B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2280/2018
Ur t e i l vom 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Lea Hungerbühler, AsyLex,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2018 / N (…).
E-2280/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens aus
B._______ (phonetisch; Distrikt Jaghatu, Provinz Ghazni) – verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 (30. Mizan 1394) auf
legalem Weg. Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ angehört.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, er habe nach einem Jahr Arbeitslosigkeit eine Stelle bei [einer der Si-
cherheitsbehörden des Staates (in der Folge D._______)] angeboten er-
halten und angenommen (A27 F50). Nach einer Grundausbildung in Kabul
ab dem (…) Februar 2013 habe er ab dem (…) April 2013 an einem Stütz-
punkt in der Stadt Ghazni in der (...)abteilung zu arbeiten begonnen (A27
F49 ff. und 74 ff.). Noch im selben Jahr hätten die Taliban erfahren, dass
er bei der D._______ arbeite (A27 F47 und 112). Er und andere Mitarbeiter
hätten eine Bestätigung unterschreiben müssen, mit welcher der Arbeitge-
ber jegliche Verantwortung bezüglich Gefahren auf den Heimwegen der
Unterschreibenden von sich weise (A27 F47 und 119 f.). Ende März 2015
sei seine Familie schliesslich aus Sicherheitsgründen aus dem Dorf in die
Stadt Ghazni gezogen (A27 F106). Am 14. September 2015 hätten die Ta-
liban ein Gefängnis in Ghazni angegriffen, wobei 450 Taliban-Mitglieder be-
freit worden seien (A27 F46). Der Beschwerdeführer sei ab dem Folgetag
jeweils zwei bis drei Tage wöchentlich auf Aussenoperationen geschickt
worden, wo er unter anderem in Checkpoints gedient und Hausdurchsu-
chungen durchgeführt habe (A27 F46, 92 und 96 ff.). Am ersten Tag der
Aussenoperationen habe er beschlossen, Afghanistan zu verlassen (A27
F100). Zuerst habe er einen Pass und anschliessend heimlich ein Visum
beantragt, bevor er für 24 Stunden frei genommen habe und ausgereist sei
(A27 F125). Sein Vater sei danach vorgeladen und befragt worden (A27
F48 und 126 f.). Er selbst habe keine direkten Begegnungen mit den Tali-
ban gehabt (A27 F124).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Zeugnisse
(Maturazeugnis, Universitätsdiplom, Computerkurszeugnis, Kursbestäti-
gung "Intelligence Course", Kursbestätigung Personalwesen), arbeitsbezo-
gene Dokumente (Referenz D._______, Arbeitsausweis, Karte Dienstmo-
torrad, zwei "Weapon Access Card" und einen Arbeitsausweis/-Badge),
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Identitätsdokumente (Passkopie und eine Originaltazkira), diverse persön-
liche Notizen und Unterlagen europäischer Staaten zu den Akten.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 19. März 2018 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. November 2015 ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen Ent-
scheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31)
nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Angelegenheit sei zur ver-
tieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei
Asyl sowie subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Kostenbe-
freiung (recte: unentgeltliche Prozessführung) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (eine Kopie sei-
ner D._______ Weapon Access Card, einen Zeitungsartikel zum Angriff der
Taliban auf ein Gefängnis in Ghazni, einen Zeitungsartikel zur Exekution
von elf Geiseln in Ghazni, das Privatgutachten eines afghanischen Anwalts
und Menschenrechtsspezialisten, das Gutachten des Instituts für Rechts-
medizin der Universität E._______ vom 20. Oktober 2016 [zur erlittenen
Verletzung des am 27. Mai 2016 Verletzten], diverse Referenzschreiben
[darunter auch jenes des Verletzten] und ein Bestätigungsschreiben der
Universität E._______ für das Schnuppersemester) ein.
D.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2018 an ihrer Ver-
fügung fest.
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Seite 4
F.
In seiner Replik vom 31. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits
vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest und reichte verschie-
dene Beweismittel nach (zwei Artikel betreffend die Lage in Ghazni, zwei
nicht übersetzte Bildschirmfotos von Veröffentlichungen auf Facebook [an-
geblich eines bezüglich der unsicheren Lage in Ghazni und eines bezüglich
der Todesanzeige der Tante] und eine Erweiterung zum Privatgutachten
des afghanischen Anwalts und Menschenrechtsspezialisten).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg
der Aktenzirkulation (Art. 41 Abs. 1 VGG). Eine mündliche Beratung ge-
mäss Art. 41 Abs. 2 VGG ist vorliegend nicht notwendig, sind doch weder
aus rechtlicher noch sachlicher Sicht weitere Erörterungen erforderlich.
Der Antrag auf eine mündliche Verhandlung ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche
Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im
Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt je-
doch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen
des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der
erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Lediglich geringe
Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer
jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist
im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu
unterscheiden ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage,
Bern/Stuttgart 1991, S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich
geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen
auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und Freiheit, gelten
nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein
unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im
Heimatstaat für die betroffene Person unzumutbar macht. Der durch den
Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der
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schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen und
deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als objektiv
unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein
konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint,
wobei der Eingriff auch hier aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Motive erfolgen muss (vgl. a.a.O., S. 79). Beruht der psychische Druck
demnach einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen
Gegebenheiten in einem Staat, ist er selbst dann nicht flüchtlingsrechtlich
relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder
ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten, sodass auf eine Würdigung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente ver-
zichtet werden könne. Zumal bedürfe es für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft eines realen Risikos, d.h. konkreter, deutlicher Anzeichen,
dass sich eine asylrelevante Verfolgung mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird. Der Beschwerdeführer habe
hingegen trotz angeblicher Unterwanderung und auch nach dem vagen
Hinweis seines Arbeitgebers auf das Risiko bei ihm tätig zu sein noch zwei
Jahre weitergearbeitet und sei in dieser Zeit nie in konkrete, gegen ihn ge-
richtete Schwierigkeiten geraten, obwohl er mehrmals den Stützpunkt ver-
lassen habe. Weiter sei unverständlich, dass er sich – sollte allgemein be-
kannt gewesen sein, dass die Belegschaft auf dem Stützpunkt durch die
Taliban unterwandert worden sei – in grösserer Gefahr befunden habe als
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Seite 7
hunderte Mitarbeiter. Vielmehr sei anzunehmen, die unterschriebene Ver-
antwortlichkeitserklärung sei dafür verwendet worden, die Verantwortlich-
keit des Arbeitgebers für den allgemein gefährlichen Weg des Beschwer-
deführers auszuschliessen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb
seine Familie einer erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein solle, wo sie
doch keine über die vorherrschenden Verhältnisse hinausgehenden, per-
sönlichen Probleme gehabt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer sel-
ber angegeben, dass er seine Ausreise am ersten Tag seiner Aussenope-
rationen beschlossen habe, weil er eine allgemeine Verschärfung der Si-
cherheitslage bemerkt habe. Schliesslich bestehe seitens seines ehemali-
gen Arbeitgebers kein konkreter Anlass zur Annahme einer künftigen asyl-
relevanten Verfolgung, welche über legitime staatliche Massnahmen hin-
ausgehen würden. Eine Substantiierung der Bedrohungslage sei dem Be-
schwerdeführer an keiner Stelle möglich gewesen.
Die Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) unzumutbar sei, führte das SEM weiter
aus, erübrige sich, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine
strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 61 oder 64 StGB angeordnet
worden sei (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG). Vorliegend sei der Beschwerdefüh-
rer zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Angesichts der Tat, wie
auch des gänzlich unbehelflichen Einwands, dass er "neu" in der Schweiz
gewesen sei und "die Regeln nicht gekannt" habe, erscheine es als ange-
bracht Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung zu bringen und den Be-
schwerdeführer von einer vorläufigen Aufnahme auszuschliessen und die
Öffentlichkeit in der Schweiz so vor weiteren Taten zu schützen. Trotzdem
analysierte das SEM den Vollzug der Wegweisung zusätzlich im Lichte der
Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Es sieht eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative in Kabul als gegeben, zumal der Beschwerde-
führer ein junger, gesunder Mann mit einem abgeschlossenen Universitäts-
studium sei, welcher sich rasch ins Arbeitsleben integrieren könne und in
ansprechender Position gearbeitet habe. Von (…) bis (…) habe er in Kabul
gelebt und verfüge dort mit einem Bruder, einer Tante und diversen Onkeln
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Eine wirtschaftliche und
soziale Wiedereingliederung sei nicht anzuzweifeln, sodass sich der Voll-
zug der Wegweisung auch ohne Ausschluss nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
als zumutbar erweisen würde.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfü-
gung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass die Sicherheitslage in
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Seite 8
Afghanistan allgemein sehr instabil sei und die Taliban in Ghazni die Si-
cherheitskräfte regelmässig als Hauptziel für extremistische Angriffe neh-
men würden. Weiter verkörpere er als Akademiker, Hazara und für den
D._______ arbeitende Person das Feindbild der Taliban in vielfacher Hin-
sicht, sodass er zu einer Risikogruppe gehöre. Der afghanische Staat sei,
wie bereits im Urteil des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 richtig-
erweise festgehalten wurde, nicht in der Lage, für die besonders exponier-
ten Risikogruppen einen genügenden Schutz bereitzustellen. Der Stellen-
antritt bei der D._______ habe indes dazu geführt, dass er nur noch auf
eigenes Risiko in sein Heimatdorf hätte gehen können, zumal Spitzel der
Taliban sich in den D._______ infiltriert hätten. Ausserdem sei nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der Warnung des Arbeitgebers
noch einige Zeit in Afghanistan geblieben sei. In dieser Zeit habe er nämlich
im Büro gearbeitet und mit anderen Massnahmen für seine Sicherheit sor-
gen können. Die Ausseneinsätze hätten ihn vom (…) September bis (…)
Oktober 2015 an eine exponierte Stellung platziert, sodass er keine andere
Möglichkeit gesehen habe, als die Flucht zu ergreifen. Hinzu käme, dass
das Verlassen des D._______ eine strafbare Handlung darstelle und die
zu erwartenden Sanktionen offensichtlich über legitime staatliche Mass-
nahmen hinausgehen würden (wie das eingereichte Gutachten ausführe).
Ausserdem sei eine Wegweisung nach Afghanistan unzulässig, weil dem
Beschwerdeführer bei Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
drohe. Auch erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul als un-
zumutbar. Im vorliegenden Fall seien nämlich die besonders günstigen Vo-
raussetzungen nicht gegeben. Mit seiner Ausbildung im (…) könne eine
rasche Integration ins Arbeitsleben nicht erwartet werden, zumal solche
Dienste in der Stadt nicht gefragt seien. Ferner habe er kein Beziehungs-
netz in Kabul.
5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an der Verfügung fest und
bemerkte, dass es bei einer Referenz auf Art. 3 EMRK eines realen Risikos
("real risk") bedürfe, welches eine verbotene Strafe bzw. Behandlung über-
wiegend wahrscheinlich erscheinen liesse. Dies sei vorliegend, mit Verweis
auf das Anhörungsprotokoll, klar zu verneinen. Zudem hätten die afghani-
schen Sicherheitsbehörden ein generelles Interesse daran, von Bestrafun-
gen aufgrund von Desertion abzusehen, um künftige Rekruten nicht abzu-
schrecken. So sei weder allgemein noch individuell davon auszugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner
Desertion aus dem afghanischen Sicherheitsapparat unzulässig wäre.
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Seite 9
5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen ent-
gegen, dass er gemäss den (eingereichten) Gutachten sehr wohl einer re-
alen Gefahr einer verbotenen Strafe und Behandlung ausgesetzt sei. Im
Protokoll der Anhörung habe er zwar zugegeben, dass er nicht wisse, wel-
che Strafe er zu erwarten habe. Allerdings habe er klar zu verstehen gege-
ben, dass er bestraft würde. Auch hätten die afghanischen Behörden be-
reits ihren Willen zum drastischen Sanktionieren dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass sie das Elternhaus des Beschwerdeführers kurz nach des-
sen Flucht aufgesucht, durchsucht und den Vater des Beschwerdeführers
während Stunden festgehalten und befragt hätten. Weiter seien die Quel-
len, welche das SEM zur Abschätzung einer realen Gefahr herangezogen
habe, bloss auf die Afghan National Army (ANA) bezogen und könnten auf-
grund der unterschiedlichen Aufgaben der Organisationen nicht auf den
D._______ angewendet werden. Hinzu fügte der Beschwerdeführer, dass
er einen weiteren Straftatbestand erfülle, weil er seine Waffen vor der
Flucht im Elternhaus deponiert habe und diese nun bei der Hausdurchsu-
chung gefunden und beschlagnahmt worden seien. Dafür könne unter Um-
ständen sogar die Todesstrafe verhängt werden. Ferner sei eine Tante,
welche in Kabul gelebt habe, gestorben, worauf deren Familie in den Iran
geflüchtet sei. Folglich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten
mehr in Kabul.
6.
Vorab ist auf die in der Beschwerdeschrift formulierte Rüge der unvollstän-
digen Sachverhaltsabklärung einzugehen.
6.1 Im Asylverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG). "Unrichtig" ist die
Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein ak-
tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Art.
49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gal-
len 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
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Seite 10
6.2 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebli-
che Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen
der Vorinstanz nötig wären. Dass das SEM die Lage nicht im Sinne des
Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist eine Frage der materiellen Wür-
digung. Damit ist weder ein Verfahrensmangel noch Willkür erkennbar.
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach
abzuweisen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und der
Replik vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2
7.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban ver-
mag der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts und dem Nachreichen von Zeitungsartikeln zur
Belegung der aktuellen Bedrohungssituation der Sicherheitskräfte in
Ghazni durch die Taliban nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht auf eine nicht asylrelevante Verfolgung geschlossen hat.
7.2.2 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es kon-
kreter und deutlicher Anzeichen dafür bedarf, dass sich eine asylrelevante
Verfolgung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ver-
wirklichen wird, um die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eine solche
Verfolgung ist trotz der angeblichen Unterwanderung der Belegschaft des
D._______ durch die Taliban, des Hinweises des Arbeitgebers und des Un-
terzeichnens einer Verantwortlichkeitserklärung nicht überwiegend wahr-
scheinlich. Diese Einschätzung wird dadurch bestärkt, dass der Beschwer-
deführer noch etwa zwei Jahre nach der Warnung seines Arbeitgebers wei-
tergearbeitet hat, ohne dabei in konkrete, direkt gegen ihn gerichtete
Schwierigkeiten geraten zu sein, obwohl er den Stützpunkt mehrmals ver-
lassen habe und ab September 2015 im erhöht exponierten Aussendienst
tätig war. Weiter konnte auch seine Familie nach der mutmasslichen Iden-
tifizierung des Beschwerdeführers durch die Taliban noch etwa zwei Jahre
im Dorf bleiben (A27 F107), ohne dabei grösseren Problemen mit den Ta-
liban begegnet zu sein (A27 F113).
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Seite 11
7.2.3 Seine eigene Erklärung, er habe die Ausreise am ersten Tag seiner
Aussenoperationen beschlossen, weil er eine allgemeine Verschärfung der
Sicherheitslage bemerkt habe, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Be-
schwerdeführer nicht individuell und persönlich verfolgt wurde. Eine allge-
mein verschärfte Sicherheitslage ist zwar bedauernswert, erfüllt jedoch
nicht den Tatbestand von Art. 3 AsylG, auch nicht hinsichtlich eines uner-
träglichen psychischen Drucks.
7.3
7.3.1 Zur Substantiierung seiner geltend gemachten Angst vor Konsequen-
zen seitens seines ehemaligen Arbeitgebers reichte der Beschwerdeführer
zwei Privatgutachten ein. Beide Gutachten wurden von Herrn F._______
geschrieben, der eigenen Angaben zufolge afghanischer Anwalt und Men-
schenrechtspezialist ist.
7.3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG). Expertisen, die von
einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht
werden, darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden,
weil sie von einer Partei stammen. Ihr Beweiswert wird jedoch verglichen
mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt,
weil sie nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden sind (BVGE
2013/9 E. 3.8.1 m.w.H.).
7.3.3 In seinen Gutachten zeigt Herr F._______ die möglichen Straffolgen
auf, welche der Beschwerdeführer für das unentschuldigte Fernbleiben
vom D._______ zu erwarten habe. Im ersten Gutachten (vom 8. April 2018)
erläutert er, dass auf Mitglieder des D._______ der Military Crimes Act
(MCA) von 2014 zur Anwendung gelange. Weiter unterscheidet er die Be-
strafungen für unentschuldigtes Fernbleiben nach Dauer und Umständen
des Fernbleibens. Die möglichen Strafen beständen in einer Busse oder
einer ein- bis 15-jährigen Freiheitsstrafe. Das zweite Gutachten (vom 31.
Mai 2018) beschreibt die Situation in afghanischen Gefängnissen. Ergän-
zend werden die Strafen für Hochverrat und "Unterstützung des Feindes"
(im Gutachten: "assisting the enemy") erläutert. Hierzu bezieht sich der
Gutachter auf den Military Penal Code (MPC) von 2008. Für beide Strafta-
ten seien Freiheitsstrafen von 15 bis 20 Jahren oder die Todesstrafe vor-
gesehen.
7.3.4 Sollte das unangekündigte Verlassen des D._______ einer Desertion
gleichkommen, so ist es nach Lehre und Praxis in aller Regel nicht geeig-
net, für sich zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl. BVGE
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Seite 12
2015/3 vom 18. Februar 2015). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht
drohende Strafe kann nur ausnahmsweise eine asylrelevante Verfolgung
darstellen, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer
Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG
diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (so-
genannter relativer und absoluter Malus).
7.3.5 Aus den Erläuterungen der Privatgutachten geht zwar hervor, dass
dem Beschwerdeführer gemäss Gesetz eine Strafe droht, sollten ihm
bestimmte Straftaten nach Militärstrafrecht angelastet werden. Allerdings
gibt es in den Akten keine konkreten Anzeichen dafür, dass gegen ihn ein
Strafverfahren läuft, beziehungsweise er ein solches zu befürchten hat.
Weiter hat das SEM zurecht festgehalten, dass die Strafen im Zusammen-
hang mit der Desertion aus dem Sicherheitsapparat des Staates
Afghanistan kaum vollzogen werden (vgl. Staatssekretariat für Migration
(SEM), Désertion: provisions légales et application, 31.03.2017,
der/asien-nahost/afg/AFG-desertion-f.pdf>, abgerufen am 04.07.2018.).
Die Entgegnung des Beschwerdeführers, dass sich diese Erkenntnis nicht
auf den D._______ anwenden lassen könne, weil Mitarbeiter des
D._______ über viel spezifischere Informationen in sensiblen Bereichen
verfügten als simple Militärangehörige und eine Desertation eines
D._______ Mitarbeiters demgemäss ein gefürchtetes Informationsleck der
Behörden zur Folge habe, vermag im Fall des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen. Er selbst arbeitete im Mitarbeitercontrolling (A27 F74) und
verfügt, soweit das Gericht dies aus den Akten abzuleiten vermag, über
keine spezifischen Informationen, welche eine härtere Strafe erwarten las-
sen würden. Ausserdem scheint kein grösseres Interesse der Behörden
am Beschwerdeführer zu existieren. Das Aufsuchen und Befragen des Va-
ters zum Verbleib eines plötzlich verschwundenen Mitarbeiters (A27 F48
und 126 f.) ist denn auch – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
– nicht als zum Ausdruckbringen eines "Willens zum (drastischen) Sankti-
onieren" zu qualifizieren.
7.3.6 Betreffend das Vorbringen der zurückgelassenen Waffen – welche
bei einer Durchsuchung des Elternhauses gefunden und beschlagnahmt
worden seien – stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer entspre-
chenden Sachverhalt erst im Zeitpunkt der Replik erwähnte. Es sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich ge-
wesen sein sollte, dies bereits früher geltend zu machen. Folglich ist das
Vorbringen verspätet vorgebracht und als nachgeschoben zu qualifizieren.
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Seite 13
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es
kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vo-
rinstanz sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzu-
gehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen eine solche
glaubhaft zu machen (vgl. vorstehende E. 8.3.5). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug einer Wegweisung als unzumutbar
zu erachten ist, eigentlich erübrige, weil das öffentliche Interesse der
Schweiz am Wegweisungsvollzug gegenüber den privaten Interessen des
Beschwerdeführers überwiege (Art. 83 Abs. 7 AuG). Trotzdem analysierte
es die Frage und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul, selbst bei Nichtanwendung des Art. 83 Abs. 7 AuG, zumutbar
sei. Dem hielt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen entgegen, dass die besonders günstigen Voraussetzungen, welche
beim Vollzug der Wegweisung nach Kabul gegeben sein müssen, in sei-
nem Falle nicht erfüllt seien.
9.6 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene
Person einerseits zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
oder andererseits erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 AuG).
9.6.1 Der Ausschlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus,
dass eine Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat den Begriff der "längerfristi-
gen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AuG dahingehend
konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist, wobei mehrere un-
terjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen. Keine
Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgespro-
chen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 m.w.H.). Dieser Praxis folgt das Bun-
desverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.).
Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren ist vorliegend der Ausschluss-
grund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich als erfüllt zu erachten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, eine solch drastische Sanktion
könne "nur auf einem Fehlurteil" basieren, ist unbehelflich. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist nicht für die Beurteilung rechtskräftiger Strafge-
richtsurteile zuständig.
9.6.2 Allerdings muss der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme res-
pektive deren Aufhebung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und
Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7). Dabei haben die für die
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Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden
bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz,
den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen
Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen
sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die
seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser
Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht
von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 2.1
und 4.3 m.w.H. sowie Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.2).
9.6.3 Das Bezirksgericht G._______ verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 9. März 2017 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jah-
ren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es steht dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht an, dieses Urteil in Zweifel zu ziehen. Dafür hätte
es eines strafrechtlichen Weiterzugs bedurft. Zum Tathergang gab der Be-
schwerdeführer im Anhörungsprotokoll an, vor Strafgericht nicht die Wahr-
heit gesagt zu haben (A27 F158). Er habe – entgegen seiner Behauptung
in der Rechtsmitteleingabe, die Tat sei unabsichtlich geschehen – seinem
Zimmergenossen in der Asylunterkunft in H._______ am (…) 2016 mit ei-
nem rund zehn Zentimeter langen Messer in den Bauch gestochen, weil
dieser entgegen den Regeln nach 22 Uhr den Fernseher angeschaltet
habe und sich deshalb ein Streit entfachte. Als Erklärung gab er ebenfalls
zu Protokoll, dass er damals "neu" in der Schweiz gewesen sei und "die
Regeln nicht gekannt" habe (A27 F161). Dieser gänzlich unbehelfliche Ein-
wand anlässlich des schweren Delikts deutet darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer gewillt ist, grundlegende Regeln des menschlichen Zu-
sammenlebens, die wohl auch in Afghanistan bestehen dürften, mit der Er-
klärung, er habe sie nicht gekannt, zu missachten. Sein Verschulden wiegt
daher schwer.
Insgesamt ist der Beschwerdeführer seit weniger als drei Jahren in der
Schweiz. Er hat seine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe bereits ver-
büsst. Zwar hat er seither Deutschkurse belegt und konnte während des
Frühlingssemesters 2018 am Schnuppersemester für Flüchtlinge an der
Universität E._______ teilnehmen (vgl. diverse Schreiben in den Akten),
was einen gewissen Willen zur Integration erkennen lässt. Allerdings zeich-
net sich kein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz ab,
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welches das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen
würde. Die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ist im vorliegenden Fall
verhältnismässig.
9.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar, sodass sich eine weitere Analyse, beispielsweise betreffend
allfälliger Beziehungen und Chancen der beruflichen Eingliederung in Ka-
bul sowie besonders exponierter Bevölkerungsgruppen im Sinne des Re-
ferenzurteiles des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Ok-
tober 2017, erübrigt. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht, da Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt ist.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit
Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gewährten unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu
verzichten, da nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers hätten sich verändert.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler