Abtei lung V
E-2287/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Benin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2287/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 1993
zusammen mit seiner Famlie (Eltern und Geschwister) von seinem
Heimatland Togo nach Benin übersiedelte,
dass er Benin am 3. Juli 2006 verliess und über Nigeria und Italien am
18. Juli 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte,
dass am 24. Juli 2006 die Befragung zur Person des Beschwerdefüh-
rers im A._______ und am 29. August 2006 die Anhörung zu den
Asylgründen durch B._______ erfolgte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei in Benin (_______) geboren und togolesischer
Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Ewe mit letztem
Wohnsitz in C._______ und katholischen Glaubens,
dass er Journalist und Mitglied der Union internationale des Journalis-
tes de la Presse Francophone sei und bei _______ und _______
gearbeitet habe,
dass er vom 2. bis. 8. November 2005 an der 37. Hauptversammlung
der UPF in Lomé (Togo) teilgenommen habe, wo sich Journalisten aus
aller Welt getroffen hätten,
dass am 6. November 2005 die Journalisten vom togolesischen Präsi-
denten im Dorf Kara zu einer Pressekonferenz empfangen worden sei-
en und er ihm zwei kritische Fragen gestellt habe,
dass er deshalb im Anschluss an die Pressekonferenz vom Verteidi-
gungsminister, vom Präsidenten der Journalistensektion in Togo und
vom Kommunikationsminister gefragt worden sei, weshalb er seine
Fragen vor Ausländern gestellt habe,
dass er zu seiner Herkunft befragt und gezwungen worden sei, in Be-
gleitung besagter Personen und getrennt von den anderen Journalis-
ten nach Lomé zurückzufliegen,
dass sie unterwegs seine Personalien aufgenommen und ihm gesagt
hätten, sie würden ihm seine Fragen nicht verzeihen,
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dass er am Abend nach seiner Rückkehr in Lomé an einem Essen mit
anderen Journalisten teilgenommen und deshalb einer Einladung des
Verteidigungsministers zu einem Treffen nicht Folge geleistet habe,
dass ihm der Bodyguard des Verteidigungsministers während des Es-
sens mitgeteilt habe, er werde ihn anrufen und er solle sich allein zum
besagten Minister begeben,
dass er das Telefon nicht abgenommen habe und am darauffolgenden
Tag im Hotel von Soldaten abgeholt und an einen Ort verbracht wor-
den sei, wo sich auch der Verteidigungsminister befunden habe,
dass er dort geschlagen, den ganzen Vormittag verhört und ihm mitge-
teilt worden sei, er müsse das Land in den nächsten Stunden verlas-
sen,
dass er Togo gleich nach seiner Freilassung verlassen habe und mit
einem Taxi nach C._______ gefahren sei,
dass ihm sein Chef bei _______ am 10. November 2005 mitgeteilt
habe, seine kritischen Fragen würden zu Problemen zwischen Togo
und Benin führen und er solle sich woanders eine Arbeit suchen,
dass er in der Folge für _______ gearbeitet und am _______ einen kri-
tischen Artikel über togolesische Flüchtlinge im Camp Komé in Benin
publiziert habe,
dass im April 2006 Militärangehörige seinen früheren Chef, für den er
ab und zu weiter gearbeitet habe, aufgesucht und nach seinem Ver-
bleib gefragt hätten,
dass er von Militärangehörigen in seiner Abwesenheit auch zu Hause
und bei seinen Eltern in C._______ gesucht und einer der Brüder an
seiner Stelle festgenommen worden sei,
dass die Suche nach ihm verstärkt worden sei und seine Ehefrau ihren
Wohnort habe verlassen müssen, nachdem der Präsident von Benin
im Juni 2006 Togo besucht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen inter-
nationalen Presseausweis, eine CD, vier Fotos, eine Arbeitsbestäti-
gung und drei Schulzeugnisse zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2007 - eröffnet am
21. März 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass es sich bei den zum Nachweis seiner Identität eingereichten Do-
kumenten nicht um von einer Behörde offiziell ausgestellte Reise- oder
Identitätspapiere handle,
dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nie
togolesische Identitätspapiere besessen, und die Dokumente, die er
von den Behörden in Benin ausgestellt erhalten habe (Reisepass und
Identitätskarte), seien ihm vom Schlepper, der Geld für deren Rücker-
stattung verlangt habe, abgenommen worden, um stereotype Angaben
handle, welche als Schutzbehauptungen zu würdigen seien,
dass für diese Einschätzung auch seine widersprüchlichen Vorbringen
zur Identitätskarte sprächen, zumal er anlässlich der Befragung zur
Person ausgesagt habe, der Schlepper habe ihm nebst dem Reise-
pass auch seine Identitätskarte abgenommen, wogegen er bei der
kantonalen Anhörung ausgesagt habe, seine Identitätskarte habe sich
zuletzt bei seiner Ehefrau befunden und sei von ihr nicht mehr gefun-
den worden,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass für das Bundesamt aufgrund des Lebenslaufs, des familiären
Hintergrunds und den Angaben des Beschwerdeführers, er habe von
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den Behörden in Benin einen Reisepass und eine Identitätskarte aus-
gestellt erhalten, feststehe, dass er Staatsangehöriger von Benin und
nicht wie von ihm behauptet von Togo sei,
dass hinsichtlich seiner Aussage, er habe die besagten Dokumente
nur deshalb erhalten, weil er in Benin geboren sei, festzuhalten sei,
dass die Behörden dem Beschwerdeführer kaum einen Reisepass und
eine Identitätskarte ausgestellt hätte, wenn er nicht Staatsangehöriger
dieses Landes wäre,
dass auf die Vorbringen zu seiner angeblichen Verfolgung durch die to-
golesischen Behörden unbesehen deren Authentizität nicht näher ein-
gegangen werde, weil der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger
von Benin dort allenfalls benötigten Schutz erhalten könne und somit
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass des Weiteren die von ihm geltend gemachte Verfolgung durch Mi-
litärangehörige aufgrund seines kritischen Artikels über das Flücht-
lingscamp Komé realitätsfremd und folglich unglaubhaft erscheine,
dass insbesondere die Informationen, die er im März 2006 über das
Flüchtlingslager publiziert habe, gemäss den Kenntnissen des Bun-
desamtes zu diesem Zeitpunkt bereits allgemein bekannt gewesen und
in der Presse diskutiert worden seien,
dass es sich hierbei weder um neue noch um subversive Informatio-
nen handle und diesbezüglich anzufügen sei, dass gemäss Reporters
sans Frontières Benin als einer der westafrikanischen Staaten gelte, in
dem die Demokratie und die Pressefreiheit als befriedigend betrachtet
werde,
dass zudem der Beschwerdeführer den besagten Zeitungsartikel nicht
eingereicht habe,
dass an dieser Beurteilung auch die Arbeitsbestätigung von _______
nichts zu ändern vermöge, zumal es sich bei diesem Schriftstück
lediglich um eine Arbeitsbestätigung handle, die nicht geeignet sei, die
geltend gemachte Verfolgung durch Militärangehörige glaubhaft zu
machen,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
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che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März
2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM zum materiellen Entscheid
über das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass er Ausdrucke von Internet-Artikeln beilegte und das Nachreichen
einer Fürsorgebestätigung sowie einer nicht weiter konkretisierten Be-
schwerdergänzung einschliesslich Beweismittel in Aussicht stellte,
dass der D._______ mit Schreiben vom 29. März 2007 die
Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers bescheinigte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
2. April 2007 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege guthiess,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und der Beschwerdeführer von
seinem ihm mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 eingeräumten
Replikrecht keinen Gebrauch machte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht wurden, und das BFM in der angefochtenen Verfügung
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerde-
führers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische
Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verlet-
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zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den Schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als unglaubhaft zu bezeichnen sind und sich die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöp-
fen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu
wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise
zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Freund,
dem er Geld schuldig gewesen sei, habe seinen Reisepass zurückbe-
halten (Ziff. 3.2 zweiter Absatz der Beschwerde), als aktenwidrig er-
weist, sagte er doch zur Begründung seines Asylgesuchs aus, sein
Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden (Akten BFM
A1/10 S. 3 und A7/22 S. 4),
dass im vorliegenden Fall entgegen der diesbezüglichen Rüge in der
Rechtsmitteleingabe die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ge-
mäss Art. 108 Abs. 2 AsylG weder völkerrechts- noch verfassungswid-
rig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 15 S. 165 E. 3c),
dass die zusammen mit der Beschwerde ins Recht gelegten Internet-
ausdrucke zur Verhaftung von Journalisten in Togo und Benin mangels
Bezugs zur Person des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung
herbeizuführen vermögen, und er es bezeichnenderweise auch auf
Beschwerdeebene unterlassen hat, seinen angeblich am _______
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publizierten kritischen Artikel über togolesische Flüchtlinge im Camp
Komé einzureichen,
dass an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und es sich angesichts dieser Sachlage erüb-
rigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Benin über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt und es ihm zuzumu-
ten ist, sich nach der Rückkehr mit deren Hilfe eine neue Existenz auf-
zubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer infolge Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltliche Rechtspflege davon zu befreien ist, die
Verfahrenskosten zu bezahlen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird infolge Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege davon befreit, die Verfah-
renskosten zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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