B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2282/2013
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 20. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. Juli
2012 wurde er zu seiner Person befragt und am 14. Februar 2013 zu sei-
en Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 12. April 2013 trat das BFM nicht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Asylgründe re-
spektive der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisungshindernisse an
das BFM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Am 24. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und
lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 16. Mai 2013 nahm das BFM
zur Beschwerde Stellung und am 3. Juni 2013 replizierte der Beschwer-
deführer.
F.
Mit Eingaben vom 26. April 2013 und vom 24. September 2013 reichte
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, teilweise mit Übersetzung,
ein und korrigierte mit Schreiben vom 30. September 2013 einen Über-
setzungsfehler.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden. Die sri-lankischen Behörden haben
die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
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Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, die beiden Vorfälle und eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die
Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuch-
te sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden
Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend die
Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 12. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich im Wegweisungsvollzugspunkt auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die Beschwerdeinstanz kann die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich selbst herstellen, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint;
sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der
Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die un-
terbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise
der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-
instanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, das ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM
zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auf-
grund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen.
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4.
4.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung als voll-
ständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag ge-
stellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.;
Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November
2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 und D-62/2010 vom
14. Januar 2010).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.3 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am
3. Juni 2013 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2000.– ein (10 Stunden
Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Fr. 30.–
Spesenpauschale). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint im Ver-
gleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren als etwas hoch. Die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der einschlägi-
gen Bestimmungen (Art. 9 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1600.– festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 12. April 2013 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1600.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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