B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2287/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ ‒ reiste am (…) Oktober 2014 zusam-
men mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder (N […]) sowie seinem
Bruder C._______ (N […]) mit einem Visum legal in die Schweiz ein und
suchte am 6. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Am 17. November 2014 fand die Kurzbefragung
zur Person im EVZ und am 4. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei von den Regierungskräften im Jahre 2013 oder
2014 zum Militärdienst aufgeboten worden, habe diesen aber mit der Un-
terstützung eines Lehrers verschieben können, weil er noch die Schule be-
sucht habe. Es sei aber vorgekommen, dass Leute trotz einer im Militär-
büchlein vermerkten Verschiebung des Militärdiensts an Kontrollstellen der
Regierungskräfte und der "Apuci" (Anhänger Abdullah Öcalans, gemeint ist
die syrisch-kurdische Partiya Yekitîya Demokrat [Partei der Demokrati-
schen Union, PYD]) zwangsweise rekrutiert worden seien. Er habe den Mi-
litärdienst wegen der Kriegssituation nicht leisten wollen. Auch die Apuci
hätten die jungen Männer gezwungen, für sie Militärdienst zu leisten. Auf
seinem Schulweg habe er jeweils mehrere Kontrollposten der Apuci pas-
sieren müssen, an welchen er immer wieder bedroht, geschlagen und be-
schimpft worden sei. Ab 2013 sei er mehrmals von bewaffneten Mitgliedern
der Apuci zu Hause oder in der Schule abgeholt und zur Verrichtung von
Grab- und Bauarbeiten gezwungen worden, wobei er einmal von einem
Apuci beschimpft und geschlagen worden sei. Im (…) 2014 seien die Apuci
in seine Schule eingedrungen, um Schüler der 10. und 11. Klassen mitzu-
nehmen. Er sei zusammen mit mehreren Kollegen vor ihnen geflüchtet,
wobei er beim Überklettern eine Mauer ein (…) gebrochen habe. Auch
nach diesem Vorfall hätten die Apuci zu Hause nach ihm gefragt, um ihn
zum Militärdienst aufzubieten. Er habe sich in dieser Zeit nicht mehr aus
dem Haus gewagt und den Kontakt zu seinen Freunden abgebrochen. Im
Übrigen müsse seine ganze Familie durch das syrische Regime zum Tode
verurteilt zu werden, weil sein Bruder aus dem Militärdienst desertiert sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sein Militär-
dienstbüchlein zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 (eröffnet am 12. März 2015) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2015 reichte der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und bean-
tragte, die Ziffern 1 bis 3 derselben seien aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch die Apuci
seien als unglaubhaft zu erachten. Er habe widersprüchliche Angaben
dazu gemacht, wie oft er von den Apuci mitgenommen worden sei, zu den
Einzelheiten des Vorfalls, bei welchem er ein (...) gebrochen habe sowie
zu zeitlichen Abfolge des (...)bruchs und des Erhalts des Militärdienstbüch-
leins. Derartige Dokumente könnten im Übrigen ohne weiteres unrecht-
mässig erworben werden, weshalb der Beweiswert äusserst gering sei. Der
Beschwerdeführer habe zudem selbst angegeben, das Militärdienstbüch-
lein käuflich erworben zu haben, und er habe ungenaue und widersprüch-
liche Angaben zum Ausstellungszeitpunkt desselben gemacht. Das in die-
sem Dokument vermerkte Datum des medizinischen Tests sei der Tag der
Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus E._______. Unter
diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das Militärdienstbüchlein
unrechtmässig beschafft worden sei und keine
ordentliche militärische Registrierung des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer tatsachenwidrige Angaben zum
generellen Aufgebot zum Militärdienst durch die PYD gemacht, sei dieses
doch entgegen seinen Angaben erst nach seiner Ausreise erlassen wor-
den. Im Übrigen habe die PYD keine Rekrutierungsprobleme, könne sie
doch auf zahlreiche Freiwillige zurückgreifen. Es sei demnach nicht ersicht-
lich, welches Interesse sie an einer Zwangsrekrutierung von Kämpfern
hätte, und es würden keine Erkenntnisse über ein solches Vorgehen der
PYD vorliegen. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer
nicht, die vorgebrachte Verfolgung durch das syrische Regime sowie die
PYD glaubhaft zu machen. Der Bruder C._______ des Beschwerdeführers
sei zu einem Zeitpunkt desertiert, als der Beschwerdeführer sich bereits in
der Türkei aufgehalten habe. Entgegen der Behauptung der Beschwerde-
führenden gebe es in Syrien keine Sippenhaft. Der blosse Umstand, Fami-
lienangehöriger eines Deserteurs zu sein, reiche nach Erkenntnissen des
Staatssekretariats nicht aus, um durch das syrische Regime verfolgt zu
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werden. Der Beschwerdeführer habe somit keine begründete Furcht vor
Verfolgung aufgrund der Desertion seines Bruders.
5.2 Der Beschwerdeführer argumentierte zur Begründung seiner Be-
schwerde zunächst, hinsichtlich der Furcht vor Reflexverfolgung wegen der
Desertion seines Bruders sei zu beachten, dass das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Danish
Immigration Service in ihren Lageanalysen Familienangehörige von Wehr-
dienstverweigerern und Deserteuren aus Syrien als besonders gefährdete
Personen eingestuft hätten. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung die Gefährdung von Familienangehörigen eritrei-
scher Deserteure anerkannt und habe in seinem Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 die Verfolgungssituation von syrischen Deserteuren als
in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht der eritreischen Situation entsprechend
qualifiziert. Auch syrische Wehrdienstverweigerer und Deserteure seien
von einer unverhältnismässig hohen, politisch motivierten Bestrafung be-
droht, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme. Als natürliche
Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass auch Familien-
angehörige von Deserteuren und Refraktären von flüchtlingsrechtlicher
Verfolgung betroffen seien. Die Annahme, das syrische Regime würde
Wehrdienstverweigerer registrieren, nach ihnen fahnden und sie im Falle
eines Zugriffes foltern oder aussergerichtlich exekutieren, deren Angehö-
rige aber unbehelligt lassen, mache wenig Sinn und widerspreche den ge-
richtsnotorischen Erkenntnissen zum Vorgehen des syrischen Regimes im
Umgang mit Oppositionellen. Es sei demnach davon auszugehen, dass er
im Falle der Rückkehr nach Syrien verhaftet und zum Verbleib seines Bru-
ders verhört würde, und dass er im Rahmen dieses Verhörs der Folter und
anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Im Weiteren habe die Vorinstanz das Datum seiner medizinischen Unter-
suchung falsch wiedergegeben. Diese habe nicht am 15. März 2014, son-
dern am (…) 2014 stattgefunden, was auch das Ausstellungsdatum des
Militärdienstbüchleins sei. Die in diesem Dokument eingetragenen Daten
stünden also im Einklang mit seinen Vorbringen. Im Übrigen sei der Vorwurf
des unrechtmässigen Erwerbs dieses Dokuments nicht haltbar, liege die-
ses doch im Original vor und weise zahlreiche fälschungssichere Merkmale
(Foto, Stempel, Unterschriften) auf. Die Beschaffung durch eine Drittper-
son ändere nichts an der Richtigkeit des Inhalts des Dokuments und ver-
möge ihn nicht von seiner Militärdienstpflicht zu entheben. Verschiedene
Berichte würden bestätigen, dass die PYD mit den Regierungskräften ko-
operiere und diesen junge Männer zur Rekrutierung übergebe. Hinsichtlich
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seiner widersprüchlichen Darstellung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse
in Bezug auf die Einberufung zum Militärdienst müsse berücksichtigt wer-
den, dass er offenkundig unter einer kognitiven Einschränkung leide. Es
sei aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, dass er die ihm gestellten
Fragen meist nicht auf Anhieb habe beantworten können, und er habe zu
Protokoll gegeben, in der Schule "mehrere Jahre sitzengeblieben" zu sein.
Die Widersprüche in seinen Angaben seien demnach zu relativieren, und
es müssten seine individuellen Ressourcen berücksichtigt werden. Die Vo-
rinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG
nicht hinreichend Rechnung getragen. Im Weiteren seien die ihm vorgehal-
tenen Widersprüche betreffend die Zwangsrekrutierung durch die PYD
nicht entscheidrelevant, da sie keine wesentlichen Punkte betreffen wür-
den. Es müsse auch hier auf seine kognitiven Defizite verwiesen werden
und auf durchaus lebensnah geschilderte Erlebnisse. Zudem würden seine
Angaben zur Zwangsrekrutierung durch die PYD entgegen der Auffassung
der Vorinstanz der Realität entsprechen. Gemäss verschiedenen Berichten
würden Dienstverweigerer von der PYD bei Personenkontrollen verhaftet
und vor Gericht gebracht.
Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgehalten,
dass die Bestrafung von syrischen Wehrdienstverweigerern generell als
unverhältnismässig schwer zu qualifizieren sei, und gemäss ständiger
Rechtsprechung sei eine aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG diskriminie-
rend höher ausfallende Strafe asylrechtlich relevant. Er habe glaubhaft dar-
gelegt, dass er den Wehrdienst bei der PYD verweigert habe, dies von den
kurdischen Behörden registriert worden sei, und er deshalb im Falle der
Rückkehr mit Verhaftung und Verurteilung zu rechnen hätte. Aufgrund des
sich zuspitzenden Bürgerkriegs sei davon auszugehen, dass Wehrdienst-
verweigerer und Deserteure mit zunehmender Härte bestraft würden.
Seine Situation dürfte sich weiter dadurch verschlechtern, dass er bereits
in Kontakt zu den staatlichen Militärbehörden gestanden habe und dass
sein Bruder für diese gekämpft habe. Dass die staatlichen Behörden nicht
in der Lage wären, ihn zu schützen, stehe ausser Frage. Er habe nach dem
Gesagten glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Desertion sei-
nes Bruders sowie seiner eigenen Wehrdienstverweigerung einer politisch
motivierten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise in seiner
Freiheit ausgesetzt wäre.
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Seite 8
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem zur Publikation vor-
gesehenen Leitentscheid D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Ergebnis
einer Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge nicht alleinig die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). In Bezug
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie
entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann somit gemäss der
Rechtsprechung des Gerichts die Situation in Syrien nicht mit derjenigen
in Eritrea verglichen werden.
6.2 Vorliegend weisen indessen weder der Beschwerdeführer noch seine
Familienangehörigen ein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre,
die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag. Es ergeben sich namentlich
aus den Akten keine Hinweise dafür, dass er oder seine Familie sich
innerhalb oder ausserhalb ihres Heimatlandes in regimekritischer Weise
engagiert hätten oder aus anderen Gründen die besondere Aufmerksam-
keit der syrischen Regierungsbehörden erregt haben und von diesen als
Gegner des Regimes identifiziert worden sein könnten. Auch den vom Be-
schwerdeführer zitierten Berichten über die Situation in Syrien, in welchen
Deserteure und Refraktäre sowie deren Angehörige als Risikogruppe ge-
nannt werden, kann nicht entnommen werden, dass diese Personenkate-
gorien mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Aus-
mass zu rechnen hätten. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrele-
vanter Verfolgung wegen seiner Wehrdienstverweigerung erscheint vor
diesem Hintergrund nicht als begründet. Bei diesem Ergebnis kann die
Frage der Beweistauglichkeit des eingereichten Militärdienstbüchleins und
damit der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Registrierung durch die
Militärbehörden des syrischen Regimes offen gelassen werden.
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6.3 Die nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers,
alle Angehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern würden
vom syrischen Regime zum Tode verurteilt, ist nach Erkenntnissen des Ge-
richts nicht zutreffend. Nachdem aufgrund der Akten nicht von einem be-
sonders exponierten Profil des Bruders C._______ auszugehen ist, liegen
auch unter Berücksichtigung dessen, dass jenem vom SEM mit Verfügung
vom 1. Dezember 2014 Asyl gewährt wurde, keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer Reflexverfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
6.4 Im Weiteren lassen sich den Akten auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der PYD mit
Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte.
Angesichts seiner sehr widersprüchlichen Aussagen dazu, wie oft er von
den PYD zu Arbeitsleistungen gezwungen worden sei, bestehen berech-
tigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, welche sich durch
den Verweis auf kognitive Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht
ohne weiteres ausräumen lassen. Ohne abschliessende Prüfung der
Glaubhaftigkeit kann jedenfalls aber festgestellt werden, dass diese Re-
pressalien nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren
wären. Der Beschwerdeführer verwies zwar darauf, dass die PYD ihn zu
Hause gesucht habe um ihn dem Militärdienst zuzuführen. Darüber hinaus
ergeben sich aus seinen Schilderungen aber keine Hinweise auf gezielte
Massnahmen der Apuci gegen ihn, im Hinblick auf eine Zwangsrekrutie-
rung; insbesondere erfolgte kein konkretes Aufgebot zum Militärdienst.
Entsprechend fehlt es auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten da-
für, dass der Beschwerdeführer asylrechtlich relevante Verfolgungsmass-
nahmen durch die Apuci zu befürchten hat, weil er keinen Wehrdienst für
sie geleistet hat.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 11. März 2015 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und – angesichts zweier ähn-
lich gelagerter Verfahren der Familie – für das vorliegende Beschwerde-
verfahren auf insgesamt Fr. 400.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und
unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzu-
weisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen ha-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2287/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain