B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2282/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (…).
E-2282/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus Sri Lanka stammender Tamile – er-
suchte erstmals am 9. Januar 2012 um Asyl in der Schweiz. In der summa-
rischen Erstbefragung (BzP) am 18. Januar 2012 gab er an, er habe
Sri Lanka am 8. Januar 2012 verlassen und sei unter falschem Namen und
mit gefälschtem Pass von Colombo nach Milano geflogen und von dort mit
dem Auto in die Schweiz gelangt.
A.b Die Abklärungen des damaligen BFM ergaben, dass der Beschwerde-
führer von der Deutschen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum gültig
vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 erhalten hatte und er am 4. Mai 2011
von Colombo nach Frankfurt/Main gereist war (Akten Vorinstanz,
act. A18/51 und A20/2).
A.c Am 24. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er
habe in Colombo als Journalist bei der Zeitung „B._______“ gearbeitet und
kritische Artikel verfasst. Seit dem Jahr (…) habe er deshalb telefonische
Drohungen erhalten und sei aufgefordert worden, keine kritischen Artikel
zu publizieren. Ende November (…) sei er sodann von Unbekannten per-
sönlich bedroht und ebenfalls aufgefordert worden, gewisse Artikel nicht
mehr zu publizieren. Etwa zwei Monate nach diesem Ereignis habe er sei-
nen Pass einem Schlepper zum Zwecke der illegalen Ausreise gegeben.
Die Frage, ob er selbst ein Schengen-Visum für Deutschland beantragt und
erhalten habe, verneinte er (Akten Vorinstanz, act. A26/11, S. 7 F44) und
bekräftigte, dass er über Italien mit einem fremden Pass eingereist sei und
nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Pass gemacht habe (Akten Vor-
instanz, act. A26/11, S. 7 F45).
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat das BFM gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mit-
wirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und gemäss gesicherten An-
gaben mit einem vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 gültigen Schengen-
Visum nach Deutschland gereist sei und folglich im Besitz eines Passes
sein müsse. Er habe durch das Verschweigen des Visums und die Nicht-
herausgabe seines sri-lankischen Passes seine Mitwirkungspflicht schuld-
haft in grober Weise verletzt und damit klar zu erkennen gegeben, dass er
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an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert und ihm demzu-
folge das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Septem-
ber 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil
E-5003/2012 vom 15. Januar 2013 die Verfügung vom 13. September
2012 aufhob und das BFM anwies, neu über die Sache zu entscheiden. Es
kam im betreffenden Kassationsurteil zum Schluss, dass das BFM seinen
Entscheid auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt und zu Unrecht
das Vorliegen eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht) festgestellt habe.
B.c Mit neuer Verfügung vom 5. April 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegwei-
sungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug.
Zur Begründung wurde erwogen, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers insgesamt nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus hätten sich seine
Angaben zur Ausreise als tatsachenwidrig erwiesen.
B.d Eine gegen diese Verfügung am 13. Mai 2013 eingereichte Be-
schwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2722/2013
vom 15. Juli 2013 abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt habe,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
C.
Am 24. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, auf-
grund einer vorläufigen Suspendierung des Wegweisungsvollzugs werde
die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben und der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka sei bis auf Weiteres sistiert. Gleichzeitig wurde er darauf
hingewiesen, dass die Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungs-
entscheides bestehen bleibe und er verpflichtet sei, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
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Seite 4
D.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
dass es in der Zwischenzeit eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vor-
genommen und vor diesem Hintergrund das Entscheid- und Vollzugsmo-
ratorium für Sri Lanka aufgehoben habe. Es gab ihm Gelegenheit zur Stel-
lungnahme, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Ge-
fährdungselemente nach sich gezogen habe oder sonstige Ereignisse vor-
gefallen seien, die im Falle einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung
führen könnten.
E.
Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2014
vor, er sei im Heimatstaat Journalist und Menschenrechtsaktivist gewesen
und werde immer noch von der Geheimpolizei verfolgt.
F.
Das BFM nahm diese Stellungnahme des Beschwerdeführers als Mehr-
fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und hörte ihn am 1. Ok-
tober 2014 erneut zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer
machte dabei abermals geltend, dass er im Heimatstaat als Journalist tätig
gewesen und aufgrund seiner Arbeit bedroht worden sei. Zum Beweis sei-
nes Vorbringens reichte er mehrere Zeitungsartikel ein, welche er verfasst
habe.
G.
Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides wurde erwogen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Wegwei-
sung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei
einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des von
ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 600.–.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
K.
Am 6. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das
Verfahren aus organisatorischen Gründen seit 23. August 2017 in die Zu-
ständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Seite 6
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
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Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, nicht logische und
widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er im ersten Asylverfahren
erklärt, er sei Ende November (…) von vier unbekannten Personen bedroht
worden, die aus einem weissen Van ausgestiegen seien. Im Gegensatz
dazu habe er anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt, ungefähr im De-
zember (…) hätten ihn Personen mit einem weissen Van gewarnt und be-
droht. Die genaue Anzahl dieser Personen wisse er nicht, zwei seien aus-
gestiegen, weitere seien im Fahrzeug geblieben. Ferner habe der Be-
schwerdeführer über telefonische Morddrohungen berichtet, diese aber
zeitlich nicht konsistent in das Geschehene einordnen können. Im ersten
Asylverfahren habe er sodann angegeben, dass er seine Stelle als Jour-
nalist im Juni (…) aufgegeben habe, demgegenüber im zweiten Asylver-
fahren jedoch geltend gemacht, er habe im März (…) gekündigt. Auch be-
treffend Anstellungsdatum bei der fraglichen Zeitung habe er unterschied-
liche Angaben gemacht und den Beginn der Tätigkeit als Journalist zu-
nächst auf April (…) und später auf „im Jahr (…)“ datiert.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ferner in wesentlichen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wider-
sprechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, mehrheitlich unter
einem Pseudonym gearbeitet zu haben, könne aber keine plausible Erklä-
rung dafür geben, wie man ihn in diesem Fall habe ausfindig machen kön-
nen. Da er gemäss eigenen Angaben nach den Drohungen keine kritischen
Artikel mehr verfasst habe, hätte er zudem nichts mehr zu befürchten ge-
habt. Es scheine somit unlogisch, dass er dennoch einige Zeit weitergear-
beitet habe, ehe er gekündigt und Sri Lanka erst im Januar 2012 verlassen
habe. Da er erklärt habe, besorgt um sein Leben und das Leben seiner
Familie gewesen zu sein, erstaune es zudem, dass er das Land ohne diese
verlassen habe, insbesondere als seine Frau für dieselbe Zeitung tätig ge-
wesen sein soll und damit auch gefährdet gewesen wäre. Zudem sei es
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausfüh-
rungen zu den von ihm verfassten Berichten machen könne, besonders da
er angegeben habe, dass er sich teilweise über mehrere Monate mit einem
Thema beschäftigt und oft vor Ort recherchiert habe. Der Beschwerdefüh-
rer habe mehrere angeblich von ihm verfasste und veröffentlichte Artikel zu
den Akten gereicht. Indes sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese zu einer
politisch-oppositionellen Person machen sollten. Die eingereichten Texte
würden keinen derart regimekritischen Inhalt aufweisen, dass man ihm ein
oppositionelles Verhalten vorwerfen können würde, dies obwohl er aus-
drücklich gebeten worden sei, einen von ihm verfassten kritischen Bericht
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einzureichen. Die eingereichten Artikel seien damit als Beweismittel un-
tauglich und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Sri Lanka als
Journalist aufgrund seines politischen Engagements verfolgt werde.
Weiter habe der Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren keine
plausible Erklärung für seinen Visumsantrag für Deutschland geben kön-
nen. Die Frage, ob er bereits einmal im Ausland gewesen sei, habe er ver-
neint. Gemäss Angaben der deutschen Botschaft habe er jedoch in Co-
lombo einen Visumsantrag gestellt, dem stattgegeben worden sei. Gegen-
über der schweizerischen Botschaft in Colombo sei zudem bestätigt wor-
den, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 von Colombo aus per
Flugzeug ausgereist sei. Das Antragsformular für das Visum sei mit der
gleichen Unterschrift versehen, wie die Anhörungsprotokolle. Zudem sei
dem Visumsantrag eine Arbeitsbestätigung der (…) angefügt worden, bei
welcher der Beschwerdeführer seit (…) in ungekündigter Stellung tätig ge-
wesen sei. Es sei mithin unglaubhaft, dass er sich im April 2011 in Sri Lanka
aufgehalten habe. Auch seine Tätigkeit als regimekritischer Journalist sei
unglaubhaft und es bestünden Zweifel daran, dass er überhaupt bei der
Zeitung „B._______“ gearbeitet habe.
Die Vorinstanz erwog sodann, dass auch keine weiteren Umstände zu be-
jahen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers be-
gründen würden. Namentlich genüge die Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht, um bei einer Rück-
kehr von Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auszu-
gehen. Er verfüge über kein politisch-oppositionelles Profil, wegen wel-
chem er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatstaat verfolgt würde.
Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz kam die Vor-
instanz zum Schluss, die Wegweisung in die Zentralprovinz – woher der
Beschwerdeführer stamme – sei grundsätzlich zumutbar. Überdies sei der
Beschwerdeführer jung und verfüge über mehrjährige in Sri Lanka und der
Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weswegen bei einer Rückkehr von
seiner wirtschaftlichen Integration und dem Aufbau einer wirtschaftlichen
Lebensgrundlage auszugehen sei. Zudem könne er auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz zurückgreifen, da seine Mutter sowie seine Frau und sein
Sohn in Sri Lanka leben würden.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegen, die aktuelle Lage in Sri Lanka werde verkannt, insbe-
sondere auch im Hinblick darauf, unter welchem Druck Journalisten wie er
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stünden. Allfällige Widersprüche seien im Zusammenhang mit der zwi-
schenzeitlich verstrichenen Zeitdauer zwischen den Anhörungen zu be-
gründen.
Die Zeitung für welche er gearbeitet habe, verfüge erst seit dem Jahr 2012
über ein Onlinearchiv, die früheren Jahrgänge seien nur in Papierform vor-
handen. Da er von der Schweiz aus keinen Zugang zum Zeitungsarchiv
habe, hätte die Vorinstanz eigene Ermittlungen vor Ort anstellen und im
Zeitungsarchiv die früheren Ausgaben nach den wichtigsten Artikeln durch-
suchen müssen. Die Botschaft könne überdies vor Ort abklären, ob er als
Journalist tätig gewesen sei. Dass er unter einem Pseudonym gearbeitet
habe, lasse die Bedrohungslage nicht kleiner erscheinen, zumal man
Pseudonyme leicht auflösen könne. Er weise aufgrund seiner Herkunft,
des letzten Wohnortes, seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist und
seines noch jungen Alters ein hohes Gefährdungspotential auf. Er habe im
Übrigen nichts damit zu tun, dass mit seinem Pass ein Visum für Deutsch-
land beantragt worden sei. Es sei zu vermuten, dass der Schlepper seine
Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht habe und eine andere Per-
son am 4. Mai 2011 mit dem Reisepass und dem ausgestellten Visum aus
dem Heimatstaat ausgereist sei.
6.
Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrensrüge
der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen, da diese allen-
falls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen
könnte.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der
gesuchstellenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be-
weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
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Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf-
grund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsi-
cherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes
wegen beseitigt werden können.
6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens
mehrfach dazu aufgefordert, Beweismittel beizubringen, welche seine Tä-
tigkeit als regimekritischer Journalist untermauern können (vgl. Akten Vor-
instanz, act. B2, B9, B8/16 F87 und F120). Der Beschwerdeführer ist dieser
Aufforderung nachgekommen und hat verschiedene Artikel eingereicht,
welche er im Heimatstaat unter einem Pseudonym verfasst haben will (vgl.
Akten Vorinstanz, act. A38 und B11). Er gab an, seine Frau arbeite bei der
gleichen Zeitung beziehungsweise beim gleichen Verlag und stellte in Aus-
sicht, sie mit der Beibringung weiterer Texte zu betrauen. Bis zum aktuellen
Zeitpunkt hat er indes keine von ihm verfassten kritischen Berichte zu den
Akten gereicht und auch nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm dies
nicht möglich gewesen sein soll, zumal seine Ehefrau sich immer noch im
Heimatstaat aufhält. Die Vorinstanz konnte mithin ohne weiteres gestützt
auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweis-
mittel davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten kann.
6.3 Sofern der Beschwerdeführer beantragt, es seien Abklärungen vor Ort
anzustellen, aufgrund derer es möglich sein würde, das korrekte Datum
seines Arbeitsbeginns bei der Zeitung zu erfahren, ist festzustellen, dass
auch hier die behördliche Untersuchungspflicht eine Grenze in der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers findet. Vertiefte Abklärungen der
Schweizer Asylbehörden im Heimatstaat sind daher in diesem Zusammen-
hang nicht angezeigt.
6.4 Soweit in der Beschwerde Ausführungen getroffen werden, mit wel-
chen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt
wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung von Verfahrenspflichten
sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend die Vorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft erachtet und sein Gefährdungspotential im Hei-
matstaat verneint hat.
6.5 Da keine Verfahrenspflichtverletzungen im Sinne einer unzureichenden
Sachverhaltserstellung ersichtlich sind, ist der Antrag auf Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung
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Seite 11
des Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft in Colombo abzuwei-
sen.
7.
7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung ausführlich und zutreffend dargestellt hat, weshalb sie die
Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die Vor-
bringen bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung im ersten Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers. In diesem hatte das SEM sie mit Verfügung
vom 5. April 2013 als unglaubhaft qualifiziert. Das Bundesverwaltungsge-
richt bestätigte mit Urteil vom 15. Juli 2013 die vorinstanzliche Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren keine weiteren Sach-
verhaltsumstände geltend gemacht, die über die im ersten Asylverfahren
getätigten Angaben hinausgehen.
7.2 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung wird vorab verwiesen.
7.2.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und
unsubstanziierte Angaben zum Anstellungsbeginn und der Dauer seiner
Anstellung bei der Zeitung „B._______“ gemacht hat (vgl. Akten Vor-
instanz, act. A26/11 F8, act. B8/16 F61 sowie act. A26/11 F36, act. B8/16
F47). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel entspre-
chen sodann, wie im ersten Asylverfahren bereits festgestellt, inhaltlich
nicht seinem mündlichen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Arti-
kel über Entführungen mit weissen Vans, über Drogendeals und Banden-
kriege geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel
wurden zudem nicht unter seinem Namen verfasst. Er bringt hierzu pau-
schal vor, es handle sich bei diesem Namen um ein Pseudonym, ohne die-
sen Umstand näher zu konkretisieren (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11
F51, B8/16 F69). Es ist daher gar nicht ersichtlich, ob es sich beim Verfas-
ser der Artikel tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Die vom Be-
schwerdeführer angeblich verfassten kritischen Berichte hat er bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht, obwohl er diese während des gesam-
ten Verfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F51,
act. A44, act. B5/6) und hierzu ausgeführt hat, seine Ehefrau, welche
ebenfalls bei der Zeitung gearbeitet habe, könne diese im Archiv erhältlich
machen (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F34, act. B8/16 F122). Auf Be-
schwerdeebene wird nicht erklärt, weshalb es der Ehefrau nicht möglich
gewesen ist, die Artikel zu besorgen. Auch die Schilderung zur geltend ge-
machten Verfolgung (Drohanrufe; Bedrohung durch unbekannte Männer in
E-2282/2015
Seite 12
weissem Van) blieben vage und widersprüchlich. Der Erklärungsversuch
des Beschwerdeführers, er könne nach so langer Zeit die Daten nicht mehr
genau angeben, ist unbehelflich, da sich die Widersprüche keineswegs al-
lein aus den Datums- und Zeitangaben ergeben.
7.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe keinen Visums-
antrag gestellt. Vielmehr habe der Schlepper vorgängig seinen Pass ver-
langt. Dieser sei dann anscheinend dazu verwendet worden, einer anderen
Person zur Einreise nach Deutschland zu verhelfen. Die Schlepper hätten
seine Unterschrift auf dem Formular gefälscht.
Wie bereits im ersten Asylverfahren festgehalten wurde, sind bei der Prü-
fung des in Kopie vorliegenden Visumsantrags des Beschwerdeführers
keine Fälschungsmerkmale zu erkennen und die darin enthaltenen Anga-
ben (Personalien des Beschwerdeführers, ID-Nummer, Foto, Personalien
der Ehefrau, eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers) stimmen
mit der Aktenlage der Befragungsprotokolle und den Ausweiskopien im vor-
liegenden Asylverfahren überein. Hinzu kommt, dass der Visumsantrag
vom (…) 2011 datiert und der Beschwerdeführer behauptet, er sei erst am
(…) 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Seine Ausführungen, er
habe seinen Reisepass einem Schlepper gegeben, sind demnach nicht
überzeugend. Da der Visumsantrag vom (…) 2011 datiert, hätte der Be-
schwerdeführer seinen Pass bereits im (…) 2011, also (…) Monate vor der
Ausreise und zu einem Zeitpunkt, als er nach eigenen Angaben noch bei
der Zeitung gearbeitet hat, einem Schlepper übergeben müssen. Dieser
zeitliche Ablauf erscheint kaum denkbar.
7.3 Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor,
was geeignet wäre, den Entscheid der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
weshalb mit der Vorinstanz das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise zu verneinen ist.
7.4 Die Vorinstanz hat in einem zweiten Schritt geprüft, ob dem Beschwer-
deführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
angesichts seiner Vorbringen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im aktu-
ellen Zeitpunkt, ernsthafte Nachteile drohen würden und dies verneint. Die-
ser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an.
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1886/2015
vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich zur Situation in
Sri Lanka und zu den sich ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer
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Seite 13
Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäus-
sert. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass nicht generell angenom-
men werden könne, jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkeh-
rende tamilische Asylsuchende sei allein aufgrund seines Auslandaufent-
halts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausge-
setzt. Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf
welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rück-
kehr nach Sri Lanka kommen kann.
– In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) auf-
geführt ist.
– Einen weiteren Risikofaktor stellen tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) dar.
– Die Möglichkeit einer Gefährdung besteht sodann bei exilpolitischen Ak-
tivitäten.
Diese drei Risikofaktoren sind als stark risikobegründend zu qualifizieren
und können bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka führen. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdo-
kumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise begleitete
Rückführung nach Sri Lanka und Narben am Körper schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar und vermögen in der Regel für sich allein genommen
keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes
zu begründen (vgl. Urteil E-1886/2015 E. 8.5.5).
7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verbindung zu den LTTE geltend
gemacht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftbefehl
gegen ihn vorliegt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass er
nicht in der „Stop-“ oder „Watch-List“ verzeichnet ist. Weiter hat er keine
exilpolitischen Aktivitäten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt.
Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm
die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen. Der Vorinstanz ist sodann beizu-
pflichten, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise nicht glaub-
haft machen konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass er mit einem Ein-
reisevisum für Deutschland in seinem eigenen Pass am 4. Mai 2011 nach
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Frankfurt/Main, Deutschland gereist ist. Die Tatsache, dass der tamilische
Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung
zu begründen.
7.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma-
chung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
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Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt fest-
gestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden
Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE endete im Mai 2009. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat
das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______,
Zentralprovinz, hat einige Jahre in E._______, Distrikt D._______, Zentral-
provinz und in F._______, G._______ gelebt. Seine Ehefrau lebt mit dem
gemeinsamen Sohn in G._______. Es kann davon ausgegangen werden,
dass er die Möglichkeit hat, sich dort – oder in der Zentralprovinz – erneut
niederzulassen, zumal auch weitere Familienangehörige nach wie vor in
Sri Lanka leben (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 6). Er verfügt damit
über ein bestehendes, tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz,
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das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen han-
delt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten
Ausbildung, der über sehr gute Kenntnisse der singhalesischen und engli-
schen Sprache verfügt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 4). Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Indes ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass
Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist damit als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung wurden mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 abgewiesen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. August 2015 in gleicher Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Evelyn Heiniger
Versand: