B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-228/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am
(…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren
am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).
E-228/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten von Bulgarien herkommend am 29. Septem-
ber 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. In den Befragungen zur Person
(BzP) vom 9. Oktober 2015 erklärten sie, am 5. September 2015 gemein-
sam aus dem Irak ausgereist zu sein. Sie haben sich in der Folge in weite-
ren Ländern aufgehalten, bevor sie am 28. September 2015 in der Schweiz
eingetroffen seien, wo sie am folgenden Tag ein Asylgesuch gestellt haben.
Die Vorinstanz gewährte ihnen aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac
festgestellten Eintrages (Aufgriff am [...] 2015 in Bulgarien) am 9. Oktober
2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids
und zu einer Überstellung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführer gaben
an, sich insgesamt fünf Tage in Bulgarien aufgehalten zu haben, wobei der
Beschwerdeführer drei Tage von seiner Familie getrennt in einem Gefäng-
nis festgehalten worden sei. Die bulgarischen Behörden hätten sie regis-
triert und sehr schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer gab an, in Bul-
garien dem Tod entronnen zu sein. Die Familie wolle nicht nach Bulgarien
zurück. Nachdem die Familie an die türkische Grenze zurückgebracht wor-
den sei, hätte sie am 15. September 2015 einen zweiten Reiseversuch un-
ternommen: Sie sei via Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich in die
Schweiz gelangt. In gesundheitlicher Hinsicht klagten sie über Kopf-
schmerzen bei Kälte (…) und eine chronische Darmentzündung sowie "ein
wenig" Bauch- und Halsschmerzen (…).
Das SEM stellte am 23. Oktober 2015 an die bulgarischen Behörden ein
Ersuchen um Übernahme (take charge) der Beschwerdeführer. Die bulga-
rischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 17. Dezember 2015 gut
und teilten dem SEM die Überstellungsmodalitäten mit.
Am 21. Dezember 2015 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem
SEM mit, dass die Beschwerdeführerin (…).
B.
Ausgehend von der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember
2015 – eröffnet am 6. Januar 2016 – auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führer nicht ein, wies sie nach Bulgarien weg, forderte sie auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
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Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte den Be-
schwerdeführern die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung
des SEM vom 21. Dezember 2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch
sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der Vollmacht vom 8. Januar 2016, der
angefochtenen Verfügung und eines Berichts vom 16. April 2015 einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO
ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer am (...) Septem-
ber2015 in Bulgarien illegal eingereist sind und Bulgarien dem Übernah-
meersuchen des SEM vom 23. September 2015 am 17. Dezember 2015
ausdrücklich zugestimmt hat, sei die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen. Folglich
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sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Bulgarien ausreisen
können, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich
Bulgarien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. Die gel-
tend gemachten Einwände gegen eine Überstellung vermöchten die Zu-
ständigkeit Bulgariens nicht in Frage zu stellen.
3.2 Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Asylbewerber in Bulgarien würden unmenschlich behandelt, erniedrigt
und geschlagen. Bulgarien komme den völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nach. Man könne sogar von einer Anwendung folterähnlicher Be-
handlungsmethoden gegenüber Flüchtlingen sprechen (Beschwerde S. 4).
Diese Behandlungsmethoden seien dem UNHCR und ProAsyl bekannt. Es
könne auf den eingereichten Bericht vom 16. April 2015 verwiesen werden.
(2) Die Beschwerdeführer hätten in Bulgarien menschenunwürdige Be-
handlungen erfahren. Sie seien schlecht behandelt und geschlagen wor-
den. Der Beschwerdeführer sei dabei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke
gezwungen worden. Er sei dem Tod entronnen. Die Familie sei traumati-
siert.
(3) Die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Beschwerden und sie
sei schwanger.
(4) Die Wegweisung der Familie nach Bulgarien verletze Art. 5 Abs. 1 AsylG
und Art. 3 EMRK. Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar.
3.3 Dieser Einschätzung der Beschwerdeführer kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer und ihres am (...)
2015 registrierten Aufgriffs in Bulgarien hat die Vorinstanz am 23. Oktober
2015 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführer ersucht. In der Folge ha-
ben die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 17. De-
zember 2015 zugestimmt und damit die Zuständigkeit Bulgariens aner-
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kannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zustän-
digkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Be-
schwerdeführer vermögen an dieser Sachlage nichts zu ändern.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
3.4.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben (vgl. Urteile des BVGer D-3794/2014 vom 17. April 2015 und E-
5882/2015 vom 8. Dezember 2015, je m.w.H.).
3.4.2 Folglich vermögen die in Bezug auf ihre Personen nicht weiter beleg-
ten, respektive nicht nachvollziehbar begründeten Behauptungen der Be-
schwerdeführer (sie seien dem Tod entronnen; sie hätten unmenschliche,
folterähnliche Behandlungen erfahren oder erfahren können [vgl. Be-
schwerde S. 4 f. und Bericht der Zeitschrift "Die Welt" vom 16. April 2015])
nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei einer
Überstellung nach Bulgarien den Zugang zu einem fairen Asylverfahren
erhalten und sie weder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt noch
durch die bulgarischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter
Missachtung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Non-Refoulement-
Gebotes in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft werden.
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3.4.3 Die Beschwerdeführer haben auch keine konkreten und glaubhaften
Hinweise für die Annahme dargetan, Bulgarien würde ihnen dauerhaft die
ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin-
gungen vorenthalten. Bei einer allfälligen Einschränkung könnten sie sich
nötigenfalls an die zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie).
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf eine Kritik des UNHCR an den
bulgarischen Behörden berufen, ist darauf hinzuweisen, dass bei den Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren in Bulgarien
tatsächlich gewisse vom UNHCR kritisierte Mängel bestanden hatten, je-
doch gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 in dieser Hinsicht
wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen von
Asylsuchenden festgestellt wurden. In diesem Bericht gelangte das UN-
HCR zum Schluss, seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell
von Überstellungen von Asylsuchenden abzusehen, lasse sich nicht länger
aufrechterhalten. Diese Position wurde bisher – trotz der aktuellen Flücht-
lingslage in Europa beziehungsweise vor Ort – nicht widerrufen (vgl. zum
Ganzen beispielsweise die Bundesverwaltungsgerichtsurteile
D-6528/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2.3 m.w.H., D-8045/2015 vom
16. Dezember 2015 S. 7 f. und D-7940/2015 vom 14. Januar 2016).
3.4.4 Weiter wurde nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Überstellung nach
Bulgarien ihre Gesundheit in ernsthafter Weise gefährden würde. Sie ga-
ben in der BzP in diesem Kontext an, dem Beschwerdeführer gehe es gut,
allerdings leide er bei Kälte unter Kopfschmerzen (vgl. SEM-Akten A4 S.
11). Die Beschwerdeführerin sprach ebenfalls davon, gesund zu sein,
obschon sie zurzeit unter Bauch- und Halsschmerzen leiden würde. Sie
habe eine chronische Darmentzündung zu beachten und benötige entspre-
chende Medikamente. Ihre Kinder seien jedoch alle gesund (SEM-Akten
A5 S. 9). Ausserdem wurde am 21. Dezember 2015 bekannt, dass sie (…)
schwanger sei, derzeit aber nicht medizinisch behandelt werde (vgl. SEM-
Akten A19 S. 1). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
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(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen diesbezüglich keine glaub-
haften konkreten Hinweise vor, wonach Bulgarien den Beschwerdeführern
die notwendige medizinische Behandlung je verweigert hätte oder inskünf-
tig verweigern würde. Ausserdem sind die von den Beschwerdeführern an-
gesprochenen gesundheitlichen Probleme nicht mit einem ärztlichen Attest
belegt worden. Selbst wenn ein nachgereichtes aktuelles Arztzeugnis die
erwähnten medizinischen Probleme attestieren könnte, wäre damit die
grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens nicht widerlegt.
3.5 Zusammenfassend ist somit die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführer ersuchen um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde. Sie machen hierzu die in E. 3.2. erwähn-
ten Gründe geltend.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR
142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm
sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln
kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein
Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).
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4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der
Beschwerdeführer aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen kön-
nen, geprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es auf einen Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführer stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Bulgarien kein
Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten
werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Bulgari-
ens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegwei-
sung nach Bulgarien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshinder-
nissen Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: