B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-228/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 26. September 2016 wurde eine Handknochenanalyse zu
dessen Altersbestimmung durchgeführt. Am 6. Oktober 2016 fand die Be-
fragung zur Person statt. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu
den Altersabklärungen, zur Zuständigkeit Italiens sowie zum Gesundheits-
zustand gewährt.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ist der Beschwerdeführer
am 23. August 2016 illegal in Italien eingereist. Gestützt hierauf ersuchte
das SEM am 28. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme.
Diese nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 (zugestellt am 5. Januar 2017) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ita-
lien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Taufurkunde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016
aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
seine Minderjährigkeit anzuerkennen sowie den zuständigen Kanton über
die Anwesenheit des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers zu
informieren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 29. Dezember
2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt ent-
schieden habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person
der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Januar 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenze an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz aufgrund der Information auf der Fingerabdruck-Da-
tenbank Eurodac (registrierte illegale Einreise Italien 23. August 2016) zu
Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden –
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass
Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung.
Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit ver-
pflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die
Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend ge-
machten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verlet-
zung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei minderjährig. Die Altersabklä-
rung hat indes ein Alter von mindestens 19 Jahren oder älter ergeben (Al-
tersabklärungen des Radiologischen Instituts Weinfelden RIWAG vom
26. September 2016, SEM-Akten, A9/2 und A10/2). Dieses Ergebnis wird
durch das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers untermauert
(Falten, Bartwuchs, etc.; Fotos in den SEM-Akten mit den entsprechenden
Fragen der Vorinstanz in SEM-Akten, A13/4, S. 2). Ausserdem sind seine
Aussagen zum Alter und zu seinem Lebenslauf widersprüchlich ausgefal-
len. In der Befragung zur Person sagte er unter Hinweis auf die Wahrheits-
pflicht aus, dass er ca. zwei Jahre nach dem Schulabbruch gearbeitet habe
(SEM-Akten A12/13 S. 4). Diese Aussage bestätigte er auch noch in der
Nachbefragung (SEM-Akten A13/4 S. 2). Erst als man ihn darauf aufmerk-
sam machte, dass die Altersangaben demnach nicht der Wahrheit entspre-
chen können, korrigierte er sie und fügte nachträglich hinzu, er habe auch
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während der Schule gearbeitet (SEM-Akten, a.a.O., S. 2). Das Argument
des Beschwerdeführers ist nachgeschoben und damit unglaubhaft. Hinzu
kommt, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachge-
kommen ist. So hat er weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abge-
geben, obschon er seit Beginn seines Asylverfahrens bis zur Einreichung
der Beschwerde vier Monate Zeit gehabt hätte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er minderjährig sei,
ist eine durch nichts belegte Behauptung (SEM-Akten, A12/13, S. 6 f.).
Kein rechtsgenügliches Ausweispapier ist die mit der Beschwerde einge-
reichte Taufurkunde. Sie ist nicht geeignet, das Alter nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, zumal sie weder ein Foto noch fälschungssichere
Merkmale aufweist. Sodann ist die Ausführung, er habe sein Alter von sei-
ner Mutter erfahren, stereotyp, mithin ebenfalls unglaubhaft (SEM-Akten,
A12/13, S. 3). Aus der zitierten Rechtsprechung kann er nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers anzuerkennen und den zuständigen
Kanton über dessen Anwesenheit zu informieren, ist deshalb abzuweisen.
Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beruft,
ist das Folgende festzuhalten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Im Übrigen handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne Kinder, wes-
halb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von
den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4
E. 4.1). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
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Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass eine sei-
ner Tanten (Halbschwester seiner Mutter, Beschwerde S. 9) in der Schweiz
lebt, ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil diese nicht als Fa-
milienmitglied im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen, die folgerichtig ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen hat
(Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und Anweisung der Behör-
den ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel