Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2284/2007
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 21. Februar
2007 / N (…).
E2284/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo,
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. April 2003
und gelangte am 7. April 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem
Kanton C._______ zugewiesen. Am 8. April 2003 wurde er in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...)
summarisch und am 15. April 2003 vom BFM eingehend zu seinen
Ausreise und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragungen trug er
im Wesentlichen Folgendes vor:
[Zwangsrekrutation; Eintritt und Tätigkeiten in der LTTE; Austritt aus der
LTTE]. Wenige Tage später sei er deshalb von den LTTE bei seinem
Vater, welcher von den LTTEMitgliedern geschlagen und bedroht
worden sei, in B._______ gesucht worden, und auch in Colombo hätten
sich zwei Angehörige der LTTE nach ihm erkundigt. Aus Angst vor den
LTTE sowie vor einer Verfolgung des srilankischen Staates habe sich
der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Der ehemalige Rechtsvertreter focht mit Eingabe vom 14. Mai 2003 an
die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) namens und
im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFF an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen; allenfalls sei das Verfahren zwecks vollständiger
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Im Übrigen seien die Akten des Verfahrens [Geschwisterteil] und
[Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers beizuziehen.
E2284/2007
Seite 3
Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein
abtrünniges, nicht unbedeutendes LTTE[Mitglied], was er auch im
vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargelegt habe. Er habe für die
LTTE [Tätigkeit]. Zudem sei davon auszugehen, dass er als wichtiges
Mitglied des LTTE(…) dem Befehl, die Büros in B._______ zu räumen
und sich nach Vanni zu begeben, nicht Folge geleistet habe, sondern sich
von den LTTE abgesetzt habe. Im Falle seiner Rückkehr sei er einem
landesweiten, erheblichen Risiko ausgesetzt; dabei könne er
insbesondere nicht mit dem Schutz der srilankischen Behörden rechnen,
weil er von diesen Verfolgungshandlungen befürchten müsse.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurden folgende Dokumente zu den
Akten gereicht: Kopie der Geburtsurkunde vom (…) 2003,
eingeschweisste Farbkopie seiner LTTEIdentitätskarte (Nr. (…)),
Zulassungsbestätigung für die politische Arbeit für die LTTE vom (…),
diverse Fotos mit dem Beschwerdeführer in Uniform, unter anderem an
der Seite von LTTEFührer Prabhakaran, Begleitbrief des Vaters des
Beschwerdeführers vom (…) 2003.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 hielt die ARK fest, dass die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die
Verfahrensakten [Geschwisterteil] sowie [Ehepartner des
Geschwisterteils] antragsgemäss beigezogen würden.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 beantragte das BFF die
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des Standpunktes des Bundesamtes zu rechtfertigen vermöchten.
Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt nach seiner Tätigkeit bei den
LTTE gefragt worden sei, gehe aus den Protokollen lediglich hervor, dass
er von den LTTE zwangsrekrutiert und als unfreiwilliger Kämpfer für die
Organisation tätig gewesen sei. [Tätigkeiten]. Daraus könne aber –
entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe – nicht geschlossen werden, bei ihm handle es sich
um ein wichtiges, exponiertes LTTEMitglied. Auch die nachträglich
beigebrachte Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit dem
E2284/2007
Seite 4
Führer der LTTE Prabhakaran abgebildet sei, sei als Beweismittel für die
geltend gemachte wichtige Stellung innerhalb der LTTE nicht geeignet,
zumal bekanntlich solche Fotographien manipulierbar seien.
F.
In der Replik vom 11. August 2003 führte der ehemalige Rechtsvertreter
aus, es sei erstaunlich, dass sich das BFF trotz Vielzahl der Beweismittel
und konkreter Hinweise auf eine exponierte (…) Tätigkeit des
Beschwerdeführers nicht dazu entschlossen habe, eine ergänzende
Anhörung durchzuführen. Die Sachverhaltsermittlung des BFF bleibe
damit unvollständig und genüge dem Untersuchungsgrundsatz nicht.
Der Beschwerdeführer sei als Kadermitglied innerhalb des LTTE(…) an
(…) diverser von den LTTE verübter Attentate beteiligt gewesen. Dabei
handle es sich um [schwere Anschläge auf zivile Ziele]. Die Aufgabe des
Beschwerdeführers habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Aufgrund seiner
langen (…)Dienstzeit kenne er sowohl Struktur als auch Beteiligte der
LTTE und müsse daher seit seiner Flucht mit Racheakten seitens der
LTTE rechnen.
Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Asylgewährung
zurück, hielt jedoch an den Anträgen auf Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung der vorläufigen Aufnahme fest.
G.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. August 2003 beantragte
das BFF weiterhin die Abweisung der Beschwerde, zumal mit der
Sachverhaltsergänzung und den eingereichten Beweismittel die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargetan
worden seien.
H.
Der ehemalige Rechtsvertreter führte mit Stellungnahme vom 3.
September 2003 aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers –
nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der eingereichten
Beweismittel – durchaus glaubhaft erschienen.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 an die ARK führte der ehemalige
Rechtsvertreter aus, dass die vom Beschwerdeführer begangenen
Befehlsverweigerungen und der Ausstieg eines LTTE[Mitglieds] aus der
Organisation schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würden. Des
E2284/2007
Seite 5
Weiteren machte er auf das Urteil der ARK vom (…) aufmerksam, mit
welchem [Ehepartner des Geschwisterteils] des Beschwerdeführers –
aufgrund der von der ARK als glaubhaft erachteten LTTEAktivitäten des
Beschwerdeführers und aus diesem Grunde erlittenen [Gewaltakt] – Asyl
gewährt wurde.
J.
Mit Eingabe vom 7. September 2004 an die ARK reichte der ehemalige
Rechtsvertreter einen Brief vom Vater des Beschwerdeführers ein, in
welchem ausgeführt werde, dass sich Ende Juli 2004 Mitglieder des
LTTE(…) nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten.
K.
Die ARK hiess mit Urteil vom 30. Januar 2006 die gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 16. April 2003 erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 14. Mai 2003 gut, hob die betreffende Verfügung
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur
Begründung führte die ARK aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
in mehrfacher Hinsicht unvollständig respektive unzutreffend festgestellt
worden sei.
L.
Im wieder aufgenommenen Asylverfahren gelangte der ehemalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 24. April 2006
an das BFM und reichte folgende Dokumente zu den Akten: Berichte vom
(…) 2005 sowie vom (…) 2006 von Dr. C._______, Assistenzärztin,
Bericht von Dr. med. D._______ vom (…) 2005, radiologischer
Untersuchungsbericht von Dr. med. E._______ vom (…) 2005.
Dem Begleitschreiben ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um
dokumentierte Nachwirkungen einer im Jahr (…) erlittenen
Schussverletzung sowie einer anderen Verletzung handle, welche sich
nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer
wieder akut verschärft hätten. Die Ursachen der Verletzungen würden
indes nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den fluchtauslösenden
Ereignissen stehen, es handle sich vielmehr um weiter zurückliegende
Ereignisse, welche der Beschwerdeführer in den Befragungen nur
summarisch angesprochen habe.
M.
Der ehemalige Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 28. November
E2284/2007
Seite 6
2006 an das BFM aus, dass zwar der Asylausschluss, jedoch nicht der
Ausschluss des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft
gerechtfertigt sei. Vorliegend komme im Hinblick auf einen Ausschluss
der Flüchtlingseigenschaft lediglich Art. 1F Bst. a des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in
Frage, handle es sich doch bei den fraglichen Beteiligungen des
Beschwerdeführers zumindest um "relative politische Delikte". Der
Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1F Bst. a FK sei
auf Personen ausgerichtet, welche in der Lage seien, die politischen
Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen. Dies sei vorliegend nicht
der Fall, da der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben habe, dass er
von den LTTE zwangsrekrutiert und zum (…) abkommandiert worden sei.
Somit sei er ein reiner Befehlsempfänger gewesen, welcher die Taktik der
LTTE in keiner Weise selbst bestimmt oder gewählt habe. Dabei sei er
zwar im Jahre (…) als [Tätigkeit] [an den] Attentaten auf zivile Ziele
beteiligt gewesen. Seine Beteiligung beschränke sich indes auf
[Tätigkeit]. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch darauf
hingewiesen, dass er sich im Jahre (…) – sobald sich die Möglichkeit
geboten habe – von den LTTE abgesetzt habe. Dies zeige, dass er in den
LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem Willen gehandelt
habe. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach
Art. 1F Bst. a FK sei somit vorliegend nicht erreicht. Der Asylausschluss
als Sanktionierung sei dem Profil des Beschwerdeführers angemessen;
ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht
verhältnismässig. Schliesslich sei – wie bereits im vorangehenden
Verfahren dargelegt worden sei – der Beschwerdeführer von sich aus
bereit, die Konsequenzen – den Asylausschluss – seiner (…) Beteiligung
an den Anschlägen der LTTE zu tragen.
N.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 – eröffnet am 26. Februar 2007 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur
Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, werde jedoch infolge
Vorliegens des Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK von der
Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Die Wegweisung werde jedoch
zur Zeit wegen Unzulässigkeit (drohende von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verbotene Strafe oder Behandlung)
nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen
E2284/2007
Seite 7
Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung
wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
O.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2007 (Datum
Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
P.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers ab, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten.
R.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht
die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis.
S.
Das BFM stellte mit Verfügung vom (…) 2009 fest, dass die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung seit (…) 2009 wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen
ist.
T.
Mit Verfügung vom (…) 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführer innert Frist um Mitteilung, ob er an der
E2284/2007
Seite 8
Beschwerde (Begehren betreffend Flüchtlingseigenschaft) festhalte oder
diese allenfalls zurückziehe. Bei ungenutzter Frist zur Stellungnahme
gehe das Gericht vom Festhalten an den Rechtsbegehren aus und führe
das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fort.
Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E2284/2007
Seite 9
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM vertrat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 die
Auffassung, dass aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer
begründete Furcht habe, asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG in seinem Heimatland ausgesetzt zu werden. Allerdings greife im
vorliegenden Fall der Ausschlussgrund von Art. 1F Bst. b FK, weshalb
der Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen
sei. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass
gemäss Praxis der Schweizerischen Asylbehörden unter den im
vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Art. 1F Bst. b FK nicht nur
eigenhändig begangenen Taten fallen würden, vielmehr sei dieser
Tatbestand auch dann erfüllt, wenn eine Person aufgrund einer
spezifischen Aufgabenverteilung Mittäter, wenn sie wegen ihrer
vorgesetzten Funktion für derartige Taten als direkt und persönlich
mitverantwortlich zu erachten oder wenn sie angesichts ihrer hohen
hierarchischen Position innerhalb einer Organisation aufgrund ihres
mitbestimmenden Einflusses insgesamt für deren Taten mitverantwortlich
zu machen sei, weil sie in der Lage gewesen sei, die Zielsetzung der
Organisation mitzuprägen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18, EMARK 2002 Nr. 9
sowie EMARK 1999 Nr. 11). Ferner seien gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichtes und der Schweizerischen Asylbehörden unter die
Bestimmung von Art. 1F Bst. b FK nicht nur im engeren Sinne rein
gemeinrechtliche Straftaten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen
auch in einem politischen Kontext verübte Straftaten, bei denen der
gemeinstrafrechtliche Gehalt einer Tat ein allfälliges politisches Moment
klarerweise überwiege, zu subsumieren. Eine Straftat sei demgegenüber
als relativ politisches Delikt zu qualifizieren, wenn die Handlung nicht aus
persönlichen Gründen oder zum persönlichen Vorteil erfolge, sondern
nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen
des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter habe, welcher
anzunehmen sei, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines
Kampfes um die Macht im Staate erfolge oder wenn sie verübt worden
sei, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschliessenden
E2284/2007
Seite 10
Staates zu entziehen. Zwischen solchen Taten und den angestrebten
Zielen müsse eine direkte und klare Beziehung bestehen (vgl. BGE 106
Ib 309 und BGE 110 lb 285 sowie EMARK 1993 Nr. 8). Indessen hätten
das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch seine Tat verletzten
fremden Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis zu stehen; die
Tat müsse angesichts der damit verfolgten Ziele mindestens
einigermassen verständlich erscheinen. Gravierende, direkt gegen Leib
und Leben gerichtete Straftaten seien demgemäss nur dann als relativ
politische Delikte zu betrachten, wenn die Handlungen das einzige Mittel
seien, um die im Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und
das gesetzte politische Ziel zu erreichen, was unter anderem im Rahmen
eines offenen bewaffneten Konfliktes der Fall sein könne (vgl. BGE 106 Ib
309). Die LTTE würden zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres
bewaffneten Kampfes notorischerweise massive Gewaltakte begehen,
die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, die
offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit
verfolgten politischen Zielen stehen würden. Der Beschwerdeführer habe
innerhalb des LTTE(…) eine Kaderstellung bekleidet, sich in dieser
Funktion an (…) diverser von den LTTE verübter Attentate [auf zivile
Ziele] –, bei welchen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen seien,
beteiligt und damit die schwerwiegenden Taten der LTTE objektiv
mitgetragen. Seine Aufgabe habe darin bestanden, [Tätigkeiten]. Im
Übrigen kenne er durch seine lange (…)Dienstzeit Strukturen und
Beteiligte der Attentate. Eine gesamthafte Würdigung all dieser seit (…)
ausgeübter Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des LTTE(…) ergebe
klarerweise eine direkte Mitverantwortung des Beschwerdeführers für die
durch die LTTE im Laufe der Jahre verübten zahlreichen Straftaten, die
im Kern als gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben gerichtete, und
nicht als politische Delikte zu qualifizieren seien. Dieser Befund gelte
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer innerlich mit der
Vorgehensweise der LTTE in allen Teilen einverstanden gewesen sei
oder nicht. Zudem habe er durch seinen Tatbeitrag auch subjektiv
zumindest in Kauf genommen, die LTTE durch sein Tun mit zu
unterstützen. Angesicht dessen sei von sowohl objektiv überaus
schwerwiegenden Taten als auch von einem subjektiv schweren
Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch eine
diesbezügliche Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit
seiner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits, unter
Berücksichtigung möglicher Schuldminderungsgründe, sowie seinem
Schutzinteresse vor einer ihm drohenden Verfolgung in seinem
Heimatstaat andererseits, vermöge vorliegend zu keinem anderen
E2284/2007
Seite 11
Resultat zu führen (vgl. EMARK 1993 Nr. 8). Eine Anwendung von Art. 1F
Bst. b FK sei deshalb auch unter diesem Aspekt als angemessen zu
erachten. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG; infolge des Vorliegens
der Ausschlussgrundes von Art. 1F Bst. b FK sei der Beschwerdeführer
jedoch von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen.
3.2. Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegengehalten, dem
Beschwerdeführer seien die tragischen Auswirkungen der in Frage
stehenden Anschläge durch die LTTE zwar sehr wohl bewusst und er
bereue diese Taten. Trotzdem würde seine Rolle innerhalb des LTTE(…)
und der Grad der Verantwortung für diese Taten zur Diskussion stehen
(dazu werde auf die Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom
28. November 2006 verwiesen). Gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts sei der Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft (im Gegensatz zum Asylausschluss) im Sinne von
Art. 1F FK auf Personen ausgerichtet, welche "in der Lage waren, die
politischen Zielsetzungen der Organisation mitzuprägen" (EMARK 2002
Nr. 9 S. 79 sowie EMARK 1999 Nr. 11 S. 80 f., EMARK 2006 Nr. 29
S. 314 u.a.m.). Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden
Gründen nicht zu: Er sei, wie bereits in der Beschwerdeergänzung vom
11. August 2003 dargelegt worden sei, im Jahre (…) gegen seinen Willen
von den LTTE zwangsrekrutiert und sei anschliessend zum (…)
abkommandiert worden. Dafür, dass er keine Kaderposition in der LTTE
innegehabt habe, spreche die Tatsache, dass er zwar Leute habe
befehligen, die von ihm erarbeiteten Rapporte jedoch stets seinem Leiter
habe vorlegen müssen; somit sei er selber bloss reiner Befehlsempfänger
gewesen; dies sei der Konstellation von EMARK 1999 Nr. 11 S. 82
ähnlich, wo die Beschwerde gutgeheissen worden sei. Zudem lasse sich
aufgrund der Tatsache, dass er die inneren Strukturen des LTTE(…)
kenne, was sich lediglich durch die jahrelange Tätigkeit ergeben habe,
nicht einfach darauf schliessen, dass er eine Kaderfunktion ausgeübt
habe. Zusammenfassend lasse sich daher festhalten, dass er
keineswegs derart im Zentrum der Macht gestanden sei (vgl. EMARK
1999 Nr. 11 S. 81 f.), dass er auf die Taktik der LTTE einen
mitbestimmenden Einfluss habe nehmen können. Seit (…) sei er zwar als
[Tätigkeit] (…) an (…) Attentaten auf zivile Ziele beteiligt gewesen, die
Beteiligung beschränke sich aber auf [Tätigkeit]. Dafür, dass er in seiner
Tätigkeit für die LTTE nicht in eigener Überzeugung und aus freiem
Willen gehandelt habe, spreche ferner die bereits in der
Beschwerdeergänzung erwähnte Rüge von seinem Leiter in Bezug auf
E2284/2007
Seite 12
seine nicht zur Zufriedenheit der LTTE ausgeführten Tätigkeiten sowie
die angebliche Tatsache, dass er sich im Jahre (…), sobald sich ihm die
Möglichkeit geboten habe, von den LTTE abgesetzt habe. Dass er die
verheerenden Konsequenzen seiner Tätigkeit für den LTTE(…) in Kauf
genommen habe beziehungsweise habe nehmen müssen, habe mehr mit
den internen Zwängen der LTTEStruktur, denen man sich kaum
entziehen könne, als mit fahrlässiger Gleichgültigkeit oder gar
Befürwortung zu tun. Daher könne ihm kein schweres Verschulden
angelastet werden. Aus den genannten Gründen könne ihm keine
unmittelbare Mitverantwortung für die Taten der LTTE zur Last gelegt
werden. Die hohe Schwelle zur Annahme eines Ausschlussgrundes nach
Art. 1F FK sei insofern nicht erreicht. Der Beschwerdeführer habe folglich
glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka von den LTTE verfolgt
werde und erfülle somit die Flüchtlingsgeigenschaft.
4.
4.1. Praxisgemäss, und in Übereinstimmung mit entsprechenden
Richtlinien des United Nations High Commissioner for Refugees
[UNHCR] (vgl. BVGE 2010/44 E.5.2 sowie BVGE 2010/43 E. 5.3.2.1), ist
der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft gemeinhin vor dem Ausschluss
im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz rechtfertigt sich gemäss UNHCR allerdings, wenn Anklage vor
einem internationalen Strafgericht erhoben wurde, offensichtliche
Beweise vorliegen, dass die asylsuchende Person in ein besonders
schweres Verbrechen – wie namentlich im Sinne von bedeutenden Fällen
nach Art. 1F Bst. c FK – involviert ist oder die Frage des Ausschlusses
den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet (vgl. UNHCR
Richtlinien zur Auslegung der Ausschlussklauseln Art. 1F Bst. ac FK vom
4. September 2003 [UNHCRRichtlinien], Ziff. 31.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before
exclusion" und der genannten Betrachtungsweise grundsätzlich
angeschlossen (vgl. namentlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E7772/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.8.2 sowie E2190/2010 vom 25.
August 2010 E.4.4.2).
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 21. Februar 2007 bereits
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen.
Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
E2284/2007
Seite 13
4.2. Die Vorinstanz erachtete indessen den Ausschlussgrund von Art. 1F
Bst. b FK als gegeben, weshalb es den Beschwerdeführer von der an
sich bestehenden Flüchtlingseigenschaft ausschloss und dessen
Asylgesuch ablehnte. In der angefochtenen Verfügung ging das BFM von
der – vom Beschwerdeführer selber nicht bestrittenen – Beteiligung
an diversen Anschlägen (…) aus, welche als besonders schwere
Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu
qualifizieren seien.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 1F FK sind die Bestimmungen der
Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen
ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Zufluchtlandes
begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden
sind. UNHCR führt hierzu erläuternd aus, die begangenen
ungeheuerlichen Taten müssten so verabscheuungswürdig sein, dass die
Personen – auch wenn sie begründete Furcht vor Verfolgung aus
Konventionsgründen haben – nicht würdig sind, internationalen
Rechtsschutz nach der Flüchtlingskonvention zu erhalten. Es ist
allerdings nicht jeder Straftäter von der Flüchtlingseigenschaft
auszuschliessen, sondern nur derjenige, der sich schwerer und
unannehmbarer Handlungen schuldig gemacht hat (vgl. UNHCR
"Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge" zum UNHCRHandbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem
Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003, vom April
2007 [Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die
Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCRHandbuch], Ziff. 41; UNHCR,
Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F
of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees [UNHCR
Background Note], Ziff. 38 ff.). Art. 1F Bst. b FK, welcher – ebenso wie
die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK – in Anbetracht
der schwerwiegenden Folgen, die ein Ausschluss für die betreffende
Person hat, restriktiv auszulegen ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des
Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum
UNHCRHandbuch, a.a.O., Ziff. 38), schliesst mithin Personen vom
Flüchtlingsstatus aus, die sich der legitimen strafrechtlichen Verfolgung
wegen schwerer nichtpolitischer Verbrechen entziehen wollen, und zwar
E2284/2007
Seite 14
auch dann, wenn sie an sich die nötigen Voraussetzungen für den
Flüchtlingsstatus erfüllen. Einerseits trägt diese Bestimmung
offensichtlich dem legitimen Anliegen der Staaten Rechnung, ihre Bürger
zu schützen, andererseits garantieren die zahlreichen Vorbedingungen,
die in diese Bestimmung aufgenommen worden sind, dass der Schutz
von Flüchtlingen, die weniger schwere Straftaten verübt haben, weiter
gewährleistet ist (vgl. Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge zum UNHCRHandbuch, a.a.O.,
Ziff. 44).
4.3.2. Bei der Unterscheidung, ob ein Vergehen eine nichtpolitische oder
eine politische Straftat darstellt, hält sich das Bundesverwaltungsgericht
an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Auslieferungsrecht (vgl. insbesondere BGE 106 Ib 297). Dabei ist in
erster Linie zu beachten, um was für ein Verbrechen es sich handelt und
welcher Zweck mit der Straftat verfolgt wurde. Bei der Begehung eines
politischen Deliktes muss ein enger und direkter kausaler
Zusammenhang zwischen dem begangenen Verbrechen und dem
angeblich politischen Zweck und Ziel des Verbrechens bestehen. Bei der
Straftat soll auch das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht
überwiegen. Dies ist nicht der Fall, wenn die begangenen Straftaten in
grobem Missverhältnis zu dem angeblich erstrebten Ziel stehen. Wird die
Straftat besonders grausam begangen, ist es schwer, ihren politischen
Charakter zu akzeptieren. Der politischen Charakter ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt überwiegend politische Ziele
verfolgt wurden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles
verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCRRichtlinien, Ziff. 15; vgl. auch die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung). Hat ein
Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend
politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu
bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die
durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis
stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten
können nur dann als solch relativ politische Delikte bezeichnet werden,
wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die im Spiele
stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte
politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 309, BGE 110 1b 285,
EMARK 1993 Nr. 8). Terroristische Straftaten sind in aller Regel nicht als
politische Delikte zu werten (vgl. UNHCRRichtlinien Ziff. 15; UNHCR
Background Note Ziff. 41 und 79 ff.).
E2284/2007
Seite 15
4.3.3. Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle
Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Die
Anwendung von Art. 1F Bst. b FK schliesst nicht aus, dass auch hohe
Führungspersonen in Organisationen, die als Mittel der Zielerreichung
terroristische Handlungen begehen und dabei schwere Verbrechen des
gemeinen Rechts in Kauf nehmen, die Verantwortung für deren
Handlungen zu tragen haben und sich solche Verbrechen anrechnen
lassen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 6.2 u. E 6.3 mit weiteren
Hinweisen; EMARK 1999 Nr. 11; vgl. die systematische Einordnung der
Ausführungen zur Verantwortlichkeit in UNHCRRichtlinien, Ziff. 18 ff.). In
Anbetracht der Tragweite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich
der Flüchtlingskonvention ist jedoch von einer pauschalen und
undifferenzierten Zurechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen
(vgl. UNHCRRichtlinien, Ziff. 19; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
4.3.4. Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass
effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der
Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen. Lässt
sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das
Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im
Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und
seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende
vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. UNHCR
Richtlinien, Ziff. 24 sowie die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung
der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich
der Beschwerdeführer schwerer und unannehmbarer Handlungen
schuldig gemacht hat. Wie von ihm unbestritten, war er an diversen seit
(…) von der LTTE verübten Anschlägen (…), bei welchen zahlreiche
Menschen ums Leben gekommen sind, beteiligt.
Zur Umsetzung ihrer politischen Ziele, nämlich die Erlangung der
Unabhängigkeit des Nordens und Ostens Sri Lankas, beging die LTTE im
Laufe der Jahre notorischerweise massive Gewaltakte, bei welchen es
E2284/2007
Seite 16
sich – wie die Vorinstanz richtig festhielt – im Kern um
gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben von Zivilpersonen
gerichtete Delikte handelt. Diese durch die Organisation zu
verantwortenden Taten sind als terroristische Handlungen und folglich als
gemeinrechtliche Straftaten zu qualifizieren. Demnach ist den verübten
Anschlägen durch die LTTE ein politischer Charakter abzusprechen,
zumal die Gewaltakte offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis
zu den damit angestrebten politischen Zielen der Organisation stehen.
Der Umstand, dass die Schweiz die LTTE offiziell nicht zur terroristischen
Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erklärt hat,
verbunden mit der Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dieser Organisation
strafrechtlich zu sanktionieren, ändert nichts an der Beurteilung, dass der
terroristische Aspekt der oben beschriebenen Delikte der LTTE nicht in
Abrede zu stellen ist, sondern besagt einzig, dass nicht bereits die
Zugehörigkeit zur LTTE an sich einen Straftatbestand erfüllt.
Der Argumentation des ehemaligen Rechtsvertreters, vorliegend komme
allein Art. 1F Bst. a FK im Hinblick auf einen Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft in Frage, weil es sich
bei den fraglichen Beteiligungen des Beschwerdeführers – wenn
überhaupt – um relative politische Delikte handle, kann somit nicht gefolgt
werden.
4.5. Das Gericht geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von
einer Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Mittäter für die von
den LTTE begangenen Gewaltakte (…) in den Jahren (…) aus, an denen
er durch seine Handlung direkt beteiligt war. Es erachtet es als
zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner spezifischen
Aufgabenverteilung – [konkrete Tätigkeiten] – sowie dem ihm dadurch
zukommenden mitbestimmenden Einfluss auf die Art der Verübung der
Anschläge und die Zielsetzungen der Organisation die folgenden
verübten und von ihm unbestrittenen Attentate der LTTE anrechnen
lassen muss: [Aufzählung der Attentate]. Zum Einwand, sein Beitrag habe
sich lediglich auf [Tätigkeit] beschränkt, er habe – selbst wenn er Leute
habe befehligen müssen – die von ihm erarbeiteten Rapporte stets
seinem Vorgesetzten vorlegen müssen und sei somit selber lediglich
Befehlsempfänger gewesen (…), gilt es Folgendes anzumerken: Als
allgemein anerkanntes Rechtsprinzip gilt, dass das Handeln auf Befehl
nicht von der Verantwortung entbindet. Dieser Grundsatz liegt auch
völkerrechtlichen Regelungen zentral zu Grunde (vgl. insbesondere Art.
E2284/2007
Seite 17
33 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli
1998, SR 0.312.1). Die Verteidigung des Handelns auf Befehl kommt nur
in Betracht, wenn eine Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl
nachzukommen, von dessen Gesetzeswidrigkeit keine Kenntnis hatte und
der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war (vgl. UNHCR
Richtlinien Ziff. 21 ff.). Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen
offensichtlich erfüllt. Auch die Vorbringen, er habe die verheerenden
Konsequenzen seiner Tätigkeit für [LTTE] aufgrund interner Zwänge der
LTTEStruktur – er sei zwangsrekrutiert worden, habe sich im Jahre (…),
sobald sich ihm die Gelegenheit geboten habe, jedoch von den LTTE
abgesetzt – in Kauf nehmen müssen, vermögen die vorstehenden
Erwägungen nicht umzustossen. Ob der Beschwerdeführer dabei eine
hochrangigen Führungsposition innehatte, kann offengelassen werden,
da er aufgrund seiner Tatbeiträge und Einflussnahme auf das Vorgehen
der Organisation für die von den LTTE begangenen obgenannten Delikte
als direkt und persönlich mitverantwortlich zu erachten ist.
Angesichts der hinreichenden Möglichkeit einer differenzierten
Zurechnung der Verantwortlichkeit sowie seiner direkten Einflussnahme
auf die (…)Handlungen der LTTE ist die individuelle Verantwortlichkeit
des Beschwerdeführers für die ihm zur Last gelegten gemeinrechtlichen
Delikte zu bejahen.
4.6. Schliesslich ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F
Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.
Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, auch eine
Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten des
Beschwerdeführers und seiner subjektiven Schuld einerseits sowie
seinem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im
Heimatstaat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat als zu
dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu führen (vgl.
EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer zwar seine Reue kundgetan und von seinen
kriminellen Aktivitäten Abstand genommen respektive sich von den LTTE
abgewandt hat, er jedoch seine Taten bis dato nicht sühnen musste.
Immerhin kann festgehalten werden, dass nicht davon auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer eine potenzielle Gefahr für die
Schweizerische Bevölkerung darstellt. Zudem liegen die Taten bereits
Jahre zurück und bis dato hat der Beschwerdeführer in der Schweiz in
keiner Form zu Klagen Anlass gegeben. Allerdings gilt es festzuhalten,
E2284/2007
Seite 18
dass der Umstand, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen,
die Schwere der begangenen Verbrechen – die Attentate haben
zahlreiche Menschenleben gefordert – nicht aufzuwiegen vermag. Im
Übrigen würde die Verfolgungsverjährung für die Taten (…) noch nicht
greifen (vgl. als Richtwert für die Verjährung Art. 97 StGB).
Überdies erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch in
Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vom BFM
vorläufig aufgenommen wurde und inzwischen über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Bst. S) und der Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft daher nicht die Rückschaffung in das Heimatland
zur Folge hat, verhältnismässig. Die dem Beschwerdeführer
möglicherweise drohende Verfolgung seitens der srilankischen Behörden
wird allenfalls im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der
Aufenthaltsbewilligung respektive einer allfälligen erneuten Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme zu berücksichtigen sein.
Schliesslich sind allfällige Schuldminderungsgründe nicht ersichtlich, da
weder das Alter noch der Tatbeitrag respektive die Form der Teilnahme
als Gründe in Betracht kommen.
Nach dem Gesagten erscheint das Schutzinteresse des
Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im
Vergleich zur Verwerflichkeit seiner Verbrechen und seiner subjektiven
Schuld geringer. Eine Anwendung von Art. 1F Bst. b FK und folglich ein
Ausschluss vom Anwendungsbereich der Konvention ist demnach auch
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als angemessen zu
erachten.
4.7. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und in Würdigung
der Gesamtumstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F
Bst. b FK die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz
hielt zu Recht und mit treffender Begründung fest, dass die (...) in den
Jahren (…) begangen gemeinrechtlichen Delikte der LTTE, für welche
der Beschwerdeführer Mitverantwortung trägt, einen Ausschluss im Sinne
der FK begründen. Das Schutzinteresse des Beschwerdeführers ist dabei
– wie die Vorinstanz richtig ausführte – geringer einzustufen als die
Verwerflichkeit der begangenen Taten. Aus dem Gesagten ergibt sich
folglich, dass ein Ausschlussgrund nach Art. 1F Bst. b FK vorliegt. Der
Beschwerdeführer ist daher von der Flüchtlingseigenschaft, welche er
E2284/2007
Seite 19
zwar erfüllt, auszuschliessen und mithin nicht als Flüchtling
anzuerkennen.
5.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2009 fest, dass die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung seit (…) 2009 wegen Vorliegens eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG erloschen ist. Demnach kann eine
Erörterung des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des Bestehens
von Vollzugshindernissen unterbleiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Mit Verfügung vom 10. April 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verweis auf das Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers ab.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Änderung dieser
Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende 2007 geltenden Art. 86
Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsuchende verpflichtet, unter
anderem auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu
leisten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung am 1. Januar 2008
wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte
Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss revidiertem Art. 86 Abs. 1
AsylG "zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstätigen
Personen (...) verursachen" und kann daher nicht mehr zur individuellen
Kostendeckung herangezogen werden. Nach dem Gesagten ist die
Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. April 2007 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise
E2284/2007
Seite 20
gutgeheissen, nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer
Einreichung nicht aussichtslos waren und sich in den Akten keine
Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig ist. Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E2284/2007
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: