Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2282/2009
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter JeanPierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
alle vertreten durch E._______, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (…).
E2282/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden (ein
religiös getrautes Paar mit ihren beiden Kindern) ihren Heimatstaat
Eritrea am 11. September 2007 und reisten über den Sudan, Libyen und
Italien am 14. November 2007 von Italien her kommend illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der
Kurzbefragungen vom 21. November 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörungen vom 13.
Dezember 2007 zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei in Asmara, wo die Familie ihren Wohnsitz
gehabt habe, als Händler tätig gewesen. Ein Freund habe die Ware,
hauptsächlich Kleider, aus dem Ausland geholt und er (der
Beschwerdeführer) habe diese anschliessend an die Läden verteilt. Bei
schlechtem Geschäftsgang habe er nebenbei als Taxichauffeur
gearbeitet. Ab April 2007 sei er von Soldaten mehrfach angehalten und
des illegalen Devisenhandels und der Fluchthilfe bezichtigt worden. Er
habe jeweils hohe Geldbeträge zahlen müssen. Als Soldaten später auch
bei ihnen (Beschwerdeführenden) zuhause vorbeigekommen seien,
hätten sie sich gezwungen gesehen, das Land zu verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am (…) wurde das (nicht rubrizierte) Kind G._______ der erst und
zweitrubrizierten Beschwerdeführenden geboren und in der Folge vom
Beschwerdeführer als das seine anerkannt.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 – eröffnet am 11. März 2009 – lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete
zufolge Unzulässigkeit auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte
den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 8. April 2009 (gemäss Poststempel)
E2282/2009
Seite 3
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1
(Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der
Asylgesuche) der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für die Verfahrenskosten und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 17. April 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über die weiteren
Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig wurde
der Vorinstanz Frist gesetzt zur Vernehmlassung.
G.
Am 1. Mai 2009 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, mit welcher
es die Abweisung der Beschwerde beantragte. Für die Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte die Vernehmlassung den
Beschwerdeführenden am 5. Mai 2009 zur Kenntnis und gewährte Frist
zur Stellungnahme.
Mit Replik vom 25. Mai 2009 hielten die Beschwerdeführenden an ihren
Beschwerdeanträgen fest. Für den Inhalt wird, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen.
H.
Am 18. März und am 16. Dezember 2010 ergänzten die
Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der
Beschwerdeergänzungen wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 wurde der Vorinstanz Frist
gewährt für eine ergänzende Vernehmlassung.
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Seite 4
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 hielt das BFM unter Verweis
auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen an seinem
Abweisungsantrag fest.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 24. Februar
2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Begleitschreiben vom 5. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel (Arztzeugnis vom […] 2011 und bericht vom […]
2011) zu den Akten und ersuchten erneut um beschleunigte Behandlung
ihres Verfahrens. Auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
K.
Am 14. September 2011 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
rubrizierten Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2009 erging nicht betreffend
das am (…) geborene Kind. Mangels formeller Beschwer ist es nicht zur
Beschwerde legitimiert. Dieses, welches auch in der Beschwerde nicht
erwähnt wird, tritt vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Partei auf.
Ergänzend ist festzuhalten, dass es Sache des BFM sein wird zu klären,
ob das Kind an einem Asylverfahren beteiligt ist und wie dieses
gegebenenfalls auszugehen hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In ihrer Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden in materieller
Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen
Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Die Aufhebung der Ziffer 2 betrifft
die verfügte Ablehnung der Asylgesuche. Die Gewährung des Asyls wird
aber in der Folge in den Rechtsbegehren nicht beantragt. Aus der
Beschwerdebegründung geht diesfalls nichts anderes hervor, zumal die
Beschwerdeführenden ausdrücklich und ausschliesslich nur die
Anerkennung als Flüchtlinge wegen subjektiver Nachfluchtgründe
(gemäss Art. 54 AsylG ein Asylausschlussgrund) und daraus folgend die
vorläufige Aufnahme verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht
daher davon aus, dass Ziffer 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung vom 10. März 2009 unangefochten und somit in Rechtskraft
erwachsen ist. Dies entspricht auch der in der Replik vom 25. Mai 2009
(vgl. dort Seite 2 oben) ausdrücklich geäusserten Absicht.
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Seite 6
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung unter anderem
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten
Verfolgung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden würden daher
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Da sie aber ihr Heimatland illegal
verlassen hätten und bei einer Rückkehr in Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) streng bestraft würden, seien sie
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden fest,
dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Anerkennung als
Flüchtlinge infolge subjektiver Nachfluchtgründe sei. Die Vorinstanz habe
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zwar zurecht festgehalten, dass Personen, welche Eritrea illegal
verlassen hätten, bei deren Rückkehr unter Verletzung von Art. 3 EMRK
streng bestraft würden. Eine Person, welche sich jedoch darauf berufe,
durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat eine
Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, mache subjektive
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG geltend. Gemäss
ständiger Praxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts sei
die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu
qualifizieren und die illegal aus Eritrea ausgereisten Personen seien als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Soweit die Vorinstanz festhalte, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, obwohl sie Eritrea illegal
verlassen hätten, müsse es sich um einen offensichtlichen Fehler in der
Redaktion der vorinstanzlichen Verfügung handeln. Zur Untermauerung
ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Eritrea vom 20. Januar 2009 bei.
5.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 an
ihren Standpunkten fest. Sie argumentiert unter anderem, dass Personen
ausserhalb des militärdienstpflichtigen Alters, welche die
Flüchtlingseigenschaft – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – nicht
erfüllen würden, Eritrea jedoch illegal verlassen hätten, nur wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen seien.
5.4. In ihrer Replik vom 25. Mai 2009 halten die Beschwerdeführenden
daran fest, dass ihre Gefährdungssituation erst durch ihre illegale
Ausreise geschaffen worden sei und sie sich daher nicht auf
asylrelevante Vorfluchtgründe berufen, sondern das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG geltend
machen würden. Weil die illegale Ausreise strengstens verboten sei und
schwer sanktioniert werde, sei die Gefährdungssituation
flüchtlingsrechtlich beachtlich. Sie hätten daher praxisgemäss Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die daraus resultierende
vorläufige Aufnahme.
5.5. Am 18. März 2010 und am 16. Dezember 2010 reichen die
Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein, welche die durch die
Ausreise veranlasste Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden
bestätigen würden. Es handle sich hierbei um eine Vorladung vom (…)
2009, mit welcher die Mutter der Beschwerdeführerin aufgefordert werde,
vor Gericht zu erscheinen. Zudem wird ein Gerichtsurteil vom (…) 2009
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vorgelegt, gemäss diesem sei die Mutter der Beschwerdeführerin zu einer
Busse von 50'000 Nafka verurteilt worden, da ihre Tochter das Land
illegal verlassen habe. Die eritreischen Behörden hätten davon Kenntnis
erhalten, nachdem die Mutter versucht habe, für ihre Tochter Dokumente
zu erlangen. Weiter ersuchten die Beschwerdeführenden um
Beschleunigung des Verfahrens.
5.6. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 hält die
Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen und Standpunkten fest.
6.
6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten gemäss Art. 54 AsylG
insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte
Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus der
Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische
Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6, mit weiteren
Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und
legales Ausreisen ist nur mit einem gültigen Reisepass und einem
entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992", welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt).
In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind.
Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition
gegen den Staat gewertet und hart bestraft. Grenzschutztruppen sollen
gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche
mit gezielten Schüssen zu verhindern (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010 D3892/2008 E. 5.3.2.).
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM in der
angefochtenen Verfügung vom 10. März 2009 gehen davon aus, dass die
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Beschwerdeführenden ihr Heimatland illegal verlassen haben.
Insbesondere unter Berücksichtigung obiger Ausführungen zu den
eingeschränkten Möglichkeiten, Eritrea legal mit einem Ausreisevisum zu
verlassen (vgl. E. 6.2.), ist zu schliessen, dass trotz des Alters des
Beschwerdeführers und des fehlenden Kontakts der
Beschwerdeführenden mit dem Militär, faktisch ausgeschlossen werden
kann, dass sie ihr Heimatland legal verlassen haben. Das BFM erkennt
weiter zu Recht, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe droht und hat daher die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden angeordnet. Es unterlässt aber zu Unrecht die
Prüfung, ob bei den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer illegalen
Ausreise subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Nachdem die
Beschwerdeführenden begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr
nach Eritrea wegen ihrer illegalen Ausreise erheblichen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, ist das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Die
Beschwerdeführenden sind somit als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
6.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren von den Beschwerdeführenden gemachten Vorbringen und
beigebrachten Beweismittel einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, die Verfügung des
BFM vom 10. März 2009 teilweise – die DispositivZiffer 1 betreffend –
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Begehren betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Hauptbegehren
durchgedrungen und haben demzufolge obsiegt. In der Kostennote vom
14. September 2011 machen sie eine Parteientschädigung im
Gesamtbetrag von Fr. 2'607.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
geltend. Der in der Kostennote ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im
Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Als übermässig erscheint insbesondere
die beträchtliche, in den Akten nicht enthaltene, Korrespondenz mit der
Klientschaft. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist der Vertretungsaufwand
angemessen zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist somit eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2009 wird
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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