B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-228/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2018 / N (…).
E-228/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
26. Mai 2015 und gelangte am 29. Mai 2015 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2015 wurde er zu seiner Person,
dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Be-
fragung zur Person BzP).
B.
Das SEM ersuchte am 9. Juni 2015 die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo darum, diverse Abklärungen zum Beschwerdeführer zu tätigen. Mit
Schreiben vom 19. Juni 2015 teilte die Schweizerische Botschaft dem SEM
seine Abklärungsergebnisse mit.
C.
Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Überdies wurde ihm das rechtliche Gehör zum Abklä-
rungsergebnis der Schweizerischen Botschaft gewährt.
D.
Der Beschwerdeführer machte in der BzP und in der Anhörung im Wesent-
lichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus
B._______, Distrikt Vavuniya, zu sein. Aufgrund der anhaltenden Kampf-
handlungen zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der
sri-lankischen Armee sei er im Jahre 2008 zusammen mit seiner Familie
aus B._______ geflüchtet und habe sich fortan an verschiedenen Orten
aufgehalten, unter anderem auch im Camp "C._______" bei Vavuniya.
Während der Kriegszeit in den Jahren 2008 und 2009 habe er die LTTE
unterstützt, indem er für deren Mitglieder Essen und Kleider besorgt habe.
Er selbst sei aber nicht Mitglied der LTTE gewesen. Seine ältere Schwester
D._______ hingegen habe während des Krieges für die LTTE im Bereich
der Finanzen gearbeitet. Als die Familie im Camp "C._______" gewesen
sei, sei D._______ wegen ihrer LTTE-Verbindung zu einer Befragung mit-
genommen worden und gelte seither als verschwunden. Im Jahr 2010 sei
seine Familie wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie bis heute noch
lebe. Er selbst habe bei einem Onkel in E._______ gewohnt und dort bis
im August 2013 die Schule besucht. Nach seinem Schulabschluss sei er
zu seinen Eltern zurückgekehrt und habe seinen Vater in der Landwirt-
schaft unterstützt. Kurze Zeit später habe das sri-lankische Militär angefan-
gen, Grundstücke zu konfiszieren, darunter auch dasjenige seines Vaters.
Er habe deswegen 2014 den Verein "F._______" mitgegründet und gegen
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das Vorgehen des Militärs protestiert, indem er Plakate angebracht und
Flugblätter verteilt habe. Im September 2014 seien er und weitere Mitglie-
der dieses Vereins wegen ihrer Aktivitäten von sri-lankischen Armeeange-
hörigen aufgesucht und befragt worden. Im Februar 2015 sei er zu einer
weiteren Befragung vorgeladen worden und danach zwei bis drei Tage in-
haftiert gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE
zu haben und diese zu unterstützen. Im März 2015 sei er ein weiteres Mal
von sri-lankischen Armeeangehörigen aufgesucht und für etwa zehn Tage
inhaftiert worden. Mithilfe seines Vaters – dieser habe einem Beamten Geld
bezahlt – sei er wieder frei gekommen. Danach habe er sich während
zweier Monate in G._______ versteckt, bis er mithilfe eines Schleppers
nach Colombo habe reisen können, von wo aus er am 26. Mai 2015 Sri
Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe sich der sri-lankische
Geheimdienst mehrmals bei der Familie nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, seit seiner Ankunft in der
Schweiz an tamilischen „Heldentagsfeierlichkeiten“ teilgenommen zu ha-
ben.
E.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer, handelnd
durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und reichte verschie-
den Unterlagen, insbesondere Länderinformationen zu Sri Lanka, als Be-
weismittel zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil
E-3653/2016 vom 11. April 2018 ab. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in
Bezug auf seine Tätigkeiten für den Verein „F._______“ und die daraus
entstandene Verfolgungssituation, den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Seine Ausführungen
seien, auch bezüglich der angeblichen Behelligungen durch die sri-lanki-
schen Behörden, der beiden Verhaftungen sowie hinsichtlich der Tätigkei-
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ten seiner Schwester, sehr vage, detailliert und mithin unsubstantiiert aus-
gefallen. Auch würden keine Risikofaktoren vorliegen, so dass nicht anzu-
nehmen sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Ebenso wenig seien Weg-
weisungsvollzugshindernisse ersichtlich.
H.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend,
dass sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April
2018 eine neue Sachlage ergeben habe. So sei sein bislang verschwun-
dener Schwager (der Ehemann seiner Schwester D._______) und ehema-
liger Kämpfer bei den LTTE ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Wie bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemacht, habe er aufgrund der Mitglied-
schaft seiner Schwester und seines Schwagers bei den LTTE Verfolgungs-
massnahmen durch die sri-lankischen Behörden erleiden müssen. Die Tat-
sache, dass sich sein Schwager nun in der Schweiz aufhalte, wirke sich
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka für ihn nachteilig aus. Zudem habe sich
die Situation in seinem Heimatstaat für tamilische Rückkehrer erheblich
verschlechtert, seit am 26. Oktober 2018 der ehemalige Präsident Sri Lan-
kas, Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister ernannt worden sei.
I.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 – eröffnet am 14. Dezember 2018 –
lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug derselben
und erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–.
J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt aufgrund der sich infolge der Krise entscheidend veränderten
Lage in Sri Lanka die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
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verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. (Sub-)subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Des Weiteren sei ihm vollstän-
dige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Insbe-
sondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behör-
den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewäh-
ren. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer
schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem
sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die
Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerde-
führers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Für den Fall, dass
das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er ver-
schiedene Beweisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit Be-
weismitteln zu den Akten. Dazu liess er anführen, es werde ohne ausdrück-
lichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektroni-
scher Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert wür-
den und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet wer-
den könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung
in der Beschwerde (S. 75 ff. der Beschwerdeschrift).
K.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. Januar 2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.5 einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit der Krise
entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidri-
gen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Pre-
mierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2018 auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Mahinda Rajapaksa ist, wie auch der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde einräumt, mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und
der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach
liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine
Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2018 und eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügli-
che Antrag ist abzuweisen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
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Seite 8
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass er vom SEM nicht erneut zu seinen
Asylgründen angehört worden sei, wie er dies bereits in seinem Asylgesuch
vom 8. November 2018 beantragt habe. Das letzte Mal sei er vor zwei Jah-
ren angehört worden und habe sich seither zum neu vorgebrachten asyl-
relevanten Sachverhalt nicht äussern können. Gerade die fehlenden oder
äusserst pauschalen und objektiv falschen Ausführungen in der Verfügung
des SEM würden aber zeigen, dass eine erneute Anhörung zwingend not-
wendig gewesen wäre.
Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem
rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens innerhalb der Fünf-
jahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist
eine Anhörung gemäss aArt. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkung
(vgl. aArt. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der
Einreichung des Mehrfachgesuchs substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schrift-
lichen Gesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte,
zumal es sich bereits um das zweite Asyl- beziehungsweise Beschwerde-
verfahren handelt. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Einsicht
in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere soweit
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es die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Er-
satzreisepapierbeschaffung betreffe, ist Folgendes auszuführen: Zum ei-
nen wurden dem Beschwerdeführer mit der Verfügung des SEM vom
6. Dezember 2018 die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie
des Aktenverzeichnisses bereits zugestellt (s. angefochtene Verfügung
S. 10). In welche Akten der Beschwerdeführer nunmehr Einsicht erlangen
möchte, wurde in der Beschwerde weder substantiiert noch spezifiziert,
obschon ihm dies aufgrund des ausgehändigten Aktenverzeichnisses
durchaus möglich gewesen wäre. Entsprechend ist das pauschale Gesuch
um Einsicht in die gesamten Asylakten des SEM abzuweisen. Zum ande-
ren liegt die Aktenhoheit für die Verfahrensakten der sri-lankischen Behör-
den nicht beim SEM, sondern bei eben diesen. Aus dem zur Anwendung
kommenden Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozi-
alistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkom-
men; SR 0.142.117.121) ergibt sich, dass ein Datenaustausch nur zwi-
schen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden möglich ist; eine
Einzelperson kann sich weder direkt auf die Norm berufen noch bei den
schweizerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die
sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die
Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie
gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ihr Gesuch direkt an den jewei-
ligen Staat zu stellen. Der Beschwerdeführer hat somit sein Akteneinsichts-
gesuch, soweit dieses die sri-lankischen Akten betrifft, direkt an die sri-lan-
kischen Behörden zu stellen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Ein-
sicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, auf Übersetzung derselben
und auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sind daher abzuweisen.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie die neu vorgebrachten Sachverhalts-
elemente nicht korrekt und eingehend geprüft habe. Insbesondere habe
sie die zentralen Vorbringen den Aufenthalt seines Schwagers in der
Schweiz betreffend in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort er-
wähnt und aktenwidrig behauptet, er habe nicht darlegen könne, wieso ihm
aus dem Aufenthalt seines Schwagers eine Gefahr erwachsen solle.
Dem ist zu entgegnen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung
nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat,
von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Es hat sich mit sämt-
lichen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch dem
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Aufenthalt seines Schwagers in der Schweiz, auseinandergesetzt. Der
blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM
nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine mate-
rielle Frage.
6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei bezogen auf sein individuelles Risikoprofil unvollständig und un-
richtig abgeklärt worden. Insbesondere hätten die Akten seines Schwagers
beigezogen werden müssen und dieser hätte im Rahmen einer Zeugenbe-
fragung im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG angehört werden müssen. Auch
die aktuelle, seit Februar 2018 verschärfte Lage in Sri Lanka sei nicht be-
rücksichtigt worden.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen – soweit
diese Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sind – umfassend aus-
einandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerde-
führer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Das Vorbringen, dass angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entschei-
dend veränderten politischen Lage in Sri Lanka die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf vorstehende Erwä-
gung 5 ebenfalls abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von
der Vorinstanz folglich richtig und vollständig festgestellt.
6.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge (Beschwerde S. 44 f.): Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu
seinen neu vorgebrachten Asylgründen und durch eine Person, die über
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Seite 11
ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (An-
trag 1). Das Asyldossier seines Schwagers sei beizuziehen und dieser sei
als Zeuge zu befragen (Antrag 2). Ihm sei vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den
schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 3). Die Vor-
instanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzge-
bung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche
und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lan-
kischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Daten-
schutzrechts beziehungsweise dem Schutzniveau des Schweizer Daten-
schutzrechts entsprechend behandelt würden (Antrag 4). Schliesslich sei
die Vorinstanz anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lanki-
schen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden
Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass das SEM zu erläutern habe,
welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tami-
lischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehör-
den nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 5).
7.2 Zunächst ist Antrag 1 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf
Erwägung 6.3 abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer den Beizug der Akten seines Schwagers be-
antragt, ist festzuhalten, dass das SEM eingehend dargelegt hat, dass
auch in Anbetracht der geltend gemachten Verbindung seines Schwagers
zu den LTTE nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer
eine Verfolgung drohe. Bei dieser Sachlage besteht denn auch keine Ver-
anlassung, das Dossier des Schwagers für das vorliegende Verfahren bei-
zuziehen.
In Bezug auf Antrag 3 betreffend Akteneinsicht ist auf die vorstehende Er-
wägung 6.4 zu verweisen.
Soweit die Anträge mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des
Migrationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zu-
sammenhängenden Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang ste-
hen, ist auf die Ausführungen des SEM sowie das Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen. Demnach
handelt es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
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Seite 12
Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anläss-
lich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rech-
nen. Die Anträge 4 und 5 sind daher ebenfalls abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materieller
Hinsicht im Wesentlichen damit, dass der alleinige Umstand des Aufenthal-
tes des Schwagers des Beschwerdeführers in der Schweiz keine Furcht
vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
möge. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise
substantiiert begründen können, wieso ihm zum heutigen Zeitpunkt wegen
seines Schwagers Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka drohen sollten.
Auch die Darlegungen bezüglich einer neuen Gefährdungslage infolge der
Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister würden zwar die ange-
spannte allgemeine Lage in Sri Lanka wiederspiegeln. Eine Zunahme ge-
zielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Daher sei
zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für
sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des politischen Machtkampfs
auszugehen. Für diese Annahme bräuchte es vielmehr spezifische An-
knüpfungspunkte zum jeweiligen Einzelfall, die vorliegend nicht gegeben
seien. Bereits im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren sei festgehalten
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Seite 13
worden, dass der Beschwerdeführer kein besonders exponiertes Profil auf-
weise. Die blosse Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder die politische
Gesinnung, welche bereits vor dem Machtwechsel als nicht risikobegrün-
dend eingestuft worden sei, würden auch weiterhin keine Gefährdungssi-
tuation zu begründen vermögen. An der Einschätzung würden auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern, insbesondere da diesen der per-
sönliche Bezug zum Beschwerdeführer fehle. In Bezug auf die Papierbe-
schaffung über das sri-lankische Konsulat führte das SEM sodann aus,
dass es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Ver-
fahren, geregelt im Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri
Lanka, handle und dem sri-lankischen Generalkonsulat nur Personendaten
bekannt gegeben würden, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung dienten. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung zu verneinen.
9.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat und seiner
Vorgeschichte klarerweise asylrechtlich gefährdet. Er stamme aus einer
LTTE-Familie, habe selbst für die LTTE Hilfeleistungen ausgeführt und sei
deswegen sowie aufgrund seiner eigenen oppositionellen Aktivitäten von
den sri-lankischen Behörden behelligt worden. Zudem halte er sich seit
mehreren Jahren in einem tamilischen Diasporazentrum auf und stehe wie-
derum mit seinem Schwager, einem ehemaligen LTTE-Mitglied, in Kontakt,
der sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Es sei naheliegend, dass er
aufgrund seiner politischen Überzeugungen, insbesondere auch aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, und seiner familiären Ver-
bindungen bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins
Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG werde.
10.
10.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass der alleinige Umstand des Aufenthaltes des Schwagers
des Beschwerdeführers in der Schweiz den Anforderungen von Art. 3
AsylG nicht genügt. Bereits im ersten Asylverfahren wurden die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend seine Schwester und deren Ehemann
als konstruiert, nachgeschoben und insgesamt unglaubhaft beurteilt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3653/2016 vom 11. April 2018, E. 8.2.2).
Weder die Vorbringen im Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 noch
auf Beschwerdeebene vermögen etwas an dieser Einschätzung zu ändern.
E-228/2019
Seite 14
10.2 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylver-
fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
teln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka
beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufzuwei-
sen, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass er einer der im Koordinationsurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist.
Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der vierjährigen Landes-
abwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunal-
wahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssitua-
tion von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri
Lanka (s. vorstehend E. 5), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in
asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könn-
ten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
10.3 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
10.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-228/2019
Seite 15
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 16
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark,
Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in
J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde
Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 17
12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Koordinationsentscheid des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das
Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). In einem als Referenzurteil
publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ – aus dem der Beschwerdeführer
stammt – als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5). Auch die geltend gemachten aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka
ändern an dieser Einschätzung nichts (s. vorstehend E. 5).
12.4.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-3653/2016 vom 11. April 2018
(E. 12.3.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerde-
führer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfügt.
Aufgrund seiner Schulausbildung kann ihm langfristig zugemutet werden,
sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es bestehen auch keine medizi-
nischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer macht
im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung et-
was zu ändern vermag.
12.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihm möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
E-228/2019
Seite 18
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) zufolge seiner sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über welches bereits in
anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufäl-
ligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
E-228/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Natassia Gili
Versand: