B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2280/2014
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
und ihr Ehemann
B._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2013 / N (…).
E-2280/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. März 2011 (Eingang bei der Bot-
schaft: 30. März 2011) wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum, Sudan, und ersuchte für sich und (sinnge-
mäss) für ihren Ehemann um Asyl in der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei Eritre-
erin und stamme von C._______. Sie lebe zur Zeit mit ihrem äthiopischen
Ehemann in prekären Verhältnissen in Khartum. Weil ihre Eltern gestorben
seien, sei sie als Kleinkind von einer äthiopischen Nachbarin ihrer Mutter
aufgezogen worden. Diese Nachbarin sei mit ihr in den Sudan gereist,
habe sie in D._______ zurückgelassen und sei dann alleine nach Äthiopien
weitergereist.
Die Beschwerdeführerin habe in Khartum als Dienstmädchen gearbeitet.
Weil die Arbeit ihre Kräfte überstiegen habe, sei sie ins Flüchtlingslager
Hawata gereist, wo sie als Flüchtling anerkannt worden sei. Als alleinste-
hende Frau sei es dort sehr schwierig geworden. Sie habe in diesem Lager
ihren späteren Ehemann kennengelernt und geheiratet. Weil sie sich nicht
länger im Flüchtlingslager hätten aufhalten können, seien die Beschwerde-
führenden dann gemeinsam nach Khartum gereist.
Dieser Eingabe wurden drei Dokumente in Kopie (ein Ehe-Zertifikat, eine
englischsprachige Bestätigung des United Nations High Commissioner for
Refugees, UNHCR, und des Commissioner for Refugees, COR, vom 26.
Mai 2004 [beide Ehegatten betreffend] sowie eine fremdsprachige UN-
HCR/COR-Bestätigung) beigelegt.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 setzte das BFM beide Beschwerdeführen-
den darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
das Bundesamt sie – unter Hinweis auf ihre Pflicht, bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stel-
lungnahme zu ergänzen. Dabei wurden der Beschwerdeführerin und auch
dem Beschwerdeführer (separat) persönliche Fragen zu ihren Asylgründen
gestellt.
E-2280/2014
Seite 3
Die Beschwerdeführerin hat am 20. August 2013 unterschriftlich bestätigt,
das Schreiben des BFM ("Questionnaire") vom 9. Juli 2013 erhalten zu ha-
ben.
C.
Die Beschwerdeführenden ergänzten ihre bisher geltend gemachten Vor-
bringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe vom 28. August
2013, welche am 12. September 2013 bei der Botschaft einging.
Ergänzend machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie sei
Christin und habe keine Schulbildung genossen. Sie habe Eritrea nach
dem Tod ihrer Mutter verlassen. Eine äthiopische Nachbarin habe sie nach
E._______, Äthiopien verbracht. Von dort aus sei sie in den Sudan geflo-
hen. Sie sei nie in den eritreischen Militärdienst einberufen worden, weil
sie als Kind nach Äthiopien verbracht worden sei. Sie habe Eritrea ohne
Erlaubnis verlassen. Im Jahr 1989 sei sie von Äthiopien aus in den Sudan
gereist.
Die an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen sind wie folgt beantwor-
tet worden: Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei durch die TPLF
(Tigrayan People's Liberation Front) entführt worden. Als er sich nach des-
sen Verbleib erkundigt habe, habe er keine Antworten erhalten, worauf er
selbst Angst bekommen habe und daher 1994 in den Sudan geflohen sei.
Er habe keine Genehmigung oder Dokumente für diese Reise gehabt. Er
sei als Flüchtling vom UNHCR registriert worden und habe sich von 1994
bis 1998 im Hawata-Flüchtlingslager in Gedarif aufgehalten. Nachdem das
UNHCR angekündigt habe, dass alle Äthiopier in ihr Heimatland zurück-
kehren sollten, habe er die Gelegenheit genommen und sei nach Khartum
gereist. Weil er Äthiopier und seine Ehefrau Eritreerin sei, hätten sie weder
in sein Heimatland noch in das Heimatland seiner Ehefrau zurückkehren
können. In Khartum nehme er Arbeit als Tagelöhner an. Seine Ehefrau ver-
kaufe gelegentlich Tee und Kaffee auf den Strassen. Die Beschwerdefüh-
renden hätten keinerlei Verwandte in Khartum. Mangels finanzieller Mittel
und Sicherheit könnten sie nicht länger in Khartum leben.
Diese Eingabe ist von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet
worden.
In einer weiteren, gleichzeitig eingereichten, nicht eigenhändig unterzeich-
neten englischsprachigen Eingabe richtet sich der Beschwerdeführer an
die Schweizer Botschaft in Khartum. Ergänzend führt er dabei aus, er sei
E-2280/2014
Seite 4
am 2. Juni 2012 von Unbekannten zusammengeschlagen und ausgeraubt
worden. Er habe sich an die Botschaft gewandt, habe jedoch weder dort
noch von der Polizei Unterstützung erhalten. Am 23. Oktober 2012 hätten
ihn wiederum unbekannte Männer überfallen und ihm seine Tasche mit
Verkaufswaren abgenommen. Sein Leben und das seiner Frau sei in Ge-
fahr, und sie könnten weder nach Äthiopien noch nach Eritrea zurückkeh-
ren.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 verweigerte das BFM den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, aufgrund des
vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise in die
Schweiz notwendig erscheinen lasse. Die Schilderungen der Beschwerde-
führenden in ihrem Gesuch vom 30. März 2011 und in ihrer Stellungnahme
vom 12. September 2013 würden darauf schliessen lassen, dass sie ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden (sic) hätten.
Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die
Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge 1994 respektive
1989 in den Sudan geflüchtet und hätten einige Jahre im Flüchtlingslager
Hawata gelebt, bevor sie nach Khartum gegangen seien. In ihrer Stellung-
nahme hätten die Beschwerdeführenden erklärt, ein weiterer Verbleib im
Sudan sei ihnen aufgrund von finanziellen Problemen und wegen mangeln-
der Sicherheit nicht möglich.
Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische und äthi-
opische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan. Vor diesem Hintergrund
sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen – wie
auch für die Beschwerdeführenden – nicht einfach sei. Dennoch bestünden
keine konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib
im Sudan für sie nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan,
die vom UNHCR registriert worden seien, würden einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung erhalten
würden. Die Beschwerdeführenden verfügten nicht über ein freies Aufent-
haltsrecht für das ganze Land. Es sei ihnen aber zuzumuten, beim UNHCR
E-2280/2014
Seite 5
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein; das
BFM verwies in diesem Zusammenhang auf mehrere Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts.
Das Leben in Khartum sei für äthiopische und eritreische Flüchtlinge nicht
einfach. Die Beschwerdeführenden lebten jedoch seit etwa 15 Jahren in
Khartum. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien nicht
unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopische und erit-
reische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weit-
gehend Unterstützung biete.
Das BFM stelle nicht in Abrede, dass sich die Beschwerdeführenden in ei-
ner schwierigen Lage befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation
und insoweit humanitäre Überlegungen stellten indes keinen Grund für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine Einreisebewilligung
könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen wer-
den müsse, was vorliegend nicht zutreffe. Den Angaben der Beschwerde-
führenden zufolge lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen
in der Schweiz. Es sei keine besondere Bezugsnähe zur Schweiz gegeben.
Daher seien die Asylgesuche und die Einreiseanträge abzulehnen.
Der Beschwerdeführer hat am 2. April 2014 eigenhändig bestätigt, die
BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013 in Empfang genommen zu haben.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 13. April 2014 (Eingang bei der
Schweizer Botschaft in Khartum am 14. April 2014) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2013.
Zur Begründung führten sie aus, sie hätten zwar den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR und die sudanesische Regierung zuerkannt erhalten.
Sie hätten aber faktisch keine Unterstützung durch die Flüchtlingsdienst-
stellen bekommen. Da die Beschwerdeführenden nicht gebildet seien, hät-
ten Drittpersonen ihre Asylgesuche und ihre Eingaben dazu verfasst. Der
Beschwerdeführer habe mehrfach erhebliche Sicherheitsprobleme gehabt.
Am 2. Juni 2012 sei er von Unbekannten abgeführt, misshandelt und aus-
geraubt worden. Er habe sich in der Folge an die Polizeibehörde gewandt
und entsprechende Dokumente erhalten. Mit der Zeit habe sich herausge-
stellt, dass Sicherheitspersonal für den Übergriff verantwortlich gewesen
E-2280/2014
Seite 6
sei. Auch im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer vom Sicherheitspersonal
bedroht, behelligt und misshandelt worden. Ein weiterer Übergriff (Raub)
habe im Oktober 2012 stattgefunden. Seit ihrer Ankunft im Sudan seien die
Beschwerdeführenden mit Sicherheitsproblemen sowie mit finanziellen
und sozialen Schwierigkeiten konfrontiert worden. Obwohl sie sich an das
UNHCR gewandt hätten, hätten sie keine Unterstützung erhalten. Im Wei-
teren habe der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Schwierigkeiten
seine Arbeitstätigkeit aufgegeben. Die lokalen Behörden hätten zudem der
Beschwerdeführerin untersagt, auf den Strassen Kaffee und Tee zu ver-
kaufen, weshalb ihre Lage sich weiter verschlechtert habe.
Weil die Beschwerdeführerin nicht Muslimin sei, sei es ihnen auch nicht
möglich, die sudanesische Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Be-
schwerdeführenden würden eine illegale Migration über die sudanesiche
und libysche Staatsgrenze in Erwägung ziehen, obwohl diese Reise auf-
grund des praktizierten Nieren-Organhandels gefährlich sei.
Die Beschwerdeeingabe ist von beiden Beschwerdeführenden eigenhän-
dig unterzeichnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E-2280/2014
Seite 7
1.2.1 Das Stellen eines Asylgesuches gilt als relativ höchstpersönliches
Recht, das vertretungsfeindlich ist. Wenn eine angeblich um Asyl suchende
Person im erstinstanzlichen Verfahren nie persönlich vor einer schweizeri-
schen Asylbehörde im In- oder Ausland in Erscheinung getreten ist, steht
nicht fest, ob sie tatsächlich ein Asylgesuch stellen wollte. Damit ist unklar,
ob sie als Gesuchsteller am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat
und demnach zur Beschwerde berechtigt ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2).
1.2.2 Das vorliegende Asylverfahren aus dem Ausland ist mit der schriftli-
chen Eingabe vom 27. März 2011 eingeleitet worden. Diese Eingabe hat
die Beschwerdeführerin für sich und (sinngemäss) für ihren Ehemann ver-
fasst. Die handschriftlich verfasste Eingabe beinhaltet keine eigentliche ei-
genhändige Unterschrift, enthält aber den Namen der Beschwerdeführerin.
Die Eingabe vom 28. August 2013, mit welcher auf die individuell gestell-
ten, persönlichen Fragen der Botschaft eingegangen wird, ist von der Be-
schwerdeführerin alleine unterzeichnet worden; es wird im Rahmen dieser
Eingabe aber auf die an den Beschwerdeführer persönlich gestellten Fra-
gen eingegangen. Mit der Eingabe vom 28. August 2013 ist gleichzeitig
eine schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers eingereicht worden, die
kein Datum und keine Unterschrift trägt. In diesen Stellungnahmen gehen
beide Beschwerdeführenden auf die an sie persönlich gerichteten Fragen
zu ihrem Asylgesuch ein. Aus dem Inhalt der Eingabe und aufgrund des
mehrfachen Bezugs des Beschwerdeführers auf seine Ehefrau ("my wife")
ist davon auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden um Asyl ersucht
haben, beide auf die ihnen individuell gestellten Fragen persönlich einge-
gangen sind und somit Asylgesuche für beide Beschwerdeführenden vor-
liegen.
1.2.3 Laut der vorinstanzlichen Verfügung, die sich sowohl an "Herrn
B._______" als auch an "Frau A._______" gerichtet ist, ist offensichtlich
auch das BFM davon ausgegangen, dass beide Ehegatten im Asylgesuch
eingeschlossen sind. Die Namen beider Beschwerdeführenden sind so-
wohl im Betreff (vgl. S. 1) als auch im Verteiler ("Diese Verfügung bezieht
sich auf "; vgl. S. 5) vollständig aufgeführt worden. Der Empfangsbestäti-
gung (vgl. Akte A9) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die BFM-
Verfügung vom 3. Oktober 2013 persönlich entgegengenommen hat. Die
Beschwerdeeingabe vom 13. April 2014 weist die eigenhändige Unter-
schrift beider Beschwerdeführenden auf.
1.2.4 Im Folgenden geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) am
E-2280/2014
Seite 8
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und somit zur Be-
schwerde legitimiert sind.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung wird pra-
xisgemäss verzichtet, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber
befunden werden kann. Auf die im übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, wel-
ches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden Beschwer-
deverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich
dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
E-2280/2014
Seite 9
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll o-
der das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen
und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs ent-
hält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 3. Oktober 2013 mit dem
begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bun-
desamt ersuchte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Juli 2013
um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdeführenden
nahmen in der Folge mit Eingabe vom 28. August 2013 ausführlich zu den
gestellten Fragen Stellung und machten persönliche, auf sie konkret bezo-
gene Angaben. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit
rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Er-
hebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem
Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der
E-2280/2014
Seite 10
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20
E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.)
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht a priori unglaub-
haft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass sie in ihrem Heimat-
staat Eritrea (recte: Eritrea respektive Äthiopien) ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben. Ob sie bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea respektive Äthiopien einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend
dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen –
wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandener-
massen nicht einfachen Bedingungen für eritreische und äthiopische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verblei-
ben.
E-2280/2014
Seite 11
6.2 Die Beschwerdeführenden befinden sich eigenen Angaben zufolge seit
1989 (respektive 1994) im Sudan und haben beide mehrere Jahre lang im
Flüchtlingslager Hawata gelebt. Aufgrund der Angaben in schriftlichen
Asylgesuch und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28. August 2013
und den in Kopie vorliegenden Ausweisen und Bestätigungen ist davon
auszugehen, dass beide Beschwerdeführenden durch das UNHCR und
den COR im Sudan als Flüchtling anerkannt und registriert worden sind.
Folglich verfügen sie über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich
im Sudan aufhalten zu können, und geniessen weitgehend Schutz vor ei-
ner Abschiebung in ihr jeweiliges Heimatland Eritrea respektive Äthiopien.
Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrechts für das
ganze Land verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben,
sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager Hawata zurückzubegeben,
sofern sie einen weiteren Aufenthalt an einem jetzigen Aufenthaltsort im
Sudan nicht mehr in Betracht ziehen.
6.3 Die Situation für Flüchtlinge im Sudan ist – wie das BFM bereits fest-
gestellt hat – nicht einfach.
6.3.1 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", gemäss
welcher Asylsuchende und Flüchtlinge im Sudan gehalten sind, sich in ei-
nem der zwölf Flüchtlingslager aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden
beschränken die Bewegungsfreiheit der Flüchtlinge durch diese "en-
campment policy" und durch die gesetzlich vorgesehene Bestrafung von
Flüchtlingen, welche die Flüchtlingslager verlassen (vgl. zum Ganzen: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts E-3273/2013 vom 22. Juli 2013,
E. 7.2; E-3288/2013 vom 11. November 2013, E. 6.3.1; je m.w.H.).
6.3.2 Obschon in der Vergangenheit von Deportationen von Eritreern in
den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.sowie UNHCR, "UNHCR
deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli
2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teil-
weise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rück-
führungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. statt vieler das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011 vom 24. April 2012). Den
Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf ein besonde-
E-2280/2014
Seite 12
res Profil der Beschwerdeführerin, nämlich das Profil einer Person, an de-
ren Auslieferung die eritreische Regierung besonders interessiert wäre,
schliessen lassen würden.
6.3.3 Es liegen aber auch keine Informationen vor, die darauf schliessen
lassen würden, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Vergan-
genheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthiopi-
schen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenom-
men hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeeingabe gel-
tend gemacht hat, während seines Aufenthaltes im Sudan zugunsten einer
aus Sicht der äthiopischen Regierung verbotenen, oppositionellen Partei
tätig gewesen zu sein. Es liegen daher auch bezüglich des Beschwerde-
führers keine konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein besonderes Risi-
koprofil mit einer damit einhergehenden erhöhten Deportationsgefahr
schliessen lassen würden.
6.3.4 Sodann ist, wenngleich nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbe-
dingungen im Sudan, insbesondere in Khartum, auch für die Beschwerde-
führenden, schwierig sind, nicht anzunehmen, dass sie im Sudan den Le-
bensunterhalt für sich als Ehepaar nicht mehr werden bestreiten können.
Eigenen Angaben zufolge leben die Beschwerdeführer seit mehr als 20
Jahren im Sudan, andererseits besteht für sie die Möglichkeit, weiterhin
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre bisherige Erwerbstätigkeiten
fortzusetzen, trotz der namentlich seitens des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeeingabe vorgetragenen Übergriffe durch unbekannte Drittper-
sonen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ins-
künftig nicht mehr für sich werden aufkommen können, zumal sie allenfalls
bei Bedarf mit der Unterstützung der grossen eritreischen respektive äthi-
opische Diaspora rechnen können. Die allgemeinen schwierigen Lebens-
bedingungen im Sudan vermögen für sich alleine keine Asylrelevanz zu
entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer
Einreisebewilligung dar. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführenden über keinerlei Bezugspersonen in der Schweiz verfügen und
daher auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt, der eine besonders gewich-
tige, enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellen würde, welche in einer
Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden
gewähren sollte.
E-2280/2014
Seite 13
6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführen-
den objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen
Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea respektive Äthiopien beste-
henden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung
durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentli-
chen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden im
Sudan und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge
verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das
BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
Schluss, dass den Beschwerdeführenden ein Verbleib im Sudan weiterhin
zuzumuten ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2280/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: