Abtei lung V
E-2283/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2283/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige geor-
gischer Ethnie aus C._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 20. Januar 2007 respektive 2008 verliessen und per Auto
nach Russland reisten, von wo sie – nach einem längeren Aufenthalt in
D._______ – per LKW über ihnen unbekannte Länder am 13. Novem-
ber 2008 in die Schweiz gelangten und hier gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
vom 3. Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom
27. März 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der Partei
"E._______" und habe an den Wahlen vom 5. Januar 2007 respektive
2008 als Wahlbeobachterin geamtet,
dass sie kurz vor Schliessung der Wahllokale mit dem Mobiltelefon
gefilmt habe, wie vier schwarz gekleidete Personen mehrere Wahlzet-
tel in die Urne geworfen und so die Wahlen gefälscht hätten,
dass ihre Aufzeichnung bemerkt worden und es zu einem Handgemen-
ge gekommen sei, wobei es ihr mit Hilfe anderer Parteiangehöriger
gelungen sei, das Wahllokal zu verlassen und ihr Mobiltelefon ihrem
Parteikollegen F._______ zu übergeben,
dass dieser die Aufzeichnungen ins Fernsehzentrum habe bringen
wollen, jedoch vorher festgenommen, angeklagt und in Haft versetzt
worden sei, wo er sich bis zum heutigen Tag befinde,
dass sich die Beschwerdeführenden direkt im Anschluss an die
Wahlveranstaltung bei ihrem Nachbarn G._______ versteckt hätten,
dass die Polizei am nächsten Morgen – in der Annahme, es existiere
eine Kopie der Aufzeichnung des Wahlbetrugs – ohne entsprechenden
Duchsuchungsbefehl an der Wohnadresse der Beschwerdeführenden
eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei die anwesende Mut-
ter des Beschwerdeführers bedroht habe,
dass die Polizei ausserdem versucht habe, dem Beschwerdeführer
den Besitz einer Pistole unterzuschieben, wobei es zu Übergriffen
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gegen die Mutter / Schwiegermutter gekommen sei, da diese sich ge-
weigert habe, schriftlich zu bestätigen, dass die Waffe ihrem Sohn
gehöre,
dass der Mutter / Schwiegermutter ausserdem mitgeteilt worden sei,
die Beschwerdeführerin werde der Wahlfälschung verdächtigt,
dass der Beschwerdeführer auch an seinem Arbeitsplatz gesucht wor-
den sei,
dass die Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund am 20. Janu-
ar 2007 respektive 2008 ihren Heimatstaat verlassen und sich in der
Folge längere Zeit in Russland aufgehalten hätten, wo ihnen allerdings
Polizisten im August 2008 wegen des Kriegs in Georgien ihre Doku-
mente und Identitätspapiere zerrissen hätten, weshalb sie schliesslich
im November 2008 in die Schweiz eingereist seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 – eröffnet am 3. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten in-
nert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Grün-
de keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem
seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Beschwerdeführenden am 13. November 2008
schriftlich aufgefordert worden seien, innert 48 Stunden rechtsgenügli-
che Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie
dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen seien,
dass es sich bei der Darstellung, wonach ihre Reisepapiere im August
2008 durch russische Polizisten zerrissen worden seien, um eine
durch nichts belegte pauschale Behauptung handle,
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dass den Beschwerdeführenden zudem nicht geglaubt werden könne,
dass sich ohne eine Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu
sein von Russland bis in die Schweiz gereist seien, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten ver-
pflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass demzufolge davon auszugehen sei, sie hätten nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz ge-
langen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht nicht abgegeben hätten,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdefüh-
renden konkete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unter-
nommen hätten,
dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne,
zumal ihre Schilderung des Sachverhalts erhebliche Unstimmigkeiten
aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen würden,
dass abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden die Wahlver-
anstaltung und die damit zusammenhängenden Vorfälle unterschied-
lich datiert hätten, sie betreffend die letzteren kein einziges Beweismit-
tel vorlegen und auch keine genaueren Angaben machen könnten,
dass auch ihre Äusserungen im Kontext zu der mutmasslichen Verhaf-
tung von F._______, welchen bezeichnenderweise keine eigenen
Nachforschungen sondern lediglich Informationen aus zweiter Hand
zugrunde lägen, äusserst vage und unverbindlich ausgefallen seien,
dass insgesamt die einfach und allgemein gehaltenen Schilderungen
eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, so dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden als offensichtlich unglaubhaft zu
taxieren seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 6. April 2009 (Poststempel: 7. April 2009) Beschwer-
de erhoben und sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM vom
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1. April 2009 sei aufzuheben, und es sei eine materielle Beurteilung
durch dieses vorzunehmen,
dass die Akten am 14. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die russische Poli-
zei sowohl die Pässe als auch die Identitätskarten beider Beschwerde-
führenden zerrissen habe, zumal schon nicht einsehbar ist, weshalb
diese anlässlich der geltend gemachten Zufallskontrolle ihre sämtli-
chen Identitätspapiere bei sich getragen hätten, wo sie doch mehrere
Monate bei einem Freund in D._______ gelebt haben wollen (A1 S. 3,
4 und 7, A2 S. 3, 4 und 7),
dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
ihnen angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen –
strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2 S.
7 f.) von Russland über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowa-
kei / Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass aus den Antworten bei der Erstbefragung deutlich hervorgeht,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Schritte zur Papierbe-
schaffung unternommen haben und entgegen der anderslautenden
Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe auch keinerlei Interesse
hieran ersichtlich ist (vgl. A1 S. 5, A2 S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführenden sowie
der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise
in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen,
welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigten
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Befragungen im Transitzentrum vom 3. Dezember 2008 und
den Anhörungen vom 27. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
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sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien ausserordentlich substanzarm ausgefallen und wiesen
zudem in wesentlichen Aspekten erhebliche Widersprüche auf,
dass insbesondere die Beschwerdeführenden die behauptete Wahlfäl-
schung und damit den Auftakt zur angeblichen Verfolgung bei den
Erstbefragungen einhellig mit dem 5. Januar 2008 datierten (A1 S. 5,
A2 S. 5), wohingegen beide als Datum des nämlichen Vorfalls den
5. Januar 2007 nannten (A15 S. 5, A16 S. 4),
dass eine Misschreibung respektive Fehlübersetzung als Ursache für
diese Unstimmigkeit ausgeschlossen werden kann, da die anlässlich
der einzelnen Befragungen dargestellten zeitlichen Abläufe in sich
durchaus stimmig sind,
dass etwa die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung aussagte,
nach der Ausreise am 20. Januar 2008 hätten ihr Mann und sie unge-
fähr neun Monate in Russland gelebt und seien am 13. Novem-
ber 2008 in die Schweiz eingereist (A2 S. 7 f.) und sie anlässlich der
direkten Anhörung ausführte, ihr Parteigenosse F._______ sei am
5. Januar 2007 verhaftet worden und befinde sich seit zwei Jahren in
Haft (A16 S. 5 f.),
dass sich bereits aufgrund der unstimmigen – und zwischen den Be-
schwerdeführenden offensichtlich koordinierten – Aussagen über den
Zeitpunkt des verfolgungsbegründenden Vorfalls der Verdacht auf-
drängt, dass es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen um ein Sachverhaltskonstrukt handelt,
dass ergänzend mit dem BFM festzustellen ist, dass die Darstellung
der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen auch inhaltlich ausser-
ordentlich vage und substanzarm ausgefallen sind und somit nicht den
Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführenden hätten das Geschilder-
te selbst erlebt,
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dass insbesondere beim Beschwerdeführer keinerlei gesicherte Kennt-
nis von den Hintergründen der Verfolgung seiner Ehefrau festgestellt
werden konnte, zumal dieser hierüber lediglich vage Vermutungen an-
zustellen vermochte (A15 S. 7),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführenden eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich
ist,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdefüh-
renden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich
erwogen, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihnen obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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