauf zurück-
zuführen seien, dass die Fragestellerin einen für den Beschwerdeführer
schwer verständlichen Dialekt gesprochen habe. Es müsse davon ausge-
gangen werden, dass die Antworten teilweise falsch übersetzt worden
seien und dadurch ein insgesamt falsches Bild ergeben hätten. Damit sei
der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt oder zumindest sehr stark
beeinträchtigt worden. Daran ändere auch nichts, dass er in seinen Ein-
gaben die Unkorrektheiten vollständig habe ausräumen können. Bei
Zweifeln werde um eine weitere Anhörung ersucht.
Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen und weise deshalb
eklatante Wissenslücken auf, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden
könnten. Die Vorinstanz könne daraus nicht den Schluss ziehen, er sei
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Seite 9
nicht in Tibet sozialisiert worden. Die Schlussfolgerung des BFM sei in
sich widersprüchlich und daher nicht stichhaltig. Sie sei auch unbegrün-
det, werde doch ausgeführt, die Sozialisation sei sehr wahrscheinlich im
Ausland erfolgt. Dabei gebe die Vorinstanz aber nicht an, in welchem
Land der Beschwerdeführer sich angeblich aufgehalten haben soll.
Der Entscheid des Bundesamtes beruhe auf einer falschen und willkürli-
chen Darstellung des Sachverhalts sowie auf einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs und sei deshalb vollumfänglich aufzuheben.
4.2.2 Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da der
Beschwerdeführer andernfalls die Schweiz bis zum 17. Mai 2013 verlas-
sen müsste, was vor dem Hintergrund seiner Vorbringen nicht zulässig
sei.
4.2.3 Nach einlässlicher Zitierung der entsprechenden gesetzlichen
Grundlagen und der Rechtsprechung des Gerichts zur Flüchtlingseigen-
schaft wird in der Beschwerde gefolgert, der Beschwerdeführer erfülle
diese aufgrund seiner verbotenen politischen Aktionen. Er sei deshalb in
der Schweiz als Flüchtling aufzunehmen und es sei ihm die Aufenthalts-
bewilligung B respektive die vorläufige Aufnahme F zu erteilen.
4.2.4 Im Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts werde ausgeführt,
dass illegal ausgereiste Tibeter als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und dementspre-
chend bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlings-
rechtlich relevanten Ausmass befürchten müssten.
Nach erneuter Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wird
sodann in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer
erfülle auch subjektive Nachfluchtgründe, indem er beispielsweise in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe.
Im Zusammenhang mit dem Rückschiebungsverbot wird vorgebracht, er
habe sich politisch illegal betätigt und müsse deshalb bei einer Rückkehr
nach Tibet mit Haft und Folter rechnen. Auch die Abschiebung in ein an-
deres Land komme nicht in Frage, da Tibet sein Heimatland sei und die
Abschiebung in ein Drittland die weitere Abschiebung nach China zur Fol-
ge hätte. Demzufolge sei das völkerrechtliche Rückschiebungsverbot an-
zuwenden.
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Seite 10
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei aufgrund
des Wortes "purra", welches er nie benutzt habe, in Indien sozialisiert
worden, sei schikanös und widersprüchlich.
Da er aus China stamme, könne er auch nicht bei der "zuständigen Ver-
tretung seines Heimatlandes Reisepapier beschaffen". Er habe die Mit-
wirk0ungspflicht nie verletzt.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, die Beschwerde enthal-
te nichts Neues. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine
Schule besucht, wodurch nachvollziehbar sei, dass ihm gewisse Kennt-
nisse fehlen würden, überzeuge nicht. Bei den ihm gestellten Fragen sei
es um das tägliche soziale Leben gegangen, die auch von Analphabeten
beantwortet werden könnten. Zur Behauptung, es sei zu sprachlichen
Missverständnissen gekommen, sei anzumerken, dass der Experte einen
zentraltibetischen Dialekt spreche, den der Beschwerdeführer aufgrund
seiner angeblichen Herkunft sprechen sollte.
4.4 Der Beschwerdeführer nahm zur Vernehmlassung nicht Stellung und
ersuchte zwecks Beibringung von Beweismitteln zweimal um Fristerstre-
ckung.
Dem zweiten Ersuchen wurde nicht stattgegeben. Bis zur Ausfällung des
vorliegenden Urteils ist seitens des Beschwerdeführers keine weitere Ein-
gabe erfolgt; es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensmängel, insbesondere die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vor-
ab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
E-2280/2013
Seite 11
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
wiese entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.).
Es ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung
vorliegen. Die angeblichen Verständigungsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers mit dem Lingua-Experten sind als Ausflüchte zu werten.
5.2
5.2.1 Für das Gericht steht vorliegend die Frage nach der tatsächlichen
Identität des Beschwerdeführers im Vordergrund. Hiervon hängen alle auf
Beschwerdeebene zu beurteilenden zentralen Fragen ab; bis heute steht
sie nicht fest.
5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und
dies damit begründet, dass er niemals solche Dokumente besessen habe
(vgl. A 6/11 Ziff. 14). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Es
wäre aber von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich um andere Papiere
bemühen würde, die seine behauptete Identität beweisen könnten. Dies
hat er aber bis zur Ausfällung dieses Urteils nicht gemacht. In Tibet sollen
nach seinen Angaben anlässlich der Anhörung seine Eltern, ein Bruder,
eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante leben (vgl. A 9/14 F40 –
F44). Zudem darf angenommen werden, dass er Freunde und Bekannte
hat; er hat sich aber offensichtlich an niemanden von all denen gewandt.
Zu Recht führt denn auch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung
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Seite 12
aus, es sei zu erwarten, dass er sich nach seiner Flucht ins Ausland er-
kundigt hätte, was weiter geschehen sei und ob seine Familienangehöri-
gen seinetwegen Probleme bekommen hätten.
5.2.4 Wie vorstehend bereits angesprochen, wird weder in der Be-
schwerde noch in den anderen Eingaben (Fristertreckungsgesuche) an
das Gericht auf diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidende
Frage (Gründe für das Unterlassen einer Kontaktnahme mit Personen in
Tibet) eingegangen. Kurios mutet das Vorbringen an, er habe keinen tele-
fonischen Kontakt aufnehmen können, weil er Hilfe benötigt habe, die er
nicht erhalten habe, zudem habe er in der Zwischenzeit die Telefonnum-
mer vergessen. Dieser Erklärungsversuch ist völlig unbehelflich. Zudem
ist nochmals festzuhalten, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, er ha-
be sich seit seiner Einreise tatsächlich um eine Kontaktnahme und die
Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Die beiden im Anschluss an die
Beschwerde an das Gericht gerichteten Eingaben beschränken sich auf
die Feststellung, man versuche, Beweismittel zu beschaffen; die erste
Eingabe datiert vom 6. Juni 2013 und stellt eine Reaktion auf die Verfü-
gung des Gerichts vom 22. Mai 2013 dar; mithin ist der Beschwerdeführer
trotz behördlicher Aufforderung zwei Jahre untätig geblieben.
5.2.5 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer seine wahre Herkunft verschweigt, um eine Rückschaffung zu verhin-
dern. Mit dieser Haltung missachtet er die ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 AsylG in schwerwiegender Weise. Es passt ins Bild,
dass die in Aussicht gestellten Beweismittel trotz Erstreckung der Frist
nicht vorliegen.
5.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Das Gericht ist mit dem Bundesamt der Auffassung, dass der Beschwer-
deführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise mit dem Ziel
verletzt, den Behörden nähere Abklärungen zu verunmöglichen. Er hat
die Folgen dieses Verhaltens zu tragen, wozu auch der Verzicht des Ge-
richts gehört, weitergehend auf die Beschwerde einzugehen.
E-2280/2013
Seite 13
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorweg auf
den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staats-
angehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das
Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich
der weiteren diesbezüglichen Erwägungen des Bundesamtes.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen
– vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz äussere
sich nicht dazu, in welchem Land sich der Beschwerdeführer aufgehalten
habe (vgl. Beschwerde S. 4 Mitte), hat sich das BFM sehr wohl mit dieser
Frage auseinandergesetzt. Wenn es schliesslich erwog, dass Indien Tibe-
tern mit einer indischen Aufenthaltsbewilligung ein Reisedokument aus-
stelle (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. II 3.), so tut es das aufgrund der
als wahrscheinlich eingeschätzten Annahme, dass Indien der Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers sei.
E-2280/2013
Seite 14
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weitere Vorbringen in diesem
Zusammenhang einzugehen. Mit dem Vorenthalten von Informationen
und dem absolut passiven Verhalten, sich um Papiere zu bemühen, die
seine Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist er selber der
Hauptgrund, weshalb sich zunächst das BFM und nun auch das Gericht
mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzli-
cher Hinsicht gemäss den vorstehenden Erwägungen befassen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 und s. oben), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unter Abweisung des Antrags
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2280/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons G._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: