Abtei lung V
E-228/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
B._______,
Serbien,
vertreten durch Alex Hediger, Advokat,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-228/2008
Sachverhalt:
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 17. August beziehungsweise 19. August 2007
via Belgrad und reisten anschliessend durch ihnen unbekannte Länder
im Autobus eines Schleppers. Am 20. August 2007 seien sie illegal in
die Schweiz gelangt. Infolge einer Polizeikontrolle am Wohnort ihrer
Tochter vom 21. August 2007 in C._______ ersuchten sie an der an-
schliessenden Einvernahme durch die Polizei vom 22. August 2007 um
Asyl nach. Am 29. August 2007 wurden die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ befragt und am
21. November 2007 zu den Asylgründen durch das BFM angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen Folgendes geltend, er
sei serbischer Ethnie und in D._______ (Gemeinde Aleksandrovac,
Zentralserbien) geboren, wo er bis am 13. oder 14. August 2007 ge-
wohnt habe. Von 2002 bis zur Ausreise sei er als (...) tätig gewesen.
Seine Tochter habe am (...) "einen Moslem" aus E._______ (Bosnien
und Herzegowina) geheiratet, welcher sich Mitte März 2005
beziehungsweise zwischen Dezember 2004 und Ende März 2005 bei
den Beschwerdeführenden aufgehalten habe. In der Folge sei es zu
Streit zwischen ihm (dem Schwiegersohn) und den Nachbarn der Be-
schwerdeführenden gekommen. Der Beschwerdeführer sei von den
Nachbarn als Moslem beschimpft worden. Der Schwiegersohn sei
aufgrund der Streitigkeiten mit den Nachbarn nach F._______
(Bosnien und Herzegowina) gegangen, worauf ungefähr eine Woche
später die Polizei nach ihm gefragt und das Haus der Be-
schwerdeführenden durchsucht habe. Die Polizei habe danach fast
jeden Monat nach ihm gefragt; der Beschwerdeführer habe zudem auf
dem Polizeiposten über den Aufenthaltsort des Schwiegersohns Aus-
kunft geben müssen. Die Polizei habe gesagt, der Schwiegersohn
habe in Bosnien eine grosse Katastrophe angerichtet beziehungs-
weise er habe in Bosnien beobachtet, wie viele Leute von Seiten der
Kroaten umgebracht worden seien. Seit Mitte März beziehungsweise
April 2005 seien die Beschwerdeführenden fünf oder sechs Mal be-
ziehungsweise zwischen 2005 und 2007 fast jeden Monat von drei
beziehungsweise vier Personen heimgesucht worden, die mit Messer
und Pistolen bewaffnet gewesen seien, sie als Ausländer beschimpft
und gedroht hätten, sie umzubringen. Der Beschwerdeführer habe
diese Vorfälle bei der Polizei in G._______ gemeldet. Am 13. oder 14.
August 2007 abends seien drei maskierte Männer in das Haus der
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Beschwerdeführenden eingedrungen, welche den Beschwerdeführer
als Moslem betitelt, ihn gefesselt, auf die Rippen geschlagen und mit
einer Pistole bedroht hätten. Seine Identitätskarte und sein Pass seien
ihm von diesen Männern weggenommen worden. Er sei von einem der
Männer unter Morddrohung aufgefordert worden, das Haus innerhalb
einer Woche zu verlassen. Seine Frau sei in ein anderes Zimmer
gebracht und von allen drei Männern vergewaltigt worden. Er habe
diesen Vorfall der Polizei nicht gemeldet, weil sie hätten flüchten
wollen.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen Folgendes geltend,
sie sei serbischer Ethnie und ebenfalls in D._______ geboren, wo sie
bis zur Ausreise gewohnt habe. Sie habe keinen Beruf erlernt und sei
Hausfrau gewesen. Bis zur Heirat ihrer Tochter am (...) hätten sie und
ihr Ehemann keine Probleme gehabt. Nach dieser Heirat seien sie von
maskierten Leuten zu Hause aufgesucht worden und von diesen als
Moslems beschimpft, bedroht und malträtiert worden. Die Leute hätten
nach dem Schwiegersohn gesucht, welcher sich kurz nach der Heirat,
im Februar 2004, während zwei bis drei Wochen bei ihnen aufgehalten
habe; sie vermute, dass dieser während des Krieges Probleme gehabt
habe. Am 13. oder 14. August 2007 seien drei maskierte Personen zu
ihnen nach Hause gekommen, welche ihren Mann gefesselt und sie in
ein anderes Zimmer gebracht hätten. Von einem Mann sei sie
vergewaltigt und vom anderen zum Oralverkehr gezwungen worden
beziehungsweise sie sei von beiden vergewaltigt worden. Ihr Ehemann
habe den Vorfall den Behörden gemeldet, welche zwar versprochen
hätten, die Täter zu finden, aber nichts unternommen hätten. Seit dem
Vorfall habe sie gesundheitliche Schwierigkeiten. Sie und ihr Ehemann
hätten sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen, weil ihre beiden
Kinder hier wohnhaft seien.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer
seinen serbischen Führerausweis, eine Bestätigung vom 16. Juni 2005
betreffend den Aufenthalt des Schwiegersohnes in D._______, eine
Ausgabe der Zeitschrift "EuroBlic" vom 23. August 2005, Kopien von
Taufscheinen des Sohnes und der Tochter sowie eine Bestätigung vom
3. Oktober 2006 betreffend das Verhältnis Orthdoxe-Muslime in der
Herkunftsregion der Beschwerdeführenden zu den Akten. Die
serbische Identitätskarte und der serbische Pass der Beschwerde-
führerin befinden sich ebenfalls bei den Akten.
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B.
Am 29. November 2007 reichte die behandelnde Ärztin der Be-
schwerdeführerin, Dr. med. H._______, allgemeine Medizin FMH,
Bern, einen Bericht vom 28. November 2007 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 lehnte das BFM die Asyl-
gesuche des Beschwerdeführenden ab und ordnete gleichzeitig deren
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenen Sachverhalts nicht genügten, weshalb sie die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte
Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 21. Dezember 2007 legte der behandelnde Arzt des Beschwerde-
führers, Dr. med. I._______, Innere Medizin FMH, Bern, einen Bericht
vom 18. Dezember 2007 ins Recht.
E.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Akteneinsicht, welche ihnen am 10. Januar 2008 von
der Vorinstanz gewährt wurde.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 12. Januar 2008 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie Akteneinsicht, eine Frist für die Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung sowie die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 reichten die Beschwerde-
führenden, nachdem ihnen nun die Akteneinsicht gewährt worden sei,
eine ergänzende Beschwerdebegründung und ein ärztliches Zeugnis
betreffend die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2008 ein.
Seite 4
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Gesuche um Akteneinsicht und Gewährung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegenstands-
los geworden seien, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde
wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte der neu mandatierte
Vertreter der Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Ein-
reichung einer Replik sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwvG.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wurde eine einmalige
Fristerstreckung gewährt und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
In ihrer fristgerecht eingereichten Replik vom 3. März 2008 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und stellten einen Be-
richt von Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, Bern, betreffend die Beschwerdeführerin in Aussicht,
welcher am 13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einging.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, innert dreissig Tagen ab deren Erhalt aktuelle
Arztzeugnisse sowie eine Entbindungserklärung der sie behandelnden
Ärzte einzureichen.
Innert verlängerter Frist stellten die Beschwerdeführenden ein zweites
Fristerstreckungsgesuch ein, welches mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2010 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen
wurde.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden
die Entbindungserklärung gegenüber den beiden Ärztinnen der Be-
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schwerdeführerin sowie ein weiteres Schreiben Dr. med. H._______
vom 24. September 2010 und einen Kurzbericht von Dr. med.
J._______ vom 16. September 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ihre Angaben zu den
geltend gemachten Schwierigkeiten wegen ihres Schwiegersohnes
seien widersprüchlich und realitätsfremd. So habe sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung und der Anhörung unter-
schiedlich dazu geäussert, wie oft die Polizei nach dem Verschwinden
des Schwiegersohnes bei ihnen zu Hause nach diesem gefragt hätte.
Auch bezüglich der Häufigkeit der Behelligungen durch Unbekannte
zwischen Frühling 2005 und Sommer 2007 sowie zur Aufenthaltsdauer
des Schwiegersohnes im Hause der Beschwerdeführenden habe er
widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter hätten die Beschwerde-
führenden den angeblichen Vorfall vom August 2007 unterschiedlich
geschildert. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die
Unbekannten hätten ihn auf den Boden gelegt und seine Hände auf
den Rücken gefesselt, während die Beschwerdeführerin ausgeführt
habe, ihr Ehemann sei an einen Stuhl gefesselt gewesen und sie habe
ihn später von dort befreit. Auf Vorhalt hätten die Beschwerde-
führenden diesen Widerspruch nicht plausibel erklären können.
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Divergierend seien auch die Angaben betreffend den Zeitpunkt der
Ausreise aus D._______ ausgefallen. Zudem argumentierte die
Vorinstanz, es sei einerseits nicht einzusehen, wieso die
Beschwerdeführenden nicht die Polizei um Schutz ersucht hätten,
wenn sie seit Frühling 2005 regelmässig von Unbekannten belästigt
worden seien und andererseits sei unvorstellbar, dass diese
Unbekannten die Beschwerdeführenden auf angeblich immer dieselbe
Weise während über eineinhalb Jahren regelmässig bedroht haben
sollen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen auf Beschwerdeebene be-
treffend den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, die von
der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien auf die "aus-
gesprochen schlechte" Übersetzung zurückzuführen und bringen Bei-
spiele für die behauptete unrichtige Übersetzung vor. Weiter wird fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe die Übersetzerin mehrmals er-
mahnen müssen, seine Aussagen korrekt wiederzugeben, worauf er
seinerseits vom Befrager laut ermahnt worden sei, was jedoch aus
dem Protokoll der Anhörung nur ungenügend hervorgehe. Die Be-
anstandung der Übersetzung und die Auseinandersetzung mit dem
Befrager könne auch von der Hilfswerkvertreterin bestätigt werden.
Zudem seien Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Zu-
sammenhang gerissen beziehungsweise unvollständig wiedergeben
worden. Weiter sei nicht verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin
nicht jedes Detail genau gleich wie der Beschwerdeführer geschildert
habe, zumal sie vergewaltigt worden sei. Gerade die etwas wider-
sprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin würden die Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen bestätigen. Auch habe der Befrager gegen-
über der Beschwerdeführerin suggestive Fragestellungen verwendet.
Im Weiteren sei eine Verwechslung der Daten bezüglich des Aufent-
haltszeitpunktes des Schwiegersohnes bei den Beschwerdeführenden
auf die summarische Protokollierung der Erstbefragung zurückzu-
führen. Betreffend die Rückkehrmöglichkeit nach Serbien halten die
Beschwerdeführenden fest, dass sie im Heimatort zwar über Wohn-
raum, jedoch nicht über die Sicherheit und Gewissheit, dort in Ruhe
und Würde leben zu können, verfügen würden. Zudem hätten sie in-
zwischen vernommen, dass ihr Wohnhaus nach ihrem Wegzug erheb-
lich beschädigt worden sei.
Seite 8
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4.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht-
fertigen könnten. In der angefochtenen Verfügung sei ausführlich und
stichhaltig dargelegt worden, aus welchen Gründen die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Der auf Beschwerde-
ebene erhobene Einwand, wonach viele Abweichungen auf Über-
setzungsmängel zurückzuführen seien, vermöge nicht zu überzeugen.
Einerseits handle es sich bei den angeblich durch sprachliche
Probleme bedingten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen,
welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers
erklärbar seien. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden die
Übereinstimmung der Angaben des Protokolls mit ihren Aussagen
durch ihre Unterschriften bestätigt, weshalb sie sich darauf behaften
lassen müssten. Im Übrigen habe auch die Hilfswerkvertretung, wie
aus ihrem Bericht hervorgehe, keinerlei Einwände angemeldet. An
dieser Einschätzung vermöge der auf Beschwerdeebene beigebrachte
ärztliche Bericht (vom 11. Januar 2008) nichts zu ändern.
4.4 Mit Replik vom 3. März 2008 entgegneten die Beschwerde-
führenden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die
detaillierte Kritik der Beschwerdeführenden an der äusserst wider-
sprüchlichen Protokollierung nicht eingehe, was zeige, dass die Vor-
instanz den berechtigten Einwendungen der Beschwerdeführenden
nichts Konkretes entgegenzusetzen habe. Der eingereichte Arztbericht
vom 11. Januar 2008 sei sehr wohl aussagekräftig und belege, dass
die Darstellung der Beschwerdeführenden richtig sei und dass eine
Rückweisung in das Herkunftsland nicht zumutbar wäre. Zudem wurde
ein Arztzeugnis der Psychiaterin der Beschwerdeführerin in Aussicht
gestellt.
4.5 Mit Eingabe vom 13. März 2008 reichten die Beschwerde-
führenden das in Aussicht gestellte Arztzeugnis, datiert vom 3. März
2008, zu den Akten und führten aus, aus diesem Bericht ergebe sich
klar, dass die Beschwerdeführerin an einer (...) nach erlebtem Trauma
leide und ihre diesbezüglichen Angaben auch für die behandelnde
Ärztin absolut glaubhaft erscheinen würden. Weiter sei für die
Behandlung der Beschwerdeführerin zentral, dass sie einen sicheren
äusseren Rahmen erhalte, was bei einer erzwungenen Rückkehr in die
Heimat nicht der Fall sei.
Seite 9
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5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar -
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesver-
waltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Widersprüche in
den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Erst-
befragung und der einlässlichen Anhörung sowie zwischen den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden untereinander überzeugend dar-
gelegt, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf obige zu-
sammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann.
Ergänzend ist festzustellen, dass sich auch bezüglich der Aussagen
über die angeblichen Verfolger Ungereimtheiten ergeben. So hat der
Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Polizei am
22. August 2007 zu Protokoll gegeben, ein Asylgesuch einreichen zu
wollen, weil er Probleme mit Muslimen gehabt habe (vgl. A7 S. 13),
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während sowohl er als auch die Beschwerdeführerin an der Anhörung
durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche anführten, von
Unbekannten als Moslems beziehungsweise als "dreckige Moslems"
beschimpft worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A18 S. 5 und
S. 9 sowie S. 16). Auch zu weiteren Vorkommnissen haben sich die
Beschwerdeführenden unterschiedlich geäussert. Der
Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Kurzbefragung, den geltend
gemachten Vorfall vom 13./14. August 2007 der Polizei nicht gemeldet
zu haben, weil sie hätten flüchten wollen (vgl. A1 S. 5), während die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, die angebliche Vergewaltigung
den Behörden gemeldet zu haben (vgl. A2 S. 5). Dem auf
Beschwerdeebene gemachten Einwand, wonach die Widersprüche auf
sprachlichen Missverständnissen basierten und ein verbaler Disput mir
dem Befrager nur unvollständig protokolliert worden sei, muss – wie
auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 zu
Recht festgestellt – entgegengehalten werden, dass beide
Beschwerdeführende zu Protokoll gegeben haben, den Dolmetscher
"gut" beziehungsweise "ausgezeichnet" zu verstehen und
unterschriftlich bestätigt haben, dass die Protokolle vollständig seien
und ihren Aussagen entsprechen würden, undl der Beschwerdeführer
zudem zu Protokoll gegeben hat, über Deutschkenntnisse zu verfügen
(vgl. A18 S. 3). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass
dem Bericht der Hilfswerkvertretung über die Anhörung keine
Einwände zu entnehmen sind.
5.4 Im Weiteren hat sich das BFM in seiner Argumentation nicht ein-
zig auf die genannten Widersprüchliche in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden gestützt, sondern als zusätzliches Begründungs-
element für den ablehnenden Asylentscheid angeführt, dass die Vor-
bringen auch als realitätsfremd zu qualifizieren seien. Diese Ein-
schätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. In der Tat
scheint es wenig plausibel, dass die Beschwerdeführenden über einen
Zeitraum von zwei Jahren immer wieder von Unbekannten malträtiert
und mit dem Tode bedroht worden sein sollen, ohne konkrete Mass-
nahmen zu ihrem Schutz zu treffen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführenden zu einem früheren als von ihnen
angegebenen Zeitpunkt zur Ausreise in die Schweiz entschieden
haben, womit auch das ausreiseauslösende Ereignis an sich in Frage
gestellt werden muss. Diese Einschätzung wird einerseits dadurch er-
härtet, dass die Beschwerdeführenden ihr Asylgesuch erst anlässlich
einer Einvernahme durch die Polizei gestellt haben, nachdem sie am
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Wohnort ihrer Tochter in der Schweiz im Rahmen einer Personen-
kontrolle wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet wurden. Andererseits
haben sich die Beschwerdeführenden, wie von der Vorinstanz zu
Recht erwogen, widersprüchlich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ge-
äussert. So gaben die Beschwerdeführenden anlässlich der Erst-
befragung an, am 17. August 2007 den Heimatstaat verlassen zu
haben (vgl. A1 S. 7 und A2 S. 6), während sie an der Anhörung zu
Protokoll gaben, am 19. August 2007 ausgereist zu sein (vgl. A18 S. 5
und 12). Zudem widersprechen die anamnetischen Angaben der Be-
schwerdeführerin im ärztlichen Zeugnis vom 3. März 2008, wo sie an-
gegeben hat, sie sei in der Schweiz zwei Tage in einer Unterkunft für
Asylsuchende gewesen, bevor sie zur Tochter gegangen sei, den von
den Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz geschilderten Einreise-
umständen, wonach sie mit einem Bus in die Schweiz gelangt und
gleich von der Tochter abgeholt worden seien (vgl. A18 S. 5).
5.5 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene ärztliche Berichte ein, in welchen bei der Be-
schwerdeführerin das Vorliegen einer (...) diagnostiziert wird, womit
entgegen der Auffassung der Vorinstanz belegt werde, dass die Dar-
stellung der Beschwerdeführerin glaubhaft sei und sie unter dem
Trauma noch immer stark leide. Aufgrund der bestehenden Akten ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an gewissen
psychischen Problemen leidet. Hingegen vermag eine diagnostizierte
(...) für sich allein besehen die behauptete Vergewaltigung nicht zu
belegen, zumal die Ärztinnen ihre Diagnosen ausschliesslich gestützt
auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestellt haben. Die Diagnose
(...) vermag keine zuverlässige Auskunft über die Ursache der zu-
grunde liegenden Traumatisierung zu geben, womit die ärztlichen Be-
richte die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht zu widerlegen vermögen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, da
sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
6.
Seite 12
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann er-
geben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen liesse, womit die Rückkehr der
Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar ist.
7.4.3 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von individuellen Gründen,
welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Serbien sprechen könnten. Die Beschwerdeführer machen auf Be-
schwerdeebene insbesondere geltend, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin bei einem Vollzug der Wegweisung
nach Serbien massiv verschlechtern würde und die ungewisse
Situation über ihren Verbleib in der Schweiz ein zusätzlicher Be-
lastungsfaktor sei, der sich negativ auf den Genesungsprozess aus-
wirke.
7.4.4 Die Beschwerdeführenden haben im Verlaufe des erstinstanz-
lichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche
Zeugnisse eingereicht, welchen zu entnehmen ist, dass die Be-
schwerdeführenden unter physischen und psychischen Problemen
leiden. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 wurden sie auf-
gefordert, aktuelle Arztzeugnisse beizubringen, worauf zwei ärztliche
Berichte betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht wurden.
Betreffend den Beschwerdeführer wurde nichts beigebracht, weshalb
davon auszugehen ist, dass dieser aktuell keiner medizinischen Be-
treuung bedarf.
Im von Dr. med. J._______ am 16. September 2010 verfassten
Kurzbericht hält sie an ihrer Diagnose vom 3. März 2008 (...) fest und
führt aus, dass unter ambulanter psychiatrischer Behandlung und
sicherem äusserem Rahmen das psychische Zustandsbild der
Beschwerdeführerin zeitweise stabil, gefolgt von Phasen mit
Verschlechterung gewesen sei und insgesamt als wechselhaft
bezeichnet werden müsse. Der Bericht stellt weiter fest, bei einer
drohenden Ausschaffung nach Serbien würde sich der psychische
Zustand mit grösster Wahrscheinlichkeit massiv verschlechtern. Dem
von Dr. med. H._______ am 24. September 2010 ausgestellten
Zeugnis ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor
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unter dem Erlebten leide, was sich in einer anhaltenden Depression
äussere. Sie lebe zurückgezogen, sei abhängig von ihrer Familie und
spreche nach wie vor kaum Deutsch. Wenn sie alleine sei, so versinke
sie in Traurigkeit und weine tagelang. Trotz medikamentöser Therapie
und Psychotherapie sei keine nachhaltige Besserung der
Depressionen eingetreten. Physisch würden chronifizierte
Beschwerden bestehen (...). Die Schmerzen seien nur teilweise
behandelbar. Die Aussicht, ins Herkunftsland abgeschoben zu werden,
schwebe als anhaltende Drohung über der Beschwerdeführerin.
Voraussetzung für eine Gesundung wäre das Gefühl, in Sicherheit und
in der Geborgenheit der Familie leben zu können.
7.4.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Situation der Beschwerde-
führerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei gesundheitlichen
Problemen von Beschwerdeführenden nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Sobald
die allgemeine und dringliche Behandlung im Heimat- oder Herkunfts-
staat sichergestellt ist, ist ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich
als zumutbar zu beurteilen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.4.6 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich
die psychiatrische Versorgung in Serbien in den letzten Jahren an
westeuropäische Standards angenähert. Grundsätzlich können in
Serbien alle psychischen Probleme mit modernen Methoden behandelt
werden; gängige Behandlungen werden praktisch flächendeckend an-
geboten. Antidepressiva und Neuroleptika sind verfügbar, wenn auch
nicht in der in der Schweiz bekannten Vielfalt. Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung der
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat gewährleistet ist. Soweit in den
ärztlichen Zeugnissen ausgeführt wird, dass sich ihr
Gesundheitszustand bei einer Rückführung nach Serbien
verschlechtern werde, ist festzuhalten, dass ein unausweichlich
bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten
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Personen nicht selten zu einer nicht unerheblichen psychischen Be-
lastung führen kann. Dieser Belastung ist jedoch im Rahmen einer
entsprechenden Vorbereitung der Beschwerdeführerin Rechnung zu
tragen. Ohne ihre psychischen Probleme und ihre schwierige Situation
in Abrede zu stellen, ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen
Arztberichte bei einer Rückführung nicht von einer konkreten
Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen. Im Übrigen ist es den Beschwerdeführenden
freigestellt, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen, um die
benötigte medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der
ersten Zeit nach der Rückkehr mit finanzieller oder materieller
Unterstützung durch die Schweiz sicherstellen zu können.
7.4.7 Schliesslich erscheint der Vollzug der Wegweisung auch unter
Abwägung der gesamten persönlichen Umstände der Beschwerde-
führenden als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen
Angaben bis zur Ausreise aus Serbien als (...) tätig gewesen und hat
langjährige Berufserfahrung. Weiter verfügen die Be-
schwerdeführenden im Heimatort über Wohneigentum. Bei dieser
Sachlage ist es ihnen zuzumuten, sich in Serbien eine neue
Existenzgrundlage zu schaffen.
7.4.8 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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